B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4271/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 21. Oktober 2012 und suchten am 16. Mai 2014 in
der Schweiz um Asyl nach.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 21. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer an,
seine Familie und er hätten kurz nach ihrer Ausreise aus Russland in Po-
len um Asyl nachgesucht und seien gleichentags weiter nach Frankreich
gereist, wo sie ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten. Im Dezember 2012
hätten sie sich nach Deutschland begeben, wo sie ebenfalls um Asyl
nachgesucht hätten. Da die deutschen Behörden sie hätten nach Polen
zurückschaffen wollen und sie sich dort vor Verfolgung fürchteten, seien
sie in die Schweiz gekommen. Das BFM gewährte dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen, das mutmasslich für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er machte geltend, nicht
nach Polen zurückkehren zu wollen, da er befürchte, dort von den russi-
schen Behörden verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wies zudem
auf gesundheitliche Probleme seiner Kinder hin.
A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte bei der BzP in Kreuzlingen vom
21. Mai 2014 die Angaben ihres Ehemannes zum Reiseweg. Des Weite-
ren sagte sie, sie sei im sechsten Monat schwanger und leide deshalb oft
unter Übelkeit. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit
einer Überstellung nach Polen, das mutmasslich für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig sei. Sie gab ihrer Befürchtung Ausdruck, in Polen
von den russischen Behörden festgenommen zu werden.
B.
B.a Das BFM erkundigte sich bei den deutschen Behörden am 28. Mai
2014 über den Ausgang des von den Beschwerdeführenden in Deutsch-
land eingeleiteten Asylverfahrens.
B.b Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte dem
BFM am 18. Juni 2014 mit, die Beschwerdeführenden hätten am 25. Ja-
nuar 2013 einen Asylantrag gestellt; es sei ein Übernahmeersuchen an
Polen gestellt worden, dem am 13. Mai 2013 zugestimmt worden sei.
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C.
Am 3. Juli 2014 ersuchte das BFM die polnischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Diesem Gesuch
wurde seitens der polnischen Behörden am 7. Juli 2014 entsprochen.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (eröffnet am 22. Juli 2014) trat das BFM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstel-
lung nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer
Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug
der Wegweisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 29. Juli 2014 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuwei-
sen. Dieses sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu er-
klären und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Be-
schwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ei-
ner Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Gericht über den Sus-
pensiveffekt der Beschwerde entschieden habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 bestätigte der Instruktions-
richter die bereits am 31. Juli 2014 verfügte Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs. Ferner wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltli-
che Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und der Vorin-
stanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
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Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 8. Sep-
tember 2014 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Abgleiche der Fin-
gerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit Eurodac
hätten ergeben, dass sie am 24. Oktober 2012 in Polen und am 27. De-
zember 2012 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hätten. Die deut-
schen Behörden hätten mitgeteilt, dass Polen einem Übernahmeersu-
chen zugestimmt habe und dass die Überstellungsfrist noch laufe. Die
polnischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen liege. Die Überstel-
lung an Polen habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätes-
tens am 15. Januar 2015 zu erfolgen. Hinsichtlich der von den Beschwer-
deführenden geäusserten Befürchtung, sie könnten in Polen von den rus-
sischen Behörden verfolgt werden, sei festzustellen, dass Polen ein
Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Es
lägen keine Hinweise vor, dass die polnischen Behörden keinen Schutz
vor Übergriffen Dritter gewährten. Polen habe die Richtlinie 2003/9EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, die zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – beinhal-
te. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der
zuständige Mitgliedstaat angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen könne und den Zugang dazu gewährleiste. Bezüglich der
fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei festzuhal-
ten, dass das BFM diesem Umstand bei der Überstellung nach Polen
Rechnung tragen werde.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
könnten nicht nach Polen zurückkehren, da die Situation dort schlecht
sei. Sie befürchteten, dort von den Leuten Kadyrovs aufgespürt und ver-
folgt zu werden. In Polen erhielten sie auch nicht die notwendige medizi-
nische Behandlung und die benötigten Medikamente. Sie benötigten auch
psychologische Betreuung. Ihr Sohn C._______ habe am 10. Juli 2014
einen Arzttermin gehabt und ihre Kinder F._______ und D._______ hät-
ten am 8. August 2014 Arzttermine. Die Beschwerdeführerin sei in der 32.
Schwangerschaftswoche und gemäss beigelegtem Arztbericht nicht
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transport- und reisefähig. Es könnte sein, dass auch das ungeborene
Kind einen Herzfehler haben werde; es sei ein Knabe und alle ihre Kna-
ben hätten gesundheitliche Probleme.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdefüh-
renden könnten sich in Polen an die zuständigen Behörden wenden, falls
sie begründete Furcht vor einer Verfolgung durch Dritte hätten. Polen ha-
be dafür besorgt zu sein, dass die medizinische Grundversorgung zur
Verfügung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass
Polen sich in Bezug auf Dublin-Verfahren an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte und den Asylsuchenden die erforderliche medizinische
Infrastruktur zur Behandlung von physischen und psychischen Be-
schwerden zur Verfügung stelle. Es lägen keine Hinweise darauf vor,
dass die Beschwerdeführenden in Polen keine adäquate medizinische
und fachärztliche Betreuung vorfinden würden. Da der Beschwerdeführe-
rin Reiseunfähigkeit attestiert worden sei, werde mit dem Vollzug der
Wegweisung nach Polen bis zur Geburt des Kindes zugewartet. Vor einer
allfälligen Überstellung prüfe das BFM die Reisefähigkeit von Mutter und
Neugeborenem und trage deren gesundheitlichem Zustand Rechnung.
Die polnischen Behörden würden im Voraus über die Geburt des Kindes
informiert. Bei medizinischen Problemen übermittle das BFM den polni-
schen Behörden vor der Überstellung ein Arztzeugnis, das Aufschluss
über die Diagnose und die in der Schweiz eingeleitete Behandlung ent-
halte, die in Polen fortzuführen sei.
3.4 In der Stellungnahme bekräftigten die Beschwerdeführenden, sie hät-
ten panische Angst vor einer Rückkehr nach Polen. Sie hätten gehört,
dass dort Familien getrennt würden. Sie fürchteten um das Wohlergehen
von Frau und Kindern und der Beschwerdeführer benötige psychologi-
sche Hilfe, da er in Tschetschenien zwei Kriege mitgemacht habe. Sie sä-
hen in Polen für sich keine Zukunft, da es geographisch und psycholo-
gisch nahe an Russland liege.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
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nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
4.2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 24. Oktober 2012 in Polen ein
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Asylgesuch eingereicht hatten. Das BFM ersuchte deshalb die polnischen
Behörden am 3. Juli 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführen-
den. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
7. Juli 2014 zu.
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Polen ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
5.2.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Be-
zug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl.
Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht in fine gerechtfertigt.
5.3 Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Rechtsmitteleingabe impli-
zit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
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was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wie-
deraufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft
dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Po-
len seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Dem
BFM ist des Weiteren beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführenden
an die polnischen Sicherheitskräfte wenden könnten, sollten sie ernstzu-
nehmende Anhaltspunkte dafür haben, Drittpersonen könnten ihnen
nachstellen.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihre gesundheitli-
chen Beschwerden stünden einer Rückführung nach Polen entgegen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann.
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Seite 10
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Sohn
C._______ in Deutschland wegen eines Leistenbruchs operiert. Man ha-
be auch sein Herz untersucht und gesagt, es sei in Ordnung, müsse aber
beobachtet werden. Medikamente benötige er nicht. Die Tochter
D._______ sei in Deutschland im April 2014 am Herzen operiert worden;
man habe gesagt, drei Monate nach der Operation sei eine Kontrolle
notwendig. Sie müsse keine Medikamente einnehmen. Der Sohn
F._______ leide auch unter Herzproblemen und müsse eventuell auch
operiert werden; er müsse keine Medikamente einnehmen. Der Sohn
E._______ sei gesund, er habe sich vor einigen Tagen beim Spielen den
Arm gebrochen (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals G._______
vom 17. Juni 2014; act. A42/2). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete
sich als gesund, es gehe ihm gut (act. A10/17 S. 13 f.). Die Beschwerde-
führerin gab an, sie fühle sich mit Ausnahme der Übelkeit wegen der
Schwangerschaft gesund. Wenn sie nervös sei, leide sie unter Herzrasen
(act. A12/16 S. 12).
Aus der vorstehenden Sachverhaltsschilderung ergibt sich zweifelsfrei,
dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Situation gegeben ist, die
sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen einer ernsthaften Gefährdung
ihres Lebens aussetzen würde. Die Beschwerdeführenden konnten auch
nicht nachweisen oder als glaubhaft erscheinen lassen, dass eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mit-
gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizi-
nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen
Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmericht-
linie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderli-
che medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen den
Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
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Seite 11
der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das BFM
denn auch insbesondere im Hinblick auf die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihr neugeborenes Kind zugesichert.
5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Polen der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Polen ist verpflichtet, das Asylverfahren wiederaufzunehmen.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ih-
nen mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
D-4271/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: