B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-427/2011/was
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
D-427/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz erstmals am 1. Oktober
2007 um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im
Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf B._______, Provinz C._______. Ihr Vater sei seit dem Jahr 1991
verschollen und es sei anzunehmen, dass die Spezialeinheit der Militär-
behörde ("Jitem") ihn getötet habe. Er und ihre gesamte Familie mütterli-
cher- und väterlicherseits sei im Heimatstaat politisch aktiv gewesen und
seitens der türkischen Sicherheitskräfte ständigen Behelligungen ausge-
setzt gewesen. ([Anzahl]…) Familienmitglieder würden sich zwischenzeit-
lich allein in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Sie selbst
sei seit dem Jahr 2003 von den türkischen Sicherheitskräften immer wie-
der behelligt, unter Druck gesetzt und zu ihren Verbindungen zur PKK be-
fragt worden, wobei man sie auch mit Schlägen traktiert habe. Die Si-
cherheitskräfte hätten sodann regelmässig vor dem Haus der Familie in
C._______ patrouilliert. Sie selbst habe sich politisch nicht aktiv beteiligt.
Sie habe sich manchmal im Quartier der DTP aufgehalten und habe die
Guerilla mit Lebensmitteln unterstützt. Seit ihrem 10. Lebensjahr habe
auch sie in Verbindung zu Guerillakämpfern gestanden, welche regel-
mässig ins Dorf und das Haus ihrer Familie gekommen seien. Zu einer
Frau mit dem Decknamen D._______ habe sich der Kontakt seit dem
16. Lebensjahr intensiviert. Am 15. August 2007, als sie sich bei ihrem
Onkel väterlicherseits in C._______ aufgehalten habe, habe ihr Grossva-
ter sie telefonisch darüber informiert, dass diese Frau verhaftet worden
sei und das Militär auch nach ihr gesucht habe. Sie habe daraufhin sofort
das Haus ihres Onkels verlassen und sich zu einer Tante mütterlicherseits
ebenfalls wohnhaft in C._______ begeben. Kurz darauf hätten die Behör-
den bei ihrem Onkel in C._______ nach ihr gesucht. Am 24. August 2007
habe sie ihr Onkel deshalb nach Istanbul gebracht, von wo aus sie in der
Folge mit einem gefälschten türkischen Reisepass nach Mailand geflogen
und danach in die Schweiz eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
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Schweiz sowie deren Vollzug. Für die Begründung wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Eine gegen diese Verfügung am 13. Dezember 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Februar
2008 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, es seien von der Beschwerdeführerin keine
Dokumente zu den Akten gereicht worden, welche die geltend gemachte
landesweite behördliche Suche nach ihr untermauern könnten. Insbeson-
dere stelle die angebliche Verhaftung ihrer Bekannten im August 2007
sowie die nachfolgende behördliche Suche nach ihr eine blosse Mutmas-
sung dar, welche sich auf die Äusserung von Drittpersonen stütze. Die
landesweite Suche nach der Beschwerdeführerin, werde von dieser
ebenfalls lediglich vermutet. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst
zu Protokoll gegeben, sie sei in ihrem Dorf "einigermassen in Ruhe" ge-
lassen worden. Sodann sei vorliegend auch nicht von einer drohenden
Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar würden in
der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Ak-
tivisten angewandt, welche durchaus asylrechtlich relevante Intensität
annehmen können. Es seien jedoch besonders diejenigen Personen von
einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen würden. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Be-
schwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich nicht
gegeben. Allein die Tatsache, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, genüge dafür jeden-
falls nicht.
II.
D.
Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin am 19. März 2008 ein
Revisionsgesuch einreichen, das mit Urteil vom 16. Mai 2009 abgelehnt
wurde.
III.
E.
Am 8. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der
summarischen Befragung am 12. Februar 2010 sowie der einlässlichen
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Seite 4
Anhörung zu ihren Asylgründen am 4. März 2010 machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, nach dem rechtskräftigen Abschluss
ihres Asylverfahrens in der Schweiz sei sie am (…) 2008 nach Deutsch-
land gereist, in der Absicht, dort ein Asylgesuch zu stellen. In Deutschland
habe sie sich bei ihrer Tante mütterlicherseits in E._______ aufgehalten.
In E._______ habe sie mehrmals einen kurdischen Kulturverein besucht
und dort einen Landsmann mit Vornamen F._______ kennengelernt, mit
welchem sie sich über ihre Situation ausgetauscht habe. Dieser habe ihr
vorgeschlagen, nach Kandil in den Nordirak zu gehen und sich dort der
Guerilla anzuschliessen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer aus-
weglosen Situation gewähnt und daher diesem Vorschlag zugestimmt.
Der kurdische Kulturverein habe ihr schliesslich die Reise in den Nordirak
organisiert und auch finanziert. Am (…) 2008 sei sie von Düsseldorf aus
nach Erbil in den Nordirak geflogen. Von dort aus sei sie in das Lager
Mahmur (auch Machmur, Makhmur, Maxmur) gereist, wo sie in einem
Gästehaus untergebracht worden sei. Vor Ort sei ihr jedoch bewusst ge-
worden, dass sie den Lebensumständen einer Guerillakämpferin nicht
gewachsen sei, was sie den Verantwortlichen gegenüber auch so kom-
muniziert habe. Es sei ihr dennoch erlaubt worden, im Lager Mahmur zu
bleiben, da ihr im Jahr (…) verschollener Vater als "Märtyrer" angesehen
werde. Im Lager habe sie in einer Frauenstiftung und im Mesopotami-
schen Kulturzentrum verkehrt. Nach einem Jahr habe man ihr jedoch na-
he gelegt, wieder für sich selbst zu sorgen, und es sei auch ihr Wunsch
gewesen, das Lager zu verlassen. Ein entfernter Verwandter habe sie am
(…) 2009 illegal nach Istanbul gebracht. In Istanbul habe sie über drei
Monate bei einer Cousine gewohnt, ohne sich anzumelden. Während ih-
res Aufenthaltes in der Türkei hätten die türkischen Sicherheitskräfte im
November 2009 ihre Mutter und den Grossvater nach ihrem Aufenthalt
befragt und sich überdies an den Dorfvorsteher von B._______ gewandt,
um sich bei ihm nach ihrem Verbleib zu erkundigen. Die türkischen Si-
cherheitskräfte würden von ihrem Aufenthalt im Lager Mahmur wissen
und ihr die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation vorwerfen. Am
([Datum]…) 2010 sei sie daraufhin mit einem gefälschten Reisepass in
die Schweiz gelangt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme des Menschenrechtsvereins von C._______, datierend
vom (…) 2010 (Telefax sowie deutsche Übersetzung) und eine (undatier-
te) Bestätigung der Lagerverwaltung des Lagers Mahmur als E-Mail-
Auszug sowie eine Liste aller in der Schweiz lebenden Familienangehöri-
gen zu den Akten.
D-427/2011
Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen wür-
den weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Die Beschwerdeführerin
habe ihren Aufenthalt im Lager Mahmur nicht glaubhaft machen können,
da ihre diesbezüglichen Aussagen sich als unsubstanziiert erweisen und
nicht den Eindruck vermitteln würden, dass sie sich dort über mehrere
Monate aufgehalten habe. Es sei aus diesem Grund auch nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat gesucht werde
oder eine Bestrafung befürchten müsse. Aufgrund dessen sei auch das
Schreiben der Lagerleitung von Mahmur, in welchem der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Lager bestätigt werde, als Gefälligkeitsschreiben
zu bewerten. Aber auch wenn man von der Glaubhaftigkeit des Aufent-
halts der Beschwerdeführerin im Camp Mahmur ausgehe, könne nicht
davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin damit ei-
ner Situation ausgesetzt habe, welche zu einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen führen würde. Die Beschwerdeführerin sei sodann
nach eigenen Angaben vom Irak aus zunächst in die Türkei zurückge-
kehrt. Es sei jedoch anzunehmen, dass sie, wäre sie tatsächlich einer
Gefährdung ausgesetzt gewesen, dieses Risiko eines Aufenthalts in der
Türkei nicht eingegangen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
mache, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten von ihrem Aufenthalt
im Lager Mahmur und Kandil gewusst, da die türkischen Sicherheitsbe-
hörden dort über Spitzel verfügen würden, müsse der Beschwerdeführe-
rin entgegen gehalten werden, dass diese Spitzel in diesem Fall auch
gewusst hätten, dass sich die Beschwerdeführerin gerade nicht der PKK
angeschlossen habe. Der Aufenthalt im Lager Mahmur an sich führe nach
Erkenntnissen des BFM noch nicht zu einer politischen Verfolgung durch
die türkischen Behörden. Die Beschwerdeführerin habe denn auch selbst
geltend gemacht, dass kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei.
Zudem wäre zu prüfen, ob ein allfälliges Verfahren nicht als staatlich legi-
tim bezeichnet werden müsste. Im Zusammenhang mit dem eingereich-
ten Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins von C._______
sei festzustellen, dass diese Bestätigung sich auf Ereignisse beziehe,
welche bereits im ersten Asylverfahren abgehandelt und rechtskräftig als
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Seite 6
nicht relevant beurteilt worden seien. Diesbezüglich werde auf die vorhe-
rigen Verfahren verwiesen.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sodann als zulässig, zumutbar
und möglich. Insbesondere würden keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei jung, verfüge über eine gute Schulbildung und in ihrem Heimat-
staat über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem sei es den zahlreichen
im Ausland lebenden Verwandten zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei
der Reintegration finanziell zu unterstützen.
G.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – am 12. Januar 2011 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. In dieser wurde beantragt, die Verfügung sei we-
gen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, die Sache sei
zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, oder der
Beschwerdeführerin sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in
der Schweiz zu gewähren, bzw. sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. Im weiteren wurde beantragt, vor Gutheis-
sung der Beschwerde sei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der
Rechtsvertreter um Mitteilung des Spruchkörpers.
Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, die angefochtene
Verfügung verletze formelles Recht, insbesondere Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung und Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), habe die Vor-
instanz doch den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch
richtig abgeklärt. So habe das BFM im Zusammenhang mit dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthalt im Lager Mahmur den
von ihr anerbotenen rechtserheblichen Zeugenbeweis einer Bekannten,
welche in der Schweiz den Flüchtlingsstatus habe und sich ebenfalls
zeitweise im Lager aufgehalten habe, nicht berücksichtigt. Besagte Be-
kannte habe sodann über Kontakte im Lager Mahmur im Nachhinein die
von der Lagerverwaltung ausgestellte Bestätigung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin vermitteln können. Der Aufenthalt der Beschwerde-
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führerin sei in der Registratur der örtlichen Behörde verzeichnet. Das Un-
terlassen weiterer Abklärungen stelle daher eine massgebliche Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar, sei doch das BFM von der Unglaubhaf-
tigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Lager Mahmur ausge-
gangen und hätten sich daher weitere Abklärungen aufgedrängt. Aus den
Protokollen der Anhörung ergebe sich sodann, dass die Beschwerdefüh-
rerin an erheblichen psychischen Problemen leide, weshalb ihr Gesund-
heitszustand hätte abgeklärt werden müssen, insbesondere als sich dar-
aus klar ableiten lasse, was die Beschwerdeführerin zu ihrem irrationalen
Entschluss, sich der PKK anzuschliessen, geführt habe und auch wesent-
lich für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin komme aus einer politisch bekannten und
aktiven Familie, welche entsprechend den Gepflogenheiten der türki-
schen Sicherheitskräfte unter einem Generalverdacht stehe und ständi-
gen Behelligungen ausgesetzt sei. Darüber hinaus sei das BFM angehal-
ten gewesen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung beim namentlich be-
kannten Dorfvorsteher, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
die Sicherheitsbehörden nach ihr suchen würden, zu verifizieren.
H.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführerin re-
spektive deren Rechtsvertreter das am Verfahren beteiligte Spruchgremi-
um mitgeteilt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
ergänzenden Ausführungen wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
J.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011
zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik
gesetzt.
K.
Am 11. Februar 2011 wurde eine entsprechende Replik eingereicht. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Mit der Replik wurde ein Schreiben (in
Kopie) samt deutscher Übersetzung von G._______, dem Dorfvorsteher
des Dorfes B._______, eingereicht. Das Schreiben datiert vom 1. Februar
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Seite 8
2011. Es bestätige die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung am 4. März 2010. Zusätzlich ergebe sich daraus, dass der
Dorfvorsteher am 10. September 2010 von Seiten der Gendarmerie er-
neut angefragt worden sei, ob sich in Angelegenheit der Beschwerdefüh-
rerin Neuigkeiten ergeben hätten. Zudem wurde mitgeteilt, dass aktuell
entsprechende Abklärungen für eine psychiatrische Behandlung angelau-
fen seien.
L.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 wurde sodann eine vom gleichen Tag
datierende, vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich proto-
kollierte Auskunft der türkischen Staatsangehörigen H._______, einge-
reicht. Sie nimmt darin zu den Umständen des Kennenlernens der Be-
schwerdeführerin und dem gemeinsamen Aufenthalt im Lager Mahmur
Stellung. Sodann wurde H._______ für eine allfällige Zeugenbefragung
anerboten.
M.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin mit, dass diese das Mandatsverhältnis aufgekündigt
und einen neuen Rechtsvertreter beauftragt habe.
N.
Am 21. November 2011 zeigte Rechtsanwalt Peter Frei seine Mandatie-
rung im Beschwerdeverfahren an und reichte eine entsprechende Voll-
macht ein.
O.
Am 6. Dezember 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang
mit dem laufenden Beschwerdeverfahren.
P.
Das entsprechende Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft
datiert vom 22. Februar 2013.
Q.
Mit Schreiben vom 4. März 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Schweizerische Botschaft in Ankara mit weiteren Abklärungen in der
Sache, namentlich zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Lager
Mahmur.
D-427/2011
Seite 9
R.
Mit Schreiben vom 1. April 2013 teilte die Schweizerische Botschaft mit,
dass entsprechende Abklärungen seitens der Botschaft nicht möglich sei-
en.
S.
Am 29. April 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Flücht-
lingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), Büro für die
Schweiz und Lichtenstein, um Abklärungen zum Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin im Lager Mahmur.
T.
Ein entsprechendes Abklärungsergebnis des UNHCR datiert vom 3. April
2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine ent-
sprechende Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 10
2.
2.1 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2 bis 4 das neue Recht. Gemäss Abs. 2 dieser
Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesu-
chen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges
Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Abs. 2 und
82 Abs. 2 gilt Abs. 1.
2.2 Das vorliegende Verfahren behandelt ein zweites Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 8. Februar 2010, welches unter die Kategorie der
Mehrfachgesuche fällt. Es gilt mithin – ausser bezüglich Art. 43 Abs. 2
und Art. 82 Abs. 2 AsylG – bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In der Beschwerde wurde die nicht vollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt. Eine weitere Auseinandersetzung mit
den geltend gemachten Verfahrensmängeln kann vorliegend jedoch von
vornherein unterbleiben, nachdem auf Beschwerdeeben die relevanten
D-427/2011
Seite 11
Abklärungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts getroffen wurden
und die Beschwerde gestützt auf diese Abklärungen aufgrund nachfol-
gender Erwägungen in materieller Hinsicht gutzuheissen ist.
5.
5.1 So ist zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin, welche die relevanten Ereignisse nach rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens betreffen, den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung genügen. Sie wurden überdies durch die getroffenen
Abklärungen in den für das Verfahren wesentlichen Aspekten bestätigt.
