B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4274/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
alias B._______, geboren (…), Eritrea,
alias C._______, geboren (…), Äthiopien,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
betreffend E._______, geboren (…), und G._______, gebo-
ren (…), beide Eritrea;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. April 2014 in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, nachdem das Gesuch um Famili-
enzusammenführung seiner Ehefrau, welcher in der Schweiz Asyl gewährt
worden war, gutgeheissen worden und er mittels Bewilligung zwecks
Durchführung des ordentlichen Verfahrens am 11. April 2012 in die
Schweiz eingereist war,
dass er mit Schreiben vom 10. Juni 2014 um Familienzusammenführung
nach Art. 51 AsylG (SR 142.31) für die Mutter der gemeinsamen Tochter,
E._______, geboren (…), und die gemeinsamen Tochter, G._______, ge-
boren (…), beide als eritreische Staatsangehörige im I._______ lebend,
ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2014 in Anwendung von Art. 51
Abs. 4 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und
die Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung seines Entscheids ausführte, Art. 51 Abs. 4 AsylG
setze für die Familienzusammenführung voraus, dass vor der Flucht eine
Familienverbindung bestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden
sei,
dass der Beschwerdeführer Frau E._______ nach seiner Flucht aus Eritrea
in J._______ kennen gelernt habe, als er noch mit seiner zweiten Ehefrau
verheiratet gewesen sei,
dass sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und er nicht
die Absicht gehabt habe, eine eheähnliche Gemeinschaft zu gründen,
dass die Tochter erst nach seiner Ausreise aus dem I._______ zur Welt
gekommen sei und er somit weder mit Frau E._______ noch mit seiner
angeblichen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe,
dass er von den beiden Personen nicht durch Flucht, sondern durch seine
Weiterreise aus dem Drittstaat getrennt worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, bei der kantonalen Migrati-
onsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, da er über
eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seiner Part-
nerin und dem gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19.
August 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 18. August 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel Familienasyl – namentlich
die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl in der Schweiz erhalten, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus
der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt,
dass in diesem Sinne Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden,
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dass diese Bestimmung auf Mitglieder der Kernfamilie abzielt, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden,
das darunter namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder
von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst ei-
nen Drittstaat erreicht haben, fallen,
dass diesen – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respek-
tive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände
stattgefunden hat, weshalb zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden haben muss, womit Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familien-
gemeinschaften ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer Fami-
lienverbindung verneinte,
dass in der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 dargelegt wurde, wes-
halb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner von der Vor-
instanz abweichenden Einschätzung zu führen vermöchten und das Beste-
hen einer Familienverbindung zu verneinen sei, weshalb die Begehren als
aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er
habe im I._______ während zehn Monaten mit seiner Partnerin zusam-
mengelebt,
dass seine Ehefrau in der Schweiz gelebt habe, weshalb er sein Heimat-
land verlassen und in die Schweiz gereist sei,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass seine Ehe-
frau von einem anderen Mann schwanger sei, weshalb er nicht mehr mit
ihr habe zusammenleben wollen,
dass er sodann von seiner Partnerin im I._______ informiert worden sei,
dass sie ein Kind von ihm erwarte,
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dass ihre gemeinsame Tochter am (…) im I._______ zur Welt gekommen
sei,
dass seine Partnerin und die gemeinsame Tochter unter sehr schwierigen
Bedingungen in L._______ leben würden und es bekanntlich im I._______
oft zu Entführungen komme, wobei eritreische Flüchtlinge an Menschen-
händler verkauft würden,
dass eritreische Flüchtlinge zur Erpressung von Lösegeldern verschleppt
und Frauen missbraucht würden,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 bereits festge-
halten wurde – die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden und
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
wonach er im I._______ mit seiner Partnerin zehn Monate zusammen ge-
lebt habe, zu seinen Aussagen in seinem Asylverfahren in Widerspruch
steht, da er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, die Beziehung
habe im vierten Monat 2011 begonnen und er habe diese beendet, als sich
seine in der Schweiz lebende Frau bei ihm gemeldet habe, dies sei im 7.
oder 8. Monat 2011 gewesen (vgl. BFM-act. C11/18 S. 16),
dass somit das Bestehen einer Familienverbindung zu verneinen ist,
dass die weiteren Vorbringen (schwierige Situation in J._______, Gefahr
von Entführungen, Missbrauch von Frauen) an der vorinstanzlichen Verfü-
gung nichts zu ändern vermögen, da diese Ausführungen nicht weiter sub-
stanziiert werden,
dass das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von Frau E._______
in beweisrechtlicher Hinsicht zu keiner anderen Einschätzung führen ver-
mag, da diesem nicht zu entnehmen ist, es habe eine familienähnliche Ge-
meinschaft im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bestanden,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im an-
gefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass das BFM somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigerte und
die Asylgesuche ablehnte,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 18. August 2014 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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