B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4268/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren (…)
B._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Bastimar Rechtsberatung & -Vertretung,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober
2012 aus dem Heimatland ausreiste und am 8. Oktober 2012 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung am 16. Oktober 2012 und der di-
rekten Bundesanhörung vom 11. Dezember 2012 vorbrachte, sie stamme
aus der Provinz C._______, wo sie mit ihren Eltern zusammengelebt ha-
be,
dass sie Ende Juni 2012 nach D._______ (Tschetschenien) gefahren sei,
um dort ihren späteren Ehemann in dessen Abwesenheit am 4. Juli 2012
nach Brauch zu heiraten,
dass dieser in der Schweiz lebe, wo er ein Asylverfahren durchlaufen ha-
be, und sie ihn im Dezember 2011 über ein soziales Netzwerk im Internet
kennengelernt habe,
dass am 5. Juli 2012 die Mutter ihres Mannes und sein Bruder von Män-
nern in Militäruniformen mitgenommen und gleichen Tages wieder freige-
lassen worden seien,
dass sie selbst am 7. Juli 2012 stundenlang von Soldaten verhört und
ausgefragt worden sei über den Verbleib ihres Ehemannes, sie aber sei-
nen Aufenthaltsort nicht verraten habe,
dass sie ein paar Tage später nach Moskau geflogen sei, wo sie den In-
landspass ihres Mannes abgeholt und nach Tschetschenien gebracht ha-
be, um die Hochzeit am 25. Juli 2012 in E._______ in Abwesenheit ihres
Ehemannes amtlich zu registrieren, wobei der Bruder ihres Ehemannes
sie begleitet habe,
dass sie danach ständig von Militärs beobachtet worden sei und später
erneut im Haus ihres Ehemannes von Militärs, die auch Gewalt gegen-
über ihren Verwandten angedroht hätten, befragt und bedroht worden sei,
dass sie anschliessend wieder nach Hause zu ihren Eltern gegangen sei,
ihr Vater ihr aber von einer Anzeige abgeraten habe,
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dass sie auch in C._______ von den gleichen Verfolgern in Militärunifor-
men beschattet worden und nach ein paar Tagen wieder in das Haus ih-
res Ehemannes zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 das Asylgesuch
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete, wobei es die Asylvorbringen als unglaubhaft einstufte und befand,
die Wegweisung sei zulässig, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) berufen könne und auch nicht auf den Grundsatz
der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angesichts der wegen betrügerischer
Handlungen der Beschwerdeführerin wohl ungültigen zivilrechtlichen
Eheschliessung und des Nichtvorhandenseins einer dauerhaften eheähn-
lichen Gemeinschaft mangels Zusammenlebens der Partner,
dass die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 31. Mai 2013 ans Migrationsamt (…) unter Beilage verschiedener
Beweismittel ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme des
Ehemannes und um Sistierung des Wegweisungsvollzuges stellte,
dass sie hierbei im Wesentlichen vorbrachte, im Gegensatz zur Auffas-
sung des BFM sei ihre Ehe gültig, da ihr Ehemann bei der Registrierung
der Ehe rechtsgültig von seinem Bruder vertreten worden sei,
dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und der Ehemann der
Beschwerdeführerin nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. April 2013 mit Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 rückwirkend zum
26. April 2013 vorläufig aufgenommen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit der Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz in einer partnerschaftlichen Beziehung
lebten, das Zusammenleben als eheliche Gemeinschaft ihnen aber bisher
von den Asylbehörden verwehrt worden sei,
dass die Bestimmung des Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) über den Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten der
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Beschwerdeführerin als Ermessensnorm auszulegen sei, da die Be-
schwerdeführerin ihrem kranken und pflegebedürftigen Ehemann Halt
geben könne,
dass beim Wegweisungsvollzug zudem das Kindeswohl zu berücksichti-
gen sei,
dass die in Stellvertretung geschlossene Ehe gesetzeskonform sei, wes-
halb sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie nach Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK berufen könne,
dass das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom 31. Mai
2013 mit Schreiben des Migrationsamtes (…) vom 5. Juni 2013 zur Be-
handlung an das BFM weitergeleitet wurde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013 mitteilte, es ha-
be das kantonale Migrationsamt angewiesen, den Wegweisungsvollzug
bis zwei Monate nach dem voraussichtlichen Geburtstermin vom (…)
auszusetzen,
dass angesichts des behaupteten Eheverhältnisses auf die rechtskräftige
Verfügung vom 20. Dezember 2012 zu verweisen sei, in welcher die Fra-
ge der Rechtsgültigkeit der Ehe abgehandelt und festgestellt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der
Familie beziehen könne,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 21. Juni 2013 ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichte
und beantragen liess, die Eingabe vom 31. Mai 2013 als Wiedererwä-
gungsgesuch anhand zu nehmen, festzustellen, dass sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt geändert habe und sie daher vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen sei sowie den Wegweisungsvollzug bis zum Ver-
fahrensende auszusetzen,
dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss zu erlassen und die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu bewilligen sei,
dass in der Begründung des Wiedererwägungsgesuches im Wesentlichen
die Erwägungen aus dem Gesuch vom 31. Mai 2013 aufgegriffen wurden,
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dass die Annahme der Behörde, die Ehe sei wegen betrügerischer Ma-
chenschaften ungültig, auf einem falschen Sachverhalt beruhe, es sich
vielmehr um eine ordnungsgemäss in Stellvertretung geschlossene
rechtsgültige Ehe handle,
dass das BFM ausser Acht gelassen habe, dass sich der Sachverhalt seit
Rechtskraft der Verfügung vom 20. Dezember 2012 in wesentlicher Wei-
se geändert habe, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine
partnerschaftliche Beziehung führten, ein gemeinsames Kind erwarteten
und der Ehemann seit April 2013 vorläufig aufgenommen sei,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den nächsten Tagen im
zuständigen Kreisbüro die Anerkennung und Eintragung ihrer in Tsche-
tschenien geschlossenen Ehe beantragen wollten,
dass ausdrücklich um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht
wurde, sollte das BFM dem Gesuch um Wiedererwägung nicht nach-
kommen wollen,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Juli 2013 antwortete, die Ausführun-
gen zur Gültigkeit der Ehe stellten keine Wiedererwägungsgründe, son-
dern Vorbringen dar, welche im Rahmen einer Beschwerde hätten gel-
tend gemacht werden können,
dass eine solche Beschwerde aber nicht erhoben worden sei und ein
Wiedererwägungsgesuch nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwer-
demöglichkeit dienen dürfe,
dass dem Schreiben somit keine genügenden Wiedererwägungsgründe
zu entnehmen seien, weshalb der Eingabe vom 21. Juni 2013 in Anwen-
dung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a keine weitere Beachtung ge-
schenkt werde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Beilage
verschiedener Beweismittel mit Schreiben vom 26. Juli 2013 Beschwerde
gegen den Entscheid vom 8. Juli 2013 erhob und hierbei beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und anzuordnen, dass die Vorin-
stanz auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten habe,
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dass eventualiter die Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes
festzustellen und die Beschwerdeführerin in der Folge vorläufig aufzu-
nehmen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Wegweisungsvollzug
zu sistieren sei und jegliche Vollzugsmassnahmen bis zum Endentscheid
auszusetzen seien,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Vorinstanz hätte auf das
Wiedererwägungsgesuch eintreten und in Verfügungsform statt mit einem
blossen Informationsschreiben antworten müssen,
dass das BFM die rechtserheblichen Sachverhaltsänderungen, wie die
Ehe beziehungsweise eheähnliche Beziehung der mittlerweile zusam-
menwohnenden Eheleute, die Schwangerschaft und nunmehr erfolgte
Geburt des gemeinsamen Kindes und die Änderung des Aufenthaltssta-
tus des Ehemannes unberücksichtigt liesse, indem es in seinem Schrei-
ben lediglich betonte, über die Rechtsgültigkeit der Ehe sei bereits
rechtskräftig entscheiden worden,
dass sich der Wegweisungsvollzug nunmehr als unzulässig erweisen
würde, da die Beschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes der
Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme ihres
Ehemannes einzubeziehen sei,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ihr Kind zur Welt brachte,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 31. Juli 2013 bestätigt wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 5. August 2013
den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzen liess (Art. 56 VwVG),
und erwägt,
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dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Bescheid des BFM vom 8. Juli 2013 zwar in Briefform und ohne
Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung abgefasst ist,
dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die vorliegende Be-
schwerde jedoch erfüllt sind, da diese implizite Verneinung des verfas-
sungsmässigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres
Wiedererwägungsgesuches eine mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
VwVG darstellt (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 2; EMARK 2003/7 E. 2),
dass (…) am (…) geborene (…) der Beschwerdeführerin in das Be-
schwerdeverfahren (…) Mutter einbezogen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet,
ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu recht nicht behandelt hat,
nicht aber die Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Verfügung,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, gemäss herrschender Leh-
re und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bun-
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desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist,
dass die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu be-
gründen, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV abgeleitet wird,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstel-
lung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat,
dass diese Anforderungen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen sind,
dass zumindest kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2), wobei
sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken,
dass das Recht, angehört zu werden, gemäss langjähriger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts formeller Natur ist und zur Folge hat, dass ei-
ne Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt,
dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Rechtsmittelbehörde geheilt werden kann, dies unter der Voraussetzung,
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dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung
handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor ei-
ner Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Ent-
scheid mit derselben Kognition überprüft,
dass vorliegend festzustellen ist, dass das Bundesamt als Begründung
seines Nichtbehandelns des Wiedererwägungsgesuches nur festhält, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rechtsgültigkeit der Ehe und der
Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheit der Familie stellten keine
Wiedererwägungsgründe dar, sondern Vorbringen, die bereits im Rah-
men einer Beschwerde hätten vorgebracht werden können,
dass dem BFM zwar insofern Recht zu geben ist, als die Frage der
Rechtsgültigkeit der Ehe bereits in der Verfügung vom 20. Dezember
2012 thematisiert wurde,
dass dort allerdings nur festgehalten wurde, dass die Ehe wohl ungültig
sei, die Frage der Rechtsgültigkeit somit letztlich offenblieb,
dass bei Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zur
Frage der Gültigkeit der Ehe sodann wiedererwägungsrechtliche Rele-
vanz analog der Revisionsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden
könnte, zumal für die Gültigkeit der Ehe ein bereits im vorinstanzlichen
Verfahren bei der Erstbefragung eingereichter Eheschein im Original vor-
liegt, welcher das BFM zudem im Rahmen seiner Vollzugsbemühungen
zu verwenden scheint (vgl. Vollzugsdossier, Annex1 vom 13. März 2013),
dass sich das BFM in seinem Schreiben vom 8. Juli 2012, wie bereits zu-
vor in seinem Schreiben vom 13. Juni 2013, in keiner Weise mit den vor-
gebrachten Sachverhaltsänderungen, wie der Änderung des Aufenthalts-
status des Ehemannes und der gelebten partnerschaftlichen Beziehung
der Eheleute auseinandergesetzt hat und der Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin in seinem Schreiben vom 13. Juni 2013 mit der Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen hat,
dass das BFM vielmehr lediglich unter Verweis auf EMARK 2003 Nr. 7
E. 4a feststellte, dem Schreiben vom 21. Juni 2013 seien keine genügen-
den Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb ihm keine Beach-
tung geschenkt werde,
dass der Verweis auf EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a aber fehlschlägt, da vor-
liegend nicht – wie im zitierten Entscheid – lediglich pauschal eine verän-
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derte Sachlage behauptet wird, sondern die Sachverhaltsveränderungen
hinsichtlich des Aufenthaltsstatus, der gelebten Beziehung und der
Schwangerschaft substantiiert unter Vorlage von Beweismitteln vorge-
bracht werden,
dass sich daher unter dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44
AsylG Fragen zur Zulässigkeit der Wegweisung und vorläufigen Aufnah-
me der Beschwerdeführerin in der Schweiz stellen vor dem Hintergrund
der Ehe beziehungsweise mittlerweile auch gelebten eheähnlichen Ge-
meinschaft der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz nunmehr
vorläufig aufgenommenen Partners, mit dem sie ein am (…) geborenes
Kind hat,
dass es sich bei der Ignorierung dieser rechtserheblichen vorgetragenen
Sachverhaltsänderungen um eine schwere Verletzung des Anspruchs um
Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt, welche auf Beschwerdeebe-
ne nicht geheilt werden kann,
dass die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung als gegenstandslos geworden zu erachten ist,
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat,
dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb das Gericht die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt und der Beschwerde-
führerin für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 600. – zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2
VGKE) ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: