B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4270/2019
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (…).
D-4270/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Eritrea An-
fang Februar 2015 und reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b
Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 15. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund
der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea erwäge es, im Sinne von Art. 84
Abs. 2 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Voll-
zug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihm Frist zur Stellungnahme
eingeräumt.
B.b Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer auf sein Akteneinsichts-
gesuch vom 11. Juni 2019 hin am 19. Juni 2019 eine Kopie des Aktenver-
zeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht
unterlagen.
B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 Stellung
zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – hob das
SEM die vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe
die Schweiz bis zum 30. September 2019 zu verlassen und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbei-
ständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Zwischenbericht der Caritas
B._______ (Arbeit) vom 7. August 2019 über die Teilnahme des Beschwer-
deführers an einem Arbeitsprogramm ([…]) mit Eintrittsdatum 1. Juni 2019
sowie ein "Zwischenbericht sozialpädagogische Nachbetreuung" des So-
zialdienstes (…) vom 20. August 2019 bei.
E.
Am 27. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.2
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs.
2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG,
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine von vorn-
herein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1
VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet wurde.
4.
Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Auf-
nahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und mög-
lich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu
begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.
Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in seinem
Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2019 im
Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbeson-
dere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshinder-
nis weggefallen.
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In der angefochtenen Verfügung wird weiter ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer damals vorläufig aufgenommen worden sei, da aufgrund
der ehemals geltenden Praxis des SEM der Wegweisungsvollzug generell
als unzumutbar erachtet worden sei und angesichts der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers keine begünstigenden Faktoren für den Wegwei-
sungsvollzug festzustellen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei in-
zwischen volljährig und in Eritrea liege nach der aktuellen Lageeinschät-
zung keine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generel-
len Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Es werde auch in Ab-
kehr von der früheren Praxis nicht mehr vorausgesetzt, dass zur Bejahung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea begünstigende
individuelle Faktoren vorlägen. Somit sei das ursprüngliche Vollzugshin-
dernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine kon-
kreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne des Art.
3 EMRK zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die "Pro-
clamation on National Service" von 1995 verstossen, da er gemäss eige-
nen Angaben weder ein Aufgebot zum Nationaldienst missachtet habe,
noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Vielmehr sei er vor seiner Aus-
reise noch nicht im dienstfähigen Alter gewesen. Selbst eine drohende Ein-
berufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei somit
zulässig.
Es seien den Akten keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände
zu entnehmen, welche auf eine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechende Existenzbedrohung schliessen liessen. Der angeblich
nicht mehr bestehende Kontakt zu den Eltern sei eine reine Schutzbehaup-
tung, ebenso wie das Argument der bisher nicht erwähnten Probleme des
Vaters. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person und in
der Anhörung ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Tesseney aufge-
zählt, sei zudem jung und arbeitsfähig. Er habe im Heimatland die Kindheit
und einen Teil seiner Jugend verbracht und sei mit der Sprache und den
dortigen Bräuchen vertraut. Auch habe er mehrere Jahre die Schule be-
sucht. Es könne von ihm erwartet werden, dass er die notwendigen Bemü-
hungen zur Reintegration in Eritrea unternehmen werde, wobei er von sei-
nen Eltern und Verwandten, soweit möglich, unterstützt werden könne.
Die Integrationsbemühungen in der Schweiz betreffend sei festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich in den vier Jahren
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seines Aufenthaltes zu integrieren. Er habe wiederholt und über einen län-
geren Zeitraum hinweg die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet
und mehrere Straftaten begangen ([…]), wobei er teilweise seine Strafen
im Strafvollzug verbüsst habe. Der geltend gemachte Praktikumseinsatz
sowie die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm entsprächen den
üblichen, an ausländische Personen gestellten Anforderungen und würden
die zahlreichen Verurteilungen nicht aufwiegen. Angesichts der Aktenlage
überwiege das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung ein-
deutig das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit sowohl als
zumutbar als auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG.
6.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, entgegen der Auffassung des SEM habe sich in Eritrea we-
der die allgemeine Situation noch die persönliche Situation des Beschwer-
deführers derart erheblich verändert, dass eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei. Er gehe davon aus,
dass die Änderungen in Eritrea, welche zur neuen Lageeinschätzung des
des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 17. August 2017 ge-
führt hätten, bereits zum Zeitpunkt der Anordnung seiner vorläufigen Auf-
nahme durch das SEM am 10. November 2016 vorgelegen hätten, weshalb
er nicht verstehe, weshalb er dann überhaupt eine vorläufige Aufnahme
erhalten habe. Er habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen kön-
nen, dass der damals gefällte Entscheid nicht einfach wegen einer Praxis-
änderung aufgehoben werde. Auch stelle das Alter, da er nun volljährig sei,
in der Regel kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Es sei somit entge-
gen den Ausführungen des SEM seit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht zu einer erheblichen Änderung in seinem Heimatland gekom-
men. Auch zum damaligen Zeitpunkt habe kein Krieg, Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt vorgelegen. Verschiedene Menschen-
rechtsberichte und –quellen hätten die Praxisverschärfungen der Schweiz
den Wegweisungsvollzug nach Eritrea betreffend kritisiert, zumal keine sig-
nifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden könne. Er
habe bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er im Falle
der Rückkehr mit vielen Problemen zu rechnen habe. Er habe wirklich kei-
nen Kontakt mehr zu seiner Familie. Im Falle der Wegweisung sei er wegen
seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung existenzgefährdet. Zudem
drohe ihm der Einzug in den Militärdienst mit harter Bestrafung. Auch we-
gen seines Vaters, der das Leben vieler Personen zerstört habe, müsse er
nach Angaben seiner Mutter mit Schwierigkeiten rechnen. Aus Angst vor
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Landsleuten in der Schweiz, die seinen Vater kennen würden, habe er über
die Probleme des Vaters im Asylverfahren nicht gesprochen. Er reiche zum
Beleg seiner Integration noch zwei weitere Zwischenberichte zu den Akten.
Er sei sich bewusst, dass er sich in der Vergangenheit nicht immer korrekt
verhalten habe, aber er habe sich verändert, wobei er um die Berücksich-
tigung seiner Integrationsbemühungen bitte.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefoch-
tenen Verfügung vom 26. Juli 2019 somit zutreffend darauf hingewiesen,
dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfah-
ren somit keine Anwendung finden.
7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
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onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzur-
teils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
7.1.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch
ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea
war er höchstens (…) Jahre alt. Angesichts der rechtskräftigen Verfügung
vom 10. November 2016 ist davon auszugehen, dass er in Eritrea noch
nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende
Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in
Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein
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ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Referenzurteile des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E.6.1.8).
Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Woh-
nungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen
verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die
medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu
Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jah-
ren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1,
vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f.). Aus dieser neuen Lageeinschätzung lässt sich ableiten, dass sich
die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren ver-
ändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung wegge-
fallen sind. Die Kritik in der Beschwerde an der neuen Rechtsprechung
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vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen und
Quellenangaben in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen.
7.2.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwer-
deführer verfügt über ungefähr sechs Jahre Schulbildung, ist arbeitsfähig,
leidet an keinen massgeblichen gesundheitlichen Problemen, aktenkundig
ist einzig ein (…). Er hat keine Kinder. Er hat nach eigenen Angaben in der
Schweiz Arbeitserfahrung in einem Arbeitsprogramm gesammelt. Zudem
besitzt die Familie Land und Tiere, der Beschwerdeführer hat schon vor
seiner Ausreise zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen (vgl. act. A9,
S. 7, 8; act. A22, S. 5, 6). Auch wenn die vorgebrachten wirtschaftlichen
Probleme der Familie nicht geleugnet werden sollen, ist doch anzuneh-
men, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und für
seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Mit dem SEM ist es als unglaubhaft
zu erachten, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Vielmehr
ist angesichts seiner Angaben im Asylverfahren davon auszugehen, dass
in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A9, S. 5), das ihn
nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
kann, auch wenn der Vater durch den Militärdienst oft abwesend ist. Auch
überzeugt die nachgeschobene Behauptung nicht, wegen der Probleme
seines Vaters gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer hatte im Asylver-
fahren ausreichend Gelegenheit, sein Asylgründe vorzubringen. Wieso er
die vermeintlichen Probleme des Vaters trotz des Wissens um seine Mit-
wirkungspflicht (vgl. act. A9, S. 2; act. A22, S. 2) verschwiegen haben
sollte, zumal er unterschriftlich bestätigt hat, seine Asylgründe abschlies-
send vorgebracht zu haben (vgl. act. A22, S. 14, 15), erschliesst sich nicht.
Er ist zwar im Juli 2015 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist
und hält sich mithin seit vier Jahren hierzulande auf. Seine prägenden
Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet
grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (BVGE 2009/52 E. 10.3;
EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge
fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52
E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrations-
bemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Insofern erübrigt sich
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Seite 11
auch eine Gegenüberstellung des Grades der erfolgten Integrationsbemü-
hungen mit den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten beziehungs-
weise Ordnungswidrigkeiten (vgl. angefochtene Verfügung). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Einsetzung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG). Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz belegter Fürsorgebedürftig-
keit abzuweisen sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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Seite 12
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: