Abtei lung IV
D-4266/2006
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4266/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2003 in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl
nach. Dabei gab er die Kopie einer pakistanischen Identitätskarte mit
den rubrizierten Personalien ab. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) befragte ihn am 6. Mai 2003 zu seiner Person und sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Als Erklärung für das Schuldigbleiben des Originals der
Identitätskarte führte der Beschwerdeführer dabei an, dieses sei vom
Schlepper zurückbehalten worden. Bezüglich anderer Originalauswei-
se erwiderte er auf Befragen, seinen am 18. Januar 2003 in
C._______ ausgestellten, echten Reisepass habe ihm der Schlepper
ebenfalls abgenommen. Nach den Erhebungen in der Empfangsstelle
wies das BFF den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton D._______ zu. Die zuständige Behörde hörte ihn dort am
4. Juni 2003 zu den Asylgründen an. Am 5. Juni 2003 respektive am
28. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vor-
bringen drei Polizeirapporte („First Information Report“ [FIR]), ein
Schreiben vom 17. Mai 2003 eines in C._______ domizilierten Anwalts
sowie einen Zeitungsartikel vom 1. März 2003 („...“) zu den Akten. Mit
schriftlicher Anfrage vom 27. August 2004 ersuchte das BFF die
Schweizerische Botschaft in Islamabad um Überprüfung der Polizei-
rapporte und des Anwaltsschreibens auf deren Echtheit hin. Des
Weiteren erbat das BFF Antworten auf die Fragen, ob Gründe für eine
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die pakistanischen Behörden
ersichtlich seien, ob der Beschwerdeführer der schiitischen Glaubens-
gemeinschaft angehöre, und welche sachdienliche Angaben zum Zei-
tungsartikel vom 1. März 2003 möglich seien. Am 19. Oktober 2004
reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine umfassendere Version
eines der drei vorgängig beigebrachten FIR in Urdu sowie als beglau-
bigte englischsprachige Übersetzung ein („incomplete challan“, 108
Seiten umfassend). Die Ergebnisse der im Heimatland durchgeführten
Nachforschungen wurden dem BFF im Antwortschreiben der Botschaft
vom 17. November 2004 sowie im beigefügten Bericht des Vertrau-
ensanwaltes mitgeteilt. Am 3. Mai 2005 führte das BFM mit dem Be-
schwerdeführer eine ergänzende Befragung durch und konfrontierte
ihn mit dem Resultat der Botschaftsabklärung.
Seite 2
D-4266/2006
A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre als
ethnischer Panjaber der islamisch-schiitischen Glaubensrichtung an
und stamme aus der Ortschaft E._______ (Distrikt C._______, Provinz
Punjab), wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. In den letzten
zwei oder drei Jahren habe er seinen Boden verpachtet und mit seiner
Familie teilweise auch im eigenen Haus in der Stadt C._______ (Stadt-
teil F._______) gewohnt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 12. April 2003 in einem
Auto die Grenze zum Iran passiert, habe seine Fahrt bis in die Türkei
fortgesetzt und dort ein Schiff bestiegen, welches nach fünf Tagen
einen italienischen Hafen angelaufen habe. Nach einer in Mailand
begonnenen Zugfahrt sei er schliesslich am 23. April 2003 - ohne von
Grenzwächtern kontrolliert zu werden oder überhaupt einen Grenz-
übertritt zu bemerken - zu Fuss in die Schweiz gelangt.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den erwähnten Befragungen im Wesentlichen geltend, wegen
seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft hätten
missliebige sunnitische Privatpersonen ihn zu ruinieren versucht, in-
dem sie zunächst anlässlich eines Disputs vor seinem Haus in
F._______ C._______ seinen ältesten Sohn ermordet und später im
Anschluss an zwei weitere Schiessereien mit Todesfolge jeweils ver-
sucht hätten, ihn unter Anspielung auf vermeintliche Rachegelüste
persönlich für die Tötungsdelikte verantwortlich zu machen. In seinem
Heimatdorf E._______ habe es immer wieder Feindseligkeiten
zwischen Angehörigen der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen
Minderheit gegeben. Als Schiite sei er des öfteren schikaniert und mit
dem Vorwurf konfrontiert worden, er sei gar kein richtiger Muslim. Weil
er für alle religiösen Anlässe der schiitischen Dorfbevölkerung
zuständig gewesen sei, seien ihm die Sunniten mit besonderer
Abneigung begegnet. Um diesen Spannungen auszuweichen, habe er
das Haus in E._______ - an den damals noch mit ihm befreundeten
G._______ - veräussert und für seine Familie in der Stadt ein Haus
gekauft. An einem Abend im September oder Oktober 2000 habe er
mit seinem Anliegen, vom Käufer seines Hauses in E._______ den
Rest des Kaufpreises zu erhalten, kein Gehör gefunden und sei
abgewiesen worden. Wenig später seien mehrere Männer vor seinem
Haus in F._______ C._______ erschienen und hätten nach dem
Öffnen der Tür geschrien und Schüsse abgegeben. Sein ältester Sohn
habe unmittelbar vor dem Haus eine Schussverletzung am Kopf
erlitten, der er im Spital erlegen sei. Sein auf Besuch weilender Freund
Seite 3
D-4266/2006
H._______ sei ebenfalls schwer verletzt ins gleiche Spital eingeliefert
worden; Kugeln hätten ihn am Kopf sowie am Unterarm getroffen.
Noch am selben Tag habe H._______ das Spital wieder verlassen
können, weil es sich bei der Verletzung am Kopf nur eine Platzwunde
gehandelt habe. Auf seine Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten
I._______ in C._______ hin habe die Polizei eine Untersuchung
durchgeführt. Die von ihm als Mörder seines Sohnes beschuldigten
Männer hätten jedoch alles abgestritten und den zuständigen Polizei-
beamten ein Bestechungsgeld bezahlt. Auf diese Weise hätten sie er-
reicht, dass sie nach kurzer Zeit gegen Kaution wieder auf freien Fuss
gesetzt worden seien. Er habe danach verschiedene Instanzen ange-
rufen und - ergebnislos - versucht, eine gerechte Strafe für die Mörder
zu erwirken. Zuletzt habe er gar beim obersten Polizeioffizier (Superin-
tendent of Police [SP]) im Distrikt C._______ vorgesprochen, freilich
ohne Erfolg. Sein Anwalt, der am Gericht in C._______ praktiziert und
ihn im Zusammenhang mit der Ermordung seines Sohnes unterstützt
habe, habe ebenfalls nichts bewirken können. Eineinhalb Monate nach
der Ermordung seines Sohnes sei es vor dem Haus seines Freundes
H._______ in C._______ zu einer Schiesserei mit zwei Todesopfern
gekommen. Die durch ihn des Mordes an seinem Sohn bezichtigte
Gruppe um G._______ respektive dessen einflussreichen kriminellen
Freund J.________, welche ihrerseits mit den beiden - sunnitischen -
Todesopfern bekannt gewesen seien, hätten ihn anschliessend bei der
Polizei beschuldigt, aus Rache die tödlichen Schüsse abgegeben zu
haben und dabei von H._______ unterstützt worden zu sein. In
Wirklichkeit kenne er jedoch nur eines der Opfer vom Sehen; die
wahren Urheber und die Motive der Tat seien ihm völlig unbekannt.
H._______ sei daraufhin festgenommen worden; was aus ihm gewor-
den sei, wisse er nicht. Er selber habe sich danach während zwei-
einhalb Jahren bemüht, seine Unschuld zu beweisen. Er habe weder
die Urheber noch das Motiv des Doppelmordes gekannt. Um sein Le-
ben nicht aufs Spiel zu setzen, habe er sich bei Verwandten und
Freunden versteckt gehalten, mit der Konsequenz, dass die Behörden
ihn als untergetaucht erklärt und steckbrieflich gesucht hätten. Des-
wegen sei es ihm nicht gelungen, seine Unschuld zu beweisen. Seine
Familie habe sich in dieser Zeit aus Angst vor Belästigungen bei einem
Freund in K._______ aufgehalten. Die zweite Schiesserei habe sich
dann Ende Februar oder Anfang März 2003 in seinem vormaligen
Wohnort E._______ ereignet und wiederum ein Todesopfer sowie
einen Verwundeten gefordert. Beim Toten habe es sich um L._______
gehandelt, den Bruder von J.________. Er habe zu diesem Zeitpunkt
Seite 4
D-4266/2006
gar nicht mehr im Dorf gewohnt und L._______ nicht gekannt.
Gleichwohl hätten ihn J.________ und dessen Gefolgsleute auch für
dieses Verbrechen verantwortlich zu machen versucht, auf dem Posten
in E._______ Anzeige gegen ihn erstattet und eigenmächtig sein Haus
in E._______ besetzt. Dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei,
habe er der Zeitung entnommen. Die Polizei habe seine Familie in der
Folge permanent belästigt, so dass sie gezwungen gewesen seien,
sich irgendwo in Lahore zu verstecken. Für ihn sei klar gewesen, dass
ihn im Falle einer Verurteilung lebenslange Haft oder gar die Todes-
strafe erwarte. Deshalb habe er keine andere Wahl gehabt, als unver-
züglich seinem Heimatland zu entfliehen.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2005 - eröffnet am 3. September
2005 - stelle das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zu-
sammenfassend an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Ge-
suchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaft-
machens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien für die An-
erkennung als Flüchtling nicht zu erfüllen. Von Amtes wegen veran-
lasste Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad
hätten insbesondere ergeben, dass der Beschwerdeführer gemäss
Meinungsäusserungen von Personen aus seinem näheren Umfeld
nicht der schiitischen, sondern der sunnitischen Glaubensgemein-
schaft angehöre, was im Übrigen auch für die anderen Familienange-
hörigen gelte. Laut den Auskünften der angefragten Personen hätten
die Probleme des Beschwerdeführers keinen religiösen Hintergrund,
sondern ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten im Zusammen-
hang mit der Tilgung des Preises nach dem Verkauf des Hauses in
E._______ und der Übersiedlung nach F._______ C._______. Dass
die Mörder des Sohnes nicht zur Verantwortung gezogen worden
seien, sei nicht mit dem fehlenden Schutzwillen des pakistanischen
Staates, sondern mit dem Versäumnis des Beschwerdeführers zu er-
klären, mit Hilfe seines Anwalts die verfügbaren Rechtsmittel auszu-
schöpfen. Was die falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit
den beiden späteren Schiessereien mit Todesfolge betreffe, so habe
den diesbezüglichen Anzeigen der Verdacht begangener Straftaten zu-
grunde gelegen. Anzeichen für eine auf asylrelevanten Motiven basie-
Seite 5
D-4266/2006
rende Verfolgung gebe es nicht, zumal der Beschwerdeführer keine
Zugehörigkeit zu einer politischen, religiösen oder sozialen Gruppie-
rung geltend mache.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 1. September 2005 durch seine Rechts-
vertreterin in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellte er
die Begehren, es sei die angefochten Verfügung aufzuheben, ihm die
Flüchtlingeigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und - even-
tuell - seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht er-
suchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeistän-
dung durch seine Rechtsvertreterin zu gewähren und auf einen Kos-
tenvorschuss zu verzichten. Des Weiteren stellte er den Verfahrensan-
trag, die Abklärungsakten der Botschaft seien zu edieren und ihm zur
Einsicht zuzustellen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift respektive mit Folgeeingaben
vom 12. Oktober 2005 und 18. Oktober 2005 reichte der Beschwerde-
führer drei Affidavits (eidesstattliche Versicherungen) vom 12. Septem-
ber 2005, 20. September 2005 und 1. Oktober 2005, ein Foto seines
ältesten Sohnes, ein beglaubigtes Bestätigungsschreiben vom
15. September 2005, ein Schreiben seines Anwalts in C._______ vom
13. August 2005 sowie eine schriftliche Stellungnahme des Gemeinde-
präsidenten von E._______ vom 11. Oktober 2005 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur An-
wesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleich-
zeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. So-
dann wies er auch den Antrag auf Einsichtgewährung in die Abklä-
rungsakten der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ab und ordne-
te die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung
an.
Seite 6
D-4266/2006
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2005 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es
zusammenfassend an, die Sachvorbringen und Einwände in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Än-
derung seines in der angefochtenen Verfügung dargelegten Stand-
punkts nicht zu rechtfertigen.
E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2005 stellte
der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine Kopie der
Vernehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 13. Dezem-
ber 2005 darauf zu replizieren.
E.c In seiner Replik vom 13. Dezember 2005 nahm der Beschwerde-
führer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung
und hielt sinngemäss an den gestellten Begehren fest. Als weitere Be-
weismittel gab er zwei Internetausdrucke mit einem Artikel der „Welt“
vom 4. März 2004 und einem solchen der NZZ vom 31. Mai 2005,
fremdsprachige Zeitungsausschnitte unbekannten Datums mit Über-
setzung ins Deutsche, einen fremdsprachigen Zeitungsbericht vom
12. August 2005 ebenfalls mit deutscher Übersetzung sowie englisch-
sprachige Auszüge aus dem pakistanischen Strafgesetzbuch (Pakistan
Penal Code) zu seinem Dossier.
F.
Mit weiteren Beweismitteleingaben vom 10. Januar 2006 und 6. März
2006 legte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsberichte in
Urdu mit deutschen Übersetzungen („The Nation“ vom 29. Juni bis
5. Juli 2001 und 7. September bis 13. September 2001, „(...)“ vom
11. Februar 2006) beziehungsweise in englischer Sprache („Dawn“
vom 12. Februar 2006) ein.
G.
G.a Mit Eingabe vom 24. März 2006 liess der Beschwerdeführer aus-
richten, dass seine Familie in der letzten Woche von der Polizei aufge-
sucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, woraufhin
sie ihren Wohnsitz nach Lahore verlegt habe.
G.b Am 7. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
vom 23. März 2006 betreffend die Überweisung von Geldbeträgen an
seine Frau in Pakistan ein. Im Begleitschreiben führte er an, die be-
trächtliche Höhe der Zahlungen rühre daher, dass seine Frau immer
Seite 7
D-4266/2006
wieder Bestechungsgelder an die Polizei entrichten müsse, um von
Behelligungen gegen sie selbst und gegen die beiden Kinder ver-
schont zu bleiben.
G.c Mit Eingabe vom 12. April 2006 reichte der Beschwerdeführer als
weiteres Beweismittel ein Schreiben seines Anwalts in C._______ vom
28. März 2006 zu den Akten. Unter Berufung darauf machte er im Zu-
sammenhang mit den im Schreiben vom 24. März 2006 erwähnten Be-
helligungen geltend, seine Familie sei erst nach grossen Bemühungen
von der Polizei freigelassen worden. Danach sei sie an eine Adresse
ausserhalb von Lahore geflüchtet und lebe seither dort versteckt.
H.
Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren
fremdsprachigen Zeitungsbericht („(...)“ vom 17. Juli 2006) zu den
Akten. Darauf Bezug nehmend gab er zu bedenken, dass sich in
jüngster Zeit in C._______ die Todesurteile wegen Mordes gehäuft
hätten und diese auch vollzogen würden. Seine Befürchtung sei es,
dass die verfeindeten Familien, welche über die Mittel zur Bestechung
der Gerichte verfügten, auch gegen seinen 15-jährigen Sohn eine
falsche Mordanzeige mit möglicherweise fatalen Folgen erstatten
könnten.
I.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
J.
J.a Mit schriftlicher Eingabe der Rechtsvertreterin vom 5. April 2007
(Datum der Übermittlung per Telefax) orientierten die Ehefrau,
M._______, und die beiden Kinder des Beschwerdeführers,
N._______ und O._______, die schweizerische Botschaft in Islamabad
über ihre Absicht, in den nächsten Tagen ein Asylgesuch und einen
Antrag auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu stellen.
J.b Nach der Einreichung der Asylgesuche für sie selbst und ihre bei-
den minderjährigen Kinder wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers
am 18. Juni 2007 auf der schweizerischen Botschaft in Islamabad zu
den Asylgründen befragt. Dabei verwies sie weitgehend auf das
Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 5. April 2007.
Seite 8
D-4266/2006
J.c Die schweizerische Botschaft in Islamabad leitete am 30. Juli 2007
das Protokoll der Befragung vom 18. Juli 2007, eine Kopie des Schrei-
bens der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2007 und einen kurzen Bericht
mit einer Beurteilung der Asylgesuche zum Entscheid an das BFM
weiter.
J.d Mit Verfügung vom 10. September 2007 verweigerte das BFM der
Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
J.e Die gegen die Verfügung vom 10. September 2007 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6898/2007
vom 22. Mai 2008 vollumfänglich ab. In der Entscheidbegründung hielt
das Gericht unter anderem fest, die Ehefrau und Kinder des Be-
schwerdeführers vermöchten eine unmittelbare und auf einem relevan-
ten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit,
wie sie in Art. 20 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) als Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise
in die Schweiz vorgeschrieben werde, nicht glaubhaft zu machen.
K.
Am 3. März 2008 reichte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die all-
fällige Ausrichtung einer Parteientschädigung vier Honorarnoten (da-
tierend vom 3. Oktober 2005, 4. Dezember 2006 und 29. Februar 2008
[zwei Honorarrechnungen für verschiedene Leistungen]) seiner
Rechtsvertreterin ein.
L.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
undatierte fremdsprachige Zeugenbestätigung mitsamt einer Über-
setzung ins Deutsche und Kopien der Identitätskarten der Zeugen so-
wie ein Schreiben des von seiner Ehefrau in Lahore beauftragten
Rechtsanwalts vom 30. Juni 2008 zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
wegen der Entscheidungsreife seines vor Bundesverwaltungsgericht
hängigen Falles verlange er ausdrücklich, dass im Sinne der Reflex-
verfolgung die Asylwürdigkeit und Flüchtlingseigenschaft der weiteren
Familienmitglieder nach Massgabe der Akten seines eigenen Be-
schwerdeverfahrens sowie desjenigen seiner Ehefrau und Kinder
(Urteil D-6898/2007 vom 22. Mai 2008) geprüft würden.
Seite 9
D-4266/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 3. Oktober 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 1. September 2005 übernommen
(Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich
das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig ge-
wesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
Seite 10
D-4266/2006
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 1. September 2005 ergangene Verfügung
des BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen.
Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
Seite 11
D-4266/2006
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Per-
son persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
Wie das BFM in der Entscheidbegründung festhält, stimmen die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung in weiten Teilen mit den Aussagen
des Beschwerdeführers in den drei durchgeführten Befragungen über-
ein. Insbesondere zeigte sich bei der veranlassten Überprüfung vor
Ort, dass der Beschwerdeführer wie behauptet ein Verfahren wegen
Tötung seines Sohnes durch Strafanzeige in die Wege geleitet hat und
in zwei weiteren Verfahren angeschuldigt wird, Tötungsdelikte verübt
zu haben beziehungsweise an diesen beteiligt gewesen zu sein. Das
Seite 12
D-4266/2006
Gericht erachtet deshalb die gelockerten Beweisanforderungen des
Glaubhaftmachens, wie sie zuvor unter E. 3.2 erläutert wurden, mit
Bezug auf die grundsätzliche Existenz der drei Strafverfahren als er-
füllt. Hingegen kommt es aus den hiernach darzulegenden Gründen
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht zu erfüllen vermag, insoweit er glauben
machen will, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Reli-
gionsgemeinschaft von sunnitischen Zivilpersonen einerseits und den
pakistanischen Behörden andererseits als Individuum gezielt verfolgt
worden.
4.1 Im Zusammenhang mit den Umständen, die zum gewaltsamen Tod
seines Sohnes geführt haben, geht zunächst aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers nicht klar hervor, dass das Verhalten der Täter
überhaupt darauf ausgerichtet war, ihm als Person gezielt einen Nach-
teil zuzufügen. So machte der Beschwerdeführer selber nicht geltend,
dass die vor seiner Haustüre erschienenen Täter auch sein Leben
oder seine physische Integrität in Gefahr zu bringen beabsichtigt be-
ziehungsweise mit der Tötung seines Sohnes das hintergründige Ziel
verfolgt hätten, eigentlich ihn in seiner Eigenschaft als Vater zu treffen.
Ein derartiger Tätervorsatz ist auch mit Bezug auf seinen am Ort auf-
kreuzenden Freund H._______ nicht in Betracht zu ziehen. Nach
eigener Aussage des Beschwerdeführers wurde H._______ durch Zu-
fall von Schüssen am Kopf und Unterarm getroffen, so dass nichts auf
die Möglichkeit hindeutet, die Täter hätten damit gerade auch ihm we-
gen seiner Freundschaft zu H._______ Leid zufügen wollen. Zudem
legte er selber die Entschlussfassung bei den Mördern seines Sohnes,
„auch“ ihn „loszuwerden“ und zu „beseitigen“ beziehungsweise „umzu-
bringen“, auf einen Zeitpunkt, da er nach seinen Angaben bereits
durch persönliche Vorsprache bei verschiedenen Instanzen versucht
hatte, die erneute Inhaftierung der gegen Kaution freigekommenen Tä-
ter zu erwirken (vgl. A1/10, S. 5; A8/24, S. 12; A27/15, S. 5).
4.2 Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
angesichts verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten seien
die vom Beschwerdeführer genannten Motive für seine Verfolgung in
Pakistan nicht überzeugend. Diese Einschätzung ist nach Prüfung der
Akten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag anhand seiner
Auskünfte in den Befragungen, der eingereichten Beweismittel und der
Argumente in den Eingaben im Beschwerdeverfahren letztlich nicht
schlüssig aufzuzeigen, dass die von ihm behaupteten privaten Behelli-
Seite 13
D-4266/2006
gungen (bewaffneter Angriff mit Tötung des Sohnes, Nachstellungen
als Folge seiner anschliessenden Bemühungen zur Erfassung und Be-
strafung der Täter) und behördlichen Massnahmen (Eröffnung zweier
Strafverfahren wegen Begehung von Tötungsdelikten beziehungsweise
Beteiligung daran) jeweils wegen seiner Zugehörigkeit zur Schia ergrif-
fen wurden.
4.2.1 Höchst zweifelhaft erscheint vor dem Hintergrund der Ergebnis-
se der Botschaftsabklärung bereits, ob dem Beschwerdeführer die
muslimisch-schiitische Konfession überhaupt zukommt. Dem Bericht
des von der Botschaft mit den Nachforschungen beauftragten Vertrau-
ensanwaltes ist in dieser Beziehung zu entnehmen, dass die Mehrheit
der separat angefragten Personen, denen die Eignung als Auskunfts-
personen aufgrund bestimmter objektiver Kriterien zugesprochen wer-
den kann, erklärten, der Beschwerdeführer und dessen Familie gehör-
ten nicht der schiitischen Gemeinschaft an, sondern seien vielmehr
sunnitische Muslime. Lediglich einige Personen sprachen davon, dass
der Beschwerdeführer hin und wieder öffentliche Versammlungen der
Schiiten besucht und den von Gastrednern gehaltenen Referaten zu-
gehört habe. Im Bericht des Vertrauensanwalts werden die eingeholten
Auskünfte sodann in dem Sinne ausgewertet, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, ein Schiite zu sein und deswegen verfolgt zu wer-
den, absolut falsch sei. Die bittere Feindschaft zwischen seiner Familie
und der ebenfalls wohl situierten Familie von J.________ rühre von
Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Verkauf sei-
nes Geburtshauses in E._______ her. Nachdem ein Konflikt um aus-
stehende Kaufpreiszahlungen entbrannt sei, habe sich J.________ mit
seiner Gruppe nach F._______ C._______ zum Haus des Beschwer-
deführers begeben und dort das Feuer eröffnet, mit dem Resultat,
dass der Sohn des Beschwerdeführers sein Leben verloren habe. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Folge an J.________ gerächt, in-
dem er dessen Bruder L._______ umgebracht habe. Der Fall des Be-
schwerdeführers sei insofern nicht religiöser, sondern schlicht krimi-
neller Natur.
Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses erachtet es das Gericht
nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Wohn-
ort zum einen überhaupt als Schiite in Erscheinung getreten ist und
dies zum andern in einer Art und Weise getan hat, die bei seinen sun-
nitischen Widersachern einen unbändigen Hass und letztlich eine Be-
reitschaft zum Töten hat wachsen lassen. Direkt darauf angesprochen,
Seite 14
D-4266/2006
gestand der Beschwerdeführer denn auch ein, dass die Ermordung
seines Sohnes mit der Bezahlung des Hauses zusammenhängt (vgl.
A27/15, S. 3). Sein Versuch, den Tenor der von der Botschaft eingehol-
ten Auskünfte mit seiner Zurückhaltung bei der Betätigung seines
schiitischen Glaubens zu erklären, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz
überzeugend ausführt (vgl. A29/9, S. 4, zweiter Absatz), erscheint es
nicht realistisch, dass eine Mehrheit von Personen, die die Zwistigkei-
ten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und derjenigen von
J.________ aus der Nähe miterleben konnten, sich in der behaupteten
Weise über den wahren Hintergrund des Konflikts hätte täuschen kön-
nen. Andererseits bliebe im Falle einer mit vollkommener Diskretion
gelebten und gegen aussen nahezu verborgen gebliebenen Zugehö-
rigkeit zur schiitischen Gemeinschaft unerklärlich, durch welches Ge-
baren der Beschwerdeführer die Feindschaft von Andersgläubigen hät-
te auf sich ziehen sollen. Dabei fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass es
sich laut Aussage des Beschwerdeführers bei G._______, dem Käufer
seines Hauses, ursprünglich um einen Freund gehandelt haben soll.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen anzufügen, dass der
Beschwerdeführer in den drei Befragungen zu seiner angeblichen
Rolle als Angehöriger der schiitischen Minderheit in seinem Wohnort
E._______ deutlich voneinander abweichende Angaben machte. Die
diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid erweisen sich bei einer Nachprüfung der Akten durchwegs als
zutreffend, und es kann deshalb zu Vermeidung von Wiederholungen
auf die entsprechenden Erwägungen und zitierten Protokollstellen ver-
wiesen werden (vgl. A29/9, S. 4, dritter Absatz). Anzufügen bleibt ein-
zig, dass der Beschwerdeführer auch in der Ergänzungsbefragung
vom 3. Mai 2005 im Unterschied zur Erstbefragung (vgl. A1/10, S. 5)
und zur kantonalen Anhörung (vgl. A8/24, S. 11) erklärte, er habe in-
nerhalb der schiitischen Gemeinschaft seines Wohnortes keine beson-
dere Stellung eingenommen und sei ein normales Mitglied gewesen
(vgl. A27/15 S. 10 unten und S. 11 oben).
Weil nach dem Erwogenen ein religiös gefärbtes Motiv hinter den Be-
helligungen durch J.________ und dessen Gruppe hinlänglich auszu-
schliessen ist, kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Beschwer-
deführer der schiitischen Gemeinschaft offiziell angehört oder nicht.
Dementsprechend braucht nicht näher auf die Beweiseignung der in
diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren eingereichten eides-
stattlichen Versicherungen (Affidavits) und privaten Bestätigungen ein-
gegangen zu werden (vgl. hierzu die Auflistung in der Vernehmlassung
Seite 15
D-4266/2006
des BFM vom 24. November 2005). Immerhin ist bezüglich der erstge-
nannten Dokumente, wie das Bundesverwaltungsgericht dies bereits in
seinem Urteil D-6898/2007 vom 22. Mai 2008 betreffend die Ehefrau
und die beiden Kinder des Beschwerdeführers zu bedenken gegeben
hat, darauf hinzuweisen, dass im Heimatland des Beschwerdeführers
eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumen-
ten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind
(vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4a S. 210 f.). Dokumenten pakistanischen
Ursprungs ist vor diesem Hintergrund unbesehen einer Ausstattung
mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen und Beglaubigungskennzei-
chen wie Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich mit Zu-
rückhaltung zu begegnen.
4.2.2 Betreffend den bewaffneten Angriff und die Ermordung des Soh-
nes des Beschwerdeführers beruft sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung zusätzlich darauf, dass es sich dabei um einen kriminellen
Übergriff seitens Privater und nicht um staatliche Verfolgungsmass-
nahmen gehandelt habe. Verfolgungshandlungen durch private Grup-
pen wirkten dann asylbeachtlich, wenn der Staat sie aus asylrelevan-
ten Gründen fördere oder ein Einschreiten dagegen willkürlich unter-
lasse. Eine solche Konstellation könne indes ausgeschlossen werden,
weil der Beschwerdeführer keiner politischen Partei angehöre und
auch nicht glaubhaft machen könne, eine herausragende Rolle in einer
sozialen oder religiösen Gruppierung eingenommen zu haben.
Die mit diesen Erwägungen vom BFM abgehandelte Frage, ob hin-
sichtlich des von privaten Akteuren verübten Tötungsdelikts am Sohn
des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer mittelbaren staatli-
chen Verfolgung erfüllt seien, stellt sich aus heutiger Sicht nicht mehr.
Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006
Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbar-
keitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt,
dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Her-
kunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen (sie-
he sogleich) - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu vernei-
nen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
erhältlich ist. Ein solcher kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3
S. 202 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
die Frage der mittelbaren Verfolgung durch den pakistanischen Staat
Seite 16
D-4266/2006
in Form einer Förderung oder Billigung begangener oder drohender
Übergriffe von Exponenten der Gruppe von J.________ obsolet gewor-
den ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Ver-
halten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist. Nach der
Schutztheorie ist nämlich einzig massgebend, ob die betroffene Per-
son vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Wie bereits aufgezeigt wurde,
fehlt es jedoch im Fall des Beschwerdeführers mit Blick auf die von
ihm geltend gemachten - erlittenen und befürchteten - Nachstellungen
durch Angehörige der (...)-Gruppe bereits an einem relevanten Verfol-
gungsmotiv und damit an einem unentbehrlichen Element des Flücht-
lingsbegriffs von Art. 3 AsylG. Demzufolge kann an dieser Stelle
ebenso offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich insoweit auf einen
genügenden (zum erforderlichen Grad des Schutzes vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.) Schutz durch die heimatlichen Behörden verlassen
könnte.
4.2.3 Bezüglich der - aussagengemäss - eineinhalb Monate nach dem
gewaltsamen Tod seines Sohnes beziehungsweise im Februar/März
2003 erstatteten Anzeigen wegen Tötungsdelikten mit insgesamt drei
Opfern stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er laufe
wegen der Einflussmöglichkeiten der Gruppe um J.________ und der
Korruptionsanfälligkeit der pakistanischen Strafverfolgungs- und Jus-
tizbehörden Gefahr, unschuldigerweise zu lebenslanger Haft oder gar
zum Tode verurteilt zu werden.
Aus dem Abklärungsbericht des von der Botschaft in Islamabad ein-
gesetzten Vertrauensanwaltes geht hierzu hervor, dass die Mehrheit
der angefragten Auskunftspersonen den Beschwerdeführer jedenfalls
für schuldig hielten, L._______, den Bruder von J.________, umge-
bracht zu haben, um Vergeltung für die Ermordung seines eigenen
Sohnes zu üben. Auf Vorhalt dessen bestritt der Beschwerdeführer ka-
tegorisch, bei diesem Tötungsdelikt wie im Übrigen auch beim Doppel-
mord in der Nähe des Hauses seines Freundes H._______ eineinhalb
Monate nach der Ermordung seines Sohnes irgendeine Rolle gespielt
zu haben (vgl. A27/15, S. 4 f.).
Die Begründetheit von Anschuldigungen zu erörtern, welche gegen die
asylsuchende Person im Rahmen einer Strafuntersuchung in deren
Heimatland erhoben worden sind, ist nicht Sache des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a S. 317 f.). Für den Fall,
Seite 17
D-4266/2006
dass der Beschwerdeführer zu Recht seine Unschuld beteuert und
mithin von seinen Feinden in missbräuchlicher Weise bei der Polizei
angezeigt wurde, ist Folgendes vorauszuschicken: Die Kompromittie-
rung politischer Gegner, Andersgläubiger oder generell missliebiger
Privatpersonen durch unfundierte Eingaben bei der Polizei und Ge-
richten ist in Pakistan wie auch in anderen Staaten wie etwa Bangla-
desch ein weit verbreitetes Phänomen. Die daraus resultierende Über-
lastung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden hat in der Vergan-
genheit zu zahlreichen politischen Interventionen und auch zu Geset-
zesänderungen geführt. So existiert in der pakistanischen Strafpro-
zessordnung von 2004 (Criminal Procedure Code [CrPC]), etwa eine
Vorschrift mit dem Zweck zu verhindern, dass ein Kläger die prozes-
sualen Möglichkeiten dazu missbraucht, jemanden in „schleppender“
(engl. „dilatory“ bzw. „dialatory“) Art und Weise zu verfolgen (Ab-
schnitt 347 CrPC).
Im konkreten Fall ist die Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz (vgl. A29/9, S. 6; Vernehmlassung vom 24. November 2005, S. 2)
so zu werten, dass nachvollziehbare Verdachtsmomente gegen den
Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen sind. Dabei fällt na-
mentlich ins Gewicht, dass es sich beim Opfer des letzten Tötungsde-
liktes um den Bruder seines Erzfeindes J.________ handelt und sich
der Doppelmord nur eineinhalb Monate nach der Tötung seines Soh-
nes in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse seines dabei ebenfalls
angeschossenen Freundes H._______ zugetragen hat. Diesbezüglich
weist die Vorinstanz zutreffend auf die Legitimität jener staatlichen
Eingriffe hin, welche die Aufrechterhaltung beziehungsweise Wieder-
herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Ziel haben
(vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5c S. 79 f., EMARK 1996 Nr. 34 E. 3
S. 316 f.). Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, in seinem
Heimatland mit der Unterstützung seines Anwalts die ihm kraft Geset-
zes zustehenden Parteirechte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
wahrzunehmen. Mit seinen weitgehend pauschalen Vorbehalten und
Anspielungen auf die Käuflichkeit der pakistanischen Ge-
richtsmagistraten vermag er nicht schlüssig darzutun, dass ein solches
Gerichtsverfahren unter seiner Beteiligung tatsächlich mit dem erfor-
derlichen Grad an Wahrscheinlichkeit in eine Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit beziehungsweise einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkende Massnahmen münden würde.
Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die
Erstellung der von ihm eingereichten Polizeirapporte (FIR, „incomplete
Seite 18
D-4266/2006
challan“) und allfällig gestützt darauf von der Polizei geführte Ermittlun-
gen mit dem Ziel erfolgt wären, ihn wegen seiner Religionszugehörig-
keit zu benachteiligen. Genügend sichere Hinweise darauf, dass die
pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich
relevantes Verhalten wider besseren Wissens unterstellt und eine
Fahndung nach seiner Person mit der hintergründigen Absicht einge-
leitet haben, ihn in einer asylrechtlich geschützten Eigenschaft zu
treffen, sind in den Akten nicht zu erkennen. Demzufolge stünde auch
hier wiederum das Erfordernis des Vorliegens eines der in Art. 3 Abs. 1
AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive aufseiten der
Behörden einer Anerkennung als Flüchtling im Wege. Sodann ist
grundsätzlich zu beachten, dass die missbräuchlich angerufenen Poli-
zeibehörden und Gerichte in Pakistan wohl formal ihren gesetzlichen
Auftrag mit der Registrierung des Falles in einem FIR und der Ein-
leitung des Verfahrens zu erfüllen pflegen, diesen aber oftmals nicht
zu Ende führen, wozu etwa auch die Absenz hinreichender Straftatsa-
chen beitragen kann. Wie erwähnt besteht angesichts dessen für den
Beschwerdeführer die realistische Möglichkeit, im Falle einer Rückkehr
nach Pakistan gestützt auf die massgeblichen gesetzlichen Bestim-
mungen und mit der Unterstützung durch einen professionellen
Rechtsvertreter gegen die angeblich haltlosen Anschuldigungen von
J.________ und seiner Gruppe vorzugehen. Dabei könnte er - wie das
BFM in der Vernehmlassung mit Recht hervorhebt - gerade auch
davon profitieren, dass in den von ihm eingereichten Affidavits zahlrei-
che Drittpersonen mit ihrer Unterschrift seine Unschuld bezeugen.
Sofern der Beschwerdeführer vor dem zuständigen unteren Gericht
keinen Freispruch erwirken können sollte, stünde ihm der Weg an ein
oberes Gericht offen, welches in Pakistan hinsichtlich Immunität ge-
genüber politischer und religiöser Einflussnahme eine bessere Repu-
tation geniesst als die ihm unterstellten Instanzen.
4.3 Damit ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini-
tion von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm eine Gewäh-
rung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2
Abs. 1 und Art. 49 AsylG).
4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weite-
re Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen Folge-
eingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen
Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls her-
Seite 19
D-4266/2006
beizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörte-
rungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es ist
demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen
entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In
Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keinen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachver-
halt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Die Ablehnung seines
Asylgesuchs durch das Bundesamt ist dementsprechend zu bestäti-
gen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
Seite 20
D-4266/2006
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
5.2.1
5.2.1.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sta-
tuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.2.1.2 Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden An-
haltspunkte für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer
sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut
von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der sol-
chermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tra-
gen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die
körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht
zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen
Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf beru-
fenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Gü-
terabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur
Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität er-
reichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen,
dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich
ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abge-
deckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen
von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die ma-
teriellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung
von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schut-
zes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen er-
scheinen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskon-
vention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22
zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
Seite 21
D-4266/2006
Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008
[Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa
S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt
keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten,
bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. erwähntes Urteil
des EGMR § 128) für die Annahme einer konkreten Gefahr im erwähn-
ten Sinn herleiten. Insbesondere wird nicht ausreichend substanziiert,
dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine tatsächli-
che Gefahr besteht, von Angehörigen der (...)-Gruppe oder anderen
privaten Akteuren in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise
belangt zu werden. Seine in der Heimat verbliebene Ehefrau berief
sich zur Begründung ihres am 5. April 2007 gestellten Asylgesuchs
zwar unter anderem auf ständige Belästigungen durch die privaten Wi-
dersacher ihres Ehemannes, vermochte aber entsprechende Vor-
kommnisse in keiner Weise näher zu beschreiben oder zeitlich einzu-
ordnen, so dass die Wahrscheinlichkeit, es handle sich um einen vor-
gespiegelten Sachverhalt, nach der Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts klar überwog (vgl. Urteil D-6998/2007 vom 22. Mai 2008,
E. 4.2.2). Weil somit eine konkrete Gefahr von Übergriffen privater
Natur nicht dargetan ist, entfällt auch hier eine Prüfung der Frage, ob
der Beschwerdeführer durch die Behörden seines Heimatstaates wirk-
samen Schutz dagegen erhielte. Mangels glaubhafter Berichte des Be-
schwerdeführers über entsprechende Erfahrungen im Kontakt mit den
heimatlichen Behörden liegen gemessen an der restriktiven Praxis des
EGMR auch keine genügend klaren Hinweise darauf vor, dass er im
Rahmen der in Pakistan hängigen Strafverfahren Folter oder eine
andere durch Art. 3 EMRK verpönte Behandlung erleiden könnte. Allei-
ne aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Pakistan lässt sich
kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst
das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt
nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen).
5.2.1.3 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa
Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
Seite 22
D-4266/2006
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über
Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).
5.2.2 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft, so stellt die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI
in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Sie wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren fin-
det sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die abso-
lut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
- aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestos-
sen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.).
5.2.2.1 Eine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
liegt in Pakistan nicht vor. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeid-
lich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht
mithin nicht. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, keine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215).
5.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumut-
Seite 23
D-4266/2006
bar erscheinen lassen.
Zum mittlerweile nahezu sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und der damit einhergehenden Ge-
wöhnung an die hiesigen Verhältnisse ist der Klarheit halber Folgen-
des vorwegzunehmen: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige
Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (ins-
bes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurden, kann bei
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden.
Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rah-
men eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem
Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
Im Falle des Beschwerdeführers ist eine aussergewöhnlich starke
Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die
Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat ein-
hergehen würde (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2,
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), nicht gegeben. Weiter deutet in den
Akten nichts darauf hin, dass der heute 52-jährige Beschwerdeführer
aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführer stammt aus vergleichsweise wohlhabenden
Verhältnissen und beklagt von sich aus keine gesundheitlichen Prob-
leme. Als begünstigender Faktor für seine erfolgreiche Reintegration
ist es sodann zu werten, dass er sich auf eine umfangreiche Erfahrung
als Landwirt verlassen kann. Weiter ist zu bedenken, dass er zu seiner
Ehefrau und den beiden (nahezu) volljährigen Kindern zurückkehren
kann und somit nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Die von ihm
eingereichten Affidavits erlauben zudem den Schluss, dass ihm im Be-
darfsfall zahlreiche soziale Bezugspunkte ausserhalb seiner Verwandt-
schaft zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen
nicht etwa in einen ihm gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr
in seine angestammten Verhältnisse zurückkehren, in denen er die
ersten 46 Lebensjahre verbracht hat. Es kann somit bei einer Gesamt-
Seite 24
D-4266/2006
betrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefähr-
dung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse.
5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Be-
schwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt deshalb nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
D-4266/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, eingereichte Beweismittel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 26