5.2 Dies gilt zunächst für die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach
sie sich nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens
in der Schweiz im (…) 2008 nach Deutschland zu einer Tante begeben
habe und von dort am (…) 2008, organisiert durch einen der PKK nahe-
stehenden Kurdenverein in Deutschland, in den Nordirak gereist sei. Die
Beschwerdeführerin schilderte nachvollziehbar die Gründe für ihren Ent-
schluss, sich in Kandil/Nordirak der PKK anzuschliessen und ihre nach
der Ankunft in Kandil aufgekommenen Zweifel an der eigenen Fähigkeit,
ein aktives Guerillaleben zu führen. Insbesondere führte sie diesbezüglich
auch plausibel aus, sie habe sich als Tochter eines mutmasslich getöteten
Märtyrers und aufgrund ihrer eigenen erlebten Behelligungen mit den Zie-
len der PKK in gewisser Weise identifizieren können, jedoch habe sie den
Entscheid zur Teilnahme am aktiven Kampf in einer Phase getroffen, als
es ihr nach der Ablehnung ihres Asylgesuches in der Schweiz psychisch
schlecht gegangen sei (vgl. act. B2 S. 5 ff., B9 S. 3 ff.). Die Beschwerde-
führerin schildert sodann plausibel, dass sie nach der Ankunft im Nordirak
von ihrem Vorhaben Abstand genommen habe, da sie sich insbesondere
psychisch gar nicht in der Lage gesehen habe, ein aktives Guerillaleben
zu führen.
5.3 Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Lager Mahmur konnte die
Beschwerdeführerin sodann den Tatsachen entsprechende Angaben zur
Grösse und Struktur des Lagers sowie den von ihr gelebten Lageralltag
beschreiben und ihre nahestehende Personen nennen (vgl. act. B9 S. 10
ff.). Der Aufenthalt im Lager wurde durch ein von der Beschwerdeführerin
eingereichtes Schreiben der Lagerverwaltung im vorinstanzlichen Verfah-
ren bestätigt. Die Vorinstanz erachtete dieses Schreiben als reines Gefäl-
ligkeitsschreiben und sprach ihm den Beweiswert ab. Das eingereichte
Schreiben ist in der Tat lediglich als E-Mail Auszug eingereicht worden
und undatiert. Über UNHCR wurden seitens dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richt jedoch weitergehende Abklärungen vor Ort getroffen. Mit Schreiben
vom 3. April 2014 hat UNHCR (Büro für die Schweiz und Liechtenstein)
mitgeteilt, dass die Registrierung der Bewohner des Flüchtlingslagers
Mahmur durch die örtliche Lagerverwaltung erfolge, welche dem Direkto-
rat Vertreibung und Migration (Directorate of Displacement and Migration)
unterstehe; dieses wiederum gehöre zum Innenministerium der Regional-
verwaltung. Gegenüber dem UNHCR-Büro vor Ort sei am (…) 2014
durch den Leiter der behördlichen Lagerverwaltung, Herrn I._______
schriftlich bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
(…) 2008 bis (…) 2009 im Lager registriert gewesen sei. Eine entspre-
chende Kopie des entsprechenden Schreibens, welches sich im Original
noch im Büro des UNHCR vor Ort befindet, wurde zuhanden der Akten
gereicht. Von der Glaubhaftigkeit der bestätigten Angaben ist auszuge-
hen. Insbesondere ergeben sich auch aus dem Schreiben von UNHCR
keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher die Angaben der Lagerver-
waltung in Frage gestellt wären. Überdies hat die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara es selbst als sachdienlich erachtet, entsprechende Ab-
klärungen über UNHCR vor Ort zu treffen. Sodann wurde am 28. Februar
2011 eine schriftliche Auskunft der türkischen Staatsangehörigen
H._______ eingereicht, welcher in der Schweiz in Zuerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde (Beschwerdeakten act. 7/1)
und welche sich eigenen Angaben gemäss im April und August 2009 für
mehrere Wochen im Lager aufgehalten hat, um ihren dort lebenden und
zwischenzeitlich verstorbene Vater zu besuchen. In den dezidierten
schriftlichen Ausführungen schildert H._______ die Umstände, unter de-
nen sie die Beschwerdeführerin bereits während des ersten Asylverfah-
rens in der Schweiz kennengelernt hat, sowie die Umstände des Wieder-
sehens und des gemeinsamen Aufenthalts im Lager Mahmur. Die schlüs-
sigen Ausführungen untermauern den Aufenthalt der Beschwerdeführerin
im Camp Mahmur um ein Weiteres. Auf eine entsprechende Zeugenbe-
fragung von H._______ - wie im Beschwerdeverfahren anerboten - kann
unter diesen Umständen verzichtet werden. Lediglich ergänzend ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin besagte Frau und deren zeitweili-
gen Aufenthalt im Camp Mahmur bereits anlässlich der Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren erwähnte (vgl. act. B2 S. 6).
5.4 Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, sie habe nach etwa ei-
nem Jahr nicht mehr im Camp bleiben können und sich mit Hilfe ihrer
Familie bzw. einem Verwandten im (…) 2009 mit gefälschten Papieren
nach Istanbul begeben. Dort habe sie sich versteckt bei einer Cousine
aufgehalten. Im November 2009 hätten sich die türkischen Sicherheits-
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Seite 13
kräfte im Heimatort bei der Mutter und dem Grossvater sowie dem Dorf-
vorsteher nach ihrem Aufenthalt erkundigt. Das Vorgehen der Sicher-
heitskräfte wird durch die von der Schweizerischen Botschaft über ihre
Vertrauensperson im Heimatort der Beschwerdeführerin getroffenen Ab-
klärungen bestätigt. Die Schweizerische Botschaft in Ankara hat am
15. Februar 2013 telefonisch den Dorfvorsteher des Heimatdorfes der
Beschwerdeführerin kontaktiert. Dieser bestätigte, dass im Beschwerde-
verfahren eingereichte Schreiben vom 1. Februar 2011 ausgestellt zu ha-
ben. Er bestätigte sodann auch, dass die Familie der Beschwerdeführerin
seit jeher einem gewissen Druck seitens der türkischen Sicherheitskräfte
ausgesetzt gewesen sei und der Vater der Beschwerdeführerin verschol-
len bzw. Opfer eines Mordes durch Sicherheitskräfte geworden sei, als
die Beschwerdeführerin etwa im Alter von fünf Jahren gewesen sei. Der
Dorfvorsteher erklärte sodann, dass der noch im Heimatdorf lebende
Grossvater der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter im November 2009
von der Gendarmerie aufgesucht worden seien und man ihnen Fragen
zur Beschwerdeführerin und deren Verbleib gestellt habe. Die Mutter der
Beschwerdeführerin sei zeitweise in Gewahrsam genommen worden.
Gegen die Beschwerdeführerin sei seines Wissens eine Untersuchung
eingeleitet worden; er könne jedoch nicht angeben, was ihr genau zum
Vorwurf gemacht worden sei, noch wie die Untersuchung ausgegangen
sei. Überdies erklärte der Dorfvorsteher, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um seine Cousine zweiten Grades handle; das Dorf
B._______ umfasse ca. 50 bis 60 Häuser, deren Bewohner demselben
Clan angehören würden. Gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft
ergaben auch die Abklärungen des Vertrauensanwaltes im Vorfeld, dass
der Dorfvorsteher in der Tat ein entfernter Verwandter der Beschwerde-
führerin sei, wie im Dorf B._______ alle Personen miteinander verwandt
seien (vgl. Abklärungsbericht Beschwerdeakten act. 12). Für die Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen des Dorfvorstehers ergeben sich trotz des
bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisses mit der Beschwerdefüh-
rerin keine Anhaltspunkte. Entsprechendes wird auch seitens der
Schweizerischen Vertretung nicht angezeigt. Angesichts der Funktionen,
welche Dorfvorsteher in den kurdischen Regionen für die staatlichen Be-
hörden ausüben, ist von einer tatsachenwidrigen Aussage im Sinne einer
Gefälligkeitsaussage zu Gunsten der Beschwerdeführerin auch nicht
auszugehen.
6.
6.1 Vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten Sachumstände, ist so-
dann festzustellen, dass diese auch geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
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schaft der Beschwerdeführerin zu begründen, wobei massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG der Zeitpunkt
des jetzigen Asylentscheides ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist
zu bejahen, wenn ein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, letztere
hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heuti-
ger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichba-
rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Die Beschwerdeführerin selbst weist ein eher schwaches politisches Pro-
fil auf. Sie stammt jedoch aus einer politischen stark engagierten kurdi-
schen Familie. Allein in der Schweiz wurde ([Anzahl]…) Familienmitglie-
dern, namentlich Onkel und Tanten sowie einem Cousin der Beschwerde-
führerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. act. B2
S. 4). Ihr Vater gilt seit dem Jahr (…) als verschollen; es ist – wie vom
Dorfvorsteher bestätigt – anzunehmen, dass er von den türkischen Si-
cherheitskräften umgebracht wurde. Bereits vor ihrer ersten Ausreise aus
dem Heimatstaat im Jahr 2007 war die Beschwerdeführerin unbestritte-
nermassen Behelligungen seitens der türkischen Militär- und Sicherheits-
kräfte ausgesetzt. Sofern diesen Behelligungen im ersten Asylverfahren
die asylrechtliche Relevanz, mangels genügender Intensität und gestützt
auf das Profil der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, liegt nun-
mehr nach ihrem fast einjährigen Aufenthalt im Lager Mahmur eine ver-
änderte Sachlage vor. Beim Lager Mahmur handelt es sich um ein kurdi-
sches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des
Dreiecks Mossul – Kirkuk – Arbil befindet. Es dient seit Anfang der neun-
ziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türki-
schen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der
Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ih-
rer Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari
und Sirnak geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlings-
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lagern niedergelassen hatten. Das Lager Mahmur stand seit dem Jahr
1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der
irakischen Regierung. UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herr-
schenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt
die Bewohner, deren Anzahl aktuell auf etwa 12'000 geschätzt wird, aber
nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Die Si-
cherheit des Camps soll seither von der Demokratischen Partei Kurdis-
tans (KDP) gewährleistet werden. Nach Erkenntnissen des BVGer, sind
die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewoh-
ner von Mahmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein.
Auch werden fast sämtliche höheren Funktionen im Camp von PKK-
Anhängern besetzt. Insbesondere verletzte und behinderte ehemalige
Kämpfer der PKK, die nicht mehr dem Bergkader angehören können,
werden zumeist in der Lagerverwaltung, bei der kulturellen und sozialen
Arbeit und für Propagandatätigkeiten und Schulungen eingesetzt. Es
handelt sich beim Lager Mahmur nicht um ein Trainingscamp der PKK.
Die türkischen Behörden gehen gleichwohl davon aus, dass die PKK in
Mahmur aktiv ist. Im Jahr 2007 wurden bei einer Lagerdurchsuchung
durch irakische Truppen unter Aufsicht der USA und des UNHCR zwar
keine Waffen sichergestellt, es wird jedoch angenommen, dass man im
Lager vorgängig über die Aktion informiert war. Schätzungsweise 60 Pro-
zent der Einwohner sind Frauen, Kinder und Jugendliche. Aufgrund des
grossen Einflusses der PKK im Lager schliesst sich ein Teil der jüngeren
Lagerbewohner dem bewaffneten Kampf der PKK an. Bei den im Lager
wohnhaften Frauen soll es sich zum Teil ebenfalls um PKK Aktivistinnen
handeln, welche bei Gefechten verwundet wurden. Trotz der eingeleiteten
Friedengespräche zwischen der türkischen Regierung und der kurdischen
Arbeiterpartei unter der Führung des inhaftierten PKK-Chef Abdullah Öca-
lan, sowie dem von ihm am 21. März 2013 erklärten Waffenstillstand, gibt
es im Moment keine Lösung zum Status dieses Lagers und seiner Be-
wohner. Bestrebungen, das Lager aufzulösen und die Bewohner bei der
Rückkehr in die Türkei zu unterstützen, scheiterten bisher. Nur wenige
Bewohner des Lagers Mahmur kehrten nach Berichten effektiv in die Tür-
kei zurück. Ob die Rückkehr dabei freiwillig erfolgte und wie sich allenfalls
strafrechtliche Konsequenzen für die Rückkehrenden ausnahmen, dar-
über liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor (vgl. zum Ganzen
UNHCR: "Turkey seeks status for “stateless” PKK members" World Bulle-
tin, 20. März 2013, abgerufen unter:
bin/texis/vtx/refdaily?pass=463ef21123&id=514aba618; sowie "Refugees
in Iraq camp to enjoy more services, rights after registration", 4. Juli 2011
abgerufen unter: Hürriyet Daily
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News 20. Oktober 2009, "UN asks to be part of Mahmur refugees return
process" abgerufen in:
aspx?pageid=438&n=un-asks-to-be-part-of-mahmur-refugees-return-pro-
cess-2009-10-20; KEVIN MATTHEES / GÜNTER SEUFERT, April 2013, in Stif-
tung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik
und Sicherheit. "Erdoğan und Öcalan verhandeln Paradigmenwechsel in
der türkischen Kurdenpolitik und neue Strategie der PKK"). Es ist davon
auszugehen, dass die türkischen Militär- und Sicherheitsbehörden über
Mittelspersonen im Lager verfügen und die türkischen Behörden generell
in Kenntnis über den Aufenthalt ihrer kurdischen Landsleute sind. Sofern
seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, die Suche
bzw. die Erkundigungen der türkischen Sicherheitsbehörden nach ihr im
November 2009 stünden im Zusammenhang mit ihrem fast einjährigen
Aufenthalt im Lager Mahmur, erweist sich dies somit als überwiegend
wahrscheinlich. Der Dorfvorsteher machte in diesem Zusammenhang gel-
tend, es sei seines Wissens ein Untersuchungsverfahren gegen die Be-
schwerdeführerin eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin selbst
bringt in der Anhörung vor, es sei ihres Wissens kein offizielles Strafver-
fahren gegen sie eingeleitet worden, sie habe jedoch Angst vor einer poli-
tisch motivierten Strafverfolgung aufgrund ihres Aufenthalts im Lager, so-
bald man ihrer habhaft werde (act. B9 S. 13 und 14). Ein entsprechendes
Vorgehen der türkischen Behörden erscheint als durchaus wahrschein-
lich. Der politische Hintergrund der Familie verbunden mit dem Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in Lager Mahmur reichen demnach aus, um eine
subjektive Furcht vor Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu
lassen.
6.3 Es erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts so-
dann auch als überwiegend wahrscheinlich, dass das Risiko für die Be-
schwerdeführerin, im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei festgenom-
men und einem politisch motivierten Strafverfahren zugeführt zu werden,
objektiv besteht. Da sich die Gefahr vor Verfolgung bereits bei einer allfäl-
ligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative in der Türkei zur Verfügung stehen würde. Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hat, da sie die Voraussetzungen
von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt.
6.4 Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-
deführerin während ihres Aufenthalts im Nordirak in strafbarer Weise
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Handlungen begangen hat, welche allenfalls unter dem Gesichtspunkt
der Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG zu prüfen wäre. Der Aufenthalt
im Lager Mahmur an sich, erfüllt den Tatbestand von Art. 53 AsylG selbst-
redend nicht.
6.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl
in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei-
den im Verfahren nacheinander mandatierten Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin haben keine Kostennote zu den Akten gereicht. Von der
Einholung solcher Kostennoten kann jedoch abgesehen werden, da sich
der Aufwand schätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von total Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt), zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in Zuerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: