Abtei lung IV
D-4276/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4276/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 2. August 2001 verliess und am 6. August 2001 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 25. Januar 2002 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
20. Februar 2002 mit Urteil vom 15. März 2002 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesamt vom
14. Juli 2003 um Wiedererwägung der ablehnenden Verfügung vom
25. Januar 2002 im Vollzugspunkt ersuchte,
dass das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
4. August 2003 abwies und seine Verfügung vom 25. Januar 2002 für
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
1. September 2003 bei der ARK anfechten liess,
dass die ARK diese Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2003
vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2008 ein
zweites Asylgesuch stellen liess, worin insbesondere um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es hätten
sich seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens subjektive
Nachfluchtgründe ergeben,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2007 aktives Mitglied
der KINIJIT Support Organisation Schweiz (KSOS) sei, was durch ein
entsprechendes Schreiben der KSOS bestätigt werde,
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dass sie für die KSOS wichtige Aufgaben im organisatorischen Bereich
wahrnehme,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem die Association des
Ethiopiens en Suisse (AES) unterstütze und dort ebenfalls Mitglied sei,
was von der AES schriftlich bestätigt werde,
dass die zwei genannten Organisationen in Äthiopien verboten seien,
dass die exilpolitische Tätigkeit äthiopischer Staatsangehöriger durch
die äthiopischen Behörden überwacht werde,
dass davon auszugehen sei, auch einfache Mitglieder und
Sympathisanten von Oppositionsparteien seien in den Datenbanken
des äthiopischen Sicherheitsdienstes enthalten,
dass das äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine
Weisung erlassen habe, wonach die äthiopischen Auslandvertretungen
angewiesen würden, Informationen über "extreme Elemente" im
Ausland zu sammeln und an die Zentrale in Addis Abeba
weiterzuleiten,
dass spätestens im Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien mit deren Registrierung als
exilpolitisch tätige Aktivistin zu rechnen wäre, da bei der Einreise nach
Äthiopien respektive bereits bei der Beantragung eines neuen Passes
beziehungsweise einer Passverlängerung oder eines Laisser-passer
eine umfangreiche Sicherheitsüberprüfung erfolgen würde, wobei die
exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zutage treten würde,
dass die Beschwerdeführerin daher in Äthiopien verfolgt würde und
dabei menschenrechtswidrige Behandlungen zu gewärtigen hätte,
dass die Beschwerdeführerin über ein verfolgungsbegründendes
exilpolitisches Profil verfüge und sehr wahrscheinlich von den
äthiopischen Behörden registriert worden sei,
dass sie somit begründete Furcht habe, bei einer allfälligen Rückkehr
nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
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dass nach dem Gesagten überdies der Wegweisungsvollzug als
unzulässig zu bezeichnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem unzumutbar sei, da ein
erneuter Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien nicht auszuschliessen
sei und dies eine humanitäre Krise zur Folge hätte,
dass dem Gesuch ein Schreiben von H. S., Vorsitzender der Kinijit
Support Organizations Europe and Africa, vom 1. März 2008 sowie ein
Schreiben von M. H., Vizepräsident der AES, vom 11. Februar 2008,
beilagen,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 24. April 2008 zu ihren
Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, sie sei seit ungefähr
vier Jahren für die EMAS und seit ungefähr einem Jahr für die KINIJIT
tätig,
dass sie eine von vier Vertreterinnen der EMAS in Zürich sei,
dass sie an Sitzungen sowie Kundgebungen dieser Organisationen
teilgenommen habe und jeweils dabei helfe, die Teilnehmer dieser
Veranstaltungen aufzubieten,
dass sie zwischen den Jahren 2005 und 2007 insgesamt an sechs
Demonstrationen teilgenommen habe,
dass sie nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, zumal die
äthiopischen Behörden über eine Namensliste verfügten,
dass das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 22. Mai 2008 - eröffnet am 26. Mai 2008 - ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz
unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden,
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dass im Weiteren keine Hinweise dafür vorlägen, die äthiopischen
Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei
der AES und der KINIJIT/CUDP überhaupt Kenntnis erhalten,
dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ausserdem
davon auszugehen sei, sie habe innerhalb der genannten
Organisationen keine führende Funktion inne,
dass es sich bei der AES im Übrigen nicht um eine eigentliche
exilpolitische Oppositionspartei handle,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine bei einer Rückkehr drohende
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vorlägen,
dass sich die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2008 bei der äthiopischen
Botschaft in der Schweiz einen Reisepass und im Dezember 2007 in
B._______ eine Geburtsurkunde sowie eine Ledigkeitsbestätigung
habe ausstellen lassen,
dass dieser Umstand die Schlussfolgerung, wonach keine
Verfolgungsgefahr bestehe, bestätige,
dass die Beschwerdeführerin nämlich kaum Kontakt zu den
heimatlichen Behörden aufgenommen hätte, wenn sie tatsächlich
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte,
dass ausserdem davon auszugehen sei, die äthiopischen Behörden
hätten bei dieser Gelegenheit reagiert, wenn ihnen die
Beschwerdeführerin tatsächlich als regimefeindliche Person bekannt
gewesen wäre,
dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) daher nicht
standhielten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft verneint werden
müsse,
dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
25. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
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beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des
angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs)
aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
20. Juni 2008 sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von Y. S.
beilagen,
dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juli
2008 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und
die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2008 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde erneut auf die exilpolitische Tätigkeit der
Beschwerdeführerin für die KINIJIT und die AES hingewiesen und
geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin müsse deswegen im
Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgungsmassnahmen
seitens der äthiopischen Behörden rechnen,
dass ausserdem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe sich
mit einem in der Schweiz wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen
namens Y. I. verlobt, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass sie seit eineinhalb Jahren inoffiziell mit diesem Mann zusammen
lebe und für dessen zwei Kinder aus erster Ehe eine Ersatzmutter
geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin und Y. I. Anfang Mai 2008 das
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, welches nach wie vor
hängig sei,
dass der Vollzug der Wegweisung angesichts der bevorstehenden
Eheschliessung und der engen Beziehung der Beschwerdeführerin zu
Y. I. und dessen Kindern unzumutbar sei, zumal es der Familie nicht
zuzumuten sei, gemeinsam in Eritrea oder Äthiopien Wohnsitz zu
nehmen,
dass die allgemeine Lage in Äthiopien ausserdem instabil und
jederzeit mit einem erneuten Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea zu
rechnen sei,
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dass mit der Beschwerde vom 25. Juni 2008 den Rechtsbegehren
zufolge lediglich der Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung) angefochten werden,
dass die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 somit in Rechtskraft
erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) damit
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist,
dass im Folgenden daher lediglich zu untersuchen ist, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar
erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist,
dass insoweit, als in der Beschwerde Ausführungen zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, darauf angesichts der klaren
Rechtsbegehren (vgl. auch das Fazit in Ziff. II B. 4 der
Beschwerdebegründung, S. 7 der Beschwerde) nicht einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien vorliegend in Beachtung der vorgenannten massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihr
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die Ausführungen in der
in diesem Punkt unangefochten gebliebenen und somit rechtskräftigen
vorinstanzlichen Verfügung), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass den Akten überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat droht,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien infolge ihrer exilpolitischen
Tätigkeit in relevanter Weise gefährdet,
dass eine solche Gefährdung nur dann als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen würde, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht
bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeiten - vorlägen, wonach
die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches und
"extremes" Element namentlich identifiziert und registriert wurde,
dass im vorliegenden Fall keine derartigen konkreten und nicht von
vornherein haltlosen Indizien bestehen,
dass eine Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
widersprechende Bestrafung oder Behandlung der
Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien überdies
angesichts der geringen Qualität und Quantität ihres exilpolitischen
Engagements als unwahrscheinlich zu erachten ist,
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dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den
Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch mit Blick auf
das hängige Ehevorbereitungsverfahren nicht als unzulässig oder
unzumutbar erachtet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage weder aus Art. 8
EMRK noch aus dem in Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG verankerten
Grundsatz der Einheit der Familie etwas zu ihren Gunsten ableiten
kann,
dass Y. I. sowie dessen Kinder angesichts der relativ kurzen Dauer des
bisherigen unverheirateten Zusammenlebens im heutigen Zeitpunkt
nicht als Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Sinne der
genannten Bestimmungen qualifiziert werden können,
dass daher weder die Beziehung zu Y. I. an sich noch das hängige
Ehevorbereitungsverfahren den Wegweisungsvollzug als unzulässig
oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass auch die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, weshalb die generelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen ist,
dass weitere, individuelle Unzumutbarkeitsargumente weder konkret
vorgebracht werden noch implizit aus den Akten ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien somit insgesamt als zulässig und zumutbar zu qualifizieren
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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