Abtei lung IV
D-4267/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. November 2005; N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4267/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie und turkmenischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Kir-
kuk – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
25. März 2003 und gelangte über Syrien, die Türkei und andere ihm
unbekannte Länder am 24. April 2003 in die Schweiz, wo er am folgen-
den Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2003 wurde er summarisch
befragt und am folgenden Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton Z._______ zugewiesen. Am 27. Mai 2003 wurde er durch die
zuständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Fluchtgründen
befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, sein Vater sei General in der irakischen
Armee gewesen. Im Jahre 1991 seien seine beiden Brüder getötet und
das Haus seiner Familie niedergebrannt worden. Er selber sei seit der
Schule Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe auch
verschiedentlich für die Partei Dienst geleistet. So habe er die
Bewohner im Quartier befragt und die gewonnen Informationen
weitergeleitet, sei in und um Kirkuk auf Patroullie gegangen und habe
Wache geschoben, wobei es öfters zu Gefechten mit Schmugglern
gekommen sei, bei denen es manchmal Verletzte gegeben habe. Ihm
sei selber nie etwas geschehen, man habe aber mit einer Spraydose
eine Drohung an die Hauswand seiner Familie geschrieben. Als der
Krieg mit den Amerikanern ausgebrochen sei, habe ihm sein Vater
befohlen, das Land zu verlassen.
B.
Am 24. September 2003 wurde durch das Grenzwachcorps eine Brief-
postsendung aus Dänemark an den Beschwerdeführer sichergestellt.
Diese enthielt verschiedene Dokumente des Beschwerdeführers, wel-
che diesem am 27. November 2003 durch das BFM im Sinne des
rechtlichen Gehörs und zur Übersetzung zugestellt wurden. Der Be-
schwerdeführer reichte am 7. Januar 2004 Übersetzungen seines
irakischen Führerscheins, seines Baath-Ausweises, seiner Identitäts-
karte, seines Militärausweises, seines Staatsangehörigkeitsausweises,
seiner Rangbestätigung der Baath-Partei, seiner Bewilligung der
Baath-Partei zum Waffenbesitz, zweier Bestätigungen betreffend den
Tod seiner Brüder und des Militäroffiziersausweises seines Vaters so-
wie verschiedene Fotos von sich zu den Akten.
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D-4267/2006
C.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 10. November 2005 ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde er infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen
den Entscheid des BFM und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 verzichtete die zuständige In-
struktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Am 10. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
eines irakischen Freundes, der in Dänemark verweilt, zu den Akten,
welcher den Beschwerdeführer über die momentane Situation seiner
Eltern aufklärt und ihn bittet, nicht in den Irak zurückzukehren, wo
nach ihm gesucht werde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2006 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
12. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand
vorliegend auf die Frage, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt wurde.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 10. November 2005 führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich
als asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor,
wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dien-
ten. Die mehr oder weniger systematische Entfernung ehemaliger Ex-
ponenten des Regimes von Saddam Hussein aus Regierungs- und
Verwaltungsstellen während der ersten Monate nach dem Krieg
(„Entbaathisierung“) sei grundsätzlich als rechtsstaatlich legitime
Massnahme zu bezeichnen. Auch eine allfällige Internierung und eine
allenfalls vorgesehene strafrechtliche Verfolgung in rechtsstaatlich ab-
laufenden Strafprozessen im Rahmen der „Vergangenheistbewälti-
gung“ seien als legitim einzustufen und stellten demnach keine asyl-
relevante Verfolgung dar. Seit dem Frühjahr 2004 würden als unver-
dächtig geltende Personen aus diesem Umfeld mitunter wieder neu
angestellt. Ehemalige einfache Mitglieder der Baath-Partei würden im
Regelfall nicht staatlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sei langjähri-
ges Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe in deren Auftrag di-
verse Tätigkeiten ausgeführt. Er habe jedoch keine führende Funktion
inne gehabt. Sollte er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Baath-Partei
an heute strafbaren Aktionen beteiligt gewesen sein, wäre eine Ahn-
dung dieser Taten durch die neuen irakischen Behörden als staatlich
legitim zu bezeichnen. Zudem liege eine asylrelevante Verfolgung bei
Übergriffen durch Dritte nur vor, wenn der Staat trotz bestehender
Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht ge-
währe. Aufgrund der generell unsicheren Lage im Irak könnten Ver-
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geltungsmassnahmen und Racheaktionen von Personen, welche
durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Vater in den
letzten Jahren Unrecht erlitten hätten, nicht ausgeschlossen werden.
