B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4270/2014
Ur t e i l vom 1 9 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge sei-
nen Heimatstaat am (…). Dezember 2011 in Richtung Türkei. Von
C._______ aus reiste er nach Griechenland, wo er sich ungefähr (…) Mo-
nate aufhielt. Danach gelangte er in einem LKW und später in einem Auto
versteckt über ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 wurde er zur Person
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) sowie am 15. November 2013 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in D._______ geboren worden. Später sei er mit seiner Familie nach
E._______ und dann im Jahr (…) nach F._______ in B._______ gezogen.
Insgesamt habe er (…) Jahre lang die Schule besucht, wobei er Mühe ge-
habt habe, die arabische Sprache zu erlernen. Zuletzt habe er als (…) ge-
arbeitet und im (…) seines Vaters ausgeholfen. Er sei nicht Mitglied einer
Partei gewesen, habe jedoch alle kurdischen Parteien unterstützt, indem
er ab und zu an ihren Sitzungen teilgenommen habe. Einer seiner Brüder
sei Mitglied einer kurdischen Partei gewesen. Über die Tätigkeiten oder
Funktion des Bruders habe er jedoch keine Informationen. Am (…) habe er
den regulären Militärdienst beendet. Am (…) habe er ein Aufgebot erhalten,
als Reservist einzurücken. Sein Vater habe ihn deshalb angerufen und ihm
gesagt, er dürfe nicht mehr nach Hause zurückkommen. Er sei noch in
derselben Stunde aus B._______ weggegangen und mit einem Bus res-
pektive Privattaxi nach D._______ zu seinem Onkel gefahren. Der Onkel
habe ihm mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr sei und er Syrien verlassen
müsse. Danach habe ihn der Onkel einer anderen Person übergeben, wel-
che ihm den Weg bis zur türkischen Grenze gezeigt habe. Nachdem er
Syrien verlassen habe, sei das Haus seiner Familie in B._______ mehr-
mals von einigen Alewiten aufgesucht worden. Diese hätten seinen Vater
(…) auf den Posten mitgenommen, verbal beleidigt und geschlagen. Dem
Vater sei vorgeworfen worden, seine Söhne würden dem Land nicht dienen
wollen. Diese Vorfälle hätten die Familie im (…) veranlasst, in den
G._______ zu fliehen. In der Schweiz habe er an vielen kurdischen De-
monstrationen teilgenommen, wobei er jedoch keiner bestimmten Partei
angehöre.
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Er reichte seine Identitätskarte im Original, einen Marschbefehl, ein Schrei-
ben, das den Dienstaustritt bestätige, (allesamt im Original) sowie den Füh-
rerschein (in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Weg-
weisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochte-
nen Verfügung seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen, die Vorinstanz sowie der Kanton H._______ seien vorsorglich an-
zuweisen, die vorläufige Aufnahme bereits während des Beschwerdever-
fahrens zu vollziehen, und es sei eine Nachfrist zur Einreichung von Be-
weismitteln aus dem Ausland anzusetzen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er das Militärbüchlein im
Original sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
D.
Am 30. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 schrieb die Instruktionsrichte-
rin den Antrag, die Vorinstanz und der Kanton H._______ seien anzuwei-
sen, die vorläufige Aufnahme bereits während des Beschwerdeverfahrens
zu vollziehen, als gegenstandslos ab, hiess die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte
dem Beschwerdeführer antragsgemäss den bisherigen Rechtsvertreter,
Christian Wyss, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig
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wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, innert 30 Tagen die eingereich-
ten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu las-
sen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, ansonsten
das Verfahren gestützt auf die Akten weitergeführt werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 wurde der Vorinstanz
Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Über-
setzung seines Militärbüchleins, ein Schreiben seines Vaters mit deutscher
Übersetzung sowie den Zustellungsumschlag zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Am 14. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
vom 6. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer seine Vorbringen unstimmig dargestellt habe. So
habe er erklärt, er habe den regulären Dienst in der syrischen Armee ab-
solviert, jedoch habe er seine Militär- beziehungsweise Registernummer
nicht gekannt. Er habe vorgebracht, einen Marschbefehl erhalten zu ha-
ben, aber habe weder angeben können, an welche Adresse dieser gesandt
worden sei, noch wann er habe einrücken müssen. Es erstaune auch, dass
der vorgebrachte Marschbefehl gemäss seiner Darstellung zugestellt wor-
den sei, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe, er dieses Dokument
dennoch nicht gesehen habe und ausgereist sei, ohne davon Kenntnis zu
haben. Es sei indes zu erwarten, dass er zu diesen zentralen Aspekten
seines Asylgesuchs entsprechend fundierte Angaben hätte machen kön-
nen. Da die Aussagen unsubstanziiert seien, würden sie nicht geglaubt.
Vorbringen seien widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Anlässlich
der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe seinen Militärausweis zu-
sammen mit einem Metallzeichen nach Dienstende abgeben müssen,
während er an der Anhörung erklärt habe, er wisse, dass er das Militär-
büchlein zu Hause deponiert habe, um alsdann zu Protokoll zu geben, er
wisse nichts von einem Militärbüchlein beziehungsweise ob es in Syrien
sei oder verloren gegangen sei. Er habe auch kein Militärbüchlein einge-
reicht, welches allenfalls zur Klärung der unstimmigen Angaben habe bei-
tragen können. Es hätten sich auch zu den eingereichten Beweismitteln
Unstimmigkeiten ergeben, beispielsweise betreffend die auf der Bestäti-
gung aufgeführte Ortsangabe. Sodann sei der Vorinstanz bekannt, dass
Dokumente dieser Art leicht käuflich seien.
Der Beschwerdeführer weise nicht ein Profil auf, welches eine Verfolgung
aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten erwarten liesse. Neben den nicht
glaubhaften Vorbringen habe er keine anderen behördlichen Schwierigkei-
ten geltend gemacht und erklärt, er habe in Syrien keiner Partei angehört
und an keinen Demonstrationen teilgenommen. Es sei deshalb davon aus-
zugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und
er Syrien unbescholten verlassen habe. Bezüglich der geltend gemachten
depressiven Episode mittleren Grades sei festzuhalten, dass psychische
Probleme dieser Art auch in Syrien auf vergleichbarer Ebene behandelbar
seien. Indessen werde der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher
Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
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4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der vorinstanzlichen Verfügung in
der Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er
habe gar nie Militärdienst geleistet, da er seine präzise Einteilung im Militär
nicht bekanntgegeben habe. Durch das Einreichen des Militärbüchleins
werde dieser Zweifel vollständig ausgeräumt. Im Übrigen sei es militär-
rechtlich heikel, bei ausländischen Behörden Details über die Militärorga-
nisation bekanntzugeben. Die Vorinstanz zweifle an der Echtheit des ein-
gereichten Marschbefehls, da es nur eine Stadt, aber keine "Provinz"
D._______ gebe. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass militärische Ge-
bietseinteilungen anders strukturiert seien als die Gemeindestrukturen.
Zwei seiner Freunde, die gleichzeitig hätten einrücken müssen, seien ums
Leben gekommen. Die Nichtbefolgung des Marschbefehls werde mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet, wobei der Vollzug dieser Strafe mit
Folter und anderer menschrechtswidriger Erniedrigung verbunden sei. Da-
mit sei das rasche und informationsarme Handeln seines Vaters nach
Kenntnisnahme des Marschbefehls durchaus begründet. Das Wissen um
den Marschbefehl hätte ihn (den Beschwerdeführer) möglicherweise auf
der Flucht zusätzlich gefährden können. Die Nichtbefolgung des Marsch-
befehls in Syrien unterscheide sich von Aufgeboten anderer Armeen
dadurch, dass sich Syrien im Bürgerkrieg befinde. Die Grausamkeit und
Kriegsvölkerrecht verachtende Vorgehensweise des syrischen Militärs ge-
gen Landsleute sei international dokumentiert. Die Weigerung, bei derarti-
ger der Genfer Kriegsrechtskonvention zuwiderlaufender Kriegsführung
mitzumachen, sei ethisch begründet und verdiene internationalen Schutz.
Die Gefährdung zeige sich auch darin, dass nach seiner Flucht seine Fa-
milienangehörigen massiv beeinträchtigt worden und schliesslich selber
auch zur Flucht genötigt gewesen seien.
5.
5.1 Die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien ist desolat. Der
aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölke-
rung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegan-
gen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben ge-
kostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4
Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen,
eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang geschei-
tert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6445/2014 vom 9. April
2015 E. 5.1 m.w.H.).
D-4270/2014
Seite 8
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9 [zur Publikation vorge-
sehenen]). In diesem Verfahren konnte die betroffene Person glaubhaft
machen, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzo-
gen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweige-
rung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der
Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4).
5.3
5.3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich dem Militärdienst entzogen, indem er das Aufgebot, in den Reserve-
dienst einzurücken, nicht befolgt und das Land illegal verlassen habe.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das SEM mit Blick auf die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. Das
Gericht gelangt zum Schluss, dass sich die vorinstanzliche Verfügung im
Ergebnis als zutreffend erweist. Es kann sich jedoch den vorinstanzlichen
Erwägungen zur Glaubhaftmachung nicht vollumfänglich anschliessen.
5.3.2 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich der Abgabe des
Militärausweises zusammen mit einem Metallkennzeichen nach Dienst-
ende und dem Aufbewahrungsort des Militärbüchleins ist für das Gericht
nicht ersichtlich, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer mit dem an der BzP erwähnten "Militärausweis"
nicht das Militärbüchlein, das er später zu den Akten reichte, gemeint hat
(vgl. act. A6/10 S. 7). Weitere Ungereimtheiten, wie beispielsweise das
Nichtkennen der Militär- beziehungsweise Registernummer, sind ebenfalls
nicht derart wesentlich. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er
kein Militärbüchlein zu den Akten gereicht habe, andererseits wurden die
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bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel – eine Bestätigung, wonach
der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst beendet habe und ein
Marschbefehl – nicht eingehend übersetzt, sondern implizit als Fälschung
bezeichnet. Insgesamt bleibt zu bemerken, dass die in der angefochtenen
Verfügung erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht dazu füh-
ren, dass sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
5.3.3 Auf Beschwerdestufe hat der Beschwerdeführer zwar sein Militär-
büchlein eingereicht, dennoch ist dieses nicht geeignet, seine Vorbringen
hinsichtlich des Aufgebots in den Reservedienst zu stützen. Er hat es zu-
dem unterlassen, plausibel zu erklären, wie er in den Besitz seines Militär-
büchleins gekommen sein will, zumal er während dem vorinstanzlichen
Verfahren nicht einmal gewusst hat, wo es sich befindet oder ob er es gar
verloren hat (vgl. act. A15/15 F45). Wie dies bereits dem vor der Vorinstanz
eingereichten Bestätigungsschreiben zu entnehmen ist, weist auch das Mi-
litärbüchlein als offizielles Dienstaustrittsdatum den (…) aus. Das Absolvie-
ren des Militärdienstes wird denn vom Gericht auch nicht in Zweifel gezo-
gen. Weitere Informationen, welche die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers untermauern könnten – insbesondere hinsichtlich des geltend ge-
machten Aufgebots in den Reservedienst – lassen sich dem Militärbüchlein
jedoch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben,
der Marschbefehl sei an die Adresse seines Onkels zugestellt worden (vgl.
act. A6/10 S. 7). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, nicht zu wissen,
wohin der Marschbefehl geschickt worden sei (vgl. act. A15/15 F48), wäh-
rend er in der Beschwerdeschrift wiederum vorbrachte, der Marschbefehl
sei an seine Familie in D._______ zugestellt worden. Im Schreiben seines
Vaters hingegen steht, der Marschbefehl sei ihm (dem Vater) in B._______
persönlich überreicht worden. Weil sich der Beschwerdeführer zu den Um-
ständen hinsichtlich des Zustellungsorts des Marschbefehls unauflösbar
widersprüchlich geäussert hat, kann vorliegend auf eine Übersetzung des
eingereichten Marschbefehls verzichtet werden. Überdies kommt dem Do-
kument ein verminderter Beweiswert zu, zumal es sich um ein handschrift-
lich ausgefülltes vorgefertigtes Formular handelt, das keinerlei fälschungs-
sichere Sicherheitsmerkmale aufweist. Insgesamt konnte der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich einen Marschbefehl be-
ziehungsweise ein Aufgebot, in den Reservedienst einzurücken, erhalten
hat.
5.3.4 Des Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer noch in derselben Stunde, als sein Vater ihm zur Flucht geraten
habe, aufgebrochen sei, ohne überhaupt zu wissen, weshalb er das Land
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Seite 10
verlassen solle (vgl. act. A15/15 F48, F55 f., F64, F104). Angesichts der
protokollierten Antworten der BzP und der Anhörung war er denn auch we-
der in der Lage, das Telefongespräch zwischen dem Vater und ihm, noch
den Fluchtweg von B._______ nach D._______ detailliert und übereinstim-
mend wiederzugeben (vgl. act. A6/10 S. 6 f.; A15/15 F51 ff.). Ebenfalls wirkt
das Argument, wonach er möglicherweise auf der Flucht zusätzlich gefähr-
det gewesen wäre, hätte er vom Marschbefehl gewusst, unbehelflich.
Durch die soeben aufgeführten Ungereimtheiten werden die Zweifel am
Wahrheitsgehalt des Aufgebots, in den Reservedienst einzurücken, zu-
sätzlich erhärtet.
5.3.5 In der Folge erweisen sich auch die Behelligungen, welche der Vater
des Beschwerdeführers erlitten haben soll, als nicht glaubhaft, da diese im
Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Reservedienst stehen. Die Zustel-
lung eines Marschbefehls wurde jedoch vorstehend als unglaubhaft quali-
fiziert. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben
des Vaters nichts zu ändern.
5.3.6 Weitere Vorbringen, die auf eine asylrelevante Vorverfolgung in Sy-
rien schliessen lassen würden, machte der Beschwerdeführer nicht gel-
tend. So gab er an, dass er keine Probleme mit den syrischen Behörden
oder der Polizei gehabt habe und es ihm bis zum Verlassen des Landes in
B._______ gut gegangen sei (vgl. act. A15/15 F22, F103).
5.3.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann nach einer Gesamtwürdi-
gung aller Vorbringen festgehalten werden, dass es nicht glaubhaft er-
scheint, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sy-
rien als Reservist aufgeboten war und von den syrischen Behörden ge-
sucht wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er keine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
5.4
5.4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er zu Protokoll gab, er habe in der
Schweiz an diversen kurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. act.
A15/15 F27 f.). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung
und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zentrale Funktionen
D-4270/2014
Seite 11
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betref-
fende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4437/2014 vom 3. Februar 2015 E. 9).
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied einer Partei, noch hat er
sein exilpolitisches Engagement mit Beweismitteln untermauert. Die vor-
instanzlichen Ausführungen betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe
wurden auf Beschwerdestufe überdies auch nicht gerügt. Offensichtlich
liegt beim Beschwerdeführer kein Personenprofil im oben genannten Sinne
vor. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, in welchen die Vorverfol-
gung des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft wurde, gelingt es
ihm nicht, eine mit seiner exilpolitischen Tätigkeit zusammenhängende, be-
gründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer
Rückkehr nach Syrien glaubhaft zu machen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
D-4270/2014
Seite 12
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Über die in der angefochtenen Verfügung erwähnte depressive Episode
mittleren Grades lässt sich den Akten nichts entnehmen. Zudem wurde in
der Beschwerde diesbezüglich auch nichts vorgebracht, weshalb nicht nä-
her darauf einzugehen ist. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktu-
ellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und der Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 gutgeheissen wurde, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem
Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten.
9.2 In der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher
Aufwand von 8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– plus
Auslagen von Fr. 62.60 aufgeführt. Dies erscheint angemessen und dem
Rechtsvertreter wird für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdefüh-
rers eine Entschädigung von Fr. 2'189.– (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerich-
tet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 2'189.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand:
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Seite 14
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Zahladresse-Formular)
– das SEM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N 585 395 (in Kopie)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie)