Abtei lung IV
{T 0/2}
D-4269/2006
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, alias B._______, alias C._______, alias
D._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, alias
Myanmar,
vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. No-
vember 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4269/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess F._______ nach eigenen Angaben am
25. Dezember 2002 und gelangte am 19. Mai 2003 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. Mai 2003 in der
G._______ befragt und am 3. Juli 2003 durch das H._______ zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in I._______ in der Region von J._______ geboren. Er gehöre
der Volksgruppe der Rohingya an und sei Sunnite. Von 1978 bis 1979
habe er in F._______ als Flüchtling gelebt, dann sei er nach I._______
zurückgekehrt. Da er wegen politischer Aktivitäten Probleme bekommen
habe, sei er am 12. Mai 1994 wieder nach F._______ gegangen. Er habe
eine Schwester in I._______ und vom Geld, das er von ihr erhalten habe,
gelebt. Als er einmal im Grenzgebiet den Geldboten getroffen habe, sei er
von der F._______ Polizei wegen Schmuggels festgenommen worden.
Am nächsten Tag sei er durch Bestechung freigelassen worden. Er sei
aber den Behörden dadurch bekannt geworden, weshalb er befürchtet
habe, nach I._______ zurückgeschafft zu werden. Deshalb sei er aus
F._______ ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten: je ein
Empfehlungsschreiben der K._______ und der L._______, eine Liste der
Vorstandsmitglieder der L._______, einen Ausweis der M._______
lautend auf N._______, zwei I._______ische Identitätskarten, die seinem
Vater und seiner Mutter gehört hätten, zwei Bescheinigungen der
I._______ Behörden betreffend die Rückkehr seiner Schwester und
Mutter nach I._______, einen Ausweis der O._______ lautend auf
P._______ sowie verschiedene Fotos.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 - eröffnet am 3. Dezember 2005 -
lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) - heute Bundesamt für Mig-
ration (BFM) - das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie Wi-
dersprüche enthielten, und nicht hinreichend begründet. Da er keine
rechtsgenüglichen Identitätsausweise eingereicht habe und die Vorbrin-
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gen nicht glaubhaft seien, blieben Zweifel an seiner Identität bestehen.
Weil den Abklärungsmöglichkeiten Grenzen gesetzt seien, müsse die
Frage der Staatsangehörigkeit offen bleiben. Gestützt auf die Akten und
die allgemeine Lage im angeblichen Herkunftsland werde der Wegwei-
sungsvollzug als nicht zumutbar erachtet.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhalts-
feststellung und neuen Entscheidung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde
ausführlich der Sachverhalt geschildert. Es wurde geltend gemacht, die
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz sei ungenügend. Insbeson-
dere wurde die Anhörung durch das H._______ gerügt, und zwar
bezüglich des Inhalts wie auch der Sprache des Dolmetschers. In
Verbindung mit dem Hauptantrag wurde das Begehren gestellt, es sei
eine ergänzende Anhörung unter Beizug eines Übersetzers, welcher der
Muttersprache des Beschwerdeführers mächtig sei, durchzuführen. Der
Beschwerdeführer habe keine üblicherweise vorhandenen
Identitätspapiere einreichen können, da solche von I._______ für
Q._______ nicht mehr ausgestellt würden. Die eingereichten Ausweise
seien jedoch ein starker Hinweis für die Herkunft des Beschwerdeführers
aus I._______. Seine Dokumente würden keine Fälschungsmerkmale
aufweisen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Dokumentenanalyse,
wie sie im Aktenverzeichnis enthalten sei, sei ihm nicht offen gelegt
worden, weshalb er den Antrag auf Einsicht in dieses Aktenstück stelle.
Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung sei teilweise
widersprüchlich und mangelhaft und es seien wichtige Tatsachen bei der
Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt worden. Als Beweismittel wurden
verschiedene Dokumente eingereicht. Zudem wurde beantragt, diverse
Personen als Zeugen einzuvernehmen, eine Frist zur Beschaffung von
Beweismitteln anzusetzen, das UNHCR um Erstellung eines Berichtes
über einen Onkel des Beschwerdeführers zu ersuchen sowie Akten eines
anderen Asylbewerbers beizuziehen.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 6. Januar 2006 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
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Einreichung von Beweismitteln angesetzt, ihm Einsicht in die von ihm ein-
gereichten Beweismittel gewährt und angeordnet, über die Gewährung
zusätzlicher Akteneinsicht und über die weiteren Anträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer ein Gutach-
ten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2006 zur Situation der
Q._______ in I._______ und F._______ sowie eine Stellungnahme von
N.I., Präsident der L._______ einreichen.
F.
Mit Eingabe vom 8. März 2006 wurde ein Gutachten von C.L., Menschen-
rechtsgutachterin für die R._______ eingereicht. Dieses kam zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei ein Q._______ aus I._______, und
enthält Angaben zu Abklärungen zu dessen Vorbringen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 hielt die Vorinstanz ohne detail-
lierte Erwägungen an ihrem Entscheid fest. Die Stellungnahme des
BFM wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
Der Beschwerdeführer verwies in einer Eingabe vom 22. Mai 2006 auf
eine Verfügung des BFM vom 31. März 2006 (N 400 712), wonach die
Flucht aus I._______ und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
allein bereits die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfordern
würden.
I.
Am 22. Mai 2006 wurde eine Kostennote eingereicht.
J.
Mit Eingaben vom 15. November 2006 und 11. Januar 2007 wurden
weitere Beweismittel zur politischen Tätigkeit und zur Identität des Be-
schwerdeführers eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 ersuchte der neu mandatierte Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, welchem Spruchkör-
per das Verfahren zugeteilt worden sei und wer der zuständige Instruk-
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tionsrichter sei. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 erging die
diesbezügliche Antwort des Bundesverwaltungsgerichtes an den Be-
schwerdeführer. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, ein all-
fälliges Ausstandsbegehren einzureichen. Innert angesetzter Frist wur-
de kein solches Begehren eingereicht.
L.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Mitteilung über den Verfahrensstand beziehungsweise um beförderli-
che Behandlung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt seit dem 1. Januar 2007 sowohl neue als auch hängige Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei ein Q._______ aus
I._______. Er habe nach F._______ flüchten müssen und fürchte nun,
aufgrund eines Zwischenfalls, bei dem er den F._______ Behörden be-
kannt geworden sei, zurück nach I._______ geschickt zu werden.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Beschwerdeführers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerde-
führer persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
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Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
Gemessen an diesen Anforderungen bestehen aktuell durchaus An-
haltspunkte, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus I._______ sprechen.
Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erklärte, keinen
Identitätsausweis zu haben, weil er als Q._______ - im Gegensatz zu
seinen Eltern - keine mehr habe erhalten können. Auf die Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Behauptung wird in der vorinstanzlichen Verfü-
gung nicht weiter eingegangen. Bereits allgemeine Informationen zur
Situation der Q._______ in I._______ deuten darauf hin, dass deren
Schwierigkeiten, Identitätspapiere einzureichen, aufgrund ihrer beson-
deren Situation erklärbar sein könnten. Im vorliegenden Fall kann bei
einer Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesonde-
re auch das eingereichte Gutachten von C.L. nicht ausser Acht gelas-
sen werden.
Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylpunkt ist im
vorinstanzlichen Entscheid äusserst knapp begründet. Auf die Frage
der Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft des
Beschwerdeführers geht die Vorinstanz erst im Zusammenhang mit
dem Wegweisungsvollzug ein. Die Vorinstanz scheint sich diesbe-
züglich nicht schlüssig zu sein, da sie zwar, insbesondere aufgrund
der fehlenden Identitätspapiere, an den Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seiner I._______ Herkunft zweifelt, bei der Frage des
Wegweisungsvollzugs jedoch trotzdem vom angeblichen Herkunftsland
I._______ ausgeht, ausdrücklich den Wegweisungsvollzug dorthin als
nicht zumutbar betrachtet und den Beschwerdeführer deswegen
vorläufig aufnimmt. Eine solche Begründung ist schon aus Gründen
der Logik nicht haltbar.
Die Frage des Herkunftsstaates ist vorliegend durchaus von Bedeu-
tung. Selbst wenn der geltend gemachte Grund für die Flucht aus
I._______ nach F._______ nicht als glaubhaft betrachtet werden sollte
- die Frage kann hier offen bleiben -, wäre überdies - nach den
durchzuführenden Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers -
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zu prüfen, ob dieser, falls er wirklich aus I._______ kommt und in
F._______ gelebt hat, bei einer Rückkehr nach F._______ damit
rechnen müsste, nach I._______ zurückgeschickt zu werden,
beziehungsweise welches die Konsequenzen einer Rückkehr nach
I._______ nach dem Asylverfahren in der Schweiz wären. Auf diese
Fragen wird in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht erstellt ist. Die Beschwerde ist entsprechend in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Beweisanträge ist vom
Bundesverwaltungsgericht mithin nicht näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der
Kostennote vom 22. Mai 2006 werden für das Beschwerdeverfahren
ein zeitlicher Aufwand des Rechtsvertreters von 16 Stunden und 10
Minuten - ein Honorar von Fr. 3'718.20 ausmachend - und Unkosten
von Fr. 129.90 geltend gemacht. Zusammen mit der Mehrwertsteuer
von Fr. 292.46 wird ein Totalbetrag von Fr. 4'140.56 ausgewiesen. Der
geltend gemachte Zeitaufwand sprengt - auch vor dem Hintergrund
des Aufwandes für die Sammlung von Beweisen der I._______
Herkunft des Beschwerdeführers - den üblichen Rahmen für Asylbe-
schwerden in vergleichbaren Fällen und erscheint damit nur be-
schränkt als notwendig. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung ist demnach - auch unter Berücksichtigung der nach
dem 22. Mai 2006 eingegangenen Eingaben - auf pauschal Fr. 3'200.--
(inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2005 wird aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neube-
urteilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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