Abtei lung IV
D-4270/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4270/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2003 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle B._______ und der
Anhörung beim Amt für Migration des Kantons C._______, welchem er
für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, machte der Be-
schwerdeführer am 22. Mai 2003 beziehungsweise 25. Juni 2003 im
Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und
stamme aus D._______ (Provinz Ghazni).
Ungefähr im Jahre 1998 sei sein Vater von sunnitischen Paschtunen
umgebracht worden, woraufhin sein Bruder bei den Taliban um Hilfe
ersucht habe. Diese hätten diesbezüglich jedoch nichts unternommen.
Daher habe sein Bruder die zwei Mörder seines Vaters auf eigene
Faust erschossen. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Mutter und
seinem Bruder nach Ghazni umgezogen. Nachdem sie dort drei Jahre
gewohnt hätten, hätten unbekannte Personen - wahrscheinlich Famili-
enangehörige der Männer, die sein Bruder erschossen habe - an die
Türe ihres Hauses geklopft. Als der Bruder gefragt habe, wer draussen
vor der Türe stehe, hätten diese Unbekannten eine Handgranate in ih-
ren Vorgarten geworfen. Durch die Explosion der Handgranate sei sein
Bruder getötet worden und er selbst verletzt worden und bewusstlos
geworden, weshalb er in eine Klinik habe eingeliefert werden müssen.
Nachdem er sich zirka einen Monat in der Klinik aufgehalten gehabt
habe, sei er auf Anraten seiner Mutter, die zu ihm gesagt habe, dass
er nun Feinde habe, aus seinem Heimatland geflüchtet. Nach seiner
Flucht habe er sich während sieben Monaten im Iran und während ei-
nes Jahres in der Türkei aufgehalten, bevor er am 19. Mai 2003 mit ei-
nem LKW illegal in die Schweiz eingereist sei.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Schiite
und Hazara die Schule nicht habe besuchen können sowie in seinem
Heimatland von den Paschtunen täglich schikaniert worden sei. Von
den Paschtunen sei er zudem auch ein paar Mal geschlagen worden.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2005 - eröffnet am
25. Juni 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers insgesamt als undifferenziert und wenig
überzeugend einzustufen seien. So habe er beispielsweise auf Nach-
frage nicht anzugeben vermocht, wer seine konkreten Feinde in Afgha-
nistan gewesen seien, deretwegen er seinen Heimatstaat habe verlas-
sen müssen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers be-
züglich des Überfalls auf sein Haus sehr vage und ungenau ausgefal-
len. Überdies würden seine Vorbringen der Plausibilität entbehren. So
sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Widersacher
seiner Familie drei Jahre zugewartet hätten, bevor sie sich am Bruder
des Beschwerdeführers gerächt hätten. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgungssituation halte daher den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als
Hazara einige Male von Paschtunen geschlagen worden sei, hielt die
Vorinstanz fest, dass es sich dabei um Schikanen von privaten Dritt-
personen handle, die nicht den Behörden angelastet werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit gehabt, bei diesen
um Schutz nachzusuchen. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor,
dass die Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. Den
Vorbringen komme daher keine Asylrelevanz zu. Dasselbe gelte für die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach er als Schiite und Hazara
die Schule nicht habe besuchen können und er wegen seiner ethni-
schen und religiösen Zugehörigkeit immer einem Druck ausgesetzt ge-
wesen sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der veränderten Situation in seinem Heimatstaat keine
Nachteile zu befürchten habe, zumal in der derzeitigen Regierung von
Präsident Karzai auch die Hazara vertreten seien. Hinsichtlich der
Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumut-
bar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfü-
gung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2005 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
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von Asyl in der Schweiz. Zudem sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, weshalb
er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der
Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift die nachfol-
gend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Zwei Berichte von Or-
ganisationen über die Situation in Afghanistan vom Juni beziehungs-
weise Juli 2005, mehrere Arztberichte, verfasst zwischen dem 31. Juli
2003 und dem 10. Juni 2005, eine Entbindungserklärung des Be-
schwerdeführers von der ärztlichen Schweigepflicht vom 25. Juli 2005
sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ vom 18. Juli
2005.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Einwendungen hinsichtlich der behaupteten Verfol-
gungssituation in Afghanistan vermöchten die im Entscheid aufgezeig-
ten Unglaubhaftigkeitspunkte nicht umzustossen. Zudem sei der Voll-
zug der Wegweisung des aus der Provinz Ghazni stammenden Be-
schwerdeführers zumutbar. Ausserdem sei aus den ärztlichen Zeug-
nissen ersichtlich, dass auch der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe.
F.
In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 zur Vernehmlassung
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der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Ghazni sei nach der Praxis
der ARK unzumutbar. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand er-
heblich verschlechtert, weshalb er sich regelmässig zu seinem Haus-
arzt in Behandlung begeben müsse. Auch aus diesem Grund sei eine
Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich. Überdies verfüge er dort
nicht - wie von der Vorinstanz geltend gemacht werde - über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen ihn betreffenden Arztbericht vom 13. Juli 2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Vorbringen sind dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss
der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.;
EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag
durch Mitglieder einer verfeindeten Familie als unglaubhaft erachtet.
Dazu führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, er habe nie
die Schule besucht, "quasi meine ganze Familie verloren" und sei we-
gen des Erlebnisses auch psychisch beeinträchtigt, weshalb es ihm
nicht möglich gewesen sei, seine Geschichte in der Form vorzutragen,
wie es vielleicht von einer Person, die in der Schweiz um Asyl nachsu-
che, erwartet werden könne. Dennoch sei er der Meinung, alles Wichti-
ge gesagt zu haben, das zur Begründung seines Asylgesuches aus-
schlaggebend sei. Deshalb und weil nach Prüfung der Akten durch das
Gericht keine Hinweise darauf schliessen lassen, der Sachverhalt sei
von der Vorinstanz nicht richtig und vollständig erhoben worden, ist auf
den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigten
Sachverhalt abzustellen.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem An-
schlag auf das Haus unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. So
konnte er beispielsweise nicht genau angeben, wer angeblich an die
Haustüre geklopft und die Handgranate in den Vorgarten geworfen hat
(act. A 14/23, S. 12 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Be-
gründung, wonach er sich während der Befragungen aufgrund seiner
Erlebnisse und seiner Gesundheit nicht mehr an die Namen der bei-
den Anführer des Clans habe erinnern können, diese ihm jedoch im
Laufe seiner medizinischen Behandlung in der Schweiz wieder einge-
fallen seien (vgl. Beschwerdeakten, S. 9), ist unglaubhaft. Ausserdem
konnte der Beschwerdeführer keine Auskunft darüber geben, um wel-
che Uhrzeit in der Nacht sich der behauptete Anschlag auf das Haus
zugetragen hat (act. A 14/23, S. 12), obwohl anzunehmen ist, er hätte
sich - aufgrund des einschneidenden Ereignisses - zumindest unge-
fähr an die Uhrzeit erinnern können, sofern der behauptete Anschlag
tatsächlich stattgefunden hat.
Zu Zweifeln Anlass gibt auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer weder das Ausmass des angeblich am Haus entstandenen Scha-
dens darlegen noch sagen konnte, wo sein angeblich beim Anschlag
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getöteter Bruder beerdigt worden ist (act. A 14/23, S. 12 f.). Es ist
jedoch davon auszugehen, dass ihn seine Mutter - die ihn während
seines zirka einmonatigen Aufenthaltes in der Klinik täglich besucht
haben soll - über diese Dinge aufgeklärt hätte.
Unplausibel erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach er nicht wisse, ob seine Mutter den angeblichen Anschlag auf
das Haus den Behörden gemeldet habe oder nicht (act. A 14/23,
S. 12), da der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit mit
seiner Mutter ebenfalls darüber gesprochen hätte, hätte sich der An-
schlag tatsächlich zugetragen. Die Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift, wonach die Mutter mit ihm darüber nicht geredet habe (vgl. Be-
schwerdeakten, S. 11), ist aufgrund der Sachlage nicht nachvollzieh-
bar.
Nicht einsichtig ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach zwischen dem Racheakt seines Bruders an den Mördern seines
Vaters und dem Anschlag auf das Haus drei Jahre vergangen seien.
Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Feinde wohl
drei Jahre gebraucht hätten, um sie ausfindig zu machen (vgl. Be-
schwerdeakten, S. 11), kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da der
Beschwerdeführer und seine Familie in der Stadt E._______ nicht ver-
steckt gelebt haben, weshalb sie relativ leicht von ihren Feinden hätten
aufgespürt werden können und diese somit nicht so lange mit einem
Anschlag zugewartet hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
den von ihm behaupteten Anschlag auf das Haus durch Mitglieder ei-
ner verfeindeten Familie glaubhaft zu machen, zumal im Arztbericht
vom 13. Juli 2008, der gemäss seiner Eingabe vom 23. September
2008 die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stütze, in Widerspruch zu
seinen bisherigen Vorbringen auch eine Schwester des Beschwerde-
führers beim Anschlag umgekommen sein soll. Daher ist auch nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von Mit-
gliedern einer verfeindeten Familie verfolgt wird.
5.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei in seinem Heimatland von Paschtunen
mehrmals geschlagen worden. Dazu ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Aussagen erheblich wider-
sprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, er
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sei von den Paschtunen zwei- oder dreimal geschlagen worden, als er
auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen sei (act. A 1/9, S. 5). Anlässlich
der Anhörung führte er diesbezüglich jedoch aus, er sei als Kleinkind
mehrmals von anderen Kindern zusammengeschlagen worden (act.
A 14/23, S. 15). Aufgrund dieses deutlichen Widerspruchs in den
beiden Aussagen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel
an seiner Behauptung, er sei in seiner Heimat zwei- oder dreimal von
Paschtunen auf dem Arbeitsweg geschlagen worden. Dies umso mehr,
als seine diesbezüglichen Vorbringen detailarm ausgefallen sind.
5.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Weiteren vor, er habe als Schiite und Hazara die Schule nicht
besuchen können und sei wegen seiner ethnischen und religiösen Zu-
gehörigkeit immer wieder von den Paschtunen schikaniert worden.
Diesbezüglich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhal-
ten, dass sich die politische Situation im Heimatland des Beschwerde-
führers seit dessen Ausreise im Jahre 2001 erheblich geändert hat.
Die ethnische Gruppe der Hazara stellt zwar auch heute noch eine
Minderheit im afghanischen Vielvölkerstaat dar und sie ist nach Kennt-
nis des Bundesverwaltungsgerichts mitunter gewissen Diskriminierun-
gen ausgesetzt. Sie ist jedoch in die Regierung eingebunden und im
afghanischen Parlament vertreten. Von einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara beziehungsweise seines
schiitischen Glaubens ist damit zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht
auszugehen.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat
sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesän-
derung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003
Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans darge-
stellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraus-
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setzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesi-
cherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9
bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätz-
lich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, ab-
schliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba-
dakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK
2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den
übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hin-
gegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg-
weisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
8.2.3 Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10
und 2006 Nr. 9 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der
Hazara angehört und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in
der Provinz Ghazni gelebt hat. Diese Provinz liegt südlich von Kabul.
Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der
Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erach-
tet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Pro-
vinz Ghazni muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
8.2.4 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerde-
führer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landes-
teil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Si-
tuation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S.
67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine
Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen lie-
sse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsitua-
tion voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Be-
zugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer
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der genannten Provinzen ersichtlich. Selbst wenn der vom Beschwer-
deführer genannte kleine Kreis von wenigen Verwandten für afghani-
sche Verhältnisse ungewöhnlich erscheint, kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass irgendwo im Heimatland weitere Verwandte ihm
eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die
entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Be-
schwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der
anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
8.2.5 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Es kann daher insbeson-
dere offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch wegen seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar
wäre.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Weg-
weisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-,
Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Weg-
weisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine ein-
schränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7
AuG).
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-
kosten, Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 gutgeheissen
wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Be-
schwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismä-
Seite 12
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ssig hohen Kosten erwachsen sein können. Es ist deshalb keine Par-
teientschädigung zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung be-
treffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2005
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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