Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4265/2011
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Indien,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N (…).
D4265/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 17. November 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung im Transitzentrum C._______ vom 1. Dezember 2010
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei am 9.
November 2010 mit einem von der spanischen Botschaft in Delhi
ausgestellten Schengenvisum via Zürich und Frankfurt nach Spanien
gereist, von wo er am 15. November 2010 in die Schweiz geflogen sei.
B.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
C.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Einträge in
seinem Reisepass stellte das BFM am 24. Januar 2011 ein
Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden. Dieses Gesuch wurde
von Spanien am 25. Februar 2011 gutgeheissen.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2010
nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer gebe zu Protokoll, dass er von der spanischen
Botschaft in NeuDelhi ein Schengenvisum erhalten habe, welches vom
6. bis am 26. November 2010 gültig gewesen sei. Mit diesem Visum sei
er am 9. November 2010 in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten
eingereist. Die spanischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin
IIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
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eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, am 25. Februar 2011 gutgeheissen. Somit liege
gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Spanien, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung nach Spanien
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
der Überstellungsfrist (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 25.
August 2011 zu erfolgen. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten,
die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf
ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig,
zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung der Verfügung wird
auf die Akten verwiesen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 7. März 2011 mit Urteil D1487/2011 vom
10. März 2011 ab.
F.
Am 4. Mai 2011 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
D._______ (Psychiatriezentrum E._______) vom 13. April 2011 ein.
G.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. Juli 2011
liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei die ursprüngliche
Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und ein nationales
Verfahren durchzuführen. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen
bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch
abzusehen. Ausserdem sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu
verzichten.
Als Begründung für sein Gesuch machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit Todesängsten auf den angedrohten
Wegweisungsvollzug reagiert. Wegen Selbstgefährdung habe er vom 17.
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bis am 30. März 2011 hospitalisiert werden müssen. Die Entlassung sei in
leicht verbessertem Zustand erfolgt. Aufgrund der gesundheitlichen
Entwicklung respektive neuer, auf einlässlicher Untersuchung beruhender
Erkenntnisse über seine Gesundheit ergebe sich im Vollzugspunkt eine
relevante Veränderung der Sachlage. Diese werde im beiliegenden
ärztlichen Bericht der (…) vom 24. Juni 2011 detailliert beschrieben. Er
leide gemäss diesem Bericht unter einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die
drohende Rückführung nach Spanien löse bei ihm massive Ängste und
das (rein subjektive) Gefühl einer erneuten direkten Bedrohung von Leib
und Leben aus. Es müsse mit verstärktem Auftreten von Suizidgedanken
gerechnet werden. Eine subjektive Sicherheit könne es für ihn momentan
nur in der Schweiz geben. Eine Rückführung nach Spanien hingegen
würde für ihn eine akute existenzielle Bedrohung mit sich bringen. Die
vorliegende ärztliche Beurteilung erfordere die wiedererwägungsweise
Korrektur der ursprünglichen Verfügung. Angesichts der besonderen
medizinischen Situation erscheine es zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig,
auf der Umsetzung des DublinVerfahrens zu beharren.
Dem Wiedererwägungsgesuch lag ein Kurzaustrittsbericht von Dres.
med. D._______ sowie F._______ (Psychiatriezentrum E._______) vom
30. März 2011, ein ärztliches Zeugnis von Dres. med. G._______ sowie
H._______ (…) vom 24. Juni 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
4. Juli 2011 bei.
H.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 25. Juli 2011 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2011 ab, stellte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 28. Februar 2011
fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600. und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Beschwerde vom 2. August 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
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zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lag eine Kopie des bereits eingereichten ärztlichen
Zeugnisses von Dres. med. G._______ sowie H._______ (…) vom 24.
Juni 2011 sowie ein Ausdruck einer EMail betreffend ambulante
Konsultation vom 29. Juli 2011 bei.
J.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 4. August 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art.
112 AsylG per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (DublinVerfahren).
4.2. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
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grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren
Hinweisen).
4.3. Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
5.
5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
vermöge die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des
Asylverfahrens gemäss DublinIIVO aus folgenden Gründen nicht zu
widerlegen: Die DublinIIVO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus,
dass alle DublinStaaten über eine adäquate medizinische Versorgung
aller Krankheitsbilder verfügen. Der Zugang zu einer angemessenen
medizinischen Versorgung werde durch die Aufnahmerichtline (RI
2003/9/EG) garantiert. Gemäss dieser Richtlinie werde Asylsuchenden
nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten,
sondern auch bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende
medizinische Versorgung angeboten. Die spanischen Behörden hätten
diese Richtlinie fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen
Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne daher die in der
Schweiz begonnene Behandlung in Spanien weiterführen. Soweit er
geltend mache, es müsse bei einer Rückführung nach Spanien mit
verstärktem Auftreten von Suizidgedanken gerechnet werden, sei
festzuhalten, dass sich Gedanken um suizidale Handlungen nicht selten
bei der Überstellung bemerkbar machen und akzentuieren würden.
Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegeweisungsvollzug weder unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch
unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
entgegen. Vor diesem Hintergrund sehe sich das BFM nicht veranlasst,
vom Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch
zu machen. Somit ergäben sich keine individuellen Gründe, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien
sprächen.
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Seite 8
5.2. Im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2011 sowie in der
Rechtsmittelschrift vom 2. August 2011 wird als
wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt im Wesentlichen der
Umstand bezeichnet, dass der Beschwerdeführer mit Todesängsten auf
den angedrohten Wegweisungsvollzug reagiere. Der Beschwerdeführer
leide gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dres. med. G._______ sowie
H._______ vom 24. Juni 2011 unter einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die
drohende Rückführung nach Spanien löse beim Beschwerdeführer
massive Ängste und das (rein subjektive) Gefühl einer erneuten direkten
Bedrohung von Leib und Leben aus. Es müsse mit verstärktem Auftreten
von Suizidgedanken gerechnet werden. Eine subjektive Sicherheit könne
es für den Beschwerdeführer momentan nur in der Schweiz geben. Eine
Rückführung nach Spanien bringe für ihn eine akute existenzielle
Bedrohung mit sich. Die vorliegende ärztliche Beurteilung erfordere die
wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügung.
Angesichts der aktuellen medizinischen Situation erscheine es zum
jetzigen Zeitpunkt unzulässig, auf der Umsetzung des DublinVerfahrens
zu beharren.
5.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid
der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 an der Zuständigkeit Spaniens zur
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nichts
geändert hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 DublinIIVO).
5.4.
5.4.1. Die wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer gemäss den
Akten seit März 2011 leidet, sprechen nicht gegen den Vollzug der
Überstellung nach Spanien.
Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dres. med. G._______ sowie H._______
(…) vom 24. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer
mittelgradigen depressiven Episode (F.32.1) leidet. Im Weiteren wird im
Zeugnis darauf hingewiesen, dass eine spezialisierte
psychotraumatologische und medikamentöse Weiterbehandlung zur
Verhinderung einer Chronifizierung der posttraumatischen
Belastungsstörung wie auch im Hinblick auf die Suizidprävention
dringend notwendig sei. Eine längerfristig erfolgreiche
Traumabehandlung könne nur unter stabilen und sicheren
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Lebensbedingungen erfolgen. In der Schweiz fühle sich der
Beschwerdeführer subjektiv in Sicherheit, dieses innere Gefühl der
Sicherheit sei eine wesentliche Voraussetzung für den positiven Verlauf
einer Traumatherapie. Der Gedanke an eine Ausreise aus der Schweiz
löse beim Beschwerdeführer massive Ängste und das subjektive Gefühl
einer erneuten Bedrohung an Leib und Leben aus. Für diesen Fall sei
eine Verstärkung der vorhandenen Symptome und die Durchführung
eines erneuten Suizidversuchs nicht auszuschliessen. Suizidalität sei
eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungsstörung wie
auch der depressiven Störung und könne unter einer erhöhten
psychosozialen Belastung verstärkt auftreten.
Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zurzeit
im Psychiatriezentrum E._______ stationär behandelt wird.
5.4.2. Dem DublinSystem ist es – wie die Vorinstanz in ihrem
angefochtenen Entscheid vom 21. Juli 2011 zu Recht ausführte –
immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der
betreffende zuständige Staat erbringe die nötigen medizinischen
Versorgungsleistungen, hat doch jeder Staat – so auch Spanien – die
EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten, welche die medizinische Versorgung garantiert, im
Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Spanien kann demnach grundsätzlich aufgrund
der psychischen Erkrankung und einer allenfalls erhöhten Suizidalität im
Zusammenhang mit der Angst vor einer Zwangsrückkehr nach Spanien
nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in Spanien adäquate medizinische und
psychologische Betreuung findet, zumal keine Hinweise darauf bestehen,
Spanien komme seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU
Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nach (vgl. auch BVGE 2010/45 E.
7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Davon geht übrigens auch der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus ("Er [RV Guidon] gehe aber
auch davon aus, dass Hr. (…) auch in Spanien der nötige Schutz und die
medizinische Versorgung zustehe und er diese auch erhalten würde." vgl.
[Bst. I, S. 5 vorstehend] Ausdruck einer EMail betreffend ambulante
Konsultation vom 29. Juli 2011). Somit ist auch gestützt auf Art. 29a Abs.
3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vorliegend ein Selbsteintritt nicht angezeigt.
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Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen
Beschwerden ist zudem festzuhalten, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer
Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können
– insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
eingereichten ärztlichen Unterlagen – solche ganz aussergewöhnlichen
Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte,
wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS
erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter
extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien ausgeschlossen werden
(BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
5.4.3. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers und einer allfälligen Suizidalität bei der
Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212): Bei einer Überstellung des
Beschwerdeführers von der Schweiz nach Spanien sind geeignete
Massnahmen (Begleitung sowie ärztliche Betreuung) zu ergreifen, um die
Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung
zu verhindern. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die spanischen
Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik des
Beschwerdeführers umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer
auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die
Verantwortung für ihn übernehmen können.
Es obliegt dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Vollzugsbehörden, im Vorfeld und bei der Überstellung des
Beschwerdeführers an die spanischen Behörden die notwendigen
Vorkehren zu treffen.
5.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Spanien auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend –
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der
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Seite 11
Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Das BFM hat
folglich zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
Der am 4. August 2011 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid hinfällig.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen.
9.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die
Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Spanien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
spanischen Behörden über die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers vorgehend zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: