B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4264/2019
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2363/2019 vom 4. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ bei C._______ – am 27. März 2019 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, dass er sich – anders als seine D._______ und E._______ – der
Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers Tamil Eelam (LTTE) erfolg-
reich habe entziehen können,
dass er und seine Familienangehörigen in der Endphase des Krieges im
Jahre 2009 vertrieben worden und in einem Camp der Armee bei
F._______ untergekommen seien, wo sie zu Verbindungen zu den LTTE
befragt worden seien,
dass sein D._______ inhaftiert und einem Rehabilitationsprogramm zuge-
wiesen worden sei und durch Zahlung von Bestechungsgeldern Sri Lanka
Ende des Jahres 2011 habe verlassen können, wobei er in der Folge in
Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass die Aktivitäten des E._______ für die LTTE hätten verschwiegen wer-
den können und er mit seiner Familie am 15. April 2010 nach B._______
zurückgekehrt sei,
dass sein E._______ aus Furcht vor Verhaftung im Jahre 2015 ausgereist
sei und in Belgien einen Aufenthaltstitel erhalten habe,
dass er, der Gesuchsteller, am 13. August 2018 im Rahmen von Bauarbei-
ten in der Nähe seines Hauses auf ein Waffendepot der LTTE gestossen
sei, das er und ein Freund in einem See versenkt hätten,
dass am 15. August 2018 Angehörige des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) in seiner Abwesenheit seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass er
die gefundenen Waffen auf den Posten in C._______ abzugeben habe,
worauf er sich bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2019 an verschiede-
nen Orten im Verborgenen aufgehalten habe,
dass das SEM mit Entscheid vom 7. Mai 2019 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 27. März 2019 teils wegen Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen, teils wegen fehlender Asylrelevanz ablehnte, dessen Wegweisung
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aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2363/2019 vom 4. Juni
2019 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid
des SEM vom 7. Mai 2019 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Gesuchsteller mit Gesuch vom 20. August 2019 unter Beilage
mehrerer Dokumente (Vorladung des TID [Terrorist Investigation Division]
vom 3. Juni 2019 für den 10. Juni 2019 mit Übersetzung, Bestätigungs-
schreiben des F._______ vom 27. Juni 2019, Bestätigungsschreiben von
G._______ vom 5. August 2019) um revisionsweise Aufhebung des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-2363/2019 vom 4. Juni 2019 ersuchte,
dass im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren seine Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ent-
scheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinn-
gemäss gelten,
dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
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dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Re-
visionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21
Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat,
dass in der Eingabe vom 20. August 2019 im Wesentlichen geltend ge-
macht wird, dass seinen Eltern am 8. Juni 2019 eine Vorladung des TID
ausgehändigt worden sei (vgl. im Original eingereichte Vorladung des TID
vom 3. Juni 2019 mit Übersetzung, Beilagen 2 und 3),
dass sich nach Missachtung der Vorladung Unbekannte in Zivil nach dem
Aufenthaltsort des Gesuchstellers erkundigt hätten und seinen Vater hätten
mitnehmen wollen, der vor Aufregung ohnmächtig geworden sei und sich
in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen (vgl. Bestätigungs-
schreiben des F._______ vom 27. Juni 2019, Beilage 4), wobei eine zu
diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesende Nonne den Vorfall miterlebt habe
und bezeugen könne (vgl. Bestätigungsschreiben von G._______ vom
5. August 2019, Beilage 5),
dass mit der Einreichung der Vorladung des TID vom 3. Juni 2019, die er
im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens «in Unkenntnis von de-
ren Existenz nicht habe einreichen können», die behördliche Suche nach
ihm belegt werde,
dass der Gesuchsteller mit der Einreichung der genannten Dokumente
sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Be-
weismittel anruft,
dass die nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Juni 2019 entstandenen Bestätigungsschreiben der G._______ vom 5.
August 2019 und des F._______ vom 27. Juni 2019 revisionsrechtlich nicht
berücksichtigt werden können,
dass indessen das Bestätigungsschreiben des F._______ vom 27. Juni
2019 aufgrund seines lediglich allgemein gehaltenen Inhalts und dasjenige
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der G._______ vom 5. August 2019 aufgrund der naheliegenden Möglich-
keit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ohnehin
nicht relevant sind,
dass auch die Beweiskraft der eingereichten Vorladung vom 3. Juni 2019
vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fragli-
chen Beschaffenheit (handschriftlich ergänztes Formulardokument) als ge-
ring einzustufen ist,
dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vor-
genommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Ge-
suchstellers in Frage stellen würden,
dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeig-
net ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 4. Juni 2019 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch
vom 20. August 2019 abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die Gesuche um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses und der einstweiligen Aussetzung
des Vollzugs gegenstandslos werden,
dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos er-
schien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: