B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4269/2017
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie
Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Afghanis-
tan am 26. März 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und unter ande-
rem über Serbien und Österreich am 25. Dezember 2015 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 8. Januar 2016 wurde er
summarisch befragt und am 27. April 2017 eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Be-
zug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, er habe nach zwei Jahren
Studium in Kabul in seinem Heimatdorf drei Jahre lang an einer Schule als
Lehrer gearbeitet. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden.
Schliesslich hätten diese im Jahr 2012 oder 2013 seinen Vater, als dieser
einen Bazar in einem anderen Dorf habe besuchen wollen, umgebracht. Er
sei daher umgehend nach Kabul geflohen, wo er für einen namhaften Po-
litiker als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Dabei habe er in erster Linie
Leute durchsucht, welche ins Büro des Politikers hätten gehen wollen, wo-
bei er auch bewaffnet gewesen sei. Als Ashraf Ghani zum Präsident ge-
wählt worden sei, habe er die Stelle verloren und habe keine neue Stelle
finden könne. Zudem habe der Politiker ihn darauf hingewiesen, dass er
keine Verantwortung für seine Person übernehmen könne, da viele ehe-
malige Regierungsmitarbeiter in Gefahr seien. Nachdem er kurz bei seiner
Mutter im Dorf gewesen sei, sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Bruder
habe nun die gleichen Probleme im Dorf gehabt, weshalb auch dieser aus-
gereist sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkira im Original, eine Arbeitsbestätigung der Partei des Politikers sowie
eine der Schule zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 – eröffnet am 1. Juli 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegwei-
sung, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – erhob
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mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (zunächst per Telefax) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter seien Wegweisungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit
festzustellen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auflis-
tung verschiedener Medienberichte bezüglich (…) sowie ein diesbezügli-
cher Zeitungsartikel der (…) vom (…), vier Dokumente in einer Fremdspra-
che (im Original) und den dazugehörenden Zustellungsumschlag sowie
eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde
gleichzeitig aufgefordert, die beigelegten fremdsprachigen Beweismittel in-
nert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter
Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die Über-
setzungen einer Arbeitsbestätigung als Lehrer sowie von zwei Arbeitsbe-
stätigungen zu seiner Wächtertätigkeit zu den Akten.
F.
Am 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Übersetzun-
gen zweier Drohbriefe der Taliban sowie eine Kopie des Einzahlungs-
scheins der Übersetzungsarbeit zu den Akten.
G.
Am 25. September 2017 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2017 – eine Ver-
nehmlassung zu den Akten.
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H.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM in Be-
zug auf den Asylpunkt geltend, der innerstaatlichen Flucht nach Kabul auf-
grund der Ermordung seines Vaters fehle es in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an einem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Aus-
reise aus Afghanistan. Er habe noch zwei Jahre in Kabul gelebt und habe
dort keine Probleme mit den Taliban gehabt. Beim Verlust der Arbeitsstelle
handle es sich um einen rein wirtschaftlichen Nachteil, welcher nicht asyl-
relevant sei.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer – nach einer Dar-
stellung des geltend gemachten Sachverhalts – geltend, das SEM lasse
ausser Acht, dass seine Tätigkeit für den bekannten Politiker einen weite-
ren Fluchtgrund darstelle. Er sei entlassen worden, da er eine Risikoperson
für diesen Politiker gewesen sei. Nach dessen Entmachtung habe der Po-
litiker nicht mehr für seinen Schutz sorgen können, da er selber Schutz
gebraucht habe. Seine Angaben seien gesamthaft genügend ausführlich,
plausibel und nachvollziehbar. Er habe in einem Gebiet gewohnt, welches
hauptsächlich unter der Kontrolle der Taliban gestanden habe und sei auf-
grund seiner Tätigkeit und Weltanschauung gezielt von den Taliban verfolgt
worden. Er könne nun zwei Drohbriefe der Taliban einreichen, welche an
die Obersten des Dorfes geschickt worden sei. Sein jüngerer Bruder habe
nun seinetwegen Probleme mit den Taliban bekommen und das Land ver-
lassen müssen. Er werde von den Taliban aufgrund seiner Arbeit an der
Schule, als auch wegen seiner Arbeit für den Politiker bedroht. Die Taliban
verfügten über ein landesweites Netz an Informationen und damit auch die
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Möglichkeit, Personen in Kabul gezielt einzuschüchtern oder zu töten. Es
komme oft zu Anschlägen sowohl an regierungstreuen Beamten als auch
an deren Anhängern und Zivilisten. Eine inländische Fluchtalternative habe
er demnach nicht. Seine Schilderungen würden klare Realkennzeichen für
die Glaubhaftigkeit zeigen. Seine Angaben seien in einer Gesamtwürdi-
gung widerspruchsfrei, schlüssig und emotional dargelegt. Das SEM habe
den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. Die Anforderun-
gen an den Kausalzusammenhang seien in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht erfüllt. Zudem sei die afghanische Regierung nicht im Stande, priva-
ten Personen genügend Schutz zu gewähren.
4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend,
eine Gefährdung für Angehörige der ehemaligen Regierung sei nicht aus-
zuschliessen, wenn die in Frage stehende Person ein hohes Risikoprofil
aufweise, das heisse, wenn die Person als Mitarbeiter der Regierung of-
fensichtlich wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe kein sol-
ches hohes Risikoprofil als ehemaliger normaler Security-Mitarbeiter. Bei
seiner Tätigkeit – dem vorgängigen Durchsuchen von Personen, welche
zum Politiker hätten gelangen wollen – sei er nicht im Lichte der Öffentlich-
keit als Mitarbeiter des Politikers wahrgenommen worden, sondern nur von
einem beschränkten Personenkreis, welcher Einlass in das vom Be-
schwerdeführer bewachte Gebäude verlangt habe. Von dieser Tätigkeit auf
eine Gefährdung zu schliessen, schlage fehl. Der Beschwerdeführer habe
ferner im Zeitraum seines Aufenthalts in Kabul keine Ereignisse, welche
auf eine Gefährdung durch die Taliban schliessen lasse, geltend gemacht.
Vor seiner Ausreise sei er denn auch zuerst nochmals ins Dorf zurückge-
kehrt, was nicht einem Verhalten einer Person entspreche, welche jeder-
zeit mit der Tötung durch die Taliban rechne. Der Kausalzusammenhang
zwischen der Flucht aus dem Dorf und der Ausreise aus Afghanistan sei
nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neuen Be-
weismittel nichts zu ändern, da solche Dokumente gegen Bezahlung leicht
zu beschaffen seien und somit deren Authentizität bezweifelt werden
müsse.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM ver-
gesse, dass bei den Anschlägen an Personen mit einem hohen Risikoprofil
auch Mitarbeitende oder Zivilisten und Zivilistinnen ums Leben kommen
würden. Den Tod anderer Menschen werde in Kauf genommen. Es sei ein-
facher, eine Person wie ihn, welcher auf sich alleine gestellt sei und über
keine Bodyguards verfüge, aus dem Weg zu schaffen. Er sei bereits vor
dem Stellenantritt beim Politiker ins Visier der Taliban geraten. Er sei nur
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für kurze Zeit ins Dorf zurückgekehrt um von seiner Mutter Abschied zu
nehmen. Die Nachbarn oder die Dorfvorsteher seien nicht auf seinen Be-
such aufmerksam geworden. Die Drohbriefe seien mit offiziellem Briefkopf
und Stempel besiegelt. Es sei unmöglich so ein Schreiben von den Taliban
zu kaufen. Es sei eine Unterstellung und eine pure Behauptung des SEM,
dass die eingereichten Beweismittel nicht authentisch seien.
5.
Die Vorinstanz beschränkt sich in der Argumentation in der angefochtenen
Verfügung auf eine Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsglicht sieht sich angesichts
der fehlenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl.
nachfolgende Erwägung) auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht
veranlasst, eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
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6.2 Bezüglich der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Tätigkeit in der Dorfschule ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer in den Befragungen keinerlei konkreten Behelligungen und Drohun-
gen seitens der Taliban vor der Ermordung des Vaters geltend macht. So
erscheint es unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Ermordung des Va-
ters mit seiner Tätigkeit an der Schule in einen Zusammenhang bringt.
Zwar wird auf Beschwerdeebene dargelegt, dass er aufgrund seiner Welt-
anschauung bei den Taliban in Ungnade gefallen sei. Diese Vermutung
wird jedoch nicht weiter erläutert. So geht das Gericht davon aus, dass der
Vater ein weiteres Opfer im Afghanistankonflikt zwischen der afghanischen
Regierung und den Taliban wurde, welches nicht mit der Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und als nicht asylrelevant
zu qualifizieren ist. Zwar ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer
nach dieser Tat der Taliban vor ebendiesen fürchtete und nach Kabul ge-
flohen ist. Eine asylrelevante gezielte Gefährdung aufgrund eines asylrele-
vanten Verfolgungsmotivs ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die Frage
nach dem Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammen-
hangs kann demnach offen gelassen werden.
6.3 Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem hoch-
rangigen Politiker ist keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersicht-
lich. So widerfuhren ihm in seiner Zeit in Kabul weder konkrete asylrele-
vante Nachteile, noch wurde er von Seiten der Taliban bedroht. Wie die
Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig ausführt, kann in casu auch aus
dem abstrakten Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers als Mitarbeiter
eines Regierungsmitglieds keine asylrelevanten Nachteile abgeleitet wer-
den, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er als Mitarbeiter der Regie-
rung öffentlich wahrgenommen wurde. Es ist demnach nicht von einem ho-
hen Risikoprofil mit entsprechender Gefährdung auszugehen, was auch in
der Replik nicht bestritten wird. Der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers, wonach bei Anschlägen auf Personen mit einem hohen Risikoprofil
auch andere Personen ums Leben kämen, geht insofern fehl, als dass
diese Gefährdung nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv be-
ruht, sondern in der allgemeinen Gefährdung in einer Kriegssituation zuge-
rechnet werden muss. Dieser Gefährdung ist im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen worden.
6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung entbehrt so
einer individuell konkreten Grundlage, weshalb keine asylrelevanten ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind. Der Be-
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schwerdeführer stand vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie in einem di-
rekten oder indirekten Kontakt mit den Taliban und hatte selber auch keine
Behelligungen zu gewärtigen.
6.5 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Arbeitsbestätigungen bele-
gen Sachverhalteselemente, welche weder vom SEM noch durch das Bun-
desverwaltungsgericht angezweifelt werden. Die beiden Drohbriefe der Ta-
liban weisen aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale lediglich einen
beschränkten Beweiswert auf. Auch wenn diese Drohschreiben während
seiner Tätigkeit in der Schule respektive beim Politiker bei den Dorfältesten
eingegangen wären, vermöchten sie keine Nachteile von asylrelevanter In-
tensität darzustellen.
6.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat, wurden denn auf Be-
schwerdeebene keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt. Die Rügen
richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vo-
rinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung der Vorbringen.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für
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Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 15. August 2017 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: