Abtei lung IV
D-4263/2007/ law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 22. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4263/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am
14. Juni 2002 und gelangte am 30. Juni 2002 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
15. Juli 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
trat mit Urteil vom 17. September 2003 auf die am 11. August 2003 ge-
gen die Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juli 2003 erhobene Be-
schwerde nicht ein.
B.
Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 20. Juni
2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter
beim BFM beantragen, es sei auf das vorliegende Asylgesuch einzu-
treten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei er infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2003 an einem Hunger-
streik von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden teilgenommen
habe, der in den Medien und vom Bundesamt viel beachtet worden
sei. Seit November 2005 sei er Sympathisant der Demokratischen Ver-
einigung für Flüchtlinge (DVF), welche die grösste oppositionelle Exil-
organisation der Iraner in der Schweiz sei. Mit vier Aktionen pro Monat
sei sie zudem in der Schweiz am aktivsten tätig. Die Aktivitäten des
Leiters der DVF würden genau beobachtet, weshalb gemeinsame Auf-
tritte mit ihm die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch die ira-
nischen Behörden erhöhe. Es sei davon auszugehen, dass die Aktio-
nen der DVF von den iranischen Sicherheitsbehörden genau verfolgt
würden. Der Beschwerdeführer habe an grösseren Demonstrationen
gegen die iranische Regierung teilgenommen und an Kundgebungen
Flugblätter verteilt. Es seien Bilder von sämtlichen Aktionen im Internet
veröffentlicht worden, die noch heute einsehbar seien. Eine gesamt-
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hafte Betrachtung der subjektiven Nachfluchtgründe ergebe, dass er
aufgrund der neuen Tatsachen durch sein exilpolitisches Engagement
in der Schweiz seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen habe. Dies
entspreche der gefestigten Praxis der schweizerischen Asylbehörden
bei Teilnehmenden am Hungerstreik vom Dezember 2003. Der Einga-
be lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 5 der Eingabe vom 20. Juni
2006 und Akte B3).
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 22. August 2006 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er acht
Tage lang am Hungerstreik teilgenommen habe. Alle, die daran teilge-
nommen hätten, hätten Asyl erhalten. Sein Name stehe nicht auf der
Liste der Teilnehmenden am Hungerstreik. Er sei am Hinterkopf mit ei-
nem Messer verletzt worden; er sei auch in psychiatrischer Behand-
lung gewesen. Er habe sich bei der DVF gemeldet, die ihn sieben Mo-
nate lang habe "hängen lassen". Dann habe deren Leiter ihm mitge-
teilt, er dürfe dem Verein nicht beitreten. Der Leiter der DVF sei ein
Profiteur, der ihn in den Wahnsinn getrieben habe.
Am 28. August 2006 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers dem BFM ein Exemplar der Zeitschrift B._______ und machte
geltend, sein Mandant sei auf einer Fotografie, die ihn bei der
Teilnahme am Hungerstreik zeige, zu erkennen. Der Leiter der DVF
habe bestätigt, dass er im Dezember 2003 am Hungerstreik
teilgenommen habe. Er sei für die Reinigung der Räumlichkeiten und
der Umgebung zuständig gewesen.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2007 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2007 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Ver-
fügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM
vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und ihm sei infolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig so-
wie unzumutbar sei; entsprechend sei sein weiterer Aufenthalt durch
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Es seien ihm die
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Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu
erlassen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der DVF vom 25.
November 2005, eine Aufzählung der Aktivitäten des
Beschwerdeführers vom November 2005 bis Februar 2006 und
mehrere Fotografien bei.
Am 25. Juni 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juni
2007 durch die Asyl-Organisation Zürich, Mandat Gossau, übermittelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein,
eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 4. Juli 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
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Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung damit, dass der Be-
schwerdeführer gemäss einem Schreiben der DVF vom 25. November
2005 Mitglied der Vereinigung und aktiver Kämpfer gegen die islami-
sche Regierung sei. Er selbst habe geltend gemacht, er sei lediglich
Sympathisant der DVF. Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanaly-
se vom 4. April 2006 unterlägen Mitglieder in Exilorganisationen von
im Iran verbotenen oppositionellen Parteien sowie Teilnehmer an Ver-
anstaltungen derselben keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Die von
ihm innert kurzer Zeit eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein
in der Schweiz innerhalb eines Jahres unzählige exilpolitische Anlässe
stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen
von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internet-
seiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden kaum
möglich sein dürfte, diese Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Es
stelle sich die Frage, ob er bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen
der Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 gefährdet sein
könnte. Er habe gegenüber den Asylbehörden keinerlei politische Akti-
vitäten geltend gemacht; er habe den Iran angeblich verlassen, weil er
aufgrund seiner Heirat einer rumänischen Christin gesucht worden sei.
Diese Vorbringen hätten nicht geglaubt werden können. Da er sich po-
litisch nicht betätigt habe, sei nicht anzunehmen, dass er vor dem Ver-
lassen des Heimatlandes als Regimegegner oder politischer Aktivist
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobach-
tung seitens der iranischen Behörden gestanden habe. Die Teilnahme
am Hungerstreik könne nicht als Fortsetzung seines bereits im Her-
kunftsland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden.
Aufgrund der Akten könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass er im Zusammenhang mit dem Hungerstreik in den Medien oder
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anderswo namentlich erwähnt oder aufgrund einer Fotografie
identifiziert worden sei. Vorerst sei nicht einmal die DVF über seine
Anwesenheit informiert gewesen, sei er doch nicht auf der offiziellen
Namensliste der Streikenden gestanden. Erst nachträgliche
Abklärungen hätten ergeben, dass er tatsächlich daran beteiligt
gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder
Aktivitäten entwickelt hätten. Zusammenfassend lasse sich feststellen,
dass der Beschwerdeführer über kein eigentliches politisches Profil
verfüge. Bezeichnenderweise habe er die gegenüber dem BFM
minutiös belegten exilpolitischen Aktivitäten der beschriebenen
stereotypen Art erst ab Mitte 2005, also drei Jahre nach seiner
Einreise in die Schweiz, ausgeübt. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei allgemein be-
kannt, dass die iranischen Geheimdienste seit Jahren die exilpoliti-
schen Aktivitäten von Iranern im Ausland beobachteten und erfassten.
Zudem werde die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt. Vorliegend sei zwar
nicht belegt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund
seiner Regimefeindlichkeit Probleme gehabt habe. Aus seiner Vorge-
schichte lasse sich aber erkennen, dass er mit den Behörden zu tun
gehabt habe, als er von Rumänien in den Iran zurückgekehrt sei. Dem-
nach sei eine Registrierung nicht ausgeschlossen, und man werde ihn
bei einer Rückkehr einer intensiveren Kontrolle unterziehen. In diesem
Fall dürfte den iranischen Behörden seine Identifizierung nicht schwer-
fallen, da er auf der Internetseite der DVF veröffentlichten Fotografien
deutlich erkennbar sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden
das Internet systematisch überwachten. Es scheine sehr wahrschein-
lich, dass die Fotografien auf der Internetseite der DVF gefunden und
identifiziert werden könnten, da die DVF die grösste und aktivste regi-
mefeindliche Organisation in der Schweiz sei. Aus den beiliegenden
Fotografien werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den
Streiks eine führende Rolle habe und sich aus der Masse heraushebe.
So sei er stets im Vordergrund, weshalb er nicht übersehen werden
könne. Auch seine aktive Beteiligung lasse sich aus seiner Verhaltens-
weise, die auf einen nicht unwichtigen Streikträger hindeute, leicht er-
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kennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz übe er innerhalb der
DVF keine untergeordnete Rolle aus. Die beiliegenden Fotografien und
die Bestätigungen der DVF belegten, dass er sich sehr aktiv an den
Aktivitäten der Organisation beteilige.
5.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerde-
führers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art.
498-500). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die poli-
tischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asyl-
suchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer
allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfol-
gung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen ei-
nes entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Be-
treffend den Hungerstreik vom Dezember 2003 hatte die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) in einem nicht veröffentlichten Ur-
teil vom 6. September 2004 i.S. B.J. u.a., Iran, eingehend dargelegt,
dass davon auszugehen sei, die iranischen Behörden hätten aufgrund
des relativ grossen Medienechos im In- und Ausland von dieser Aktion
Kenntnis genommen. Es würden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der iranische Staat nicht gewillt sei, die anlässlich des
Hungerstreiks getätigten rufschädigenden Äusserungen seiner eige-
nen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen. Es sei deshalb unter
Vorbehalt der Identifizierung durch die iranischen Behörden von der
grundsätzlichen Gefährdung der Hungerstreikteilnehmenden auszuge-
hen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3540/2006 vom 23.
April 2007 E. 4.4). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden ist.
5.2 Der Beschwerdeführer konnte im Verlaufe des ersten Asylverfah-
rens nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Heimatland aufgrund
der von ihm genannten Gründe (Eheschliessung mit einer Christin) mit
Verfolgung zu rechnen hatte. Auf entsprechende Nachfrage sagte er
aus, er habe ab und zu ein Flugblatt gelesen, aber keine politischen
Aktivitäten gehabt, die zu Problemen mit den heimatlichen Behörden
geführt hätten. Der Beschwerdeführer schilderte bei den beiden Befra-
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gungen, die im Jahre 2002 stattfanden, lediglich, er sei vor 10 bezie-
hungsweise 15 Jahren wegen Drogenkonsums während sechs Mona-
ten in Haft gewesen. Es bestehen somit keine konkreten und glaubhaf-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran aufgrund eines den Behörden
missliebigen Engagements registriert worden ist. Der Beschwerdefüh-
rer weist nicht das Profil eines Regimegegners und politischen Aktivis-
ten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehör-
den stand. Seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 kann
deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehen-
den politischen Engagements betrachtet werden. Auch ist aus den vor-
liegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit dem Hungerstreik oder der Teilnahme an weiteren
Aktionen der DVF in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt
worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Weiter
ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste, wie
von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen
Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teil-
nehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo-
nen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr. Wie bereits oben
ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst
nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle
bei den Aktionen, an denen er teilnahm, geht entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele ira-
nische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausfüh-
ren, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen
wäre. In der schriftlichen Eingabe vom 20. Juni 2006 wird geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer sei seit November 2005 Sympathisant
der DVF; diese bestätigt indessen in einem Schreiben vom 25. Novem-
ber 2005 seine Mitgliedschaft. Bei der Befragung vom 22. August 2006
erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, der Leiter der DVF habe
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ihm gesagt, er dürfe dem Verein nicht beitreten. Es dürfte auch den
iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische
Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt
erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte
politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon
ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die
das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu
machen, zu unterscheiden.
5.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall
jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der
genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördli-
che Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusam-
menhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungs-
pflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asyl-
behörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären
zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz West-
europa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die irani-
schen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit
Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Be-
drohung für das politische System empfinden würden und er bei einer
Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in
der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich re-
levanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerde-
führers nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend un-
glaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst
wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und
den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden
sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
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deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte
(vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.)
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer keine ihm aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen kann. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht als Flüchtling
anzuerkennen; das BFM hat das zweite Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in sei-
nem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
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fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinwei-
se dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran ge-
stützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerde-
führer verfügt über diverse Berufserfahrungen und - soweit den Akten
entnommen werden kann - über ein familiäres Beziehungsnetz. Bereits
im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Dro-
genabhängige im Iran behandelt werden können, stehen dort doch
Methadonbehandlungen und spezialisierte öffentliche und private Kli-
niken zur Verfügung.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenver-
fügung vom 29. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Vor-
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aussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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