Abtei lung IV
D-4274/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
Z._______, geboren (...),
ihre Kinder P._______, geboren 27. Januar 1992,
und Q._______, geboren 3. Dezember 2001,
Aserbaidschan,
alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4274/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Dezember 2004 in der
Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszen-
trum [EVZ]) Basel gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern
P._______ und Q._______ um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer
Personalien bezeichnete sie sich als ethnische Aserbaidschanerin und
fügte präzisierend an, sie sei die Tochter eines Aserbaidschaners und
einer Armenierin. Bezüglich ihrer Herkunft erklärte sie, sie sei in der
Ortschaft X._______ (Rayon E._______) geboren worden, sei nach
der Heirat im Jahre 1985 ins Dorf Y._______ (Rayon E._______)
gezogen und habe in der letzten Phase ihres Aufenthalts im
Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in Baku
gelebt. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des
BFM) befragte sie am 8. Dezember 2004 summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem
sie zusammen mit ihren Kindern für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen worden war, wurde sie dort am 4. Ja-
nuar 2005 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen ange-
hört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, es habe für sie keinen anderen Ausweg
gegeben, als die Russische Föderation, wo sie seit September 2002
mit den Kindern ohne legalen Status gelebt habe, zu verlassen und
ihrem Ehemann in die Schweiz nachzufolgen. Nachdem ihr Bruder im
Oktober 2004 vom Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz erfah-
ren gehabt habe, habe sie alles unternommen, um sich zusammen mit
den beiden jüngeren Söhnen – den Ältesten habe sie in die Obhut
ihres in V._______ lebenden Bruders gegeben – ebenfalls in der
Schweiz in Sicherheit zu bringen. Nach dem Terroranschlag von
Beslan hätten die russischen Behörden den Druck auf die Exil-
Aserbaidschaner noch erhöht. Nach Aserbaidschan habe sie nicht
zurückkehren können, weil ihr Mann diesem Staat aus politischen
Gründen entflohen sei. Seinerzeit habe sie Aserbaidschan einerseits
wegen der politischen Probleme ihres Mannes und andererseits
wegen ihrer Abstammung von einer armenischen Mutter verlassen
müssen, wenn auch das zweite Problem erst später zu einem solchen
geworden sei. Ihr Ehemann sei als Mitglied der (...)-Partei politisch
sehr aktiv gewesen und deswegen im Jahre 1998, zweimal im Jahre
Seite 2
D-4274/2006
2000 und letztmals im Juni 2002 verhaftet worden. Sie selber sei seit
dem Jahre 1999 ebenfalls Mitglied der (...)-Partei gewesen. Gleich wie
ihr Ehemann habe sie es in ihrer Funktion als Wahlbeobachterin bei
den Wahlen von 2000 abgelehnt, Hand für eine nachträgliche
Korrektur der Resultate zu Gunsten der Regierung zu bieten.
Nachdem bekannt geworden sei, dass es sich bei ihrer Mutter um eine
Armenierin handle, hätten sie grosse Schwierigkeiten gekriegt. So
habe sie ihre Stelle als Ärztin verloren. Zudem hätten sich die Leute in
der Zeltstadt zum Selbstschutz plötzlich nicht mehr mit ihnen
abgegeben, bis die Isolation unerträglich geworden sei und sie sich
zum Umzug nach Baku entschlossen hätten. Als sich die Ereignisse
von M._______ abgespielt hätten, sei es in Baku tagelang zu
Demonstrationen gekommen. Ihr Ehemann sei am 6. Juni 2002
festgenommen, gefangen gehalten und unter Folter verhört worden.
Erst nachdem sein Cousin einen Monat später sich für ihn verbürgt
habe, sei er mit Schnittwunden an Kopf und Beinen freigelassen wor-
den. Als Ärztin habe sie sich dieser Folterverletzungen angenommen
und ihn im Rayon O._______, wohin sie sich begeben hätten, während
rund zwanzig Tagen gepflegt. Nach etwa einem Monat, an einem Tag
im September 2002, seien sie über die Grenze nach B._______ ge-
langt. Die ganze Familie habe in der Folge in C._______ zusammen-
gelebt. Sie seien dort jedoch nicht angemeldet gewesen und hätten die
Kinder nicht eine Schule schicken können. Im Mai 2003 habe sie sich
zusammen mit ihrem ältesten Bruder und den Kindern zu ihrer Mutter
nach W._______ begeben. Ihr Mann sei noch einige Tage in
C._______ geblieben und dann ausgereist. Im November 2004 habe
sie W._______ verlassen und sei mit Schlepperhilfe in Begleitung der
beiden jüngeren Kinder via Moskau und Italien gereist.
A.c
A.c.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2005 konfron-
tierte das BFM die Beschwerdeführerin mit – als solche bezeichne-
ten – Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und Erklärun-
gen ihres Ehemannes und ihrer Schwester, die diese zur Begründung
ihrer jeweiligen Asylgesuche zu Protokoll gegeben hätten.
A.c.b Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu in ihrer Stellungnahme
vom 14. Februar 2005 vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2005 stellte das BFM fest, die Beschwer-
Seite 3
D-4274/2006
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
4. März 2005. Als hauptsächliches Begehren brachten sie ein, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellten
sie den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnehme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im formellen Teil der
Begründung führten sie unter anderem aus, sie würden sich einer Ver-
einigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes
beziehungsweise Vaters nicht widersetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2005 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum Wei-
terverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeentschei-
des. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Verfahrens-
kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte der In-
struktionsrichter der ARK die Beschwerdeschrift mit den Vorakten dem
BFM zu und lud dieses zur Vernehmlassung ein.
E.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2005, welche den Be-
schwerdeführenden am 13. Mai 2005 ohne Einräumung eines Replik-
rechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
Seite 4
D-4274/2006
schwerdeverfahren von der ARK. Ebenso übernahm es das Beschwer-
deverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwer-
deführenden, welches dieser am 14. November 2003 gegen eine Ver-
fügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005
Teil des BFM) vom 10. Oktober 2003 bei der ARK angehoben hatte
(D-6843/2006). In jener Verfügung vom 10. Oktober 2003 war das am
26. Mai 2003 eingereichte Asylgesuch des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgelehnt
worden, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme
vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 6. April 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
der Beschwerdeführenden gegen einen Entscheid des BFM übernom-
men (vgl. Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2
S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
Seite 5
D-4274/2006
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem BFM teil-
genommen, sind durch die am 4. März 2005 ergangene Verfügung be-
rührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einrei-
chung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Über die Beschwerde des Ehemannes respektive Vaters der Be-
schwerdeführenden befindet das Bundesverwaltungsgericht in einem
separaten Urteil vom heutigen Tage.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 6
D-4274/2006
5.
5.1 Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden in der angefoch-
tenen Verfügung vom 4. März 2005 die Anerkennung als Flüchtlinge
mit dem hauptsächlichen Argument, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und erfahrungswidrigen
Angaben könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Mutter beziehungsweise aufgrund ihrer eigenen politi-
schen Tätigkeit oder derjenigen ihres Ehemannes Probleme gehabt
habe und aus diesem Grund Aserbaidschan habe verlassen müssen.
5.2 Mit Urteil vom heutigen Tage heisst das Bundesverwaltungsgericht
im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwer-
deführenden (vgl. Bst. F hiervor) die Beschwerde teilweise gut, hebt
die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf und weist die Sache
verbunden mit der Weisung an das BFM zurück, zusätzliche Abklärun-
gen zu tätigen und in Berücksichtigung der daraus gewonnenen Er-
kenntnisse das Asylgesuch nochmals zu prüfen. Im Konkreten stellt
das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung fest, der
Sachverhalt sei nicht bis zur Entscheidungsreife erhoben, weil nicht
darüber befunden werden könne, ob der zu den Akten gegebene Par-
teiausweis echt oder gefälscht sei, womit wiederum in Frage stehe, ob
es sich beim Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführen-
den wie geltend gemacht um ein langjähriges Mitglied der (...)-Partei
handle. Eine Klärung dieser Frage sei jedoch unentbehrlich, um über
die Glaubhaftigkeit der vier Inhaftierungen und der dabei erlittenen
Folterungen befinden zu können (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6843/2006 vom 30. April 2009 E. 6.1 und 6.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch in den beiden
Befragungen zu einem wesentlichen Teil mit den politischen Aktivitäten
ihres Ehemannes und den ihr daraus erwachsenen Problemen. So
wies sie in der Empfangsstellenbefragung nach der Frage, ob sie per-
sönlich in Aserbaidschan konkrete Probleme mit den Behörden gehabt
habe, zuerst auf die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes hin und
kam erst in einem zweiten Schritt auf ihre eigene Mitgliedschaft bei der
(...)-Partei und ihre Tätigkeit als Wahlbeobachterin im Jahre 2000 zu
sprechen. Die Ausreise im September 2002 stellte sie als Folge der
Inhaftierung ihres Ehemannes nach den Ereignissen von M._______
im Juni 2002 und dessen von Misshandlungen herrührenden
Seite 7
D-4274/2006
Verletzungen dar, die sie als ausgebildete Ärztin persönlich während
20 Tagen behandelt habe. Auf entsprechende Rückfrage hin verneinte
sie das Vorliegen anderer Ausreisegründe und ergänzte, sie habe mit
ihrem Ehemann gehen müssen. Um die Unmöglichkeit einer Rückkehr
nach Aserbaidschan zu begründen, brachte sie wiederum ihren Mann
ins Spiel, indem sie erklärte, dieser sei seinerzeit aus dem Land
geflüchtet (vgl. zum Ganzen act. B1/9, S. 5).
Auch in der Anhörung zu den Asylgründen stellte die Beschwerdefüh-
rerin die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in den Vordergrund.
Dabei stellte sie klar, dass sie im Gegensatz zu ihrem Mann, welcher
politisch sehr aktiv gewesen sei, keine aktive Politikerin gewesen sei.
Als ihr „eigenes Problem“ stellte sie bezeichnenderweise nicht eine po-
litisch bedingte Gefährdung dar, sondern die Gefahr von Übergriffen
wegen der armenischen Herkunft ihrer Mutter (vgl. act. B8/22, S. 12).
5.4 Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin erhellt, dass die
Glaubhaftigkeit ihrer Asylbegründung weitgehend davon abhängt, ob
die von ihrem Ehemann vorgetragenen Fluchtgründe geglaubt werden
können. In der angefochtenen Verfügung (vgl. act. B18/7, Ziff. I c, S. 5)
begründet das BFM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen denn auch
unter anderem damit, dass sich die Angaben des Ehemannes als un-
glaubhaft erwiesen hätten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die
Beschwerdeführerin ihrerseits deswegen Probleme mit den Behörden
gehabt habe. Den Erkenntnissen aus den vom BFM vorzunehmenden
Zusatzabklärungen zum Parteiausweis und zur Mitgliedschaft des
Ehemannes (vgl. E. 5.2 oben) wird somit eine entscheidende Bedeu-
tung (auch) für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung der Be-
schwerdeführerin zufallen. Dabei dürfte diese Bedeutung nicht nur un-
ter dem Aspekt einer allfälligen Reflexverfolgung greifen, sondern ge-
rade auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung wegen der ei-
genen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Tragen kom-
men (vgl. hierzu act. B18/7, Ziff. I c, S. 4; Art. 5 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
So ist denkbar, dass die Neueinschätzung betreffend die Glaubhaftig-
keit der Mitgliedschaft des Ehemannes bei der (...)-Partei auch ihre
Wirkung auf die Frage entfalten wird, ob die Beschwerdeführerin
ihrerseits eine Vergangenheit als Mitglied dieser Partei hat.
5.5 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass die Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe nicht losgelöst
Seite 8
D-4274/2006
von der vom BFM vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung im Verfahren des Ehemannes geprüft werden kann. Auf-
grund dessen rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache mit der Weisung an das BFM zurückzuweisen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG), in Abstimmung mit der Fak-
tenerhebung und rechtlichen Würdigung im Verfahren des Ehemannes
beziehungsweise Vaters die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nochmals zu prüfen. Der in der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag
auf Gewährung ergänzender Akteneinsicht und Einräumung der Gele-
genheit zur Beschwerdeergänzung ist unter diesen Umständen als ge-
genstandslos geworden zu betrachten.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit da-
rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2005
beantragt wurde. Entsprechend dem Wortlaut des in der Beschwerde
formulierten Hauptbegehrens (Rechtsbegehren 1, vgl. Bst. C. hiervor)
ist der Verfahrensausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden zur
Hälfte zu werten. Bei dieser Sachlage wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Indes reichten diese zusammen mit der
Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ein, dessen Beurteilung aussteht.
6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehal-
ten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten
an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei
retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet
sich eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 25. April 2005, gemäss welcher die Be-
schwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin ist und nach den diesbezüg-
lich anwendbaren Richtlinien unterstützt wird. Damit können die Be-
schwerdeführenden auch heute noch als prozessual bedürftig gelten,
zumal keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Verän-
derung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennbar
Seite 9
D-4274/2006
sind. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheis-
sen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentra-
gung zu befreien.
6.3 Den Beschwerdeführenden ist – als teilweise obsiegender Partei –
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine – hälftig gekürzte (vgl. E. 6.1 hiervor) – Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechts-
begehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf
des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihres
Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforde-
rung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige
Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9
Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädi-
gung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt
Fr. 300.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der
Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwen-
digen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM geschul-
dete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-4274/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. März 2005 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 11