Es sei davon auszugehen, dass die irakische Übergangsregierung und
die irakischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzwillig seien, in
zahlreichen Fällen seien sie jedoch noch nicht in der Lage, die ira-
kische Zivilbevölkerung vor Anschlägen und Übergriffen privater Dritter
zu schützen. Es sei daher im vorliegenden Fall das Risiko einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies betreffe jedoch nicht
die Asylrelevanz, sondern allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse.
Auch die vorgelegten Beweismittel würden keine asylrelevante Ver-
folgung zu begründen vermögen, da sie sich auf Vorbringen beziehen
würden, welche vorderhand nicht zu bestreiten seien oder auf Grund
deren lang zurückliegenden Entstehungsdatums nicht für die heute
geltend gemachte Verfolgung verwendet werden könnten.
4.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den vorin-
stanzlichen Erwägungen entgegen, die Regierung im Irak sei nicht das
Produkt eines demokratischen Prozesses, sondern einer bewaffneten
ausländischen Intervention. Auch wenn sich die jetzige Regierung
durch Wahlen zu legitimieren versuche, bleibe sie weitgehend von den
Direktiven der Besatzungsmacht abhängig. Die angestrengten Ge-
richtsverfahren gegen ehemalige Baath-Mitlglieder seien deshalb nur
unter Vorbehalten als rechtsstaatlich legitime Mittel zu sehen. Sein Va-
ter sei inzwischen nach Syrien geflüchtet und seine Mutter habe bei
Verwandten auf dem Land Schutz gesucht. Wie er von Verwandten er-
fahren habe, sei Ihr Haus seit ihrer Abwesenheit mehrmals von kur-
dischen Sicherheitskräften auf der Suche nach ihm und seinem Vater
durchsucht worden. Dies deute darauf hin, dass er bei einer Rückkehr
politisch motivierte Verfolgung befürchten müsse, habe er doch keine
kriminellen Taten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt.
Die exponierte Stellung seines Vaters, der Reichtum seiner Familie
und die spezielle Situation in Kirkuk, wo die Kurden momentan ver-
suchten, die arabischstämmige Bevölkerung wieder zu vertreiben, wür-
den dieses Verfolgungsrisiko noch erhöhen. Zusätzlich zu dieser Ver-
folgung durch staatliche Kräfte müsse er aufgrund der instabilen Situa-
tion und seiner Zugehörigkeit zu einer wohlhabenden Familie auch mit
Übergriffen durch Dritte rechnen, welche sich durch die Sprayereien
an der Hauswand bereits abgezeichnet hätten. Im Irak müsse aufgrund
der Präsenz verschiedenster bewaffneter Gruppierungen von einer
Bürgerkriegs-Situation ausgegegangen werden. Die staatliche Schutz-
fähigkeit könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil die zum Han-
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deln verpflichteten Organe erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten
genügen zu wollen. Es stelle sich die Frage, ob er aufgrund der unge-
nügenden Schutzfähigkeit des Quasi-Staates den Flüchtlingsbegriff er-
fülle.
5.
Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine expli-
zite Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers und hielt fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrele-
vanz könne davon abgesehen werden, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente einzugehen. Bei der Durchsicht der Protokolle konnten
keine gewichtigen Anhaltspunkte, welche allenfalls zur überwiegenden
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führen könnten, ausgemacht werden.
So vermag der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Baath-Partei
ausführlich zu schildern. Auch zum Werdegang und zur genauen Sta-
tionierung seines Vaters gab er Auskunft. Zudem vermochte er seine
Parteimitgliedschaft sowie den militärischen Rang des Vaters mit
etlichen Dokumenten zu belegen. Die Vorbringen sind denn auch mit
den politischen Gegebenheiten vor Ort ohne weiteres in Einklang zu
bringen. Insgesamt ist demnach von der grundsätzlichen Glaubhaftig-
keit der Vorbringen auszugehen.
6.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, im Zeitpunkt der Ausreise
Verfolgung erlebt zu haben, vielmehr habe er befürchtet, in Zukunft
ernsthaften Nachteilen insbesondere seitens der kurdischen Bevölke-
rung ausgesetzt zu werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der
Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hat.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
21 E. 7 S. 193). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimat-
staates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
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6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht vor
Verfolgung. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E.
8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 135 ff.)
6.3 Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung wurde mit dem Grund-
satzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Abwendung von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Damit
hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlos-
sen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht wil-
lens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische
Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat
trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der
Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.
6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Da-
bei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Be-
trachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zi-
tierte Urteile).
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7.
Die oben dargelegte Rechtssprechung zur Schutztheorie wurde in der
Verfügung des Bundesamtes noch nicht berücksichtigt. Deren Fest-
stellung, es sei grundsätzlich von einem intakten staatlichen Schutz-
willen auszugehen, gereicht nach dieser neuen Rechtsprechung nicht
mehr zum Ausschluss einer Gefährdungssituation. Vielmehr müsste
auch die Schutzfähigkeit der irakischen Regierung in Kirkuk in die Prü-
fung miteinbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im
Rahmen des Grundsatzurteils BVGE 2008/12 fest, der Sicherheits-
und Justizapparat im Zentralirak, wozu die Provinz Tameem mit der
Hauptstadt Kirkuk zu zählen ist, müsse insgesamt als nicht schutz-
fähig erachtet werden. Unter anderem die Stadt Kirkuk wurde jedoch
nicht in den Entscheid miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kur-
discher Kontrolle steht (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse
aus dem Entscheid BVGE 2008/4 über die Sicherheitslage im Nord-
irak, in welcher die dortige Regierung grundsätzlich als schutzfähig er-
achtet wurde, können nicht als solche auf die Stadt Kirkuk angewendet
werden, da diese administrativ dem Zentralirak zugeschlagen wird.
Eine eingehende Analyse bezüglich Kirkuk ist demnach noch ausste-
hend. Da jedoch – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht von
einer aktuell objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften gezielten
Nachteilen auszugehen ist, braucht die Frage der Schutzfähigkeit der
irakischen Behörden in Kirkuk vorliegend nicht abschliessend beant-
wortet zu werden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor staatlichen Übergriffen sei-
tens der kurdischen Machthaber aber auch vor privaten Racheakten
aufgrund seiner Tätigkeiten für die Baath-Partei. Tatsächlich ist auch
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise vor entsprechenden Übergriffen fürchtete, war doch zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht absehbar, wie sich die Situation für die im
Krieg unterliegende Baath-Partei darstellen würde. Aktuell ist jedoch
nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baathisten auszugehen. Eine
entsprechende Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaliger
Baathisten wurde gemäss dem oben erwähnten Grundsatzurteil zur
Sicherheitslage im Zentralirak aus heutiger Sicht verneint. Wie er-
wähnt, wurde die Stadt Kirkuk nicht in dieses Urteil miteinbezogen. Die
wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage
ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Be-
zug auf Kirkuk heranziehen, zumal die Baath dort bis zum Jahre 2003
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stark vertreten war, das heisst eine Vielzahl der Einwohner der Partei
angehört hatten, und sich aus den zugänglichen Berichten eine mit der
Situation im übrigen Zentralirak vergleichbare Verfolgungssituation der
Baathisten in Kirkuk ergibt (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report – Iraq, 15. Mai 2008; United Nations High Com-
missioner for Refugees [UNHCR], Addendum to UNHCR's Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Dezember 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007). Dass die Baath-Mitglieder in Kirkuk auffallend oft Opfer
von Gewalt geworden wären, lässt sich nicht aus den Berichten ablei-
ten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in Kirkuk die Kurden
eine starke Präsenz ausüben und sich diese zum Teil gewaltsam für
den Anschluss der Stadt an die kurdischen Provinzen im Norden ein-
setzen. Entsprechende Gewaltakte richten sich dabei nicht gegen ehe-
malige Baathisten sondern gegen aktuelle politische Einrichtungen der
nicht-kurdischen Bevölkerung allgemein.
Gemäss publizierter Praxis drängt sich aber regelmässig eine Prüfung
des Einzelfalls auf (BVGE 2008/12 E. 7.2.1-7.2.3), zumal unter an-
derem Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von
Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath-Regimes
Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen geworden
sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechts-
verletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig
Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicher-
heits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mit-
glieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Per-
sonen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen
von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "ledig-
lich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Um-
ständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschen-
rechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich ge-
macht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes ver-
dächtigt (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5, erster Teil). In seinen weiteren
Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich
eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der be-
troffenen Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang
(Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion
und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalver-
sammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische
Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehe-
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maligen Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu
differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungs-
gefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschie-
denen Kriterien ab, wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Per-
son, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld.
Nicht davon ausgegangen wird, wie erwähnt, dass die einfache Mit-
gliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen
im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2, mit
weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektiv-
beziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglie-
der durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verneint. Gleichzeitig
hat es aber festgehalten, dass die Argumentation, wonach einzig
Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbraucht hätten, zum Ziel von An-
schlägen würden, nicht haltbar sei.
8.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie das Vorgehen der
neuen irakischen Regierung gegen ehemalige Mitglieder der Baath-
Partei als rechtsstaatlich legitime Massnahme bezeichnet. Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers sind Wahlen sehr wohl geeignet
eine Regierung demokratisch zu legitimieren. Die von ihm geltend ge-
machte totale Abhängigkeit der irakischen Regierung von der Be-
satzungsmacht ist zumindest aus heutiger Sicht nicht mehr zu be-
jahen. Die irakische Regierung tritt insbesondere in jüngster Zeit sehr
selbstständig und selbstbewusst auf das internationale Parkett. Ge-
mäss obigen Ausführungen kann jedoch entgegen der Meinung der
Vorinstanz nicht pauschal davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund der Tatsache, dass er keine führende
Funktion in der Baath-Partei inne gehabt hat, nichts zu befürchten.
Vielmehr muss die Verfolgungsfurcht aufgrund der konkreten Situation
des Beschwerdeführers analysiert werden.
Gemäss eigenen Aussagen war dieser nur ein einfaches Mitglied der
Baath-Partei und dies zudem nicht aus eigener Motivation sondern,
um die Stellung des Vaters bei der Armee nicht zu gefährden. Aus den
Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sein Engagement für
die Partei sehr weit gegangen wäre. So sagte er aus, er habe immer
versucht Abstand von der Partei zu halten und sich von den Aufgaben
fernzuhalten. Auf Abruf habe er sich an Registrationen im Quartier
oder am Patroullien- und Wachdienst beteiligt. Während diesen Ein-
sätzen wurde der Beschwerdeführer nie selber bedroht oder tätlich an-
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gegriffen. Dass bei seinen Einsätzen gegen die Schmuggler ausser-
halb von Kirkuk auch Menschen verletzt worden seien, darf zwar nicht
ausser Acht gelassen werden. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich,
dass die Schmuggler damals versucht haben, den Beschwerdeführer
zu identifizieren – handelten sie doch illegal – beziehungsweise, dass
ihnen dies möglich gewesen wäre und sie ihn nun bei einer allfälligen
Rückkehr ausfindig machen könnten, um sich an ihm zu rächen. Mit
den Sprayereien an der Hauswand wurde zwar eine gewisse Abnei-
gung gegen die Familie manifestiert. Dies reicht jedoch noch nicht aus,
um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schaffen. Anderen Be-
drohungen die er oder seine Familie erlebt hätten, erwähnt der Be-
schwerdeführer jedoch nicht. Die Angaben, nach seiner Ausreise hät-
ten kurdische Behördenmitglieder nach ihm und seinem Vater gesucht,
werden dann auch nur sehr vage und unsubstantiiert vorgetragen. Es
ergeben sich denn auch aus den Akten keinerlei Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer von den Behörden oder dem gesellschaft-
lichen Umfeld der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen oder
der Teilnahme am Widerstand verdächtigt werden könnte. Bezüglich
der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exponierten
Stellung des Vaters als General im Baath-Regime macht der Be-
schwerdeführer keine substanziierten Ausführungen. Aufgrund der Tat-
sache, dass seine Verwandten und insbesondere seine Mutter und
auch seine Schwester weiterhin unbehelligt in Kirkuk und der näheren
Umgebung leben können und auch seine Cousins sich offenbar un-
behelligt in den Häusern der Familie aufhalten können, ist jedoch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
keine Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach sind keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei je-
dem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorgerufen hätten. An dieser Einschä-
tzung vermag auch der Tod der Brüder im Jahre 1991 nichts zu
ändern, lagen diese Ereignisse doch im Zeitpunkt der Ausreise bereits
viele Jahre zurück. Die Familie konnte in der Zwischenzeit unbehelligt
in Kirkuk wohnen und die heutige politische Situation kann in keiner
Weise mit derjenigen von 1991 verglichen werden.
8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrechtlich relevant sind, da die Furcht vor
zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus politischen Grün-
den nicht objektiv begründet ist. Das BFM hat demzufolge sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hin-
zuweisen, dass der generell desolaten Sicherheitslage in Kirkuk im
Seite 12
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Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung
getragen wird.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
9.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2005
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausfüh-
rungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer bleibt gemäss Verfügung der Vorinstanz vom
10. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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