Abtei lung IV
D-4277/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4277/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopi-
scher Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 5. Mai 2003 und ge-
langte am 26. Mai 2003 via (...) illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Juni 2003 fand im (...)
die Kurzbefragung statt, und am 26. August 2003 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Der Beschwerdeführer
machte dabei im Wesentlichen geltend, seit September 1995 sei er
Mitglied der (...). Seit der Spaltung dieser Partei in die (...)-Gruppe und
die (...)-Gruppe sei er Sympathisant der ersteren Gruppe. Aus diesem
Grund hätte ihn die (...)-Gruppe ab Juni 2002 wiederholt vorgeladen.
Am 10. März 2003 sei er unter falschem Vorwand des Diebstahls
beschuldigt und verhaftet worden. Anschliessend habe man ihn
während 50 Tagen gefangen gehalten, bevor ihm die Flucht gelungen
sei und er die Ausreise aus Äthiopien habe vorbereiten können.
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 - eröffnet am 15. Februar
2005 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen würden
den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, womit sich eine Prüfung
der Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
B.b Das BFM machte zur Begründung seines negativen Asylent-
scheids geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den als
Mitglied der (...) ausgeübten Tätigkeiten wie auch zu seiner Motivation,
Mitglied dieser Partei zu werden, seien insgesamt ausweichend und
detailarm ausgefallen, obwohl er als Hauptgrund für sein Asylgesuch
die Probleme mit den Gefolgsleuten von (...) angeführt habe. So habe
er angegeben, dass das Programm seiner Partei ihn gut gedünkt
habe, weil „die Gerechtigkeit, die Demokratie und der Friede“ im
Vordergrund gestanden hätten (A9; S. 11). Seine in der Partei ausge-
übten Tätigkeiten hätten darin bestanden, an Versammlungen teilzu-
nehmen und an Festveranstaltungen mitzuhelfen (A9; S. 12). Doch den
Unterschied zwischen der (...)- und der (...)-Gruppe habe er nicht
nennen können (A9; S. 13). Der Beschwerdeführer habe darüber
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hinaus anlässlich der Kurzbefragung nicht die geringste Andeutung
dazu gemacht, dass das Verteilen einer Zeitung einer der Hauptgründe
für seine Verhaftung gewesen sei (A9; S. 14/16). Da er sich hierzu erst
im Rahmen der kantonalen Anhörung geäussert habe, müsse das
Vorbringen als verspätet, mithin als unglaubhaft qualifiziert werden. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, im März 2003 sei er
verhaftet worden, nachdem er den Vorladungen vom Juni und
Dezember 2002 keine Folge geleistet habe. Diesbezüglich sei jedoch
nicht nachvollziehbar, dass die Behörden zwischen den beiden
Vorladungen Monate verstreichen liessen und nach der letzten
Vorladung nochmals mehr als zwei Monate zugewartet hätten, um den
Beschwerdeführer festzunehmen. Ebenso könnten die Umstände
seiner Flucht nicht geglaubt werden. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne
von Art. 8 AsylG keine Identitätspapiere abgegeben, womit seine
Identität nicht erwiesen sei und die Glaubhaftigkeit seiner gesamten
Schilderungen in Frage gestellt werden müsste.
C.
Mit Beschwerde vom 6. März 2005 an die ehemalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren
oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter
seien die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2005 wies der vormals zuständi-
ge Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 liess der nunmehr vertretene Be-
schwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. September 2006 der (...), als
Beweismittel zu den Akten reichen.
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Dabei machte er geltend, die bei ihm diagnostizierte insulinpflichtige
Diabetes mellitus Typ I erfordere eine komplexe Medikation, deren Ver-
fügbarkeit in einem Land wie Äthiopien nicht vorhanden sei. In den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 38 sei festgehalten worden, dass eine
konkrete Gefährdung aus medizinischen Gründen beziehungsweise
wegen einer fehlenden oder bloss mangelhaften Behandlungsmöglich-
keit im Heimatstaat gegeben sein könne. Asylsuchende, welche medi-
zinische Hilfe benötigten, hätten einen Anspruch auf Verbleib im Lan-
de, wenn die medizinische Versorgung im Herkunftsland zwar gege-
ben, für den Asylsuchenden aber nicht erreichbar sei oder die hiesige
medizinische Versorgung einfach und in absehbarer Zeit eine erhebli-
che und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes ermög-
liche. Selbst bei Annahme einer verfügbaren Medikation müsse darauf
hingewiesen werden, dass diese für den Beschwerdeführer unmöglich
erreichbar wäre. Der Grund liege in den mit solchen Behandlungen
verbundenen immensen Kosten, die er wegen seiner beschränkten Ar-
beitsfähigkeit und des tiefen Lohnniveaus in Äthiopien nicht finanzie-
ren könne. Es stehe fest, dass eine seiner Diabetes adäquate Behand-
lung nur in der Schweiz gewährleistet sei. Ausserdem seien ein hilfrei-
ches Umfeld und eine stabile Situation für den Erfolg jeglicher Thera-
pie notwendig, was in Anbetracht der Tatsache, dass sich Äthiopien in
einem kriegsähnlichen Zustand befinde, nicht gegeben sei. Infolgedes-
sen könne dem Beschwerdeführer eine Wegweisung in sein Heimat-
land nicht zugemutet werden.
F.
Am 13. Oktober 2006 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem
BFM Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
G.
Mit neuer Verfügung vom 30. Oktober 2006 zog die Vorinstanz die an-
gefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf,
in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus medizinischen Gründen an.
H.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer er-
sucht, dem Gericht innert Frist einen allfälligen Beschwerderückzug in-
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folge Anordnung der vorläufigen Aufnahme mitzuteilen. Diese Frist ver-
strich ungenutzt.
I.
Zur Ergänzung der im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben
liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2007 folgende
neue Beweismittel zu den Akten reichen:
- Eine Einladung an den Beschwerdeführer zu einer Veranstaltung der
KINJIT - CUDP (Coalition for Unity and Democracy) - Support Organi-
sation Schweiz,
- Fotomaterial einer am 1. November 2006 stattgefundenen Gedenk-
kundgebung, welches den Beschwerdeführer zeigt und auf (...)
veröffentlicht wurde,
- ein ebenfalls auf (...) publiziertes Foto betreffend die
Parteiversammlung der KINJIT vom 24. März 2007 in (...),
- vier vom Beschwerdeführer verfasste, in den Foren von (...) und (...)
veröffentlichte regimekritische Artikel,
- eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli
2006 an sämtliche äthiopische Auslandsvertretungen mit der Aufforde-
rung, Informationen über sogenannte „extreme Elemente“ im Ausland
zu sammeln, und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiter-
zuleiten,
- ein auf (...) erschienener Internetartikel, in dem mit Verweis auf ein
durch das äthiopische Aussenministerium erlassenes Dokument
darauf hingewiesen wird, dass das äthiopische Regime Exiläthiopier
scharf beobachtet,
- ein die Authentizität des vorgenannten Dokuments bestätigendes
Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September
2006 und
- einen vom Bayerischen Flüchtlingsrat publizierten Text mit dem Titel
„Abschiebungen nach Äthiopien“.
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D-4277/2006
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel
auf.
K.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 wies das BFM darauf hin, dass
es bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, der Be-
schwerdeführer habe in Äthiopien über keinerlei politisches Profil ver-
fügt. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlas-
sen des Heimatstaates als regimefeindliche Person in das Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Re-
gimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens
der äthiopischen Behörden gestanden sei und dass allenfalls im Inter-
net Beiträge unter seinem Namen speziell herausgefiltert würden. In-
folgedessen könne nicht von einer persönlichen Gefährdung des Be-
schwerdeführers wegen exilpolitischer Tätigkeiten gesprochen werden.
Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
eingeräumt.
M.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des BFM. Als Beweismittel für die Überwa-
chungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes
reichte er einen auf (...) veröffentlichten Artikel nach.
N.
Mit Eingabe vom 13. September 2007 liess der Beschwerdeführer vier
weitere von ihm verfasste, im Forum von (...) veröffentlichte
regimekritische Artikel sowie den bereits mit Eingabe vom 24. Mai
2007 eingereichten, auf (...) publizierten Artikel als neue Beweismittel
ins Recht legen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, die Behauptung der Vorinstanz, wonach seine Angaben im Zu-
sammenhang mit der (...) ungenügend seien, entspreche nicht den
Tatsachen und entbehre jeglicher Grundlage. So sei er durchaus in der
Lage gewesen, die Leitfiguren der (...)-Gruppe, deren wesentliche Ab-
grenzungsmerkmale zur (...)-Gruppe sowie die Ziele der (...) zu
bezeichnen. Im Weiteren habe er zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass
das Verteilen der Zeitung der Hauptgrund für seine Verhaftung gewe-
sen sei. Anlässlich der Kurzbefragung habe er nicht ausdrücklich er-
klärt, wie er die (...)-Gruppe unterstützt habe, weil er vor der Befra-
gung explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, zu-
mal bald eine zweite, längere Anhörung folgen werde. Hinsichtlich der
Vorladungen und der nach Auffassung des BFM zu spät erfolgten Ver-
haftung hielt der Beschwerdeführer fest, in Äthiopien bedeute der Um-
stand, eine Vorladung zu erhalten, noch nicht unbedingt, dass man
verhaftet werde, sondern sei vielmehr als eine Art Warnung zu
verstehen. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, zur
Überprüfung seiner Personalien habe er einen Taufschein, sein Diplom
sowie ein Zeugnis eingereicht. Da diese Dokumente eine einwandfreie
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Identifizierung seiner Person erlauben würden, habe er die Behörden
nie über seine Personalien getäuscht.
4.1.2 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Be-
schwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend. So führte er in der Eingabe vom 20. April 2007 im We-
sentlichen aus, nachdem er bereits in Äthiopien politisch aktiv gewe-
sen sei, engagiere er sich nun seit einiger Zeit in der Schweiz als
Sympathisant der KINJIT, indem er an verschiedenen Protestveran-
staltungen, Konferenzen und Parteiversammlungen teilnehme. Ausser-
dem äussere er sich in verschiedenen populären äthiopischen Websi-
tes regimekritisch und habe bereits verschiedene regimekritische Arti-
kel verfasst. Infolgedessen verfüge er über ein aussergewöhnliches
politisches Profil, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden
könne, dass operierende Spitzel des äthiopischen Regimes von seinen
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, insbesondere aufgrund sei-
nes hohen Bekanntheitsgrades, Kenntnis genommen hätten und er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 führte der Be-
schwerdeführer insbesondere aus, die Behauptung der Vorinstanz, wo-
nach er in seinem Heimatland keinerlei politisches Profil habe, sei tat-
sachenwidrig und werde mit Verweis auf die Akten bestritten. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen verwies er auf N (...) und weitere
gleich gelagerte Entscheide, in denen das BFM äthiopischen Asylsu-
chenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt habe. Mit Eingabe vom 13. September 2007 wies der Be-
schwerdeführer erneut darauf hin, dass er über ein aussergewöhnli-
ches politisches Profil verfüge und seine exilpolitischen Aktivitäten bei
einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmassnahmen nach sich
ziehen würden.
4.2
4.2.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen
seien glaubhaft, ist entgegenzuhalten, dass er bei der kantonalen An-
hörung die Frage, ob er je Mitglied oder Sympathisant einer politischen
Partei oder Gruppierung gewesen sei, verneinte und sich zu seiner
Mitgliedschaft bei der (...) erst äusserte, als ihm die Befragerin bereits
die nächste Frage stellte (vgl. Anhörungsprotokoll; A9/26, S. 9). Vom
Beschwerdeführer wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die
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Mitgliedschaft bei der (...) unmittelbar nach der entsprechenden
Fragestellung erwähnt hätte, zumal er als Grund für die Ausreise aus
seinem Heimatland Probleme wegen politischer Aktivitäten zugunsten
der (...)-Gruppe angab. Durch dieses Aussageverhalten erweckt der
Beschwerdeführer vielmehr den Eindruck, in Äthiopien nie wirklich
politisch aktiv gewesen zu sein und das angebliche politische
Engagement im Heimatland vorzutäuschen. An dieser Auffassung
vermag auch sein Vorbringen, er sei durchaus in der Lage gewesen,
nähere Angaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der (...)
zu machen, nichts zu ändern.
4.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
erst im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, einer der
Verhaftungsgründe sei das Verteilen von Zeitungen gewesen. „Die
Glaubwürdigkeit der Darlegungen des Gesuchstellers ist nicht gege-
ben, wenn bezüglich wesentlicher Sachverhalte und Geschehensab-
läufe seine Aussagen [...] grundlos erst im späteren Verlauf des Asyl-
verfahrens präsentiert werden“ (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 310). Da der Beschwerdeführer
den oben erwähnten Verhaftungsgrund erst bei der kantonalen Anhö-
rung geltend machte, ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als nachgeschoben zu qualifizieren. Sein Aussagever-
halten ist nicht nachvollziehbar, umso mehr als die Verhaftung und der
anschliessende Gefängnisaufenthalt für die Ausreise aus seinem Hei-
matland ausschlaggebend gewesen sein sollen. Bei dieser Sachlage
kommt dem Argument des Beschwerdeführers, er habe bei der Kurz-
befragung keine diesbezüglichen Angaben gemacht, weil er zuvor ex-
plizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, zumal bald
eine längere Anhörung stattfinden werde, kein Erklärungswert zu. Im
Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung als Grund für die Festnahme einen Diebstahlsverdacht
angab. Es ist somit ungereimt, wenn er diesen im Rahmen der kanto-
nalen Anhörung nur am Rande erwähnte und stattdessen die Propa-
ganda zugunsten der (...)-Gruppe sowie das Verteilen von Zeitungen
als Ursache der Verhaftung in den Vordergrund stellte.
4.2.3 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass zwischen den angebli-
chen Vorladungen im Juni und Dezember 2002 mehrere Monate ver-
strichen und der Beschwerdeführer erst im März 2003, mithin mehr als
zwei Monate nach der letzten Vorladung, festgenommen worden sein
will. Vorbringen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen
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beziehungsweise realitätsfremd sind, gelten als tatsachenwidrig, mit-
hin als unglaubhaft (vgl. a.a.O., S. 308). Die in casu geltend gemachte
Vorgehensweise der äthiopischen Behörden ist als realitätsfremd ein-
zustufen, in dem Sinne, als insbesondere nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Polizei mit der Verhaftung bis im März 2003 zugewartet
haben soll, nachdem der Beschwerdeführer ein berühmter Gegner der
(...)-Gruppe gewesen sein will (vgl. Befragungsprotokoll; A1/9, S. 5;
Anhörungsprotokoll; A9/26, S. 16).
4.2.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die
Behörden nie über seine Personalien getäuscht, da die von ihm einge-
reichten Dokumente eine einwandfreie Identifizierung seiner Person
erlauben würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/7
E. 6 S. 70 festgelegt, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu
verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises
von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde. Ebenfalls unter den
Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des Identitätspapiers
könnten damit neben den Identitätskarten auch andere Ausweise fal-
len, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem an-
deren Zweck dienten, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses,
stellten demnach keine Identitätspapiere dar. In Anlehnung an diese
Rechtsprechung ist demnach festzustellen, dass die vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumente (Taufschein, Diplom und Zeugnis)
entgegen seiner Auffassung den Voraussetzungen an die einwandfreie
Feststellung der Identität nicht genügen und ansonsten von ihrer Qua-
lität her keinerlei Garantie für die zweifelsfreie Identifikation des Be-
schwerdeführers zu bieten vermögen. Durch die Nichtabgabe von
Identitätspapieren hat der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt.
4.2.5 Angesichts dieser Sachlage ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer insgesamt nicht gelang, die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
(Art. 7 AsylG), mithin die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat.
4.3 Mit Eingaben vom 20. April 2007, 24. Mai 2007 und 13. September
2007 machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe ge-
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mäss Art. 54 AsylG geltend, zumal er sich in der Schweiz als Sympa-
thisant der KINJIT exilpolitisch engagiere (vgl. E. 4.1.2). Zur Begrün-
dung stützte er sich auf diverse bereits genannte Beweismittel.
4.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September
2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Okto-
ber 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter
diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der
KINJIT/CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und
individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrück-
schaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt
würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Si-
cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach
wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden,
solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gast-
land kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung
Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Aus-
lands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Am-
nestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht uner-
schöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag
sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz
stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vor-
liegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie des-
sen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Ein-
satz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des
äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vor-
liegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel
ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/
THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Das BFM
führt denn auch in der Stellungnahme vom 3. Mai 2007 aus, dass die
äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung
Seite 12
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einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme,
der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise
betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit
nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen
Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht an, zumal es dem Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren nicht gelang, etwelche
Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner angeblichen politischen
Tätigkeiten in Äthiopien zugunsten der (...)-Gruppe glaubhaft zu
machen. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in der
Teilnahme an Protestveranstaltungen, Konferenzen und
Parteiversammlungen sowie im Verfassen regimekritischer Artikel
ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. Nach
diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.
Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die
exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. Es ist im vorliegenden Verfahren vielmehr
aktenkundig, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers
erst in der Schweiz nach der Ablehnung seines Asylgesuchs
begonnen hat. Ausserdem fehlen in casu jegliche Hinweise darauf,
dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten
Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Demnach ist die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den
bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten
Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem
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anderen Entscheid zu führen vermögen. Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, vermag an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer
in der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 gemachte Hinweis auf N (...)
und weitere gleich gelagerte Entscheide, in denen das BFM
äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, nichts zu ändern.
4.3.2 Mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Verfahren N (...) und
anderen gleich gelagerten Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht, macht der Beschwerde-
führer sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gel-
tend.
Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei
tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unter-
schiedlich zu behandeln (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/REGINA
KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die glei-
che Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche
Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die
Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Dem-
gegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte.
Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung,
wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung spre-
chen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über-
wiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist
die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Ver-
laufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Er-
kenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem
Asylverfahren N (...) veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist,
wobei offenbleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich
im Rechtssinne sind.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz zog ihren früheren Entscheid vom 11. Februar 2005
im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels mit Verfügung vom
30. Oktober 2006 teilweise in Wiedererwägung, stellte die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an. Infolgedessen erübrigt sich vorlie-
gend eine Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse und die Be-
schwerde ist, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, als gegenstandslos
zu betrachten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuwei-
sen.
8.
8.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskos-
ten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im
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vorliegenden Fall hat die Vorinstanz durch die wiedererwägende
Verfügung vom 30. Oktober 2006 die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens im Vollzugspunkt bewirkt, weshalb diesbezüglich keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfah-
renskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer
nur im Asylpunkt unterliegt, sind die Verfahrenskosten entsprechend
zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3
VGKE).
8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Wird ein
Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Im vorliegenden Fall
wurde seitens des Rechtsvertreters keine detaillierte Kostennote ein-
gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
ist. Da der Beschwerdeführer nur im Vollzugspunkt “obsiegt“, ist die
ihm zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung ent-
sprechend zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 400.--
(inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 5
und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit sie den Voll-
zugspunkt betrifft, wird sie als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 400.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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