Abtei lung IV
D-4264/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4264/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Mitte 2006 seinen Heimatstaat verliess
und sich nach Südafrika begab, wo er sich bis Mitte Mai 2010 aufhielt,
dass er am 14. Mai 2010 Südafrika auf dem Luftweg verliess und am
16. Mai 2010 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm gleichzeitig den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dau-
er von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2010 sowie der Anhö-
rung vom 26. Mai 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli -
chen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat wegen dem Krieg
und weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, Mitte 2006 Richtung Süd-
afrika verlassen,
dass er dort ein Asylgesuch gestellt und in der Folge eine befristete
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass er aufgrund der prekären Sicherheitslage indessen auch in Süd-
afrika um sein Leben gefürchtet und daher beschlossen habe, mit dem
Geld, das er sich habe ersparen können, in die Schweiz zu reisen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Mai 2010 – eröffnet am 5. Mai 2010 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu be-
gründen,
dass es zwar verständlich sei, dass der Beschwerdeführer die demo-
kratische Republik Kongo aufgrund des Krieges und der ungenügen-
den Sicherheitslage verlassen habe,
dass die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers jedoch die
gesamte kongolesische Bevölkerung im gleichen Masse und nicht aus-
schliesslich den Beschwerdeführer betreffe,
Seite 2
D-4264/2010
dass der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatstaats keine
anderen Gründe als den Krieg angegeben habe,
dass er erklärt habe, nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder
dem Militär gehabt zu haben und auch nie in Haft gewesen oder vor
Gericht gestanden zu sein,
dass er sich zudem auch nie politisch betätigt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei in materieller Beziehung die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden
mit der Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und als vorsorgliche Massnahme die Anweisung der zuständigen Stel -
len beantragte, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den zu unterlassen und über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
seiner persönlichen Daten in einer separaten Verfügung zu informie-
ren,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Akten am 11. Juni 2010 in Kopie und das Original der Be-
schwerdeschrift am 14. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen sind,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
Seite 3
D-4264/2010
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf
den entsprechenden Prozessantrag nicht einzutreten ist,
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden an-
gesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG und der vorliegenden
Aktenlage keine Veranlassung bestand und besteht und die Frage der
Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich
für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den
Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 4
D-4264/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentli-
chen vorbringt, er wisse nicht, welche Nationalität sein Vater gehabt
habe ("nationalité douteuse de mon père"),
dass der Vater in der Verwaltung ("dans le service publique") gearbei-
tet habe und Wortführer des kongolesischen Volkes ("porte parole du
peuple congolais") gewesen sei,
dass der Vater ferner die Rechte des kongolesischen Volkes verteidigt
und vor allem gegen die Macht (le pouvoir") gekämpft habe,
dass die kongolesische Politik beschlossen habe, seine ganze Familie
zu "eliminieren" und dass er (der Beschwerdeführer), nachdem seine
Mutter von Unbekannten umgebracht worden sei, aufgrund der Un-
sicherheit gezwungen gewesen sei, sein Leben zu retten und seinen
Heimatort zu verlassen,
Seite 5
D-4264/2010
dass diese absolut neuen, erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu be-
zeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung vom
20. Mai 2010 noch der einlässlichen Anhörung vom 26. Mai 2010 Pro-
bleme wie die vorgenannten geltend gemacht hat,
dass er beispielsweise in Bezug auf seine Mutter dargelegt hat, diese
sei bei seiner Niederkunft gestorben (vgl. Prot. vom 20. Mai 2010 S. 5),
dass er überdies an keiner Stelle geltend gemacht hat, er sei aufgrund
der Herkunft seines Vaters oder wegen dessen (politischen) Tätigkei-
ten in Gefahr gewesen,
dass auf die Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf seinen
Aufenthalt in Südafrika nicht weiter einzugehen ist, da es sich hierbei
um einen Dritt- und nicht den Heimatstaat des Beschwerdeführers
handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Seite 6
D-4264/2010
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll -
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, gesunde sowie alleinstehende und aus Kinshasa
stammende Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte (vgl. Prot. vom
20. Mai 2010 S. 4 und 5),
Seite 7
D-4264/2010
dass er ferner über Berufserfahrungen als Metzger und als Sicher-
heitsbeamter verfügt (vgl. Prot. vom 20. Mai 2010 S. 3 und 4) und so-
mit aufgrund aller Umstände der Vollzug der Wegweisung nach Kongo
(Kinshasa) auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde –
soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nach-
gewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-4264/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, ...
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei, ... (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 9