Abtei lung IV
D-4273/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4273/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger - sei-
nen Heimatstaat am 12. Juli 2002 verliess und am 17. Juli 2002 in der
Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFF dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 30. August 2002
ablehnte und die Wegweisung anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Be-
schwerde mit Urteil vom 11. November 2002 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 30. Oktober 2003 von B.
per Flugzeug nach C. ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D. ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Mai
2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juni 2009 im
EVZ D. insbesondere geltend machte, er sei ethnischer Roma aus C.,
wo er seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2003 gelebt
habe,
dass er von der Polizei immer wieder gebüsst worden sei, weil er keine
Identitätskarte besessen habe,
dass bewaffnete serbische Nazis ihn wegen seiner ethnischen Her-
kunft immer wieder belästigt und beschimpft hätten,
dass einmal versucht worden sei, ihn in einem Container zu verbren-
nen,
dass sein Vater vor drei oder vier Jahren im Krankenhaus gestorben
sei, nachdem man diesen schwer verprügelt habe,
dass darüber hinaus vor kurzem die Baracke, in welcher er mit seiner
Frau und seinen Kindern gelebt habe, von etwa 20-30 Personen ange-
griffen und anschliessend angezündet worden sei, weshalb er in den
Wald geflohen sei, wo er sich drei Tage lang versteckt gehabt habe,
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dass später auch benachbarte Baracken von Zuzügern aus dem Koso-
vo angezündet worden seien, wobei zwei Kinder den Tod gefunden
hätten,
dass die Polizei nichts gegen diese Übergriffe unternommen habe,
dass seine Ehefrau ihn wegen dieser Probleme etwa zwei Monate vor
seiner Ausreise verlassen habe,
dass er am 10. Mai 2009 zusammen mit seinem Cousin E. (N
_______) in einem Lastwagen von Serbien durch unbekannte Länder
in die Schweiz gereist sei,
dass er gesundheitliche Probleme habe,
dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat umgebracht werden
könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den gel-
tend gemachten Problemen mit Serben handle es sich um Übergriffe
Dritter,
dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,
dass es sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer
Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden könnten, der serbische Staat solche
jedoch weder billige noch unterstütze,
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dass die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle auch in Serbien Straftat-
bestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in Einzelfällen vorkommen könne, dass Behördenvertre-
ter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden,
dass indessen die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seiner pauschalen Be-
hauptung des fehlenden Schutzes durch die serbischen Behörden an-
lässlich der Anhörung angegeben habe, er habe mit anderen Personen
nach dem Brandanschlag bei der Polizei Anzeige erstattet,
dass die Polizei daraufhin gekommen sei und den Schaden festgestellt
habe,
dass sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei hätten machen und die
Täter so gut wie möglich beschreiben können,
dass die Polizei auch Namen und Adressen habe wissen wollen (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 16. Juni 2009; B11/16, S. 8, 10-11),
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe nicht asylrelevant seien,
dass es sich daher erübrige, auf die ernsthaften Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen einzugehen,
dass es sich bei den polizeilichen Bussen, welche der Beschwerdefüh-
rer für das Fehlen einer Identitätskarte habe zahlen müssen, um staat-
liche Massnahmen handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken ent-
springen würden, zumal in Serbien jede volljährige Person verpflichtet
sei, eine Identitätskarte zu besitzen und auf sich zu tragen,
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dass dieses Vorbringen somit nicht asylbeachtlich sei, weshalb es sich
auch hier erübrige, auf die ernsthaften Zweifel bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen einzugehen,
dass das am 17. Juli 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 11. No-
vember 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei, und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss
dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass infolgedessen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2009 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben, das Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, indem die Angele-
genheit zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass eventualiter die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, wobei die
Verfügung allenfalls in dem Sinne abzuändern sei, als seine Rück-
schaffung nach Serbien ausgeschlossen werde, weil diese für ihn der-
zeit unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst rügt,
die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37
Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten,
dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta-
gen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begrün-
den sind,
dass jedoch festzuhalten ist, dass das BFM bei Verwirklichung der im
Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichtein-
tretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungs-
frist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet
überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung
nicht nachgekommen wurde,
dass es sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht
um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wo-
nach die entsprechende Verfügung „in der Regel“ innerhalb der Frist
zu treffen ist, ergibt,
dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf
der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist
von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
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dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderun-
gen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2)
und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt
bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Begründung
insbesondere geltend machte, die Vorinstanz hätte die Ausschluss-
klausel von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zwingend anwenden müssen,
zumal gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass er im Weiteren ausführte, die Vorinstanz hätte weitere Abklärun-
gen zur aktuellen Situation von Roma in Serbien treffen müssen,
dass er diesbezüglich zur Untermauerung seiner Vorbringen verschie-
dene Beweismittel zu den Akten reichte,
dass es allgemein zu bemerken gilt, dass der gesellschaftliche Druck
auf die Minderheiten in Serbien im Rahmen des laufenden Demokrati-
sierungsprozesses abgenommen hat,
dass der Alltag für Roma in Serbien unbestrittenermassen aber auch
nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von ras-
sistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt ist,
dass jedoch von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspoli-
tik nicht gesprochen werden kann,
dass sich vor diesem Hintergrund zusätzliche Abklärungen der Vorins-
tanz zur aktuellen Lage der Roma in Serbien erübrigen, weshalb auf
die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift nicht näher einzu-
gehen ist,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ins-
besondere Probleme mit Drittpersonen geltend machte,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn
die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),
dass der serbische Staat - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat
- Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma weder billigt noch unter-
stützt,
dass Serbien darüber hinaus über ein funktionierendes Rechtssystem
verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen
Schutzes ausgegangen werden darf,
dass die geltend gemachten Übergriffe demnach als nicht asylrelevant
zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Um-
stände zum Schluss kommt, dass in casu keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich sind, welche die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden,
dass die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
zur Situation der Roma in Serbien zu keiner anderen Einschätzung
führen,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer nicht genau anzugeben vermochte, wo
sich seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder befänden (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 28. Mai 2009; B1/10, S. 2-3),
dass er darüber hinaus nicht gewusst haben will, ob sich seine drei
Brüder noch in Serbien aufhielten oder sich allenfalls auch in die
Schweiz begeben hätten (vgl. a.a.O., S. 3),
dass angesichts dieses Umstands davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verheimliche sein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz und verhindere damit die Prüfung der Zumutbarkeit seiner Weg-
weisung nach Serbien,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art.
7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie
vorliegend - die asylsuchende Person eine vernünftige Prüfung der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung verhindert,
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dass dennoch festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis
als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3239/2006 vom 9. Januar 2009 S. 15, E-3581/2009
vom 11. Juni 2009 E. 4.3),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend
machte, er leide an Bluthochdruck, Herzbeschwerden, Schlafstörun-
gen und sei psychisch angeschlagen (vgl. B11/16, S. 12, 14),
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte
Bevölkerung gewährleistet ist und dort darüber hinaus grundsätzlich
alle psychiatrischen Probleme behandelt werden können, auch unter
Anwendung moderner Behandlungsmethoden,
dass namentlich C., woher der Beschwerdeführer stammt, über eine
Universitätsklinik mit einem psychiatrischen Zentrum verfügt (vgl. dazu
auch EMARK 2003 Nr. 24),
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum D. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D. (vorab per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beila-
ge: Empfangsbestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Karin Schnidrig
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Serbien
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-4273/2009 (N _______), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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