B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4277/2013/mel
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).
D-4277/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer Staatsange-
hörigen von Sri Lanka tamilischer Ethnie, vom 21. Juli 1999 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die da-
gegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. November 2002 abgewiesen. Am
2. Juni 2003 kehrte die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurück. Für
die weiteren Einzelheiten des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu
verweisen.
B.
Am 7. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin B.S. in B._______ geheira-
tet.
C.
Am 3. Juli 2003 reichte sie bei der Schweizer Botschaft in B._______ ein
Visumsgesuch ein, welches abgelehnt wurde.
D.
Am 4. Januar 2010 ersuchte sie bei der Schweizer Botschaft in
B._______ erneut um Ausstellung eines Visums. Begründet wurde dieses
in einem Antwortschreiben des katholischen Sozialdienstes zu Handen
des Migrationsamtes des zuständigen Kantons vom 26. Februar 2010
damit, dass B.S. vor zwei oder drei Jahren die Besuche bei der Be-
schwerdeführerin eingestellt und sich seither bei ihr nicht mehr gemeldet
habe. Die Beschwerdeführerin lebe allein in B._______ und habe exi-
stenzielle Probleme. Mit einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
könne die Ehesituation geklärt werden. Das Visumsgesuch wurde am 22.
März 2010 abgewiesen.
E.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 22. August 2012 erneut und gelangte per Flugzeug über ein ihr unbe-
kanntes Land in ein weiteres Land und von dort unter Umgehung der
Grenzkontrollen am 23. August 2012 im Auto in die Schweiz, wo sie am
24. August 2012 das zweite Asylgesuch stellte. Am gleichen Tag wurde
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und am
21. Mai 2013 vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört.
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Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe anlässlich ihres ersten Auf-
enthaltes in der Schweiz ihren zukünftigen Ehemann (Anmerkung des
Gerichts: B.S.) kennengelernt und während dreieinhalb Jahren mit ihm in
der Schweiz zusammengelebt. Nach der Rückkehr ins Heimatland habe
sie ihn im Juni 2003 geheiratet und mit ihm während 13 Tagen zusam-
mengewohnt. Anschliessend sei B.S. in die Schweiz zurückgekehrt, von
wo aus er mit ihr guten telefonischen Kontakt gepflegt habe. Bis zum Jahr
2005 habe er ihr regelmässig Geld geschickt; indessen habe er sich nicht
bemüht, sie in die Schweiz nachkommen zu lassen. Im Jahr 2008 habe
B.S. schliesslich den Kontakt zu ihr abgebrochen, worauf sie mit der Hilfe
eines Anwaltes selbst versucht habe, in die Schweiz zu gelangen. Zwi-
schen dem Jahr 2008 und dem 4. August 2012 habe sie in D._______ bei
Batticaloa gelebt. Mit der Begründung, ihr Ehemann lebe in der Schweiz
und unterstütze die Liberation Tigers of Tamil Eelam, hätten unbekannte
Leute einer Gruppierung mehrmals von ihr Geld verlangt, das sie jeweils
bezahlt habe. Ende 2008 oder anfangs 2009 sei sie öfters von Unbekann-
ten telefonisch belästigt worden, indem diese damit gedroht hätten, sie
bei der Regierung zu verraten, wenn sie kein Geld mehr gebe. Da die Be-
lästigungen und Bedrohungen gegen Ende 2009 intensiver geworden
seien, habe sie sich zu Bekannten nach B._______ begeben. Im Jahr
2012 sei sie auf dem Weg zur Kirche von Unbekannten in einen weissen
Van gezerrt und mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie nicht
innerhalb eines Monats eine Summe Geld besorge. Ihren Einwand, der
Ehemann habe sie im Stich gelassen, habe man ihr nicht geglaubt. Unter
der Auflage, sie dürfe sich nicht an die Polizei wenden, habe man sie frei-
gelassen. Danach sei sie noch zwei oder drei Mal telefonisch bedroht
worden.
Die Beschwerdeführerin reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen
Eheschein und Korrespondenz zwischen der sri-lankischen Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin und der Schweizer Botschaft zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge fehlender Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begrün-
dung legte das BFM dar, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich
vorgebracht habe, wann die Entführung im weissen Van stattgefunden
habe, indem sie einerseits ausgesagt habe, dies sei im März 2012 gewe-
sen und sie andererseits diesen Vorfall auf den 3. August 2012 datiert
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habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Geldübergabe habe sie auf der
einen Seite dargelegt, sie habe den Männern im Jahr 2008 ein paar Mal
Geld gegeben, während auf der andern Seite die letzte Geldübergabe
Ende 2007 gewesen sei. Ferner habe sie anlässlich der Kurzbefragung
zu Protokoll gegeben, dass sie Ende 2008 mehrmals von Unbekannten
telefonisch bedroht worden sei und diese Bedrohungen gegen Ende 2009
intensiver geworden seien, was sich nicht vereinbaren lasse mit der feh-
lenden Erwähnung von telefonischen Bedrohungen anlässlich der Anhö-
rung und ihrer Aussage, die Männer hätten sich letztmals im Jahr 2007
gemeldet, worauf sie im Jahr 2008 nach B._______ gegangen sei, wo sie
anfänglich keine Probleme gehabt habe und nicht telefonisch bedroht
worden sei. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin sub-
stanzlos ausgefallen. Insbesondere habe sie zur geltend gemachten Ent-
führung keine anschaulichen Einzelheiten erwähnen können, sondern
habe sich auf Wiederholungen von stereotypen Aussagen beschränkt,
welche auch eine unbeteiligte Person wiedergeben könne. Auch habe sie
die Entführer nicht näher beschreiben können. Diesbezüglich habe sie
sich auch widersprochen, indem sie die Entführer anlässlich der Schilde-
rung in der Kurzbefragung mit Waffen bedroht haben sollen, während sie
in der Anhörung keine Waffen mehr erwähnt habe. Den Vollzug der Weg-
weisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei
dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach B._______ zurück-
kehren könne, wo ihre Mutter ein Haus habe. Es könne nicht geglaubt
werden, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Geschwister aufhalten würden.
Damit verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und werde nicht in
eine existenzielle Notlage geraten. Der Umstand, dass sie mit dem in der
Schweiz lebenden B.S. verheiratet sei, verschaffe ihr nicht per se ein Auf-
enthaltsrecht. Vielmehr könne sie bei den kantonalen Migrationsbehörden
ihres Wohnkantons im Rahmen eines Familiennachzuges um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, sofern die Eheleute sich entschie-
den, ihre Ehe aufrechtzuerhalten. Den Ausgang des Bewilligungsverfah-
rens könne die Beschwerdeführerin auch im Ausland abwarten.
G.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge
fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legte sie dar,
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dass sie selber zwar politisch nicht aktiv gewesen sei, indessen als Ehe-
frau eines Landsmannes, der vor seiner Flucht und auch in der Schweiz
Kontakte zu den LTTE gepflegt habe, ebenfalls in Verdacht gerate, mit
den LTTE zusammenzuarbeiten. Anlässlich des ersten Asylverfahrens
habe sie Kontakte der Familie zu den LTTE aufgezeigt. Damit ergäben
sich Verdachtsmomente, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin ei-
ner der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Anmerkung:
Gemeint ist BVGE 2011/24) erwähnten Risikogruppen zuzuordnen sei.
Ferner würden die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Per-
sonen keinen Schutz gewähren; im Fall der Beschwerdeführerin sei zu
vermuten, dass die Erpresser einer Miliz angehören würden, womit sie
nicht mit einer Schutzgewährung rechnen könne. Zudem habe sich die
Sicherheitslage im Norden und Osten von Sri Lanka seit der Vernichtung
der LTTE verschlechtert, auch wenn es praktisch keine Kampfhandlungen
mehr gebe, da die verschiedenen Milizen zur offenen Kriminalität überge-
gangen seien. Das BFM habe es zudem unterlassen, sich mit der aktuel-
len Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen andere oppo-
sitionelle Kräfte auseinanderzusetzen. Zudem würden sich die der Be-
schwerdeführerin vorgeworfenen Widersprüche hauptsächlich auf Jah-
reszahlen beschränken. Dabei habe das BFM übersehen, dass Asylsu-
chende aus anderen Kulturen in der Regel Mühe hätten, wichtige zurück-
liegende Ereignisse genau zu datieren. Aus der modernen Hirnforschung
sei zudem bekannt, dass nur wenige Menschen in der Lage seien, be-
stimmte Ereignisse auf Anhieb genau zu datieren. Dazu aber würden
Asylsuchende in den Anhörungen genötigt. Ausserdem könne der Ein-
druck des BFM, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne
Substanz, nicht geteilt werden. Ferner habe das BFM nicht angegeben,
wo in den Protokollen sich die Stellen befänden, an welchen die Be-
schwerdeführerin nachgefragt worden sei und keine genauen anschauli-
chen Einzelheiten habe nennen können. Schliesslich sei auch festzuhal-
ten, dass im Asylverfahren ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit
für die Annahme eines rechtserheblichen Sachverhaltes genüge, um von
der Glaubhaftmachung auszugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs wurde dargelegt, dass die Vorinstanz keine genauen Abklärungen
vorgenommen, sondern sich damit begnügt habe, die Zumutbarkeit auf-
grund des Vorhandenseins von Eltern und Geschwistern zu bejahen. Zu-
dem sei sie die Frau eines reichen Schweizers und damit prädestiniert,
Opfer von Erpressungen zu werden. Ihre Eltern hätten ein hohes Braut-
geld bezahlt, während der Ehemann sie jahrelang mit leeren Verspre-
chungen hingehalten und ihr meist keine ausreichende finanzielle Unter-
stützung gewährt habe. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin einge-
D-4277/2013
Seite 6
sehen, dass eine gemeinsame Zukunft an der Seite ihres Mannes wohl
eine Illusion sei, weshalb sie die Scheidung einreichen wolle, wofür sie
Zeit benötige. Im Übrigen wurde auf die allgemein verschlechterte Lage in
Sri Lanka hingewiesen.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und die Kopie der angefochtenen
Verfügung bei.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August
2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kosten-
vorschusses wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufge-
fordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezah-
len, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 8
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie das BFM zu Recht ausführte und auch bereits in der Zwischen-
verfügung vom 6. August 2013 festgehalten wurde, sind die Vorbringen
der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Vorfälle – die Be-
drohungen und Erpressungen mit Geld sowie die Entführung zum Zweck
der Gelderpressung – insgesamt substanzlos und oberflächlich geschil-
dert worden. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, Einzelheiten
preiszugeben, so beispielsweise über das Aussehen der Männer, welche
sie entführt haben sollen (vgl. Akte B16/16 S. 9). Mehrmals wurde sie
aufgefordert, darzulegen, was anlässlich dieser eineinhalb Stunden wäh-
rend der Entführung alles passiert sei; ihre entsprechenden Ausführungen
blieben plakativ, detailarm und sie wiederholte sich, indem sie auf die
Frage, was sonst noch alles passiert sei, als sie mit den Männern auf
dem Friedhof gewesen sei, antwortete, es sei nur das, was sie schon ge-
sagt habe, geschehen (vgl. Akte B16/16 S. 9). Abgesehen davon, dass
diese Männer während der Entführung immer wieder Geld von ihr ver-
langt haben sollen, müssten der Beschwerdeführerin auch weitere Details
in Erinnerung geblieben sein, welche über die eigentliche Geldforderung
hinausgehen, was indessen offensichtlich nicht der Fall ist und somit ge-
gen ein tatsächliches persönliches Erleben dieser Situation spricht. Auch
die dargelegten telefonischen Bedrohungen wurden bloss allgemein und
ohne Ausführlichkeit wiedergegeben. Die Angaben der Beschwerdeführe-
rin beschränken sich auf das pauschale Darlegen von Ereignissen, wie
sie jedermann – auch eine nicht betroffene Person – vom Hörensagen
her wiedergeben kann. Die offensichtliche Substanzlosigkeit spricht folg-
lich dagegen, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Be-
drohungen und die dargelegte Entführung tatsächlich selber erlebt hat.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde finden sich insbesondere im
Anhörungsprotokoll zahlreiche Stellen, an welchen die Beschwerdeführe-
rin zu ihren summarischen Vorbringen nachgefragt wurde, so beispiels-
weise an der bereits zuvor erwähnten Stelle (vgl. Akte B16/16 S. 9 Frage
81) aber auch an weiteren Stellen (vgl. Akte B/16/16 S. 9 Fragen 84, 85,
86 und 87).
5.2 Ferner ist auch aus den unterschiedlichen zeitlichen Angaben auf die
fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu
schliessen. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung mit zutref-
fender und ausreichender Begründung aus, warum es zu diesem Schluss
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gelangt ist. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. August 2013
erwähnt, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführun-
gen des BFM vollumfänglich an, während die in der Beschwerde erhobe-
nen Einwände die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin nicht zu erklären vermögen. Insbesondere handelt es sich nicht um
genaue Daten, zu welchen die Beschwerdeführerin genötigt worden sein
soll, sondern um zeitliche Angaben, welche sie selber – teilweise sogar
von sich aus ohne entsprechende Aufforderung seitens der befragenden
Personen – formuliert hat. Auch wenn sich zeitliche Angaben üblicherwei-
se mit der Zeit nicht mehr exakt wiedergeben lassen, müssen sie sich
ungefähr in das geltend gemachte Geschehen einordnen lassen, um als
glaubhaft gelten zu können, was indessen vorliegend angesichts der
zahlreichen widersprüchlichen Angaben und der grossen zeitlichen Diffe-
renzen nicht der Fall ist. Vielmehr lassen sich im Fall der Beschwerdefüh-
rerin die Zeitangaben nicht mit den übrigen Vorbringen in Einklang brin-
gen, so dass kein chronologischer Ablauf der Geschehnisse erkennbar
ist. Damit stellen sie trotz der allgemeinen Problematik, dass das zeitliche
Gedächtnis mit der Zeit verblasst und somit die Angabe, wann ein Ereig-
nis stattgefunden hat, nicht mehr genau wiedergegeben werden kann,
weitere Anhaltspunkte dar, dass ihre Aussagen nicht als glaubhaft be-
trachtet werden können. Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung und diejenigen in der Zwischenverfügung vom 6. August 2013 zu
verweisen.
5.3 Insgesamt können somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Es ist folglich da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Ausreise
aus Sri Lanka und ihrer Reise in die Schweiz keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen erdulden musste.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass sie selber keine politischen Aktivitäten
ausgeführt habe und ihre anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend
gemachten Vorbringen als unglaubhaft gelten (vgl. Urteil der ARK vom
7. November 2002, die Beschwerdeführerin betreffend), ist sie zudem –
entgegen der Argumentation in der Beschwerde – keiner der vom Bun-
desverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2001/24 definierten Risi-
kogruppe zuzuordnen.
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Seite 10
5.5 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin folglich im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung wie insbesondere, ei-
ne Furcht, vor künftiger Verfolgung zu rechnen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flücht-
lingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Aufgrund der Tatsache,
dass sich ihr Ehemann in der Schweiz befindet und dieser eine Aufent-
haltsbewilligung B hat, kann nicht auf einen bestehenden Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Erteilung einer schweizerischen Aufenthaltsbe-
willigung geschlossen werden. Wie das BFM zu Recht ausführte, bestün-
de im Fall einer Aufrechterhaltung der Ehe – was gestützt auf die beste-
hende Aktenlage fraglich erscheint – die Möglichkeit, bei den zuständigen
kantonalen Behörden ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Indes-
sen hätte die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall dessen Ausgang
im Ausland abzuwarten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-4277/2013
Seite 11
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
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Seite 12
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
D-4277/2013
Seite 13
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
B._______ zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Van-
ni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstim-
mung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastruktur in dieser Re-
gion in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen wor-
den sei und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus
diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2 Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre ursprüngli-
che Herkunft aus dem Grossraum B._______ sind unbestritten. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indes von der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum B._______ auszugehen.
Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ist –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – im Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer Verfolgung oder Verdächtigung
der Beschwerdeführerin zu rechnen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend
feststellte, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, zumal
die Mutter und Geschwister in Sri Lanka leben. Die Beschwerdeführerin
machte zwar geltend, sie kenne den Aufenthaltsort ihrer Geschwister und
ihrer Mutter nicht. Dies kann ihr indessen nicht geglaubt werden, zumal
sie dafür keinen plausiblen und glaubhaften Grund angeben konnte.
Damit kann die Beschwerdeführerin in das ihr vertraute Umfeld zurück-
kehren. Sie brachte zudem vor, ihre Mutter habe das Haus verkaufen
müssen, um ihre Ausreise finanzieren zu können, machte indessen
später auch geltend, sie habe noch ein anderes kleines Haus (vgl. Akte
B16/16 S. 12), womit anzunehmen ist, dass auch die Beschwerdeführerin
in diesem Haus wohnhaft sein kann. Somit verfügt sie auch über eine
gesicherte Wohnsituation. Ausserdem kann sie mit einer wirtschaftlichen
Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder rechnen. Und
schliesslich ist es der gemäss Aktenlage gesunden und kinderlosen
Beschwerdeführerin zuzumuten, zu ihrer Existenzsicherung auch mit
Eigenleistungen beizutragen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen,
dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In Anbetracht
dieser Umstände ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in den
Grossraum B._______ zu ihren nahen Angehörigen zurückzukehren und
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sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 21. August 2013 in gleicher Höhe be-
zahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 21. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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