Abtei lung IV
D-4271/2008
sch/bah
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U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Jordanien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4271/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Jordanien eigenen Angaben zufolge am
17. August 1998 verliess und am 3. August 1999 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) A._______ am
6. August 1999 sowohl die Erst- als auch die Direktbefragung durchge-
führt wurden,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 2. September 1999 seit dem 16. August 1999
unbekannten Aufenthalts war,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegwei-
sung und deren Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzog,
dass diese an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers ad-
ressierte Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk
"Abgereist ohne Adressangabe" an das BFF retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 11. Juni 2008 im Empfangszent-
rum A._______ durchgeführt wurde, geltend machte, er habe sich seit
dem Verlassen der Schweiz im August 1999 bis zu seiner Wiederein-
reise in Italien aufgehalten,
dass er in Italien zuerst eine auf sechs Monate befristete Aufenthalts-
bewilligung erhalten habe, die nicht verlängert worden sei, weshalb er
sich anschliessend illegal in Italien aufgehalten habe,
dass er Italien verlassen habe, da es dort die Mafia gebe, mit der er
persönlich jedoch keine Probleme gehabt habe,
dass er in Italien im Jahr 2000 ein Asylgesuch gestellt habe, welches
ein Jahr später abgelehnt worden sei,
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dass dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das rechtliche Gehör
hinsichtlich der Fällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete sowie ihm eine Gebühr
von Fr. 600.-- auferlegte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfah-
ren durchlaufen und seither hätten sich keine Ereignisse zugetragen,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sa-
che sei zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen, falls ihm
kein Asyl gewährt werde, sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2008 verfügte, der Beschwerdeführer könne das Verfahren
in der Schweiz abwarten, und dem Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses stattgab,
dass die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts
dem Beschwerdeführer am 19. November 2008 mitteilte, es werde
– ohne gegenteiligen Bericht bis zum 1. Dezember 2008 – beabsich-
tigt, das weitere Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen,
dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist und
bis heute nicht vernehmen liess,
dass der vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 beauftragte
Rechtsvertreter in einer Eingabe vom gleichen Tag beantragte, es sei-
en ihm die gesamten Asylakten zuzustellen und eine Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu ver-
zichten ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen
Verfahren festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist
oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylge-
suchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder un-
ter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwir-
kungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 9),
dass das BFF mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 auf das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG
nicht eingetreten ist, mit der Begründung, er habe seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verletzt, weil er seit dem 16. August
1999 unbekannten Aufenthalts und für das BFF nicht erreichbar sei,
dass gemäss bisheriger Rechtsprechung, an der das Bundesverwal-
tungsgericht festhält, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur
dann vorliegt, wenn eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrens-
handlung verhindert wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 S. 139 ff.),
dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ergangene Nichtein-
tretensentscheid des BFF vom 5. Oktober 1999 jedoch offensichtlich
nicht mit der Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung be-
gründet wurde, sondern allein damit, dass der Beschwerdeführer seit
dem 16. August 1999 unbekannten Aufenthalts und für das BFF nicht
erreichbar sei,
dass der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 1999 auch nicht im-
plizit die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers enthält, wovon aber ausgegangen werden können
müsste, damit in Bezug auf das erste Asylverfahren von einem erfolg-
los durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG ausgegangen werden kann,
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dass somit in Bezug auf das zweite Asylgesuch vom 16. Mai 2008 die
in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannten Tatbestandsmerkmale, wel-
che die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese
Bestimmung rechtfertigen würden, nicht vorliegen,
dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Rechtsver-
treters um Gewährung der Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, zumal sich
bereits aus den bestehenden Akten ergibt, dass die Beschwerde vom
25. Juni 2008 gutzuheissen ist,
dass dem vorliegenden Urteil wunschgemäss Kopien der Beschwerde-
akten des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen sind, wobei die sich
in den Beschwerdeakten befindlichen Akten der Vorinstanz nicht durch
das Bundesverwaltungsgericht zu edieren sind,
dass das BFM zudem anzuweisen ist, über das Gesuch um Gewäh-
rung der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten zu befinden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Be-
schwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch um Gewährung der
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten vom 9. Dezember 2008 zu
befinden.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Kopien der Beschwerdeakten)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe
vom 9. Dezember 2008)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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