B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4267/2014
law/auj
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch G._______, Asylbewerberzentrum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
D-4267/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a G._______, somalischer Staatsangehöriger aus Mogadishu und Ver-
treter der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, suchte am
9. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asyl-
gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Al Shabaab-Miliz habe
ihn am 5. Februar 2008 aufgefordert, ihr beizutreten, nachdem einer sei-
ner Brüder als Mitglied der Miliz am 14. Januar 2008 einen Selbstmord-
anschlag verübt habe. Er habe die Al Shabaab gebeten, ihm noch eine
Woche Zeit zu geben, um seine Angelegenheiten zu regeln. Vier Tage
später sei eine Granate in das Haus der Familie in Mogadishu einge-
schlagen und habe seine Mutter sowie drei Schwestern getötet; er sei
verletzt worden. Am 11. Februar 2008 habe seine Tante mütterlicherseits
seine sechs überlebenden Geschwister nach H._______ gebracht. Er
selbst habe seine Verletzung in einer Apotheke behandeln lassen, sich
anschliessend während fünf Monaten in einem Nachbarhaus versteckt
und sei dann ausgereist.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. April 2011 fest, G._______
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt
auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Weg-
weisung an. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen die-
sen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-2676/2011 vom 11. Mai 2012 ab.
B.
Mit als "Asylum Seeking Application" bezeichneter englischsprachiger
Eingabe vom 18. August 2012 gelangte G._______ ans BFM. Darin führ-
te er aus, nach dem Tod seiner Mutter habe sich seine "half-mother", in
deren Obhut sich noch drei weitere Waisenkinder befänden, um seine
sechs Geschwister gekümmert. Die drei ältesten Geschwister hätten seit-
her Somalia verlassen und hielten sich an einem unbekannten Ort auf.
Nachdem seine "half-mother" verstorben sei, bitte er die Schweiz darum,
die sechs übrigen Waisenkinder zu retten.
C.
Das BFM forderte G._______ mit Schreiben vom 23. August 2012 auf,
ein begründetes Asylgesuch mit den vollständigen Personalien seiner
Familienangehörigen sowie eine Originalvollmacht einzureichen.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2012 reichte G._______ Vollmachten von
sechs Personen im Alter von 10 bis knapp 18 Jahren sowie eine Kopie
seines F-Ausweises und einer DHL-Postsendung aus Äthiopien ein. Im
Wesentlichen machte er geltend, seine drei Schwestern A._______,
B._______ und C._______ sowie die drei Waisenkinder D._______,
E._______ und F._______ lebten in einem äusserst gefährlichen Gebiet
namens H._______, das von der Al Shabaab kontrolliert werde. Seine
"half-mother" beziehungsweise eine Tante mütterlicherseits, I._______,
habe die Kinder bis zu ihrem Tod vor vier Monaten betreut. Nun müssten
sie sich alleine durchschlagen und hätten grosse Angst. Bis zum Tod der
Tante seien die Kinder zu Hause unterrichtet worden; nun erhielten sie
keinen Schulunterricht mehr. Der Junge, F._______, befürchte eine
Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab; seine Schwestern fürchteten
sich vor Vergewaltigung oder Verschleppung durch Angehörige dieser Mi-
liz, welchen sie schutzlos ausgeliefert wären. Im Falle einer Vergewalti-
gung hätten sie keine Möglichkeit mehr, zu heiraten und müssten mit ei-
ner Bestrafung rechnen; es komme immer wieder zu Steinigungen von
Frauen und Mädchen. Nach dem Tod seiner Mutter und der Tante sei er,
G._______, als grosser Bruder für die Kinder verantwortlich. Der Vater sei
seit dem Tod seiner Ehefrau psychisch so schwer krank, dass er sich
nicht um seine Kinder kümmern könne. Zu den eingereichten Vollmach-
ten hielt G._______ fest, er habe diese per E-Mail nach Somalia gesandt,
wo ein Bekannter sie den Kindern vorgelegt habe; danach habe jemand
die Vollmachten nach Äthiopien mitgenommen, von wo aus sie dann mit
DHL in die Schweiz geschickt worden seien.
E.
Am 18. September 2013 stellte G._______ beim BFM ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begrün-
dung, er möchte im Februar 2014 für 30 Tage nach Äthiopien reisen, um
seinen dort lebenden kranken Vater zu besuchen. Das BFM hiess das
Gesuch am 27. November 2013 gut, nachdem G._______ ein ärztliches
Zeugnis einer Klinik in Addis Abeba nachgereicht hatte. Im Zeugnis wird
bestätigt, dass der (…)-jährige J._______ sich vom 15. Juli 2013 bis
10. August 2013 in der Klinik stationär aufgehalten habe und wegen "Se-
vere Hypertension and Psychotic Depression" medikamentös und mit Vi-
taminen behandelt sowie psychologisch beraten worden sei.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 erkundigte sich G._______ beim BFM
nach dem Verfahrensstand bezüglich der Auslandgesuche.
G.
Das BFM teilte G._______ am 17. April 2014 mit, die Asylgesuche aus
dem Ausland seien schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweize-
rische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Das
Bundesamt forderte ihn unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf, persönliche
Willensäusserungen aller sechs Personen einzureichen, mittels derer
diese zu erkennen geben sollten, dass sie die Schweiz wegen einer asyl-
relevanten Verfolgung um Schutz ersuchten. Ferner unterbreitete das
Bundesamt G._______ zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung durch die Asylge-
suchstellenden und forderte diese auf, Passfotos sowie Kopien von Iden-
titätsausweisen und Beweismitteln einzureichen.
H.
Mit Eingaben vom 26. Mai 2014 und von Ende Mai 2014 reichte
G._______ sechs handgeschriebene Stellungnahmen zum Fragenkata-
log, welche die Beschwerdeführenden seinen Angaben zufolge persönlich
verfasst haben, sowie englische Übersetzungen ein. Zur beigelegten Ko-
pie des ärztlichen Zeugnisses einer Klinik in Addis Abeba (vgl. Sachver-
halt Bst. E) führte er aus, sein Vater sei in Äthiopien in medizinischer Be-
handlung gewesen und lebe aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor
dort, weshalb er sich nicht um die Kinder kümmern könne.
I.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 verweigerte das BFM allen sechs Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesu-
che ab.
J.
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 28. Juli 2014 liessen die Beschwerde-
führenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und be-
antragen, der Entscheid des BFM vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentli-
chen Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lies-
sen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
D-4267/2014
Seite 5
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. August 2014 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen zur Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestim-
mung in Ziffer III sind für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar. Da im vorliegenden Fall die Asylgesuche aus dem Aus-
land am 18. August 2012 gestellt wurden, sind die bisherigen Bestim-
mungen über das Auslandverfahren anzuwenden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Einreichung ihrer persönlichen
Stellungnahmen vom 26. Mai 2014 und von Ende Mai 2014 am erstin-
stanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2
S. 826 f.), sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom Mai 2014 zum Fragenkata-
log des BFM machten die sechs Beschwerdeführenden geltend, sie leb-
ten in ständiger Angst vor der Al Shabaab und rechneten jederzeit damit,
von der Miliz getötet, gesteinigt oder zwangsverheiratet (Mädchen) be-
ziehungsweise zwangsrekrutiert (Junge) zu werden. Die Beschwerdefüh-
rerinnen A._______, B._______ und C._______ brachten überdies vor,
sie seien am 28. Februar 2014 vergewaltigt worden, nachdem sie sich
gegen eine Zwangsverheiratung gewehrt hätten. Bei allen sechs Be-
schwerdeführenden handle es sich um verletzliche, arme und schutzlose
Personen. Als Angehörige des nicht über Waffen verfügenden Minderhei-
tenclans Rer Hamar (A._______, B._______ und C._______) respektive
weil sie gar keinem Clan angehörten (D._______, E._______ und
F._______), seien sie überdies einem "tribalen Rassismus" ausgesetzt.
Die drei Letzteren machten ferner geltend, sie würden als "Bastarde" be-
schimpft, weil sie keine Eltern hätten (vgl. act. B 9/3 und B8/32, jeweilige
Antworten D 1-8).
5.2 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse nicht
von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall des
Verbleibs im Heimatstaat ausgegangen werden. Zwar seien noch immer
Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangs-
regierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicher-
heit, die als unausweichliche Folge dieses Konfliktes in diesen Gebieten
herrsche, betreffe indessen die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse.
Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt
in Somalia Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründen drohten. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausfüh-
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rungen noch irgendwelche Beweismittel vor, welche die behaupteten Er-
eignisse plausibel machen würden.
Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, den Beschwerdeführenden ge-
genüber erfolgte Drohungen und Schikanen der Al Shabaab seien zwar
nicht kategorisch auszuschliessen, doch fehlten nähere Angaben und
Beweismittel hierzu. Es sei daher unglaubhaft, dass es sich dabei um ei-
ne gezielte Verfolgung gehandelt habe, respektive dass es jemals zu ei-
ner einreiserelevanten Verfolgung gekommen sei, und es sei nicht zu er-
warten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft von einer solchen
Verfolgung betroffen sein würden. So sei nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführenden sich bereits seit sechs Jahren in einem Gebiet
aufhalten sollten, welches von Al Shabaab kontrolliert werde, obwohl sie
die Möglichkeit gehabt hätten, nach der Vertreibung dieser Miliz aus der
Hauptstadt und umliegenden Gebieten an ihren Herkunftsort Mogadishu
zurückzukehren, wie dies Tausende von Flüchtlingen und intern Vertrie-
benen im vergangenen Jahr aufgrund der verbesserten Sicherheitslage
auch getan hätten.
Zur geltend gemachten Vergewaltigung der ältesten Schwester
A._______ hielt die Vorinstanz fest, dass das schweizerische Asylrecht
nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile diene; vergangene Verfolgungs-
massnahmen könnten jedoch asylbeachtlich sein, wenn sie mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf eine zukünftige Verfolgung schliessen lies-
sen. Die geltend gemachte Vergewaltigung vermöge bei einer objektivier-
ten Betrachtungsweise die Furcht vor zukünftiger Verfolgung allerdings
nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereig-
nis handle, was unter anderem dadurch belegt werde, dass A._______
seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter behelligt worden sei.
Dass die Beschwerdeführenden in Somalia überhaupt keine Familienan-
gehörigen, auch keine entfernten Verwandten mehr hätten, oder sie gar
keinem Clan zugehörten, bezeichnete das BFM als realitätsfremd. Zum
einen sei dem Befragungsprotokoll von G._______ vom 16. Juli 2008 zu
entnehmen, dass seine Geschwister K._______, L._______ und
M._______ ebenfalls bei der Tante in H._______ gelebt hätten und alle
drei im heutigen Zeitpunkt über 20 Jahre alt seien. Zum anderen gehörten
in Somalia auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grosseltern, also
Verwandte dritten und höheren Grades oder Angehörige desselben Clans
zur "engeren" Familie, so dass das familiäre Beziehungsnetz schnell eini-
D-4267/2014
Seite 8
ge Dutzend Personen umfassen könne. Den Beschwerdeführenden sei
es zuzumuten, sich bei Bedarf von diesen Personen oder den im Ausland
lebenden Familienangehörigen unterstützen zu lassen.
5.3 In der Beschwerde hielt G._______ daran fest, seine drei erst
(…),(…) und (…) Jahre alten und unverheirateten Schwestern hätten kei-
ne Familienmitglieder mehr, die sie unterstützen könnten, und müssten
sich seit dem Tod der Tante auch noch um deren Ziehkinder im Alter von
(…),(…) und (…) Jahren kümmern. Der Junge F._______ lebe in ständi-
ger Angst vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab; diese Gefahr be-
stehe nach wie vor, selbst wenn sich die Lage – zumindest in Mogadishu
– in jüngster Zeit aus der Sicht Aussenstehender verbessert haben möge.
Von einer dauerhaften Stabilität der politischen und sozialen Verhältnisse
in Somalia könne indessen noch lange nicht gesprochen werden; dies
treffe vorab auf alle anderen Regionen des Landes zu. Besonders schutz-
los seien die Frauen und Mädchen. A._______ sei im Februar 2014 ver-
gewaltigt worden; davor habe sie sich schon lange gefürchtet. Was eine
Vergewaltigung in Somalia für eine Frau aus ihrem kulturellen Umfeld be-
deute, dürfte dem Gericht bekannt sein. Da sie sich nicht selber schützen
könne und auch nicht durch ein männliches Mitglied ihrer Familie oder ih-
res Clans geschützt werden könne, bestehe die Gefahr, dass ihr oder den
jüngeren Schwestern oder den Cousinen auch in Zukunft etwas passie-
ren könne. Die Schutzlosigkeit werde noch dadurch erhöht, dass sie ei-
nem Minderheitenclan angehörten. A._______ habe nicht bei der Polizei
Schutz suchen können, und die Täter seien ungestraft geblieben. In So-
malia seien alleinstehende, unverheiratete Frauen jederzeit dem Risiko
ausgesetzt, Opfer einer Gewalttat, mitunter auch einer Vergewaltigung,
zu werden, und sie hätten keine Möglichkeiten, sich rechtlich erfolgreich
zur Wehr zu setzen, geschweige denn nach einer solchen Tat sozial re-
habilitiert zu werden.
Des Weiteren führte G._______ in der Beschwerde aus, die in den Asyl-
gesuchen gemachten Angaben zum fehlenden sozialen und familiären
Beziehungsnetz seien korrekt. Durch die in den vergangenen Jahrzehn-
ten in Somalia verübten Gewaltakte seien viele und auch grosse Familien
zerstört worden; dies sei auch vorliegend der Fall. So müssten seine drei
noch sehr jungen Schwestern sich um die ebenfalls minderjährigen Cou-
sinen und den Cousin kümmern. Selbst wenn es in der grosselterlichen
Linie noch Verwandte geben sollte, hätten diese nie zu seinen Geschwis-
tern geschaut und könnten es wohl auch nicht. Entgegen der Ansicht des
BFM sei es sodann für junge und alleinstehende Frauen nicht möglich,
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nach sechs Jahren Aufenthalt in H._______, woher die Cousinen und der
Cousin stammten, einfach nach Mogadishu zurückzukehren.
Schliesslich wird unter Hinweis auf Berichte diverser Organisationen und
auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vorgebracht, die Sicherheitslage in Somalia ein-
schliesslich Mogadishu sei nach wie vor als prekär, instabil und unvorher-
sehbar zu bezeichnen. Die Al Shabaab kontrolliere nicht nur weite Teile
Süd- und Zentralsomalias; ihre Anschläge hätten auch in der Hauptstadt
seit 2013 wieder zugenommen, die Miliz sei im Grossraum Mogadishu
noch immer präsent und es komme dort zu Übergriffen gegen die Zivilbe-
völkerung.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 E. 5.1;
vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
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Seite 10
7.
7.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
hat, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden sich seit
sechs Jahren in H._______, einem von der Al Shabaab kontrollierten Ge-
biet im Süden des Landes aufhalten sollen, obwohl mindestens drei von
ihnen (die drei Schwestern von G._______) aus Mogadishu stammen und
sie die Möglichkeit gehabt hätten, nach dem Abzug der Miliz aus der
Hauptstadt, welcher im August 2011 begann und im Mai 2012 abge-
schlossen war (vgl. EGMR, K.A.B. gegen Schweden, Urteil vom
5. September 2013, Beschwerde Nr. 886/11, §§ 86 ff.), an ihren Her-
kunftsort zurückzukehren, wo die Sicherheitslage besser ist als in Süd-
somalia (vgl. zur Sicherheitslage in Mogadishu und in Zentral- und Süd-
somalia sowie zur Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen
[IDPs] auch BVGE 2013/27 E. 8.5.5). Zu stützen ist auch die Einschät-
zung der Vorinstanz, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden
und ihres Vertreters, sie hätten in Somalia überhaupt keine Verwandten
mehr, welche sich um sie kümmern könnten oder wollten – dies unter
dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführenden sich überhaupt noch in
Somalia aufhalten (vgl. dazu nachstehende E. 7.1.2) –, als realitätsfremd
und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist.
7.1.1 In der Eingabe vom 18. August 2012 gab G._______ an, dass seine
zwei Brüder M._______ und L._______ sowie die älteste Schwester
K._______ (mittlerweile (…),(…) und (…) Jahre alt, vgl. act. A1/10 S. 4)
zunächst zusammen mit A._______, B._______ und C._______ (und den
drei anderen Beschwerdeführenden) bei der Tante in H._______ gelebt
hätten, dann aber noch vor dem Tod der Tante ohne die drei jüngeren
Schwestern das Land verlassen hätten und sich seither an einem unbe-
kannten Ort aufhielten ("three of my brothers and sisters fled from the
country and hitch-hiked to unknown place"). Nach der Prüfung der Akten
ist hierzu zunächst festzustellen, dass nicht plausibel ist, dass die drei
beschwerdeführenden Schwestern und ihr Vertreter nicht wüssten, wo
sich ihre Geschwister aufhalten. Überdies ist es gerade vor dem Hinter-
grund der vom Vertreter in den diversen Eingaben und insbesondere
auch in der Beschwerde wiederholt erwähnten besonderen Verletzlichkeit
von alleinstehenden Frauen und Mädchen in Somalia sehr unwahrschein-
lich, dass sämtliche männlichen Mitglieder der Kernfamilie von
A._______, B._______ und C._______ sowie die älteste Schwester sich
im Ausland in Sicherheit gebracht haben – der Vater in Äthiopien, der
Bruder G._______ in der Schweiz und die Brüder M._______ und
L._______ sowie die Schwester K._______ an einem angeblich unbe-
D-4267/2014
Seite 11
kannten Ort –, und ihre Töchter beziehungsweise jüngeren Schwestern
schutzlos in einem von der Al Shabaab kontrollierten, "äusserst gefährli-
chen Gebiet" (vgl. Eingabe vom 23. November 2012) bei einer offenbar
alleinstehenden Tante (vgl. act. A12/10 F31 S. 5) zurückgelassen haben
sollen, die sich neben einer eigenen Tochter noch um drei Waisenkinder
(die anderen drei Beschwerdeführenden) gekümmert habe. Wären die
drei jüngsten Schwestern tatsächlich in H._______ geblieben, wären sie
kaum erst seit dem Tod der Tante im Sommer 2012 nicht mehr zur Schule
gegangen, sondern bereits viel früher, zumal Mitglieder der Al Shabaab
Jungen und Mädchen häufig in der Schule oder auf dem Schulweg als
Kindersoldaten oder als Haushälterinnen zwangsrekrutieren oder sie ver-
schleppen, um sie zu Eheschliessungen mit Milizionären der Al Shabaab
zu zwingen (vgl. Human Rights Watch [HRW], No Place for Children –
Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia,
Februar 2012, S. 19 ff., 36 f. und 53 ff.). Schliesslich hätte G._______
kaum 14 Monate zugewartet, bis er sich beim BFM nach dem Verfah-
rensstand erkundigte und dieses um einen raschen Entscheid ersuchte,
wenn sich seine Schwestern tatsächlich schutzlos in einer derart gefährli-
chen Situation wie behauptet befunden hätten.
Dass die Mädchen ihren Herkunftsort Mogadishu überhaupt je verlassen
haben, um bei einer alleinstehenden Tante in Südsomalia zu leben, ist
höchstens plausibel, sofern und solange sich auch mindestens einer der
Brüder dort aufgehalten hätte. Spätestens als die Brüder M._______ und
L._______ sowie die älteste Schwester K._______ das Land verlassen
haben, dürften die drei jüngeren Schwestern sich wieder in die Haupt-
stadt begeben haben, zumal sich die Sicherheitslage nach dem Abzug
der Al Shabaab verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sich in
Mogadishu Verwandte respektive Mitglieder ihres ursprünglich aus der
Hauptstadt stammenden Clans (vgl. act. A1/10 S. 2) aufhalten, welche
sich um die Mädchen gekümmert hätten. Die in der Beschwerde erhobe-
ne Einwendung von G._______, für junge und alleinstehende Frauen sei
es nicht möglich, nach sechs Jahren Aufenthalt an ihren Herkunftsort Mo-
gadishu zurückzukehren, ist nicht stichhaltig, und auch die Aussage, die
jahrzehntelange Gewalt in Somalia habe viele grosse Familien, so auch
die seine zerstört, vermag nicht zu überzeugen. Dass A._______ ihre ei-
gene Sicherheit und diejenige ihrer jüngeren Schwestern riskiert hätte,
um sich nach dem Tod der Tante um die drei "Waisenkinder" in Südsoma-
lia zu kümmern, mit denen sie offenbar nicht einmal verwandt ist, anstatt
nach Mogadishu zurückzukehren, ist nicht plausibel.
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Seite 12
7.1.2 Aufgrund der Lage in Somalia und der Aktenlage ist allerdings da-
von auszugehen, dass die beschwerdeführenden Schwestern entweder
gemeinsam mit den älteren Geschwistern oder in einem späteren Zeit-
punkt aus Somalia ausgereist sind und sich seither mit ihrer Kernfamilie
im Nachbarstaat Äthiopien aufhalten. Dass viele somalische Familien ihre
Heimat verlassen haben, insbesondere um ihre Töchter und Söhne vor
Entführungen, Zwangsehen und Zwangsrekrutierungen zu schützen, ist
bekannt (vgl. HRW, No Place for Children, a.a.O., S. 19, 53). Aufgrund
mehrerer Indizien liegt der Schluss nahe, dass sich die drei beschwerde-
führenden Schwestern mittlerweile in Äthiopien aufhalten. Ihr Vater lebt
bereits seit einiger Zeit dort, und beim "unbekannten Ort", an den ihre
Geschwister M._______, L._______ und K._______ per "hitch-hiking" ge-
flohen seien, dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um Äthiopien
handeln. G._______ beabsichtigte, im Jahr 2014 dorthin zu reisen und
die Vollmachten für die Asylgesuche wurden von Addis Abeba aus in die
Schweiz geschickt. Schliesslich gaben alle sechs Beschwerdeführenden
in den Eingaben vom Mai 2014 mit einer fadenscheinigen Begründung
an, in Somalia könnten sie sich keine Passfotos und Belege für ihre Iden-
tität beschaffen (vgl. E. 7.1.4; in Äthiopien hingegen, von wo aus sie am
liebsten in die Schweiz reisen würden, sei dies möglich.
7.1.3 Hinsichtlich D._______, E._______ und F._______ ist festzuhalten,
dass sich weder zu deren Herkunft noch zu einer allfälligen Verwandt-
schaft mit den übrigen Beschwerdeführenden und dem Vertreter in den
Akten verlässliche und mit Beweismitteln gestützte Angaben finden. Die
Kinder bezeichneten die Frau, die sie aufgezogen habe, als "mother",
"have-mother" und "grown (up) mother"; über die Person von G._______
wussten sie, dass er der Neffe dieser Frau sei und in der Schweiz lebe
(vgl.act. B8/32, Antworten B 1 und C). Schenkte man den Aussagen von
G._______ Glauben, bestünde die einzige Verbindung zwischen seinen
drei Schwestern und den anderen drei Beschwerdeführenden darin, dass
sie während sechs Jahren von seiner Tante in H._______ betreut worden
wären. Dass die drei Schwestern seit sechs Jahren in H._______ leben,
ist unwahrscheinlich. Das BFM bezeichnete D._______, E._______ und
F._______ in der angefochtenen Verfügung unzutreffend als Cousinen
und Cousin der übrigen Beschwerdeführenden, und der Vertreter über-
nahm diese falsche Bezeichnung auf Beschwerdeebene umgehend.
Dass D._______, E._______ und F._______ in Somalia überhaupt keine
Verwandten haben und von einer fremden, offenbar mit ihnen nicht ver-
wandten Frau aufgezogen worden sein sollen, mutet seltsam an, und die
Verbindung dieser drei Minderjährigen zu G._______ und seinen be-
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schwerdeführenden Schwestern wirkt konstruiert. Jedenfalls ist aus den
Akten keine – für die Erteilung einer Einreisebewilligung erforderliche –
Beziehungsnähe der drei "Waisenkinder" D._______, E._______ und
F._______ zur Schweiz (vgl. E. 6.2) ersichtlich.
7.1.4 Alle sechs Beschwerdeführenden haben es trotz der ausdrücklichen
Aufforderung durch das BFM unterlassen, Passfotos und Kopien von
Identitätsausweisen einzureichen. In ihren Eingaben vom Mai 2014 ga-
ben sie an, sie würden mit 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit als Spione
für den Westen angesehen und umgebracht, wenn man sie an ihrem
ländlichen Aufenthaltsort in Somalia mit Fotos und Identitätsdokumenten
antreffen würde; wenn sie jedoch erst einmal in Äthiopien wären (um von
dort in die Schweiz zu reisen), würden sie hinsichtlich Fotos und Identi-
tätsdokumenten fündig werden (vgl. act. B8/32 und B9/3, jeweilige Ant-
worten unter E 1). Aufgrund dieser Sachlage steht weder die Identität der
Beschwerdeführenden fest, noch ist – auch hinsichtlich der drei angebli-
chen Schwestern – eine Verwandtschaft mit G._______ belegt. Da keine
Fotos der Beschwerdeführenden vorliegen, wäre nicht einmal gewährleis-
tet, dass tatsächlich die in diesem Verfahren als Beschwerdeführende
auftretenden Personen und nicht irgendwelche Dritte in die Schweiz ein-
reisen würden, falls die Einreisebewilligung erteilt würde.
7.2 A._______, B._______ und C._______ brachten in ihren Eingaben
vom Mai 2014 vor, sie seien am 28. Februar 2014 von Kämpfern der Al
Shabaab vergewaltigt worden, nachdem sie nicht eingewilligt hätten, mit
diesen Zwangsehen einzugehen.
7.2.1 Wie in E. 7.1.1 und 7.1.2 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die
drei beschwerdeführenden Schwestern sich im Zeitpunkt der geltend ge-
machten Vergewaltigung(en) im Februar 2014 nicht in Südsomalia auf-
gehalten haben, sondern in Mogadishu oder allenfalls bereits in Äthio-
pien.
7.2.2 Dass Mitglieder der Al Shabaab Mädchen und junge Frauen zu
Eheschliessungen zwingen und es im Zusammenhang mit solchen
Zwangsehen oder auch unabhängig davon zu Vergewaltigungen durch
Milizangehörige kommt, ist dokumentiert (vgl. HRW, No Place for
Children, a.a.O., S. 53 ff.). Die Al Shabaab ist zwar in der Hauptstadt im-
mer noch präsent, doch richten sich ihre Angriffe in erster Linie gegen
Regierung und Sicherheitskräfte und nicht direkt gegen die Zivilbevölke-
rung (vgl. EGMR, a.a.O., §§ 41 ff. und 88 f.). Was die Gewalt gegen Mäd-
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chen und Frauen betrifft, ist festzuhalten, dass in Mogadishu und Umge-
bung nicht alle weiblichen Personen einem (gleich) hohen Vergewalti-
gungsrisiko ausgesetzt sind. Gefährdet sind insbesondere Mädchen und
Frauen, welche aus ärmlichen und ländlichen Verhältnissen stammen und
ohne den Schutz ihrer Gemeinschaft in Lagern für IDPs leben (vgl. HRW,
"Here, Rape is Normal" – A Five-Point Plan to Curtail Sexual Violence in
Somalia, Februar 2014, S. 3, 9 ff., 17). Bei den drei Schwestern von
G._______ handelt es sich entgegen den Beteuerungen in den Eingaben
der Beschwerdeführenden vom Mai 2014 nicht um arme Personen, son-
dern im Gegenteil um Angehörige einer für somalische Verhältnisse rela-
tiv wohlhabenden Familie, welche aus Mogadishu stammt und dort ein
Edelmetall-Geschäft geführt sowie diverse Häuser besessen hat (vgl.
act. A1/10 S. 7). Inwiefern die angebliche Schutzlosigkeit der drei
Schwestern durch ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan noch er-
höht werde, wird weder in den Eingaben vom Mai 2014 noch in der Be-
schwerde auf den vorliegenden Fall bezogen konkret und substanziiert
dargelegt. Die Rer Hamar leben in den zentralen Stadtteilen Mogadishus,
wo sie Grundeigentum besitzen. Im Gegensatz zur Situation in den frü-
hen Bürgerkriegsjahren sind sie heute nicht mehr im gleichen Masse den
gezielten und straflos verübten Gewalttaten durch die grossen, sich be-
kriegenden Clans ausgesetzt; vielmehr besetzen sie politische Positio-
nen, sind in der Lage, sich am lokalen Machtspiel mit den grossen Clans
zu beteiligen und werden nur noch selten Ziel von Angriffen durch andere
Clans (vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 19 f.).
7.2.3 Die Schwestern B._______ und C._______ haben mit (in der engli-
schen Übersetzung) identischen Formulierungen wie A._______ angege-
ben, sie seien ebenfalls (und am gleichen Tag wie die ältere Schwester)
vergewaltigt worden, nachdem sie sich geweigert hätten, eine Zwangs-
ehe einzugehen (vgl. act. B8/32, jeweilige Antworten D 2 und D 5). Es er-
übrigt sich, auf dieses Vorbringen näher einzugehen, zumal die beiden of-
fenbar den Text der Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM von der
älteren Schwester übernommen haben und überdies auf Beschwerde-
ebene nicht mehr geltend machen, selbst Opfer einer Vergewaltigung
geworden zu sein. Anzufügen bleibt diesbezüglich, dass ein derart leicht-
fertiger Umgang mit einem Vergewaltigungsvorbringen befremdet und der
persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen abträglich ist.
7.2.4 Für die Beurteilung des Vergewaltigungsvorbringens von A._______
ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht massgebend, ob es
sich dabei um ein "einmaliges, isoliertes Ereignis" (vgl. obige E. 5.2) ge-
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handelt hat. Die wohl als Reaktion auf diese Aussage des BFM in der Be-
schwerde nicht unberechtigt aufgeworfene Frage, wie viele Male denn ei-
ne Frau erst vergewaltigt werden müsse, bis dies relevant im Sinne der
Gesetze sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist vorliegend rhetorischer Natur.
Ausschlaggebend ist, ob im konkreten Fall die Beschwerdeführerin sub-
stanziiert darzulegen vermag, dass sie Opfer einer asylrechtlich relevan-
ten geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden sei und weiterhin sol-
che Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. A._______ Schilderungen der angeblich angedrohten
Zwangsverheiratung sowie der geltend gemachten Vergewaltigung durch
Mitglieder der Al Shabaab fielen sehr allgemein und vage aus: "(…) per-
sonally me A._______ i had the most pain ful situation on 28th.4.2014 i
have been unmindly rapped in a day light by gunmen member of Al
Shabab group who played of my virginhood and this happened after i
have refused to marry me in force, and shall not forget this in my life" (vgl.
act. B9/3 Antwort D 1). "They wanted force marriga and i refused and
then i was rapped" (a.a.O., D 2), und weiter: "The latest and most difficult
hardship happened on me 28.2.2014" (a.a.O., D 5). Die Beschwerdefüh-
rerin äusserte sich weder zur Anzahl der Männer, welche sich am Über-
griff beteiligt haben sollen, noch zu den weiteren Umständen der geltend
gemachten Vergewaltigung, zu allfälligen physischen Verletzungen, die
sie dabei erlitten haben könnte und schliesslich auch nicht dazu, ob die
Milizionäre der Al Shabaab sie anschliessend freigelassen hätten oder
wie sie ihnen habe entkommen können. Eine solche oberflächliche Schil-
derung vermag den Anforderungen an die Substanziierung einer asyl-
rechtlich relevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht zu genü-
gen.
7.3
7.3.1 D._______, E._______ und F._______ machten zur Begründung ih-
rer Asylgesuche geltend, sie lebten in ständiger Angst vor der Al Shabaab
und rechneten jederzeit damit, von Milizionären getötet, gesteinigt oder
zwangsverheiratet respektive zwangsrekrutiert zu werden. Überdies seien
sie einem "tribalen Rassismus" ausgesetzt, weil sie gar keinem Clan an-
gehörten, und sie würden als "Bastarde" beschimpft, weil sie keine Eltern
hätten.
7.3.2 Da die drei Beschwerdeführenden über keine konkret erfolgten
Übergriffe berichten und ihre sehr pauschalen Befürchtungen vor einer
Tötung, Zwangsverheiratung oder -rekrutierung in keiner Weise konkreti-
sieren und substanziieren, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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von einer akuten Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Sollten sie un-
ter "tribalem Rassismus" Schikanen, Diskriminierungen oder Benachteili-
gungen aufgrund ihrer Herkunft verstehen – zu der sie sich abgesehen
von der Aussage, keinem Clan anzugehören, nicht näher äussern – ist
festzustellen, dass diese, wie im Übrigen auch Beschimpfungen, die für
die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Verfolgungsgefahr im
Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreichen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihnen daher im Er-
gebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylge-
suche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Vertreter der Beschwerdeführenden und das
BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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