Abtei lung IV
D-4267/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A. _______, geboren (...),
Algerien, zurzeit im Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4267/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 22. Mai 2008. Am 29. Mai 2008 kam er am Flughafen Zürich-
Kloten an, wo er im Transitbereich am 30. Mai 2008 um Asyl nach-
suchte.
B.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert; er
wurde gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) dem Transit des Flughafens Zürich-Kloten zugewiesen.
C.
Am 3. Juni 2008 fand die summarische Befragung statt. Die Bundesan-
hörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG erfolgte am 5. Juni 2008.
Im Wesentlichen machte der minderjährige Beschwerdeführer – ein
Kabyle aus B._______ – geltend, er habe mit seiner Mutter, seinen
Onkeln C._______ und D._______ sowie einer älteren Frau das
Elternhaus seines verstorbenen Grossvaters bewohnt. Der Onkel
C._______ habe seine Mutter oft geschlagen. Im Jahre 2002 habe der
Onkel C._______ Waffen und Plastikbärte in einer Tasche nach Hause
gebracht, weshalb er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel im lokalen
Armeebüro angezeigt habe. Militärangehörige hätten daraufhin das
Haus durchsucht, der Onkel sei jedoch rechtzeitig mit den Waffen und
den Plastikbärten verschwunden, weshalb das Militär nichts gefunden
habe. Ein Monat später sei der Onkel zurückgekommen, weshalb er
(der Beschwerdeführer) erneut das Militär informiert habe. Sein Onkel
C._______ habe ihn als Verräter beschimpft, Drohungen ausgestossen
und bis zur Bewusstlosigkeit brutal zusammengeschlagen, wovon er
Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene Rippen, innere Blutungen
und einen gebrochenen Arm davongetragen habe. Seine Mutter habe
ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr drei Monate behandelt worden
sei. Anschliessend sei er über längere Zeit noch zu Hause weiter
gepflegt worden, weshalb er insgesamt ein Schuljahr verpasst habe.
Der Onkel habe ihn für tot gehalten. In der Folge habe er den Onkel
C._______ nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer vermutet, dass
der Onkel Kontakte zu Militärkreisen habe, welche ihn rechtzeitig über
das Eintreffen der Soldaten informiert hätten. Im Dorf sei erzählt
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worden, dass der Onkel einer kleinen terroristischen Gruppe
angehöre.
Ungefähr zwei Jahre später, im Jahr 2003/2004 habe seine Mutter mit
ihm fluchtartig das Haus Richtung Marokko verlassen, weil sie Angst
um ihn habe und in Marokko "jemand auf sie warten" würde. Er habe
jedoch nicht nach Marokko gehen wollen, weshalb er seine Mutter
noch in Algerien verlassen habe. Letztmals habe er im Jahre 2006
über einen Nachbarn von seiner Mutter erfahren. Dieser Nachbar wie-
derum habe vom Onkel D._______ gehört, dass seine Mutter in
E._______ lebe. Er (der Beschwerdeführer) habe somit seit Anfang
2005 in F._______ gelebt und zeitweise an Tankstellen gearbeitet.
Teilweise habe er in der Métro übernachtet. G._______, eigenen
Angaben zufolge ein Freund des Bruders des Beschwerdeführers, ist
zusammen mit ihm in die Schweiz geflogen.
D.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2008 – gleichentags
eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den angeordenten Voll-
zug der Wegweisung Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kopie sei-
nes Geburtsregisterauszugs vom September 2003 bei. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf
die Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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H.
Am 11. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Rep-
lik ein. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraus-
setzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge
ist der Beschwerdeführer am (...) geboren; bei Einreichung der
Beschwerde am 25. Juni 2008 war er daher [...] noch minderjährig,
was vom BFM lediglich mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe keine Identitätspapiere abgegeben, in Zweifel gezogen worden
ist. Nichtsdestotrotz ordnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG bei (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2 und 1998 Nr. 13) und
übernahm im Rubrum ihres Entscheids tel quel die Altersangaben des
Beschwerdeführers. Aufgrund der gesamten Aktenlage hat das
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Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.2 Ferner darf aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekurs-
verfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine
zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch
seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Pro-
zessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. FRITZ
GYGI, a.a.O., S. 180; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht
des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 94; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts er-
gibt sich aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes
über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesag-
ten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde vom
25. Juni 2008, dass seine Vorbringen keine Asylgründe darstellen ("...
je sais que la misère que j'ai passé s'est pas une raison pour avoir
l'asile ici en Suisse"). Damit richtet sich die Beschwerde sinngemäss
ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung und die Verfügung
des BFM vom 18. Juni 2008 ist – soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung
als solche betrifft (Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) – in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens bildet daher lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug
zu Recht angeordnet wurde,
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, die Militärbehörde sei beide Male den Anzei-
gen des Beschwerdeführers bezüglich den Anschuldigungen gegen-
über seinem Onkel nachgegangen und habe eine Untersuchung ein-
geleitet. Es könne den Behörden somit weder mangelnder Schutzwille
noch die Unfähigkeit, Schutz zu gewähren, vorgeworfen werden. Wei-
ter habe der Beschwerdeführer seine Heimat aus Furcht vor seinem
Onkel verlassen, obwohl er ihn seit dem Jahre 2002 nicht mehr gese-
hen habe, da dieser nach dem Spitalaufenthalt des Beschwerdefüh-
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rers nicht mehr ins Haus zurückgekehrt sei. Die Ausreise aus Algerien
sei erst im Mai 2008 erfolgt, also sechs Jahre nach den Vorkommnis-
sen, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel
fürchte. Somit sei weder der zeitliche noch der kausale Zusammen-
hang zwischen den Ereignissen im Jahre 2002 und der jetzigen Aus-
reise gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Leben sei
in Algier sehr hart gewesen, da er keinen festen Arbeitsplatz gehabt
habe, würden sich auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale
Situation in Algerien beziehen, welche keine Asylrelevanz entfalte.
3.2 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die Armee
habe nichts zu seinem Schutz und demjenigen seiner Mutter unter-
nommen. Sie habe keine Untersuchung aufgrund seiner Anzeige ein-
leiten wollen. Im Jahre 2003 sei er wieder in die Schule gegangen.
Eines Tages habe seine Mutter mit ihm fluchtartig das Haus verlassen,
da sein Onkel angeblich wieder nach Hause komme. Er habe sich je-
doch auf dem Weg nach Marokko von seiner Mutter getrennt und sei
nach F._______ gegangen, wo er fünf Jahre gelebt habe, währenddem
er schwarz gearbeitet und immer wieder – aufgrund seiner Angst vor
dem Onkel – umgezogen sei. Sein Onkel habe überall in Algerien
Kontakte. Im Jahre 2006 habe er von einem Nachbarn in B._______
telefonisch erfahren, dass ihn sein Onkel nach wie vor suche und ihn
töten wolle. Er wisse, dass seine Vorbringen keine Asylgründe für die
Schweiz darstellten. Zum Nachweis seiner Identität habe er sein
Möglichstes unternommen. Seine Mutter, bei welcher sich das
Familienbüchlein befinde, sei in E._______ (Marokko); er habe seit
dem Jahre 2006 nichts mehr über sie erfahren. Mit Hilfe eines
Freundes namens H._______ sei er zur nun eingereichten Kopie
seines Geburtsregisterauszugs gekommen, welcher in seiner alten
Schule archiviert sei.
3.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung
der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Faxkopie
seines Geburtsregisterauszugs, welche keinerlei Bildnachweis enthal-
te, entspreche keinem rechtsgenüglichen Identitätsnachweis. Die Iden-
tität und damit auch die angebliche Minderjährigkeit seien somit wei-
terhin nicht belegt.
3.4 In seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer, dass er nie einen
Identitätsausweis oder einen Reisepass besessen habe, was er im Üb-
rigen anlässlich der Anhörung dargelegt habe. Seine Mutter habe ihn
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im Jahre 2004 von zu Hause in B._______ nach Marokko bringen wol-
len, weil er sich in erheblicher Lebensgefahr befunden habe. Im ersten
Interview habe ihn die Polizei angefragt, ob er damit einverstanden sei,
dass man sein Alter medizinisch überprüfe. Er sei nach wie vor mit die-
sem Vorgehen einverstanden, damit sein Alter nachgewiesen werden
könne.
4.
4.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) ).
4.2 Die Asylbehörden haben bei unbegleiteten Minderjährigen im Rah-
men der Sachverhaltsabklärungen – zu welchen auch die Anhörungen
respektive Angaben des Betreffenden gehören – abzuklären, welche
Situation sich für einen unbegleiteten Minderjährigen im Falle der
Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb
nicht nur abzuklären, ob das Kind respektive der unbegleitete Minder-
jährige im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch,
ob er zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer-
den kann, und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physi-
schen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc.) entsprechenden
Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig ge-
macht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kin-
deswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Hei-
mat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson un-
tergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5.e/bb; EMARK
1999 Nr. 2 E. 6b und c).
4.3 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung und in der Ver-
nehmlassung bezüglich des Wegweisungsvollzuges fest, dass der Be-
schwerdeführer minderjährig sei, habe er bis heute nicht nachgewie-
sen. Er habe über mehrere Jahre alleine in F._______ gelebt und
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gearbeitet. Sowohl in B._______ als auch in F._______ verfüge er
über ein familiäres Beziehungsnetz, lebten doch ein Onkel und seine
Schwester in der I._______ und ein weiterer Onkel in F._______. Es
sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, mit seinen Verwandten Kontakt
aufzunehmen, auch wenn solcher über mehrere Jahre nicht mehr be-
standen habe. Dasselbe gelte für die Kontaktaufnahme mit seiner Mut-
ter in Marokko mit Hilfe seines Onkels. Ausserdem habe er laut seinen
Angaben eine Verlobte in F._______, mit welcher er auch von der
Schweiz aus in Kontakt stehe.
5.
5.1 Inwiefern der etwas mehr als (...)-jährige Minderjährige nach sei-
ner Rückkehr effektiv unter die Obhut eines Familienmitgliedes oder
einer besonderen Institution genommen werden kann, wurde vom BFM
nicht geprüft. Dieses hat – wie bereits erwähnt – lediglich ausgeführt,
der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz,
und es sei ihm zuzumuten, mit seinen Verwandten Kontakt aufzuneh-
men.
5.2 Nachfolgend ist somit näher auf die Tragfähigkeit des Beziehungs-
netzes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und die Möglich-
keit einer Kontaktaufnahme mit den Verwandten einzugehen.
5.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, als dieser zwei
Jahre alt war (A9/2). Seine Mutter hat ihm "auf der Flucht" mitgeteilt,
sie gehe nach E._______, Marokko (A9/6; A15/5). Im Jahre 2006 hat
der Beschwerdeführer zudem über einen Nachbarn in B._______
erfahren, dass seine Mutter mit seinem Onkel D._______ telefoniert
habe (A15/5). Seine Schwester wohnt zusammen mit ihrem Ehemann
in der Nähe von B._______ (A9/5). Aufgrund des Brauches in Algerien
und dem angeblich schwierigen Ehemann seiner Schwester hat der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 keinen Kontakt mehr mit ihr
(A15/4). Weiter hat der Beschwerdeführer einen Bruder namens
J._______, welchen er das letzte Mal im Jahre 2001 gesehen hat
(A9/10). Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten erfolglos
versucht, J._______ zu finden (A15/6). Damals habe der Bruder an
einer Demonstration für die Rechte der Kabylen teilgenommen. Es
habe viele Tote gegeben und viele würden immer noch vermisst. Es
sei unklar, ob der Bruder noch am Leben sei oder nicht (A9/5; A9/10).
K._______, ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers habe
keinen festen Wohnsitz (A15/6). Da bereits sein Vater mit K._______
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Probleme gehabt habe, habe er diesen Onkel nie kennengelernt
(A9/6). Die vom BFM erwähnte „Verlobte“ beziehungsweise Freundin
des Beschwerdeführers ist ihrerseits offenbar ebenfalls noch
minderjährig und noch jünger als der Beschwerdeführer (A9/8).
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
mit den bis hier aufgeführten Verwandten seit mehreren Jahren keinen
Kontakt mehr hatte. Ob es dem minderjährigen Beschwerdeführer
möglich respektive zuzumuten ist, in Kontakt mit diesen Verwandten zu
treten, erscheint zumindest höchst zweifelhaft.
5.2.2 Zu prüfen ist sodann, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, sich an die Brüder seiner Mutter, nämlich an die Onkel D._______
und C._______ zu wenden, welche im Haus der Familie mütterli-
cherseits in B._______ wohnhaft sind. Mit ihnen und seiner Mutter zu-
sammen wohnte er bis zu seinem Weggang nach F._______ im Jahre
2004, also auch noch nach seinem Spitalaufenthalt.
In Bezug auf den Onkel C._______ macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei von diesem im Jahre 2002 brutal zusammengeschlagen
worden und habe dabei Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene
Rippen, innere Blutungen und einen gebrochenen Arm davongetragen.
Vom Nachbarn in B._______ habe er erfahren, dass ihn der Onkel
C._______ umbringen werde, falls sie sich wieder sehen würden
(A15/11). Er sei nach F._______ gegangen, weil er Angst vor seinem
Onkel habe (A9/8; A9/10; A15/12 u.a.). Damit ihn dieser nicht finde, sei
er immer wieder umgezogen (A9/10). Er habe dem Onkel D._______
keine Adresse angegeben, weil er sich vor ihm auch fürchte.
Die Vorinstanz hat diese Vorbringen – insbesondere die Behelligungen
durch den Onkel (C._______) – weder als unglaubhaft bezeichnet
noch sonst irgendwie in Zweifel gezogen. Sie hat diesbezüglich einzig
ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich an die heimatlichen
Behörden wenden, denen weder mangelnder Schutzwille noch
Unfähigkeit Schutz zu gewähren vorgeworfen werden könne.
Aufgrund der Aktenlage fiele als erstes eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in die Obhut seines Onkels D._______ im Haus in
B._______ in Betracht. Ob dieser indes in der Lage wäre, den
Beschwerdeführer altersgerecht zu betreuen und ihn allenfalls vor
allfälligen weiteren Bedrohungen oder Behelligungen des andern
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Onkels (C._______) zu schützen – welcher grundsätzlich im selben
Haus wohnhaft sein soll –, ist aufgrund der speziellen familiären
Situation respektive der bisher getätigten Sachverhaltsermittlungen
höchst ungewiss.
5.3 Bei dieser Sachlage kann das BFM den (...)-jährigen Beschwer-
deführer nicht ohne weiteres an sein familiäres Netz im Heimatstaat
verweisen, ohne weiter abzuklären, ob dieses auch tatsächlich tragfä-
hig im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) und der oben erwähnten Rechtspre-
chung ist. Der diesbezügliche Sachverhalt ist mithin ungenügend
respektive unvollständig erstellt. Somit wurde der von Amtes wegen
anzuwendende Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG von der Vorinstanz verletzt.
6.
6.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sach-
verhalt stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Der Untersuchungsgrundsatz gehört
dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde
gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn
auf Grund der Vorbringen berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten
weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes
wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a
S. 222).
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6.2 Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist ein reformatorischer
Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des man-
gelhaft festgestellten Sachverhalts nicht angezeigt. Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni 2008 sind demnach aufzuheben und die Sache zwecks
weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG).
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem im vorliegenden Verfahren nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine solche
Kosten entstanden. Demzufolge wird keine Parteientschädigung aus-
gerichtet.
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 wer-
den aufgehoben. Die Sache wird in diesem Punkt im Sinne der Erwä-
gungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zü-
rich-Kloten (eingeschrieben)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren [per Telefax; zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...); unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs]
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahme/Asyl (per Tele-
fax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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