Abtei lung IV
D-4263/2006
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______ alias C._______, geboren (...), und deren
gemeinsame Kinder
D._______, geboren (...), und
E._______, geboren (...), Aserbaidschan,
alle vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4263/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden landeten am 24. April 2003 mit einer
aus Moskau ankommenden Maschine auf dem Flughafen Genf. An-
schliessend passierten sie die Grenzkontrolle im Flughafen mit aser-
baidschanischen Reisepässen und darin enthaltenen Visa, die ihnen
von der schweizerischen Botschaft in Moskau im Hinblick auf einen
höchstens sechstägigen Aufenthalt in der Schweiz zu touristischen
Zwecken im Zeitraum vom 23. April 2004 bis 5. Mai 2003 ausgestellt
worden waren.
A.b Am 27. April 2003 suchten die Beschwerdeführenden in der da-
maligen Empfangsstelle F._______ gemeinsam um Asyl nach. Das
BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie dort
am 29. April 2003 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei reichte
die Beschwerdeführerin acht in russischer Sprache verfasste Doku-
mente (drei medizinische Atteste, zwei Schreiben der Polizei von
G._______, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft von G._______,
H._______ und Moskau) zu den Akten. Aus den medizinischen
Attesten geht hervor, dass sie wegen einer Gehirnerschütterung,
einem Gehörschaden und einer Depression in Behandlung war. In den
Dokumenten der Polizei und der Staatsanwaltschaft wird festgehalten,
dass mangels genügender Informationen von der Einleitung einer
Untersuchung wegen eines gegen sie verübten Überfalls abgesehen
wurde. In Ergänzung zu den rubrizierten Angaben gab der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei in
J._______ (aserbaidschanisch für (...) [Anm. des Gerichts]) als Sohn
eines Lehrerehepaares geboren worden, sei muslimischen Glaubens
und habe seit dem Jahre 1984 - abgesehen von beruftsbedingten Auf-
enthalten in der Türkei, in Russland und in Georgien sowie dem in der
heutigen Ukraine absolvierten Militärdienst - seinen Wohnsitz in Baku
gehabt. Die Beschwerdeführerin hielt zu ihrer Herkunft fest, sie habe
von ihrer Mutter die Zugehörigkeit zur jüdischen Ethnie und Glaubens-
gemeinschaft vererbt bekommen, sei die Tochter eines Russen und
habe - mit Ausnahme der in Russland verbrachten Jahre 1996 und
1997 - in ihrer Geburtsstadt Baku gelebt. Nach den Erhebungen in der
Empfangsstelle wurden die Beschwerdeführenden für die weitere
Dauer des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Die
zuständige Behörde hörte sie dort am 28. Mai 2003
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(Beschwerdeführer) beziehungsweise am 16. Juni 2003
(Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen an.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, weil er sich
im Jahre 1992 mit seiner heutigen Frau, welche Jüdin sei und durch
ihre helle Haut und blonden Haare auffalle, verlobt habe, sei er in
Aserbaidschan auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt worden. Als Re-
aktion auf seine Verlobung habe man ihm im Mai 1992 seine Stelle bei
der staatlichen Fernsehanstalt, die er erst neun Monate bekleidet ge-
habt habe, gekündigt. Nach einem zweimonatigen Arbeitsaufenthalt in
Istanbul habe er sich alleine in G._______ (Russland) niedergelassen.
Dort sei er bis ins Jahr 1996 wohnhaft geblieben. Am 1. Februar 1996
hätten sie in J._______ ihre Ehe registrieren lassen. Sein Vater,
welcher in dort ein hohes Amt inne gehabt habe, sei ihnen dabei
behilflich gewesen. In Baku sei es damals nicht möglich gewesen,
solche Ehen mit „Nichtaserbaidschanern“ registrieren zu lassen. In
den folgenden beiden Jahren habe er zusammen mit seiner Frau in
Kasan (Russland) gelebt. Dort sei auch ihr Sohn geboren worden. In
Russland sei er von Zivilpersonen in Anspielung auf sein Äusseres vor
dem Hintergrund des Tschetschenien-Krieges als „schwarzes Arsch“
bezeichnet worden. Auch seine Frau habe man wegen ihrer auffälligen
äusseren Erscheinung beziehungsweise aufgrund ihrer Ethnie und
Glaubenszugehörigkeit diffamiert. Ende 1997 seien sie zu Dritt nach
Baku zurückgekehrt. Im Juli 1998 seien sie dort bei einem Spazier-
gang von der Polizei angehalten und wegen fehlender Pässe abgeführt
worden. Auf dem Posten habe man ihn von seiner Frau getrennt und
gefragt, warum er mit einer Frau, die wie eine Prostituierte aussehe,
durch die Gegend spaziere. Nach sechs Stunden hätten die Polizisten
endlich seinem Bruder erlaubt, die Pässe und den Eheschein zu brin-
gen. Danach hätten die Polizisten sie wieder auf freien Fuss gesetzt,
nicht ohne das übliche Bestechungsgeld einzufordern und weitere ab-
schätzige Bemerkungen über seine Ehefrau zu machen. Wegen der
jüdischen Herkunft seiner Frau habe er im Oktober 1999 seine Stelle
als Leiter eines Supermarktes in Baku verloren. Danach habe er sich
bei verschiedenen Firmen erfolglos um eine neue Anstellung bewor-
ben. Schliesslich habe er Anfang 2000 dank seiner Ausbildung als
Ingenieur in L._______ (Georgien) eine Arbeit bei einer türkischen
Firma gefunden, die dort ein Erdöl-Terminal gebaut habe. Von
L._______ aus sei er sporadisch zu seiner Familie nach Baku
zurückgekehrt. Anlässlich einer solchen Visite im September 2000
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seien mitten in der Nacht Polizisten erschienen und hätten das Haus
nach jüdischer Literatur durchsucht. Gegen ein Bestechungsgeld seien
die Polizisten wieder abgezogen, nachdem sie zuvor preisgegeben
hätten, dass sie von Nachbarn Informationen erhalten hätten, wonach
die Synagoge ihnen solche Literatur ausgehändigt habe. In Wirklichkeit
hätten jedoch weder seine Frau die Synagoge noch er selbst die
Moschee jemals aufgesucht. Im Januar 2002 habe die Polizei in Baku
ihm über seinen Bruder die Information zukommen lassen, dass seine
Frau mit einem Liebhaber im Bett erwischt und auf den Posten
mitgenommen worden sei, wo man sie gefoltert und ihnen die Pässe
abgenommen habe. Er sei daraufhin auf schnellstem Weg nach Baku
gereist und habe in einem Gespräch mit dem verantwortlichen
Polizisten bald herausgefunden, dass es sich um eine bösartige Lüge
gehandelt habe. Die Polizei habe sich daran gestört, dass eine derart
hübsche Frau und Jüdin „problemlos“ in Aserbaidschan habe leben
können. Diese neuerliche Episode habe zur Folge gehabt, dass seine
Frau auf seinen Rat hin wiederum nach G._______ gezogen sei. Auch
dort sei sie jedoch nicht zur Ruhe gekommen. Vielmehr sei sie im
März und September 2002 wegen ihres Aussehens und ihrer
Volkszugehörigkeit jeweils tätlich angegangen worden. Nach einer
Woche gemeinsamen Erholungsurlaubs in Kuba im Oktober 2002 sei
er seiner Arbeit in L._______ nicht mehr weiter nachgegangen und
stattdessen bei seiner Frau in G._______ geblieben. Weil er dort
seinerseits Probleme mit Russen und Armeniern gehabt habe, hätten
sie nach Möglichkeiten zu suchen begonnen, um in einem
europäischen Land leben zu können. Schliesslich seien sie am 23.
April 2004 von G._______ nach Moskau und von dort am nächsten
Tag nach Genf geflogen. Wenn er nicht mit seiner Frau verheiratet wä-
re, hätte er - so nehme er an - in Aserbaidschan keine Probleme. Per-
sönlich habe er nichts unternommen, um gegen die Schikanen gegen
seine Frau vorzugehen. Normalerweise erreiche ein Beschwerdebrief
in Aserbaidschan kaum einmal seinen Bestimmungsort.
A.d Die Beschwerdeführerin stellte die von ihrem Ehemann angespro-
chenen Schikanen wegen ihrer jüdischen Herkunft in den Mittelpunkt
ihrer Gesuchsbegründung. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie
in Aserbaidschan nicht so gut habe leben können. Wegen ihres auffäl-
ligen Aussehens sei sie ständig von den Leuten angeredet und von
der Polizei schikaniert worden. In Baku sei es für Angehörige anderer
Nationalitäten schwierig, ein normales Leben zu führen. Sie selber sei
von Kindheit an mit einer Reihe von Problemen konfrontiert gewesen.
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So sei sie in der Schule von den Lehrern verachtet und am Besuch
des normalen Unterrichts gehindert worden. Ihre Hoffnung, durch die
Heirat mit einem Aserbaidschaner besser akzeptiert zu werden, habe
sich nicht erfüllt. Als sie einmal das Kind in die Obhut ihrer Mutter ge-
geben hätten und zu zweit auf einem Spaziergang unterwegs gewesen
seien, seien sie kontrolliert und, weil sie keine Dokumente auf sich ge-
tragen hätten, auf den Posten mitgenommen worden. Nur gegen Be-
zahlung eines hohen Bestechungsgeldes habe man sie nach Stunden
wieder gehen lassen. Sie könne in Aserbaidschan nicht allein auf die
Strasse gehen, weil sie sonst bald einmal beschimpft oder anderweitig
belästigt werde. Deshalb sei sie die meiste Zeit in der Wohnung ge-
blieben und habe ihre Brüder für Besorgungen beigezogen. Wenn wie-
der einmal an die Türe geklopft worden sei, habe sie so getan, als sei
sie nicht zu Hause. Einmal im Jahre 2000 hätten sich drei Polizisten
Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Ihr Mann habe damals auf Besuch
geweilt und von der Polizei energisch eine Erklärung verlangt. Einer
der Polizisten habe daraufhin gesagt, sie führten einen Durchsu-
chungsbefehl aus, welcher nach dem telefonischen Hinweis von Nach-
barn, wonach sie in ihrer Wohnung regierungsfeindliches Material is-
raelischen Ursprungs lagern würden, ausgestellt worden sei. Durch die
Bezahlung eines Schmiergeldes habe ihr Mann die Mitnahme auf den
Posten noch abwenden können. Sie habe das Gefühl gehabt, dass
man ihr permanent nachspioniere. Ihr Mobiltelefon sei abgehört wor-
den, und immer wieder habe sie anonyme Anrufe erhalten. Gegipfelt
hätten die Intrigen der Polizei darin, dass sie den Eltern und dem Bru-
der ihres Mannes die Lüge erzählt habe, wonach man sie zusammen
mit einem Liebhaber ertappt und gemeinsam mit diesem auf den Pos-
ten mitgenommen habe. Ihr Mann sei gezwungen gewesen, von
L._______ herzureisen und die Sache zu klären. Als er Beweismaterial
für die Unterstellungen verlangt habe, habe die Polizei prompt nichts
Handfestes liefern können. Nach dieser Episode habe sie sich
vielleicht zwei Wochen in J._______ bei den Schwiegereltern
aufgehalten. Mit ihrem Mann sei sie schliesslich überein gekommen,
Aserbaidschan zu verlassen und zusammen mit dem Kind in
G._______ zu leben. Diesen Entschluss habe sie am 2. Februar 2004
in die Tat umgesetzt. Ein Wegzug in eine andere Region innerhalb
Aserbaidschans sei für sie nicht in Frage gekommen, weil dort der
Umgang mit Angehörigen anderer Nationalitäten noch schlechter sei.
Auch in Georgien habe sie unmöglich leben können. In Baku wiederum
habe sie es nicht mehr ausgehalten, weil „man“ angefangen habe, sie
überall hin mit dem Wagen zu verfolgen. In den öffentlichen
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Verkehrsmitteln hätten die Leute sie angestarrt und ihr blöde Fragen
gestellt. Bald nachdem sie sich in G._______ niedergelassen gehabt
habe, sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Wohnungsbesitzer
gekommen. Sowie sie von ihrer jüdischen Abstammung erzählt gehabt
habe, habe der zuvor noch umgängliche Wohnungsbesitzer sie übel
beschimpft und zur sofortigen Freigabe der Wohnung angehalten.
Ungefähr drei Tage später hätten ihr zwei Jugendliche auf dem
Nachhauseweg aufgelauert und auf sie eingeschlagen, so dass sie
sich eine Hirnerschütterung zugezogen habe. Ihre Anzeigen und
Reklamationen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach die
beiden Angreifer vom Wohnungsbesitzer angeheuert worden seien,
hätten nicht gefruchtet. Die Behörden hätten sich mit der Ausrede aus
der Verantwortung gezogen, es lägen keine genügenden
Informationen für eine Untersuchung vor. Im Sommer 2002 hätten
wiederum Jugendliche sie im Garten einer anderen Wohnung, in die
sie gezogen sei, belästigt und ihr das Kleid zerrissen. Ihre Vorstösse
bei der Polizei bezüglich einer Abklärung des Vorfalls seien wiederum
ergebnislos verlaufen. Ihr Nervenkostüm sei im September 2002
dermassen angeschlagen gewesen, dass sie sich ambulant
psychologisch habe behandeln lassen müssen. Deshalb habe ihr
Mann das an seiner Arbeitsstelle in L._______ betreute Projekt
aufgegeben und sei mit ihr zusammen für eine Woche zur Erholung
nach Kuba gereist. Danach seien sie gemeinsam nach G._______
zurückgereist. Dort hätten sie alles unternommen, um eine Möglichkeit
zu finden, nach Europa zu gelangen. Schliesslich habe ihr Mann eine
Tourismus-Agentur gefunden, die ihnen Visa für die Schweiz habe be-
sorgen können.
A.e
A.e.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2005 konfron-
tierte das BFM die Beschwerdeführenden mit - als solche bezeichne-
ten - Unterschieden in ihren Aussagen zu den in G._______ von
Jugendlichen auf die Beschwerdeführerin verübten Übergriffen und zur
letzten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in L._______.
A.e.b Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu in ihrer Stellungnah-
me vom 21. März 2005 vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2005 – eröffnet am 30. März 2005 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 29. März 2005
mit Beschwerde vom 29. April 2005 durch ihren Rechtsvertreter bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Ein-
zelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung der Asylrelevanz der Vor-
bringen sowie zur vollumfänglichen Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragten
sie die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Im
Subeventualpunkt ersuchten sie um Feststellung der Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung und um Anweisung des BFM, von Am-
tes wegen ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters
als amtlicher Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den ein Schreiben des Schweizerischen Verbandes Jüdischer Fürsor-
gen vom 7. April 2005, eine Bestätigung der Jüdischen Gemeinde
Bern vom 21. April 2004, ein Schulzeugnis (Kopie), fünf Arztberichte
die Beschwerdeführerin selber beziehungsweise zwei ihrer Brüder be-
treffend (Kopien), eine Fürsorgebestätigung vom 21. April 2005 sowie
ein als „erste und letzte Seite eines Urteils vom 9. September 2003“
(im Folgenden: Gerichtsurteil vom 9. September 2003) deklariertes
fremdsprachiges Dokument (Kopie) zu den Akten. Mit Folgeeingabe
vom 7. Mai 2005 ergänzten sie das Beweismaterial mit einer Bestäti-
gung der Jüdischen Gemeinde Bern vom 28. April 2004.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2005 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende Recht,
den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut, wohingegen er dasjenige um Beigabe eines Anwalts
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im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies. Des Weiteren ordnete er die
Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an.
E.
E.a Im Rahmen der Vernehmlassung forderte das BFM die Beschwer-
deführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2005 auf,
die Arztberichte und das Gerichtsurteil vom 9. September 2003, wel-
che lediglich als Faxkopien vorlägen, bis zum 22. Juni 2005 im Original
nachzureichen.
E.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 legten die Beschwerdeführenden
dem BFM ihre Gründe für die Unmöglichkeit einer Nachreichung der
Beweismittel im Original dar.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2005 stellte der In-
struktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der
Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 29. Juli
2005 darauf zu replizieren.
F.c In ihrer Replik vom 29. Juli 2005 (Poststempel) nahmen die Be-
schwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlas-
sung Stellung und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren
fest. Als weiteres Beweismittel reichten sie zwei Internetausdrucke
vom 30. März 2005 mit Meldungen vom 27. November 2003 und
19. August 2004 über Verurteilungen von Amtspersonen durch russi-
sche Gerichte zu ihrem Dossier.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
H.
Mit Folgeeingabe vom 6. November 2007 informierten die Beschwer-
deführenden über ihre Integrationsbemühungen sowie über ihr inter-
kulturelles Engagement und ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz. Zur Veranschaulichung dessen reichten sie diverse Zeitungs-
berichte, Kundgebungsbewilligungen, Flugblätter, einen Handelsregis-
terauszug, eine Ausbildungsbestätigung („Modulzertifikat“) und eine
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CD mit Fotomaterial ein. Weiter reichten sie einen fremdsprachigen
Bericht der „Assoziation der Menschenrechte, Demokratie und Refor-
men (AMDR)“ vom 15. September 2007 und einen als „Bericht des
Instituts für Frieden und Demokratie vom 21. Juni 2006“ deklarierten,
fremdsprachigen Internetausdruck zu den Akten.
I.
Am 26. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Be-
weismittel einen - so bezeichneten - „Bericht des kaukasischen For-
schungszentrums für Menschenrechte, Demokratie und Soziales“ vom
14. Februar 2008 in aserbaidschanischer Sprache ein. Zusätzlich hin-
terlegten sie einen weiteren Zeitungsbericht zur Verdeutlichung ihrer
Integrationsbemühungen.
J.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter E._______ zur
Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt.
Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine
Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 29. April 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 29. März 2005 übernommen
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(Bst. G hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119),
wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 be-
reits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 29. März 2005 ergangene Verfü-
gung des BFM besonders berührt und können sich auf ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung be-
rufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.3 Das am 19. Januar 2009 in der Schweiz geborene Kind E._______
wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
Seite 10
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um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Per-
son persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die
Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c und A.d hiervor)
und den im Verlauf des Verfahrens produzierten Schriftstücken (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft relevanten Punkten nicht zu genügen.
4.1 Wie vom BFM korrekt festgestellt wurde, haben die Beschwerde-
führenden in der Empfangstellenbefragung den später in der kantona-
len Anhörung vorgebrachten mehrstündigen Postenaufenthalt zur
Identitätsabklärung und die nächtliche Hausdurchsuchung mit keinem
Wort erwähnt. Diese beiden direkten Konfrontationen mit der aserbaid-
schanischen Polizei stellen jedoch bezogen auf die gesamte Gesuchs-
begründung wichtige Fragmente zur Untermauerung einer behaupte-
ten Verfolgungsgefahr im Heimatland dar, die im Wahrheitsfall natürli-
cherweise auch im Rahmen einer bloss summarischen Befragung (vgl.
hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4.
S. 243) von der betroffenen Person thematisiert worden wären. Der in
der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5) unternommene Erklärungsver-
such, wonach die Verwendung der Zweitsprache Russisch statt der
Muttersprache Aserbaidschanisch in den Befragungen zu Unklarheiten
geführt haben möge, erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als die
Beschwerdeführenden am Ende der Empfangsstellenbefragung glei-
chermassen bestätigten, den Dolmetscher „gut“ verstanden zu haben.
Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass es sich gemäss ihrer
eigenen Aussage beim Russischen sehr wohl um ihre Muttersprache
handelt (vgl. A2/12, S. 3). Abgesehen davon befinden sich in den Pro-
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tokollen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden zu
knappen Ausführungen gedrängt worden wären, wie sie dies in der
Rekursschrift vorgeben. Im Gegenteil zeigt ein Blick in die Protokolle,
dass beide Beschwerdeführende nach der freien Schilderung der Ge-
suchsgründe noch mehrmals nach weiteren Problemen mit Behörden-
vertretern beziehungsweise nach anderen Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes gefragt wurden und in ihren Antworten zusätzliche
Ereignisse auch nicht ansatzweise zur Sprache brachten. Vor allem
aber wurde ihnen ausdrücklich die Frage unterbreitet, ob sie einmal
mitgenommen oder festgenommen worden seien (gerade anders die
Umstände im erwähnten Urteil EMARK 2005 Nr. 7, vgl. daselbst
E. 6.2.1. S. 66). Der Beschwerdeführer gab daraufhin unmissverständ-
lich zu Protokoll, er sei wohl in Russland wegen fehlender Dokumente
festgenommen worden, nicht jedoch in Aserbaidschan (vgl. A1/11,
S. 6). Bezüglich seiner Ehefrau gab er ebenso deutlich zu verstehen,
dass diese niemals auf den Posten mitgenommen worden sei (vgl.
A1/11, S. 7). Sie selber bestätigte diese Aussage, indem sie ihrerseits
auf entsprechende Frage hin erklärte, sie sei „nie“ mitgenommen oder
festgenommen worden (vgl. A2/12, S. 6).
Unter diesen Umständen sind die in der kantonalen Anhörung von bei-
den Beschwerdeführenden erwähnte Mitnahme wegen fehlender Aus-
weispapiere anlässlich eines Spaziergangs und die mehrstündige, erst
mit einem Schmiergeld beendete Festhaltung auf dem Posten als
nachgeschobene und mithin unglaubhafte Vorbringen zu werten. Spä-
testens im Moment, da sie in der Empfangsstellenbefragung gezielt
nach Mit- oder Festnahmen gefragt wurden, hätten die Beschwerde-
führenden allen Anlass gehabt, den angeblichen Postenaufenthalt zu
ihrem eigenen Vorteil zur Sprache zu bringen. Nicht anders verhält es
sich mit der nächtlichen Durchsuchung der Wohnung nach regierungs-
feindlicher Literatur aus Israel beziehungsweise der Synagoge in Baku.
Auch hier bot der Verlauf der Empfangsstellenbefragung den Be-
schwerdeführenden hinreichend Gelegenheit, um sich in dieser Hin-
sicht zu artikulieren. Dass sie das vermeintliche Vorkommnis trotzdem
vollkommen verschwiegen haben, ist deshalb gleichsam als Unglaub-
haftigkeitsindiz zu ihren Lasten zu verwenden. Dabei fällt nicht zuletzt
ins Gewicht, dass sich die Konfrontation mit der Polizei in jener Situa-
tion, die sich überdies mitten in der Nacht zugetragen soll, nach der
Darstellung der Beschwerdeführerin derart entwickelt hat, dass eine
erneute Mitnahme auf den Posten zwecks Überprüfung der Identität
bevorstand und nur durch die Entrichtung eines namhaften Geldbetra-
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ges verhindert werden konnte (vgl. A22/21, S. 8). Gemessen daran
bleibt es schleierhaft, aus welchen Motiven die Beschwerdeführenden
ein Interesse hätten haben sollen, mit dem Erwähnen jener Episode
bis zur kantonalen Anhörung zuzuwarten.
Am soeben Erwogenen ändert nichts, dass der Rekursschrift als Be-
weismittel unter anderem zwei Arztberichte beigefügt wurden (Beila-
gen 5 und 6), welche gemäss dortiger Darstellung (vgl. Beschwerde,
S. 8; Beweismittelverzeichnis, Ziff. 5 und 6) gesundheitliche Probleme
bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an die „Festnahme im Jahre
1999“ und die Durchsuchung der Wohnung im Jahre 2000 belegen sol-
len. So ist zunächst klarzustellen, dass die Mitnahme auf den Polizei-
posten von den Beschwerdeführenden übereinstimmend auf den Mo-
nat Juli beziehungsweise den Sommer des Jahres 1998 und nicht des
Jahres 1999 anberaumt wurden (vgl. A22/21, S. 12; A23/19, S. 7). Ab-
gesehen davon liegen die Arztberichte lediglich in der Form von Ko-
pien vor. Der technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie
(Xerografie) bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Ori-
ginal beliebige Veränderungen vorgenommen werden können, die sich
danach an der Kopie nicht mit vernünftigem Aufwand eruieren lassen.
Demzufolge ist nicht weiter zu erörtern, inwieweit sich die Aufzeich-
nungen in den beiden Arztberichten überhaupt mit dem Sachvortrag
der Beschwerdeführenden in Einklang bringen lassen.
4.2 Mit der Vorinstanz ist es sodann als unwahrscheinlich zu werten,
dass die Polizei im Januar 2002 mit einem gezielt gestreuten Gerücht
von einem begangenen Ehebruch versucht hat, die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrem Ehegatten in Ungnade zu bringen und ihr auf diese
Weise Schaden zuzufügen. Das von der Polizei gewählte Vorgehen,
wie es von den Beschwerdeführenden behauptet wird, ist bei einer ob-
jektivierten Betrachtung schlecht vorstellbar und mutet in jeder Hin-
sicht dilettantisch an. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass
die Polizei angesichts ihrer Ambition, den Beweis für den Ehebruch zu
erbringen (vgl. A22/21, S. 9), die Information verbreitet hat, die Pässe
der beiden Ertappten auf den Posten mitgenommen zu haben (vgl.
A22/21, S. 9; A23/19, S. 8), ohne die amtlich registrierten Personalien
der Beschwerdeführerin (Vor- und Nachname) abzuklären und sich
wenigstens dadurch gegen die zu erwartenden Entkräftungsversuche
abzusichern. Weiter fällt ins Gewicht, dass die diesbezüglichen Anga-
ben der Beschwerdeführenden sowohl im Quervergleich als auch bei
isolierter Betrachtung stark voneinander abweichen. So stellte die Be-
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schwerdeführerin die Dinge so dar, dass der aus L._______
angereiste Beschwerdeführer sich zusammen mit seinem Vater auf
den Polizeiposten begeben habe, um die Angelegenheit zu klären (vgl.
A22/21, S. 9). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber zu keinem
Zeitpunkt verlauten, den Posten in Begleitung seines Vaters
aufgesucht zu haben. In der Empfangsstellenbefragung gab er
stattdessen zu Protokoll, er habe sich mit seinem Bruder nach Baku
begeben, um Näheres zu erfahren; dort sei er auf einen Polizeiposten
gegangen und habe - was nicht ungefährlich gewesen sei - lange
Diskussionen geführt. Unter dem Vorwand, dass er keine
Ausweispapiere auf sich getragen habe, sei er einen Tag lang ohne
Verpflegung auf dem Posten festgehalten worden (vgl. A1/11, S. 6). Im
Gegensatz hierzu erwähnte der Beschwerdeführer in der einlässlichen
Anhörung in diesem Zusammenhang von sich aus überhaupt keine
Vorsprache auf einem Polizeiposten, sondern beschrieb das
Geschehen derart, dass er sich mit einem in Zivil gekleideten
Polizisten getroffen habe und - als er diesen habe angreifen wollen -
von zwei sich in der Nähe aufhaltenden Bekannten daran gehindert
worden sei; er habe den Polizisten beschimpft, worauf dieser dafür
Rache geschworen habe (vgl. A23/19, S. 8). Erst als die
Hilfswerksvertreterin ihn am Ende der Anhörung mit seiner Aussage in
der Empfangsstellenbefragung konfrontierte, wählte der Beschwerde-
führer die Worte derart, dass darin das Vorbringen erkennbar wurde,
wegen „der Geschichte mit dem Liebhaber“ auf einem Polizeiposten
vorgesprochen zu haben und dort festgehalten worden zu sein (vgl.
A23/19, S. 12). Seine Antwort auf die Frage, was genau damals auf
dem Posten geschehen sei, geriet auffällig kurz. Eine Aussage zu for-
mulieren, die sich in seine vorangegangenen Ausführungen zu diesem
Punkt (vgl. A23/19, S. 8) einbetten liess, bereitete ihm sichtlich Mühe.
4.3 In der Beschwerde wird zum ersten Mal überhaupt geltend ge-
macht, die Beschwerdeführenden seien in Aserbaidschan am 5. Sep-
tember 2003 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt worden. Als Beweismittel legen sie zwei Faxkopien vor, bei
denen es sich nach ihren Angaben um die erste und letzte Seite des
entsprechenden Gerichtsurteils handelt. Hierzu ist zunächst festzuhal-
ten, dass ein derart vehementes und aufwändiges Vorgehen der Be-
hörden zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführenden seit Län-
gerem nicht mehr in Baku in Erscheinung getreten waren, grundsätz-
lich nicht plausibel erscheint. Sodann korrespondieren die im Gerichts-
urteil genannten Straftatbestände („Angriffe auf Bürgerrechte, die
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unter dem Vorwand religiöser Aktivitäten durchgeführt wurden“; „öffent-
liche Aufrufe gegen den Staat“) - wie das BFM in seiner Vernehm-
lassung mit Recht zu bedenken gibt - in keiner Weise mit den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden, wonach sie keinen politischen oder
religiösen Aktivitäten nachgegangen seien. Ein nachvollziehbares Mo-
tiv dafür, dass die Behörden den Aufwand eines in grossem Stil insze-
nierten Gerichtsverfahrens gegen die Beschwerdeführenden zu betrei-
ben bereit gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist
bezüglich der Form des Gerichtsurteils auf das in Erwägung 4.1 Ge-
sagte zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass in Aserbaidschan - wie in
zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa
betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate
in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten mühelos gegen
Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache ist es an-
gezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der Ausstattung
mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften,
Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begeg-
nen. Im Falle des hier vorliegenden Gerichtsurteils erscheinen ent-
sprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdefüh-
renden die genauen Umstände, unter denen sie das Dokument erhält-
lich gemacht haben, verschleiern beziehungsweise nicht glaubhaft zu
erläutern vermögen. So wird in der Beschwerde vom 29. April 2005
lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe „schliesslich“ von
seinem Vater erfahren, dass seitens der Polizei nach ihm und seiner
Frau „anscheinend“ gesucht werde. Woraus im Einzelnen die angeb-
lichen Suchanstrengungen bestanden haben, in welchem Zeitpunkt es
erstmals zu solchen gekommen ist und inwieweit sie sich wiederholt
haben, wird ohne Erklärung verschwiegen. Auch in der Replik vom 28.
Juli 2005 wird in dieser Hinsicht nicht Konkreteres vorgebracht. Die
dortigen Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine Wieder-
holung der bereits in der Beschwerde vorgetragenen Version, wonach
der Vater des Beschwerdeführers auf seine Erkundigung nach den
Gründen für die Suche nach seinem Sohn und seiner Schwiegertoch-
ter hin mit Kopien der ersten und letzten Seite eines Gerichtsurteils
vom 5. September 2003 bedient worden sei. Von primärem Interesse
wäre jedoch eine Benennung der genauen Gründe gewesen, aus
denen die angebliche Verurteilung zu fünfjährigen Freiheitsstrafen am
5. September 2003 und die damit zusammenhängende Suche nach
den Beschwerdeführenden nicht weit früher als Tatsachenvorbringen
Eingang ins Verfahren gefunden haben. Dabei gilt es zu beachten,
dass gemäss dem Text des angeblich am 5. September 2003 ergan-
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genen Urteils bereits damals vom Gericht die Order erteilt wurde, die
Beschwerdeführenden in allen Landesteilen Aserbaidschans zu
suchen. Somit bleibt unverständlich, warum die Beschwerdeführenden
nicht bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Ver-
urteilung zu fünf Jahren Haft im September 2003 und einer deswegen
laufenden behördlichen Suche berichtet haben. Hierzu hätten sie ins-
besondere in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2005 (vgl. A34/3) Ge-
legenheit gehabt, in der sie nota bene ihrer Überzeugung Ausdruck
gaben, den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfüllen.
Dass sie entsprechende Informationen aus ihrem Heimatland nicht
oder nur mit grosser Verspätung erhalten hätten, können sie im
Übrigen nicht glaubhaft einwenden, nachdem die Beschwerdeführen-
den bereits in der am 28. Mai 2003 beziehungsweise 16. Juni 2003
durchgeführten Anhörung erklärt hatten, sie stünden in telefonischem
Kontakt mit ihrem Vater (vgl. A23/19, S. 4) respektive mit ihren Brüdern
(vgl. A22/21, S. 3).
4.4 Es liegen mithin in den tragenden Punkten der Gesuchsbegrün-
dung zahlreiche gravierende Unstimmigkeiten vor. Im Vergleich dazu
sind die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten
bloss marginaler Natur. Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist im-
merhin festzuhalten, dass bei erster Betrachtung keine frappanten Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale zu erkennen sind, soweit sich ihre Aussagen
auf gewisse Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt sowie Anpöbe-
lungen in der Öffentlichkeit wegen der ungewöhnlichen äusseren Er-
scheinung beziehungsweise der jüdischen Herkunft der Beschwerde-
führerin beziehen (vgl. hierzu vielsagend die Reichweite in den freien
Berichten zu Beginn der erstmaligen Abklärung der Gesuchsgründe in
den Empfangsstellenbefragungen, A1/11, S. 5 und A2/12, S. 5). Auf
eine diesbezügliche Erörterung der Glaubhaftigkeitsfrage kann indes
verzichtet werden, weil die Beschwerdeführenden selbst unter der
hypothetischen Annahme, ihre Angaben entsprächen insoweit der
Wahrheit, damit keine erlittenen oder befürchteten Einwirkungen auf-
zuzeigen vermöchten, die als Gefährdung oder als einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirkende Massnahmen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu würdigen wären.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich als Fazit, dass die Beschwerdefüh-
renden die im Zentrum ihrer Vorbringen stehenden Ereignisse im Zu-
sammenhang mit ihrer Lebensführung im Heimatland - Mitnahme auf
den Posten und schikanöse Festhaltung von mehrstündiger Dauer,
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nächtliche Hausdurchsuchung, Unterstellung eines Ehebruchs, Verur-
teilung zu fünfjährigen Freiheitsstrafen - weder nachzuweisen noch
glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermö-
gen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aussagen in den durchgeführ-
ten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Be-
weismittel lässt sich bezüglich dieser beiden zentralen Gesuchsele-
mente ein Übergewicht an Hinweisen, die auf deren Wirklichkeit hin-
deuten, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung
sprechen, klarerweise nicht erkennen.
5. Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit die
Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Schutzbedürfnisses
mit Eingaben vom 6. November 2007 und 26. März 2008 auf ihr Verhal-
ten in der Schweiz berufen und somit das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe geltend machen.
5.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden im Exil als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.2 Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden zur Verdeutlichung
ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz darauf hin, dass sie den
Kulturverein der (...) in der Schweiz gegründet haben, welcher neben
der Durchführung kultureller Anlässe auch als Veranstalter diverser
politischer Kundgebungen und Aktivitäten - so etwa zum Thema
„Völkermord in der Schweiz“ - aufgetreten sei, bei denen insbesondere
die prekäre Menschenrechtssituation in Aserbaidschan angeprangert
worden sei. Indessen lassen die eingereichten Kundgebungs-
bewilligungen und Flugblätter nicht darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführenden hinter ihrer Vorgehensweise eine ernsthafte po-
litische Gesinnung hätten erkennen lassen, durch welche sie als
staatsgefährdende Elemente in den Fokus von Sicherheitsbehörden
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ihres Heimatlandes geraten wären. Bei dieser Einschätzung ist zu
berücksichtigen, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derarti-
ge Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auf-
tritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass der Asylsu-
chende zu einer Gefahr für den Bestand der Staatsordnung wird. Der
soeben dargelegte Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden
auch deshalb nicht beigemessen werden, weil sie ihren Angaben zu-
folge (vgl. A23/19, S. 9) in Aserbaidschan nicht politisch tätig waren
und sich zu solchen Aktivitäten auch nicht in ihrem Exil in Russland
und Georgien berufen gefühlt haben. Zu keiner anderen Betrach-
tungsweise führen im Übrigen die mit den Eingaben vom 6. November
2007 und 26. März 2008 fremdsprachigen Berichte (siehe dazu Bst. H
und I hiervor). Die Beschwerdeführenden bleiben jede Erklärung schul-
dig aus welchen Quellen die darin enthaltenen Informationen - na-
mentlich diejenige über ein „offenbar“ eingeleitetes „zweites“ Strafver-
fahren und die Zunahme von behördlichen Druckversuchen gegen die
Eltern des Beschwerdeführers - stammen. Zudem zeigen sie nicht auf,
warum sie das in der Eingabe vom 26. März 2008 platzierte Vorbrin-
gen, wonach der Vater des Beschwerdeführers im Herbst 2007 von der
Staatsanwaltschaft während Stunden verhört und gedemütigt worden
sei, nicht früher aus eigenem Antrieb (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG)
aktenkundig gemacht haben.
5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf wei-
tere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, einen anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt,
und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen
keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden
könnten. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen
zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. Aus den hiervor dar-
gelegten Gründen ist mit annähernder Gewissheit davon auszugehen,
dass Abklärungen über die schweizerische Botschaft im Zusammen-
hang mit den behaupteten Strafverfahren oder vollumfängliche Über-
setzungen der im Beschwerdeverfahren eingereichten fremdsprachi-
gen Berichte keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermöchten (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., EMARK 2003
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Nr. 13 E. 4c S. 84). Die dahingehenden Beweisanträge sind folgerichtig
abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass,
nachdem den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Aserbaid-
schan keine Verfolgung droht, die angeblich in Russland erlittenen Be-
helligungen nicht auf ihre Relevanz unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG geprüft zu werden brauchen (vgl. Art. 1A Abs. 2, Satz 3 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30); WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt a. M. 1990, S. 94). In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaub-
haft gemacht haben. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu
Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der
drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden
Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Bezug nehmend auf das am 29. Mai 2008 eingereichte Gesuch um
Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG verwies
die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 24. Oktober 2008 auf den Vorrang des hängigen Asyl-
verfahrens. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Weil die Beschwerde-
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führenden aus den dargelegten Gründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und sich insbesondere auch nicht
auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen
können, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-refoulements in ihrem Fall nicht zum Tragen.
6.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
6.2.2.1 In Aserbaidschan besteht keine Situation generalisierter Ge-
walt, die sich zudem über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile
desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, auf-
grund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unver-
meidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, be-
steht mithin nicht.
6.2.2.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation kann vor-
weg nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführen-
den bei einer Reintegration in der Heimat insbesondere wegen der
jüdischen Herkunft der Beschwerdeführerin auch künftig mit ethnisch
motivierten Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Alsdann fällt
die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Die Be-
schwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise im April 2003, mithin
seit über sechs Jahren, in der Schweiz auf; das Kind E._______ ist in
der Schweiz geboren worden. Dieser Umstand ist insbesondere in
Bezug auf das ältere Kind D._______ (am (...) Jahre alt geworden) von
Bedeutung, da gemäss Praxis im Rahmen der Prüfung der Zumut-
Seite 21
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barkeit des Wegweisungsvollzuges dem Kindeswohl eine wichtige Be-
deutung zufällt. In völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK [SR 0.107]) sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche
Umstände einzubeziehen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we-
sentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nä-
he, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Be-
zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz, usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts
in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Zwar
ist die Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer
Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG durch die zuständigen
kantonalen Behörden zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff.).
Gemäss Darstellung in der Eingabe vom 6. November 2007 haben
sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz sehr gut eingelebt. Sie
setzen sich für ihre Intergration aktiv ein und beherrschten die deut-
sche Sprache aufgrund von diversen Kursen bereits damals sehr gut.
Der Sohn D._______, welcher im November 2007 die fünfte Klasse be-
suchte, spricht fliessend Berndeutsch. Er reiste im Alter von sechs
Jahren in die Schweiz ein und hat demnach seine prägenden Entwick-
lungsjahre in der Schweiz verbracht. Aufgrund des Fehlens anderweiti-
ger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assimilierung von
D._______ seinem Alter entsprechend weit fortgeschritten ist. Nicht
zuletzt der Besuch der Schule dürfte bei ihm eine weitreichende
Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so
dass der Zwang zur Trennung vom gewohnten Umfeld sich
unweigerlich erschwerend auf seine individuelle Entwicklung
auswirken würde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum
Schluss, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan für das Kind
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D._______ zu einer überaus schwierigen Situation führen würde, da
ihm eine persönliche Bindung zu diesem Staat und eine Vertrautheit
mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten weitestgehend
beziehungsweise fehlt; das zu berücksichtigende Wohl des Kindes
spricht demnach für einen weiteren Verbleib von D._______ in der
Schweiz.
6.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte
sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.,
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber
den Beschwerdeführenden und ihren beiden Kindern zum heutigen
Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten
ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten
der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem
Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Sub-
eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übri-
gen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 29. März 2005 sind demnach aufzuheben,
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner
Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorlie-
genden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um
die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu
überbinden. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (vgl. Prozessge-
schichte Bst. D). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit
nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Er-
werbseinkünfte verfügt und - in Bezug auf die Höhen der anfallenden
Kosten - prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind aber die
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute
nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 19. Mai 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abzuweisen und die hälftig reduzierten Verfah-
renskosten von Fr. 300.-- sind den Beschwerdeführenden aufzuerle-
gen.
8.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei -
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss
infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen
(vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde eine vom
3. Juli 2009 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erfor-
derliche Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von
Fr. 230.-- auf insgesamt 18 Stunden veranschlagt, was dem Umfang
und der Komplexität der Streitsache angemessen erscheint. Die aufge-
führten Auslagen (Telefonate, Fax, Porti, Kopien) in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 68.90 (inkl. MWSt.) können als verhältnismässig bezeichnet
werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9
Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertre-
tung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen
Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist demnach anzuweisen,
den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'262.-- (aufgerundet, inkl. MWSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
29. März 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
In Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Mai 2005 wird das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'262.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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