B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4266/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am
11. Oktober 2011 verliess und am 15. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 26. April 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 3. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr
2006 einen Bankkredit aufgenommen, mit dem er eine (…) finanziert ha-
be,
dass der sachkundige Teilhaber seines Betriebs aus dem Geschäft aus-
gestiegen und es ihm nicht gelungen sei, den Kredit innerhalb der verein-
barten Frist zurückzuzahlen,
dass er sich vor strafrechtlichen Konsequenzen gefürchtet und seine
Heimat deshalb verlassen habe,
dass er in der Schweiz von einem Kollegen erfahren habe, er sei einen
Monat nach seiner Ausreise aus Algerien wegen des nicht zurückgezahl-
ten Kredits zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am
14. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe nichts zur Beschaffung von Ausweispapieren unternom-
men und somit die entsprechende behördliche Aufforderung missachtet,
dass er überdies widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Passes
gemacht habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es
ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Asyl-
gründen gemacht habe, indem er bei der Erstbefragung behauptet habe,
die Bank habe ihn aufgefordert, den Rest des Darlehens so schnell wie
möglich zurückzuzahlen, während er bei der Anhörung gesagt habe, er
habe der Bank ein Jahr nach der Kreditvergabe schriftlich zugesichert,
die gesamte Summe nach Ablauf von fünf Jahren zurückzuzahlen,
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dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei von der Polizei gesucht
worden, die von der Bank eingeschaltet worden sei, und habe seine Hei-
mat deshalb verlassen, wogegen er bei der Anhörung erklärt habe, er ha-
be vor Ablauf des Rückzahlungstermins keine Probleme mit den Behör-
den gehabt,
dass das BFM aufgrund der Widersprüche davon ausgehe, es handle
sich um eine konstruierte Asylbegründung, weshalb sich diese als haltlos
erweise,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung ohnehin nicht
relevant wäre, da sie nicht vom Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG abge-
deckt wäre,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 16. August 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei einer Prüfung zu unterzie-
hen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde vom 16. August 2012 (Poststempel) nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, diese indessen aufgrund ihrer leich-
ten Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache als rechtsgenüglich
entgegenzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
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2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen an-
führt, er werde in seiner Heimat gehängt, nachdem er gefoltert worden
sei,
dass sie Araber seien und er wisse, wozu diese fähig seien,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er bei der Erstbefragung angab, der Schlepper habe ihm seinen
Reisepass in Istanbul weggenommen (act. A9/9 S. 5), während dem er
bei der Anhörung behauptete, er habe seinen Pass während der Reise (in
die Schweiz) zerrissen (act. A28/12 S. 2),
dass er zudem bereits bei der Erstbefragung erklärte, er könne keine
Reise- oder Identitätspapiere beschaffen (act. A9/9 S. 5),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. August 2012 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offen-
kundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entge-
gen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-
733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach
seine Vorbringen widersprüchlich und somit unglaubhaft seien, nichts
Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzt, sodass zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung behauptete, von einem
Freund über Facebook von seiner Verurteilung erfahren zu haben (act.
A28/12 S. 3),
dass er auf Nachfrage bekräftigte, sein Freund habe ihm in Facebook ge-
schrieben, dass er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden
sei (act. A28/12 S. 6),
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dass er, nachdem der Befrager ihn aufforderte, sich in Facebook einzu-
loggen, um diese Mitteilung zu überprüfen, angab, er habe nicht schrift-
lich, sondern mündlich mit seinem Freund kommuniziert (act. A28/12
S. 6),
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, weitere Ausführungen
zur behaupteten Verurteilung des Beschwerdeführers zu machen,
dass schliesslich auch der Auffassung des BFM, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – könnten sie denn geglaubt werden – wären ohnehin
nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft, beizupflichten ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über
einige Jahre Berufserfahrung als (…) und in (…) und ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, was ihm die Reintegration in seinem Heimatland er-
leichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unter-
lassen,
dass dieser Antrag durch den vorliegenden direkten Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor-
instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, er sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfah-
rens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, unbesehen der anzunehmenden Bedürftigkeit abzu-
weisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: