B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4265/2017
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
D-4265/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben Syrien letztmals
Ende 2013 beziehungsweise im Jahr 2013 in Richtung Libanon verliessen,
von dort zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______ und
E._______ über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach
F._______ reisten und am 12. September 2015 illegal in die Schweiz ge-
langten,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten, die Eltern dort
am 23. September 2015 zur Person befragt (BzP) sowie sie und die Toch-
ter C._______ am 16. Februar 2017 in Bern-Wabern zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Wesentlichen geltend
machten, sie seien syrische Staatsangehörige, ethnische Araber, stamm-
ten aus Aleppo und hätten mehrere Jahre im Libanon gelebt,
dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2007 beziehungsweise 2004
verlassen habe, um im Libanon zu arbeiten, jedoch regelmässig für Besu-
che nach Syrien zurückgekehrt und nach Ausbruch des Krieges nur noch
alle (…) Monate für die Durchführung einer (…)therapie nach H._______
gegangen sei,
dass er bei seinem letzten Aufenthalt im Syrien im Jahr 2013 in I._______
gewesen sei, weil sich seine Frau und seine Kinder dort aufgehalten hät-
ten,
dass er dort einmal an einem Kontrollpunkt angehalten worden sei und
man ihn habe töten wollen, weil seine Identitätskarte zerbrochen gewesen
sei,
dass er schliesslich nur habe passieren können, weil er erzählt habe, dass
er auf der Botschaft arbeite,
dass er in I._______ für einen syrischen Offizier gearbeitet, jedoch den
vereinbarten Lohn nicht erhalten habe und von ihm, weil er die Auszahlung
gefordert habe, mündlich bedroht worden sei,
dass er in den Libanon ausgereist sei, weil er bei weiteren Forderungen
mit schlimmsten Folgen hätte rechnen müssen,
D-4265/2017
Seite 3
dass sein Bruder L. einen Monat nach diesem Vorfall in J._______ festge-
nommen und inhaftiert worden sei,
dass L. fünf Jahre vor dem Ausbruch der (Kriegs-)Vorfälle ein Problem mit
einem Mann der K._______ gehabt habe, wobei dieses unter jungen Män-
nern im Quartier wahrscheinlich wegen einer Frau entstanden und eigent-
lich längst gelöst gewesen sei, doch L. nun hätte hingerichtet werden sol-
len, aber nach zwei Monaten durch Vermittlung des Beschwerdeführers
und Geldzahlung freigelassen worden sei,
dass der (…) des Beschwerdeführers diesem im Libanon einen Ausweis
der Baath-Partei organisiert habe, um ihm das Reisen zwischen den bei-
den Ländern zu erleichtern,
dass dieser Ausweis jährlich erneuert worden sei, wofür man vom Be-
schwerdeführer verlangt habe, dass er bei der Baath-Sektion hin und wie-
der (…) Probleme behebe,
dass er nicht Parteimitglied sei, sondern den Ausweis lediglich zwecks Rei-
seerleichterungen angenommen habe,
dass er sich gefürchtet habe, weil er gehört habe, dass viele Syrer im Li-
banon entführt und zwecks Einzug in den Militärdienst nach Syrien zurück-
gebracht worden seien,
dass zirka Mitte Juli 2015 Angehörige der L._______-Bewegung, welche
sein Wohngebiet im Libanon kontrolliert habe, zum Beschwerdeführer
nachhause gekommen seien, ihn in ihr Büro mitgenommen und dort zur
Beschaffung von Informationen aufgefordert hätten,
dass es ihm zwar wie zuvor unter Verweis auf seine gesundheitlichen Prob-
leme und den (…) seines Sohnes gelungen sei, Zeit zu schinden, er aber
aus Angst Beirut in Richtung Türkei verlassen habe,
dass er seither aufgehört habe, mit seinen Eltern und seinen Geschwistern
zu sprechen, weil diese Angst um ihn hätten,
dass sein gesamtes Quartier in Aleppo durch russische Bombardierungen
zerstört worden sei und er zudem davon ausgehe, für den Militärdienst ge-
sucht zu werden,
dass sein Cousin M.M. der einzige in Aleppo verbliebene (…) gewesen und
im Jahr 2016 bei einem russischen Angriff getötet worden sei,
D-4265/2017
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 beziehungsweise 2007 mit ih-
ren Kindern zu ihrem Ehemann in den Libanon gegangen, jedoch regel-
mässig zwecks Besuchen nach Syrien zurückgekehrt sei beziehungsweise
seit dem Ausbruch des Krieges in Syrien gelebt habe beziehungsweise
letztmals im Jahr 2013 in Syrien gewesen sei, um sich in I._______ Pässe
ausstellen zu lassen,
dass ihre Familie bei diesem Aufenthalt an einem Kontrollpunkt angehalten
worden sei, wobei man die Beschwerdeführerin nach Waffen durchsucht
und ihren Ehemann gedemütigt habe,
dass man sie nach gründlicher Überprüfung ihrer Identität passieren lassen
habe, wobei der Beschwerdeführer noch ein Papier erhalten habe, welches
er bei zukünftigen Kontrollen hätte vorweisen sollen,
dass bei ihnen in J._______ einmal eine Hausdurchsuchung vorgenom-
men worden sei und die Beschwerdeführerin aus Angst sofort in den Liba-
non zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann Beziehungen zu einer ihr unbekannten Partei gehabt
habe und von ihm verlangt worden sei, Informationen über die Syrer im
Libanon zu beschaffen, wodurch ihm Probleme entstanden seien,
dass die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe, die Identitäts-
karte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihr Familienbüchlein so-
wie das Militärbüchlein, einen libanesischen Ausweis der Baath-Partei,
eine Gesundheitskarte und einen libanesischen Führerausweis des Be-
schwerdeführers zu den Akten reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017
– feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zwar ausführlichen, je-
doch häufig ausweichenden beziehungsweise allgemeine Informationen
erläuternden Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Ausweis der
D-4265/2017
Seite 5
Baath-Partei nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er bei einer
Wiedereinreise nach Syrien seitens dieser Partei mit Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte,
dass er bei der BzP erklärt habe, sein (…), von dem er den Ausweis erhal-
ten habe, sei Mitglied der Baath-Partei, er die Beschaffung von Informatio-
nen abgelehnt und sein (…) von ihm Informationen über andere Syrer ver-
langt habe,
dass er hingegen anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sein (…) sei
nicht Partei-Mitglied, er die Lieferung von Informationen stets aufgescho-
ben habe und das Parteibüro und später die L._______-Miliz die Informa-
tionen von ihm verlangt hätten,
dass gemäss seinen Angaben die Beschaffung des Ausweises durch sei-
nen (…) nur durch dessen gute Beziehungen und gegen dessen Bezah-
lung eines hohen Geldbetrags möglich gewesen sei, weshalb nicht ersicht-
lich sei, weshalb sich der Beschwerdeführer ein Jahr nach Ablauf des Aus-
weises selbständig zwecks dessen Erneuerung zum Parteibüro begeben
haben wolle,
dass zudem nicht ersichtlich sei, weshalb die Baath-Partei auf die Beschaf-
fung von Namen syrischer Personen im Libanon, welche den Militärdienst
nicht geleistet hätten, durch den Beschwerdeführer angewiesen gewesen
wäre, umso weniger, als mit dem syrischen Regime verbündete libanesi-
sche Gruppierungen, wie die L._______-Miliz oder die lokale Baath-Partei,
diesbezüglich gut informiert seien,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht selbst
entführt worden sei, nachdem er geltend gemacht habe, ebenfalls für den
Militärdienst in Syrien gesucht worden zu sein,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie, als Ehefrau und Syrerin,
habe bislang nicht mitbekommen, mit welcher Partei ihr Ehemann Prob-
leme gehabt habe, obwohl ihre Familie auch deswegen den Libanon ver-
lassen habe, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei,
dass an der fehlenden Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, umso weniger, als der
angeblich echte Parteiausweis nicht mit derselben Angabe der Blutgruppe
versehen sei wie das angeblich ebenfalls echte Militärbüchlein,
D-4265/2017
Seite 6
dass sich aus der geltend gemachten Festnahme des Bruders des Be-
schwerdeführers in Aleppo keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
dass dieser im Rahmen einer Reflexverfolgung Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hätte,
dass das Vorbringen, er habe nicht bezahlten Arbeitslohn bei einem syri-
schen Offizier in I._______ eingefordert, nicht asylbeachtlich sei und auch
kein Zusammenhang mit der nachträglichen Verhaftung seines Bruders in
Aleppo ersichtlich sei, zumal er bei der Vermittlung von dessen Freilassung
nicht belangt worden sei,
dass seine Vermutung, er könnte wegen eines Militärdienstes gesucht wer-
den, als unbegründet und unwahrscheinlich zu erachten sei, zumal er nicht
zu den für den Reservedienst vorgesehenen Geburtsjahrgängen gehöre,
seine Militärdienstzeit bereits vor (…) Jahren geendet habe, es ihm bis zu
seiner letzten Rückkehr nach Syrien im Jahr 2014 möglich gewesen sei,
für (…)therapien in einem staatlichen Spital in H._______ unbehelligt in
das Land einzureisen und seine Dienstuntauglichkeit wegen seiner (…)er-
krankung dem syrischen Regime deswegen auch bekannt sein dürfte,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Tötung seines
Cousins M.M. in J._______ bei einem russischen Luftangriff im Jahr 2016
zu einer Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG führen
könnte,
dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründe gezielt zu treffen,
dass der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in der Region
I._______ an einem Kontrollpunkt fast getötet worden sei, weil er aus
J._______ stamme und seine Identitätskarte zerbrochen gewesen sei, als
abgeschlossen zu erachten sei und aus den Angaben des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau keine glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen
seien, dass er wegen dieser Strassenkontrolle zukünftig mit Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte,
dass das Vorbringen, er wäre getötet worden, wenn er sich nicht als Bot-
schaftsmitarbeiter ausgegeben hätte, vor dem Hintergrund der gründlichen
Überprüfung seiner Identitätsangaben, wie aus den Ausführungen seiner
Ehefrau ersichtlich werde, nicht geglaubt werden könne,
D-4265/2017
Seite 7
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das syrische
Regime an der Person des Beschwerdeführers interessiert wäre, zumal es
ihm zum einen nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, jemals von der
Baath-Partei bedrängt worden zu sein, und zum andern angesichts seiner
übrigen, nicht asylbeachtlichen Vorbringen kein konkretes Interesse syri-
scher Behörden an seiner Person festzustellen sei,
dass es sich bei der geltend gemachten Zerstörung des Wohnortes des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch russische Bombardierungen
um ein zwar tragisches, aber nicht asylbeachtliches Kapitel des Bürger-
kriegs handle,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, in
Syrien eine Hausdurchsuchung erlebt zu haben und danach nach
I._______ geflüchtet zu sein, aufgrund der diesbezüglichen Umstände
keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund des dortigen Bürgerkriegs als nicht zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2017 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragten,
dass sie als Beilagen gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung, eine Auskunft
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 betreffend
Mobilisierung in die syrische Armee und eine Kopie eines Einberufungsbe-
fehls für den Reservedienst einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
31. Juli 2017 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Au-
gust 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden zur
Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 23. August 2017 ansetzte,
D-4265/2017
Seite 8
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte im Zusammen-
hang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Libanon ei-
nen Ausweis der Baath-Partei erhalten und im Gegenzug habe die Partei
von ihm irgendwann die Beschaffung von Informationen über Syrer im Li-
banon verlangt, in zutreffender Weise ausgeführt haben, der Beschwerde-
führer habe im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens zwar ausführlich
geantwortet, seine Ausführungen seien jedoch häufig ausweichend gewe-
sen beziehungsweise er habe allgemeine Informationen erläutert,
dass namentlich auffalle, dass seine Ausführungen zu den langwierigen
Ein- und Ausreiseformalitäten, seiner medizinischen Leidensgeschichte
und zu der schwierigen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon deutlich
mehr Substanz aufwiesen als seine Ausführungen zu seinen Vorbringen
betreffend die Baath-Partei, wobei er diesbezüglich zudem in wesentlichen
Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass dazu in der Beschwerde eingewandt werde, dass kleine Abweichun-
gen nicht Fakten und Tatsachen vernichten könnten, welche dazu geführt
hätten, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, weil er dort an Leib
und Leben gefährdet gewesen sei, die BzP anders gestaltet werden
müsste, damit keine Missverständnisse entstünden, und überdies die bis-
herigen Vorbringen sinngemäss wiederholt beziehungsweise erläutert wür-
den,
dass diese Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kaum zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen vermöchten, umso weniger, als sich aus dem
Protokoll der BzP keine Missverständnisse ergeben würden und der Be-
schwerdeführer am Schluss der Befragung unterschriftlich bestätigt habe,
dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche,
dass in der Beschwerde sodann eingewandt werde, es seien genügend
konkrete Anhaltspunkte vorhanden, dass die Beschwerdeführenden wei-
tere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, zumal in Syrien regis-
triert werde und vieles zu befürchten habe, wer einmal aufgrund eines
Problems ins Visier der Behörden geraten sei, wobei bei Flucht einer ge-
suchten Person oder eines Dienstverweigerers das nächste männliche Fa-
milienmitglied, und bei Fehlen eines solchen, die Frauen behelligt würden,
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang an ihren Aus-
führungen als realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant festhiel-
ten,
D-4265/2017
Seite 9
dass indessen diese pauschale Ausführungen der Beschwerdeführenden
als blosse Mutmassungen und Spekulationen zu qualifizieren sein dürften,
dass nämlich das SEM die angebliche Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme seines
Bruders zu Recht als nicht asylbeachtlich eingeschätzt haben dürfte,
dass dies auch auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu-
treffen dürfte (Einforderung des nicht bezahlten Arbeitslohns bei einem sy-
rischen (…) in I._______, Tötung eines Cousins bei einem russischen An-
griff in J._______, Vorfall bei einem Kontrollpunkt in der Region I._______
im Jahr 2013, Interesse des syrischen Regimes an der Person des Be-
schwerdeführers, Zerstörung des Quartiers beziehungsweise von
J._______ durch Bombardierungen, Hausdurchsuchung bei der Ehefrau
des Beschwerdeführers in Syrien mit anschliessender Flucht nach
I._______),
dass in der Rechtsmitteleingabe schliesslich die Einberufung des Be-
schwerdeführers zum Reservedienst vorgebracht werde, wobei diesbezüg-
lich auf die Auskunft „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ der SFH
vom 28. März 2015 sowie auf einen Einberufungsbefehl verwiesen werde,
wofür die entsprechenden Unterlagen gleichzeitig eingereicht worden
seien,
dass gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Einberu-
fungsbefehl der Mutter des Beschwerdeführers in Syrien übergeben wor-
den sei, dieser aber keinen Kontakt zu ihr habe, weil ein solcher die Mutter
und nahe Angehörige gefährden könnte, weshalb der Beschwerdeführer
nur mit seinem Cousin N._______ in Deutschland Kontakt habe, der sei-
nerseits mit den Angehörigen in Kontakt stehe,
dass indessen das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde
in Syrien auch für den Militärdienst gesucht, zu Recht als nicht asylbeacht-
lich eingeschätzt haben dürfte,
dass es diesbezüglich zutreffend ausgeführt haben dürfte, der Beschwer-
deführer gehöre nicht zu den Geburtsjahrgängen, die für den Reserve-
dienst vorgesehen seien, sein obligatorischer Militärdienst bereits vor (…)
Jahren geendet habe, es ihm bis zu seiner letzten Rückkehr nach Syrien
im Jahr 2014 möglich gewesen sei, unbehelligt in das Land zwecks (…)the-
rapie in einem staatlichen Spital in H._______ einzureisen und seine
D-4265/2017
Seite 10
Dienstuntauglichkeit wegen seiner (…)erkrankung dem syrischen Regime
somit bekannt sein dürfte,
dass er bei dieser Sachlage aus der SFH-Auskunft nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermögen dürfte,
dass überdies der Einberufungsbefehl nur in Kopie eingereicht worden sei
und die Mutter des Beschwerdeführers gemäss dessen Aussagen bei der
BzP nicht in Syrien, sondern seit zwei Jahren im Libanon wohnhaft sei,
dass dem Einberufungsbefehl mithin kaum Beweiswert zukommen dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 21. August 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-4265/2017
Seite 11
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. August
2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene –
da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähn-
ten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
D-4265/2017
Seite 12
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 21. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4265/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: