Abtei lung IV
D-4275/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4275/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Qureshi mit letztem Wohnsitz
in B._______ - suchte am 16. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ vom 22. April 2009 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM am 14. Mai 2009 im Wesentlichen vor, Mitte
Januar 2009 hätten ihn drei Personen, welche angegeben hätten, der
Partei MQM (Muttahida Qaumi Movement) anzugehören, aufgefordert,
sein Haus der Partei zur Verfügung zu stellen. Er habe dies abgelehnt.
Nach zwei oder drei Tagen habe er anonyme Telefonanrufe erhalten.
Einige junge Männer hätten ihn auch auf dem Heimweg beobachtet
und verfolgt. Er sei deshalb zur Polizei gegangen, wobei er sich an das
Datum nicht mehr erinnern könne. Diese habe ihn beruhigt und
aufgefordert, am nächsten Tag wiederzukommen, da der zuständige
Beamte erst dann wieder anwesend sei. Dieser Aufforderung sei er
jedoch aus Angst vor der MQM nicht nachgekommen. Am nächsten
Abend hätten zwei Personen vor seinem Haus auf ihn geschossen.
Ihm sei die Flucht gelungen. Fortan habe er sich bei Freunden und bei
einem (Verwandten) versteckt. Ende Februar 2009 sei er einmal
abends zu seinem Haus zurückgekehrt. Die besagten Männer seien
wieder dort gewesen und hätten erneut auf ihn geschossen. Er habe
wiederum fliehen können. Aufgrund dieser Ereignisse sei er am
7. April 2009 aus Pakistan ausgereist. Er sei nach D._______ geflogen
und von dort aus in einem Personenwagen am 16. April 2009 in die
Schweiz gelangt. Was in der Zwischenzeit mit seinem Haus geschehen
sei, wisse er nicht. Er habe sich nicht danach erkundigt.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen (vgl. A1 und A7).
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es
dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 22. Juli 2009 setzte.
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Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG stand. So habe er sich hinsichtlich des ersten Kontakts mit den
Leuten der MQM widersprüchlich geäussert, indem er zunächst aus-
geführt habe, diese hätten ihm die Gründe für die Beanspruchung sei-
nes Hauses nicht sagen wollen, danach jedoch angegeben habe, sie
hätten ihm erklärt, sie benötigten das Haus für die Errichtung eines
Parteibüros. Zudem habe er zu wichtigen Ereignissen nur unsubstanzi-
ierte Angaben gemacht. Er habe weder das Datum, an welchem er zur
Polizei gegangen sei, noch dasjenige, an welchem auf ihn geschossen
worden sei, nennen können. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal es
sich um einschneidende Erlebnisse handle und er demgegenüber die
Einreise in und die Ausreise aus E._______ und die Einreise in die
Schweiz genau habe datieren und auch die Länge der Fahrt von
E._______ in die Schweiz exakt habe angeben können. Schliesslich
sei auch sein Verhalten nach der Ausreise - das mangelnde Interesse
an seinem Haus - nicht nachvollziehbar, wenn er sich vor der Ausreise
tatsächlich derart gegen die Beschlagnahmung gewehrt hätte, dass er
sogar sein Leben riskiert hätte. Es bestünden deshalb ernsthafte
Zweifel an den geltend gemachten Problemen. Abgesehen davon
wären diese auch nicht asylbeachtlich, da Übergriffe durch Dritte nur
asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dafür
bestünden keine Hinweise. Die Schilderung des Beschwerdeführers
zeige, dass die Polizei in B._______ willens gewesen sei, ihm
adäquaten Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer hätte die
Möglichkeit gehabt, am nächsten Tag eine Anzeige zu erstatten, wenn
der zuständige Beamte wieder anwesend gewesen wäre. Zudem hätte
er seine Rechte auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen
können. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und
die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise
sich als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein
(...) Mann, der die Schule abgeschlossen habe und (Beruf) gewesen
sei. In B._______ wohne auch (Verwandte). Zudem lebten (Verwandte)
in Pakistan.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in wel-
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cher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. Im Weiteren wurde um allfällige Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anwei-
sung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen, eventualiter um Informierung über eine allenfalls bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersucht. In for-
meller Hinsicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die MQM beherr-
sche B._______. Es sei ihm bis heute nicht klar, wozu sein Haus
benötigt worden wäre. Ihm sei gesagt worden, man wolle dort ein
Parteibüro einrichten. Er sei unter Schock gestanden, deshalb könne
er sich an die genauen Daten und Uhrzeiten der Ereignisse nicht mehr
erinnern. Sein Haus sei ihm sehr wichtig, da es eine Erinnerung an
(Verwandte) sei. Aus diesem Grund habe er es nicht zulassen wollen,
dass es beschlagnahmt würde. Dafür habe er sein Leben riskiert.
Hätte die Polizei seine Anzeige aufnehmen wollen, hätte sie dies
bereits am Tag, an welchem er dort gewesen sei, getan. Sie habe ihn
jedoch beruhigt und nach Hause geschickt. Am selben Tag hätten ihn
die besagten Leute auf dem Heimweg erstmals attackiert. Deswegen
sei er nicht wieder zur Polizei gegangen. Die Polizei nehme keine An-
zeige gegen die MQM entgegen. Er werde in Pakistan weder von der
Regierung noch von der Polizei Hilfe bekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
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instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Asylsuchende können den Abschluss des Verfahrens in der Regel in
der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den
Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe
sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Ar-
gumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
6.1.1 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausreisegründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist
beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilde-
rung der angeblichen Verfolgung durch Angehörige der MQM in sich
nicht stimmig ist. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügend qualifiziert und auch die Ausführungen in der
Beschwerde sind nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche und
Ungereimtheiten zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu
substanziieren und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Hätte er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt, wäre insbesondere
nicht verständlich, dass er hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der
Ereignisse - Vorsprache bei der Polizeiwache, Schussabgabe - nur
sehr vage Angaben zu machen vermochte (vgl. A7 S. 6). Die diesbe-
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zügliche Erklärung in der Beschwerde, er sei unter Schock gestanden,
vermag angesichts des ansonsten guten Erinnerungsvermögens hin-
sichtlich Daten und der Tatsache, dass die betreffenden Ereignisse im
Zeitpunkt der Befragungen noch nicht lange zurücklagen, nicht zu
überzeugen. Zudem äusserte er sich hinsichtlich des zeitlichen Ab-
laufs der Ereignisse wiederholt widersprüchlich. So gab er im Rahmen
der Erstbefragung an, die erste Schussabgabe habe am Tag nach dem
Besuch der Polizeidienststelle stattgefunden (vgl. A1 S. 5). Anlässlich
der direkten Bundesanhörung machte er hingegen zunächst geltend,
es sei noch am selben Abend auf ihn geschossen worden (vgl. A7
S. 5), wobei er diese Aussage auf Rückfrage hin wieder dahingehend
korrigierte, dass sich der Vorfall erst am nächsten Tag ereignet habe
(vgl. A7 S. 7). In der Beschwerdeeingabe brachte er hingegen wieder
vor, die Attacke sei noch am selben Tag passiert. Angesichts der Tat-
sache, dass es sich bei einer Schussattacke um ein einschneidendes
Ereignis handelt, ist es unverständlich, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage war, dieses wenn auch nicht vom Datum, aber zumin-
dest vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse her eindeutig einzuord-
nen. Seine widersprüchlichen Angaben tragen nicht zu seiner Glaub-
würdigkeit bei, zumal er sich - wie das BFM zutreffend festgestellt hat -
auch zum Motiv der MQM widersprüchlich äusserte (vgl. A1 S. 5, A7
S. 5). Insbesondere sprach er anfangs nicht von einer geplanten Weg-
nahme beziehungsweise Beschlagnahmung des Hauses, sondern le-
diglich von der Zurverfügungstellung tagsüber, während er arbeitshal-
ber abwesend sei (vgl. A7 S. 5).
6.1.2 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers stellt sich zudem die Frage, ob diese über-
haupt dazu geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu
begründen. Dem BFM ist hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz
beizupflichten, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
Der Beschwerdeführer machte Übergriffe von Seiten privater Dritter
geltend. Verfolgung durch Private ist nur dann asylrelevant, wenn die
verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Heimat-
staates zählen kann. Mit dem Grundsatzentscheid der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Juni 2006 wurde im
schweizerischen Asylrecht die sogenannte Schutztheorie anerkannt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Demnach hängt Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, son-
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dern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
ab. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung
durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese
setzt aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes - voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist,
im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausrei-
chend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu
einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnah-
me zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann,
dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger ein-
greifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Vorliegend ist von einem wirksamen staatlichen Schutz für den Be-
schwerdeführer auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihm
adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Der Beschwerde-
führer hatte Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur.
Gemäss seinen Ausführungen habe er auf der örtlichen Polizeidienst-
stelle die Ereignisse darlegen können und er sei aufgefordert worden,
am nächsten Tag nochmals zu erscheinen, damit der dann wieder an-
wesende zuständige Beamte die Anzeige aufnehmen könne. Dass der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung aufgrund mangelnden Vertrau-
ens beziehungsweise aus Angst vor der MQM nicht nachgekommen
ist, kann nicht zur Annahme führen, ihm stünde kein Schutz zu. Die
Schilderung zeigt, dass sich die örtliche Polizei den Sachverhalt ange-
hört und den Beschwerdeführer über das weitere Verfahren hinsicht-
lich der Anzeigeerstattung informiert hat. Der Umstand, dass er auf-
grund der momentanen Abwesenheit des zuständigen Beamten aufge-
fordert wurde, am nächsten Tag nochmals zu erscheinen, heisst nicht,
dass die Behörden nicht willens gewesen wären, eine Anzeige gegen
Angehörige der MQM entgegenzunehmen und keine entsprechenden
Untersuchungen eingeleitet hätten. Bei dieser Sachlage kann nicht von
einem mangelnden Schutzwillen des pakistanischen Staates gespro-
chen werden. Im Übrigen entspricht das Vorbringen, die Polizei nehme
keine Anzeigen gegen die MQM entgegen, nicht der Realität.
6.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
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7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegwei-
sung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Straf oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Die allgemeine Lage in Pakistan spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche
den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizie-
ren würde.
8.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
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sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Der (...) und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer -
die (...) Muskelzerrung, welche in der Schweiz therapiert wurde (vgl.
Bericht des [Spitals] vom [Datum]), lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche
im Heimatland bei allfälligen weiteren Beschwerden nicht behandelbar
wäre - hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in B._______ gelebt.
Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und
verfügt über ein soziales Beziehungsnetz. (Verwandte) wohnt ebenfalls
in B._______. Zudem leben weitere Verwandte (Aufzählung) in
Pakistan. Gemäss eigenen Angaben hat er während (...) Jahren die
Schule besucht und spricht neben seiner Muttersprache (...) auch
etwas (...). In B._______ war er (Beruf) (vgl. A1 S. 1 ff., A7 S. 3 f.).
Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in
seinem Heimatland wieder wird integrieren können.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, erweist sich das
Gesuch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugs-
behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Da-
ten an dieselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, als
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gegenstandslos. Hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht in eine eventu-
ell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat kann sich
der Beschwerdeführer an das BFM als zuständige Behörde wenden.
11.
11.1 Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
11.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist daher -
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Susanne Burgherr
Versand:
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