Abtei lung IV
D-4273/2006
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Scherrer,
Gerichtsschreiber Mauerhofer
A._______, geboren _______, Serbien,
_______
vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. April 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von
Serbien (vormals Serbien und Montenegro) mit letztem Wohnsitz in Mazedonien –
ersuchte am 25. Mai 2003 um Asyl in der Schweiz. Am 28. Mai 2003 wurde er vom
BFF kurz befragt und am 3. Juni 2003 vom BFF direkt zu den Gründen für sein
Asylgesuch angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache
geltend, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Ashkali aus der Ort-
schaft B._______ in der Gemeinde Gjakovë/Djakovica (Provinz Kosovo) und als
Ashkali wäre er im Kosovo Nachstellungen von Seiten der albanischen Bevölke-
rungsmehrheit ausgesetzt. Dabei führte er aus, er habe den Kosovo im Juni 1999,
unmittelbar vor dem Einmarsch der Nato-Truppen, zusammen mit einer grossen
Gruppe von anderen Leuten – Ashkali, Gabel, Roma, Serben sowie Albaner, die
mit den Serben zusammengearbeitet hätten – in Richtung Mazedonien verlassen,
da sie sich vor der Rache der Albaner gefürchtet hätten. An jenem Tag habe ein
Offizier der jugoslawischen Armee vor dem Gemeindehaus in Gjakovë die Leute
zusammengerufen und ihnen zur Flucht geraten, falls sie Anlass zur Furcht vor
den Albanern und der UÇK hätten. Die Leute, die sich vor der Rückkehr der Alba-
ner gefürchtet hätten, seien daraufhin mit Autos und Traktoren nach Mazedonien
geflüchtet. Er sei an diesem Tag mit drei Freunden zufällig in der Stadt gewesen
und sie hätten sich diesen Leuten angeschlossen, ohne zuvor nochmals nach
Hause zurückzukehren. Vor seiner Ausreise habe er in seiner Heimat nie Proble-
me gehabt, weder mit den Behörden noch sonst jemandem. Sein Vater, welcher
schon sehr alt sei, habe damals auf dem Polizeiposten von C._______ bei der ser-
bischen Polizei als Kurier und Saubermann gearbeitet. Seit seiner Ausreise habe
er von seinen Eltern, welche in B._______ geblieben seien, nichts mehr gehört. Im
Kosovo habe er ansonsten einzig einen Onkel, zu welchem der Kontakt aber eben-
falls abgerissen sei.
Betreffend seinen Aufenthalt im Mazedonien führte er aus, er und seine Freunde
hätten sich während der ersten drei Tage in einem Flüchtlingslager in der Nähe
von D._______ aufgehalten. Da es dort nicht zum Aushalten gewesen sei, seien
sie in die Stadt gegangen, um dort zu arbeiten. Er sei Gelegenheitsarbeiten als
Lastenträger und Hilfsarbeiter nachgegangen und er habe von seinem Chef eine
Unterkunft erhalten. Ende Mai 2003 habe er Mazedonien verlassen, weil die
Flüchtlinge zum Gehen aufgefordert worden seien und weil er nach Europa gewollt
habe. In diesem Zusammenhang erklärte er auf Nachfrage (vgl. act. A 8, S. 9 Mit-
te), dass er mit seinem damaligen Chef abgemacht habe nach Europa zu gehen,
um dort etwas mehr zu verdienen, damit er später vielleicht in den Kosovo zurück-
gehen und dort ein Haus bauen könne. Dabei habe ihm sein Chef zugesagt, er
dürfe wieder zurückkommen, wenn sein Vorhaben scheitern sollte.
B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 – eröffnet am gleichen Tag – wies das BFF das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und und ordnete dessen Wegweisung aus
3der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte
der Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil
vom 3. Oktober 2003 insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und das Verfahren zwecks vollständiger Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, namentlich der Durchführung einer Einzelfallabklärung, und
anschliessender Neubeurteilung der Sache an das BFF zurückgewiesen wurde.
C. Am 29. Oktober 2004 beauftrage das BFF das Schweizer Verbindungsbüro in Pris-
tina mit Abklärungen vor Ort betreffend den Beschwerdeführer. Eine entsprechen-
de Antwort ging am 30. November 2004 ein.
Am 8. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM über den wesentli-
chen Inhalt des Abklärungsberichts in Kenntnis gesetzt. Dabei führte das BFM
aus, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer und sei-
ne Familie in B._______ nicht bekannt seien. Dies erstaune sehr, da er eigenen
Angaben zufolge bis Juni 1999 dort gelebt habe und seine Eltern weiterhin dort
wohnhaft gewesen sein sollen. Zudem habe er auch keine näheren Angaben zu
seinem Onkel machen können. Somit komme der Verdacht auf, dass er nie in
B._______ wohnhaft gewesen sei und falsche Angaben zu seiner Person gemacht
habe.
In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2005 hielt der Beschwerdeführer an der
geltend gemachten Herkunft aus B._______ fest, wobei er ergänzende Angaben
machte. Er nannte den Namen seines Onkels und führte aus, seine Familie habe
kein Haus besessen, sondern habe in einem Zelt auf dem öffentlichen Gemeinde-
gebiet gewohnt. Zur albanischen Bevölkerung hätten sie kaum Kontakt gehabt.
Kontakte hätten, wenn überhaupt, nur zur serbischen Bevölkerung bestanden, wel-
che nicht mehr in B._______ lebe. In B._______ habe er vier Jahre die öffentliche
Primarschule besucht und später habe er auf den Märkten in der Region von Gja-
kovë als Taglöhner gearbeitet und Waren mit Handkarren transportiert.
D. Mit Verfügung vom 14. April 2005 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung des Beschwerdeführers und des Wegweisungsvollzuges.
Dabei führte das BFM zur Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Furcht vor den Albanern sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie ob-
jektiv nicht hinreichend begründet sei; aufgrund der Akten lasse sich nicht auf eine
konkrete Bedrohungslage schliessen. Zwar sei es in der Vergangenheit zu teilwei-
se schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-
mentlich der Ashkali gekommen. Ein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der
ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo sei jedoch nicht festgestellt worden.
Aufgrund der Entwicklung und Verbesserung sei zudem vom Schutzwillen und der
weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen. Den
Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erkannte das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich. Dabei hielt es unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer mit
grosser Wahrscheinlichkeit keine korrekten Angaben zu seiner Identität und seiner
4Herkunft gemacht habe, was der Abklärungspflicht der Behörde Grenzen setze.
Daneben ging das BFM von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges in den Kosovo aus, da eine konkrete Gefährdung der
albanischsprachigen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter alleine aufgrund
ihrer Ethnie im Kosovo – mit Ausnahme einiger Dörfer – auszuschliessen sei.
E. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsanwalt – am 10. Mai 2005 bei der ARK Beschwerde ein. Dabei beantragte
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
In seiner Eingabe hielt er an seinen Angaben zu seiner Person und an seinen Ge-
suchsvorbringen fest, wobei er die Ergebnisse der Botschaftsabklärung respektive
deren Aussagekraft sinngemäss in Zweifel zog. In seinen weiteren Ausführungen
machte er geltend, eine Rückkehr in den Kosovo wäre für ihn nicht zumutbar, da
er aufgrund seiner mangelhaften Ausbildung keine Aussicht auf eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage habe. Da er über kein verwandtschaftliches Be-
ziehungesnetz verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine ge-
stellt. Zudem wäre er aufgrund seiner Herkunft klarerweise der Gefahr willkürlicher
Übergriffe ausgesetzt.
F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 wurde seitens der ARK auf das Erheben
eines Kostenvorschusses verzichtet, verbunden mit einem Hinweis auf das Kos-
tenrisiko respektive die Kostentragungspflicht bei einem allfällig negativen Aus-
gang des Verfahrens (vgl. dazu unten, Erw. 7).
G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde, wobei es auf weitere Ausführungen zur Sache verzichtete.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni
2005 zur Kenntnis gebracht.
H. Im November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der ARK davon in Kenntnis
gesetzt, dass für die Behandlung seiner Beschwerde ab dem 1. Januar 2007 das
Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom
526. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember
2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Ver-
fahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.
021]).
1.5 Auf Beschwerdeebene werden keine wesentlichen neuen Sachverhaltsmomente
eingebracht und aufgrund der Akten ist der entscheidrelevante Sachverhalt als er-
stellt zu erachten; mithin besteht kein Bedarf an der vom Beschwerdeführer ange-
botenen Parteibefragung (Art. 33 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend macht, im Kosovo wäre er aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali Nachstellungen von Seiten
der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Nachdem er in seiner Be-
schwerdeeingabe um die Gewährung von Asyl ersucht, ist davon auszugehen, er
messe diesem Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
3.2 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer we-
6der seine Herkunft aus dem Kosovo noch seine Zugehörigkeit zu den Ashkali zu
belegen vermochte. Er hat diesbezüglich weder Dokumente abgegeben noch kon-
krete Angaben gemacht. Anlässlich der ersten Befragung führte er vielmehr aus,
er wisse nicht, was einen Ashkali von einem Albaner unterscheide, er habe vor
dem Krieg nicht einmal gewusst, dass es einen Unterschied gebe. Die Abklärun-
gen vor Ort haben ergeben, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft aus
B._______ offenbar falsche Angaben gemacht hat (vgl. dazu auch E 5.3.3). Dies
lässt gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Identität aufkommen. Nachdem die Vorinstanz die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur Minderheit der Ashkali jedoch nicht weiter hinterfragte, ist im Folgen-
den ebenfalls von diesem Sachverhalt auszugehen.
3.3 Gemäss geltender Praxis der Asylbehörden ist nicht von einer Kollektivverfolgung
der Minderheiten im Kosovo auszugehen. Dies würde erfordern, dass jede oder je-
der Angehörige einer Minderheit im Kosovo angesichts der gegen das Kollektiv ge-
richteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung
befürchten zu müssen (vgl. die noch geltende Praxis in Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 21). Eine sol-
che Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung liegt in Würdigung
der einschlägigen Quellen indes nicht vor, zumal sich zunehmend auch Verbesse-
rungen in der Sicherheitslage einstellen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte
allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere auch von
Ashkali kann insgesamt auch mangels der für die Asylgewährung erforderliche In-
tensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung qualifiziert werden (vgl. dazu
Amnesty International, Kosovo (under UNSCR 1244) 2006 Progress Report, No-
vember 2006; Humanitarian Law Center, Ethnic Communities in Kosovo, Februar
2007; SFH, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten, September
2006; UNHCR, UNHCR's Position on the Continued International Protection Needs
of Individuals from Kosovo, Juni 2006). Nachdem der Beschwerdeführer über die
blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali hinaus keine weiterge-
henden persönlichen Gründe für eine Asylgewährung geltend macht - vielmehr an-
gibt, mit den Albanern immer in Eintracht gelebt zu haben - und solche auch auf-
grund der Akten und insbesondere der Abklärungen vor Ort nicht ersichtlich wur-
den, hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist
der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG; SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
7den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung
der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine
Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation sowohl in Serbien respektive im
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
8politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, als Ashkali habe
er im Kosovo Nachteile und Diskriminierungen von Seiten der albanischen Bevöl-
kerungsmehrheit zu fürchten. Zudem sei er nicht in der Lage, sich im Kosovo eine
tragfähige Existenz aufzubauen, da er über keine hinreichende Ausbildung verfüge
und auch kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr vorhanden sei. Im an-
gefochtenen Entscheid hegt demgegenüber das BFM erhebliche Zweifel an den
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und es geht im Resultat von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus.
5.3.3 Aufgrund der Akten ist wie bereits erwähnt festzustellen, dass die Angaben und
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Herkunft aus
B._______ und den angeblichen Verlust jeglicher Kontakte zu seiner Heimat nicht
überzeugen können: Im Urteil der ARK vom 3. Oktober 2003 wurde das BFM an-
gehalten, betreffend den Beschwerdeführer eine Einzelfallabklärung vorzunehmen.
Das Schweizer Verbindungsbüro im Kosovo führte in der Folge am 25. November
2004 Abklärungen in B._______ durch, welche jedoch betreffend den Beschwerde-
führer keine Resultate erbrachten (act. A21; Abklärungsbericht). Dabei ist festzu-
halten, dass die diesbezüglichen Vorbehalte des Beschwerdeführers unbegründet
sind; gemäss dem aktenkundigen Abklärungsbericht - dessen Resultate dem Be-
schwerdeführer im Wesentlichen offengelegt wurde - wurden vor Ort seit langer
Zeit ansässige Ashkali und Roma aufgesucht, darunter auch Ladenbesitzer, wel-
che jedoch weder den Beschwerdeführer noch dessen angebliche Familie kann-
ten. Diese Feststellung ist mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er
seit seiner Geburt immer in B._______ gelebt und dort während 8 Jahren (act. A8,
S. 3 unten) beziehungsweise 4 Jahren (Stellungnahme vom 28. Februar 2005 [act.
A24]) die Schule besucht haben will, nicht zu vereinbaren. Die entsprechenden wi-
dersprüchlichen Aussagen zur Dauer des Schulbesuches werfen dabei weitere
Fragen auf. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2005, er habe
vor dem Krieg in einem Zelt gelebt und er habe, wenn überhaupt, nur zur serbi-
schen Bevölkerung Kontakte gehabt, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht
überzeugen. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer albanischer Mut-
tersprache und hatte bis zum Krieg mit niemandem Probleme. Für ihn habe die
Unterscheidung in Ashkali und Albaner keinerlei Rolle gespielt (vgl. act. A1, insb.
S. 5 Mitte). Über prekäre Wohn- und Lebensverhältnisse am Rande der Gesell-
schaft hat er dabei nichts ausgeführt; die anders lautenden Angaben in der Stel-
lungnahme vom 28. Februar 2005 müssen demnach als Schutzbehauptungen qua-
lifiziert werden. Schliesslich sind auch die Angaben und Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Ausreise nach Mazedonien im Juni 1999 und seinem
dortigen Aufenthalt bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2003 nicht nach-
vollziehbar. Eigenen Angaben zufolge hat er den Kosovo im Juni 1999 aus einem
Impuls heraus verlassen; anlässlich eines Spaziergangs in Gjakovë mit Kollegen
will er sich mit diesen spontan zur Ausreise entschlossen haben. Er will ohne wei-
teres ausgereist sein, namentlich ohne nochmals nach Hause zurückzukehren,
9also ohne sich von seinen betagten Eltern zu verabschieden, deren einziger Sohn
er sei. In der Folge will er den Kontakt zu seinen Eltern verloren haben; auch zu
anderen Verwandten habe er keinen Kontakt beziehungsweise gebe es solche
nicht. Auch diese Vorbringen erscheinen tatsachenwidrig und konstruiert und kön-
nen nicht mit den gesellschaftlichen Begebenheiten im Kosovo in Übereinstim-
mung gebracht werden. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, der Be-
schwerdeführer verschleiere seine wahre Herkunft und allfällige bestehende Fami-
lienbeziehungen.
5.3.4 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesse-
rung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethnischen Minderheiten, ist zum
heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass
bestimmte Reintegrationskriterien – namentlich die berufliche Ausbildung, der Ge-
sundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen
Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo – erfüllt
sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Vorliegend hat die Einzelfall-
abklärung kein verwertbares Resultat erbracht, was aber – vor dem Hintergrund
der vorstehenden Feststellungen – vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher keine spezifischen per-
sönlichen Umstände erkennen lässt, aufgrund welcher auf eine Gefährdung im Ko-
sovo zu schliessen wäre (vgl. oben, Erw. 3.1). Aufgrund seiner Angaben und Aus-
führungen ist davon auszugehen, er habe sich ehemals problemlos in die alba-
nisch dominierte Gesellschaft eingefügt; eigenen Angaben zufolge hat für ihn die
Unterscheidung nach ethnischer Herkunft nie eine Rolle gespielt. Zwar verfügt der
Beschwerdeführer angeblich über keine nennenswerte Ausbildung. Seine Be-
schreibungen lassen jedoch darauf schliessen, dass er durchaus über Erfahrungen
als Arbeiter verfügt und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei
dieser Sachlage, sowie vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen, ist
– nach der allgemeinen Regel betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges von Ashkali – der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erken-
nen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Anordnungen des BFM betreffend
Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand am: