Abtei lung IV
D-4278/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. August 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4278/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den
Heimatstaat am 31. März 2000 auf dem Luftweg und begab sich nach
B._______, wo sie sich mehr als drei Jahre lang als Hotelangestellte
mehr recht als schlecht durchgeschlagen habe. Da sie nicht länger
dort habe bleiben können, sei sie am 1. Mai 2003 aus B._______
ausgereist und auf dem Seeweg direkt in die Schweiz gelangt. Ein
Schlepper habe sie im Hafen abgeholt und mit dem Auto innert drei
Stunden direkt zur Empfangsstelle (...) gebracht.
Anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2003 in der Empfangsstelle
(...), derjenigen vom 27. Juni 2003 durch das Migrationsamt des Kan-
tons (...) sowie der Anhörung vom 11. August 2005 durch das BFM
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige uighuri-
scher Herkunft aus C._______ (Provinz D._______). Nach Beendigung
ihrer Ausbildung habe sie Chinesisch an Mittelschulen unterrichtet. Im
Februar 1997 hätten sich blutige Zwischenfälle zwischen der
uighurischen Bevölkerung und den chinesischen Behörden in der
Nähe der (...) ereignet. In diesem Zusammenhang habe ihr Cousin,
der sich an den Demonstrationen beteiligt habe, bei ihr Zuflucht in
C._______ gesucht. Sie habe ihn eine Woche lang bei sich zu Hause
versteckt.
Eines Tages hätten chinesische Beamte sie am Arbeitsplatz aufge-
sucht und von ihr erfahren wollen, ob sie Verwandte in der von Unru-
hen betroffenen Region habe. Bald danach sei sie von den Sicher-
heitsbehörden mitgenommen und während zehn Tagen in einer Zelle
zusammen mit anderen Frauen eingesperrt worden. Anschliessend sei
sie nach Hause und von dort ins Gefängnis von E._______ begleitet
worden, wo sie die folgenden zwei Jahre ohne Prozess oder
Verurteilung mit Zwangsarbeit habe verbringen müssen. Während ihrer
Gefängnishaft sei sie misshandelt und vergewaltigt worden.
Nach ihrer Entlassung aus der Haft habe sie zur Kenntnis nehmen
müssen, dass ihre Tochter ihretwegen mit behördlichen Schikanen
konfrontiert gewesen sei. Zudem habe sie C._______ ohne
Bewilligung nicht verlassen dürfen. So habe sie sich von ihrem zweiten
Ehemann scheiden lassen und sich zur Ausreise entschlossen.
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A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie verfüge über keine
Identitätspapiere. Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte sie ih-
ren Eheschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2005 – eröffnet am 19. August 2005 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an,
schob indessen den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines
Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwer-
deführerin habe sich bei ihren Vorbringen in zahlreiche erhebliche Wi-
dersprüche verstrickt. So habe sie bei der Empfangsstellenbefragung
geltend gemacht, ihr Cousin habe sie am 27. Februar 1997 unerwartet
besucht, während sie vor dem Kanton ausgeführt habe, am 17. Febru-
ar 1997 habe es plötzlich an ihrer Haustüre in C._______ geklopft.
Schliesslich habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärt, ihr
Cousin habe am 12. oder 13. Februar 1997 Zuflucht bei ihr gesucht.
Auch scheine sich die Beschwerdeführerin nicht im Klaren darüber zu
sein, wer von den Sicherheitsbehörden zu welchem Zeitpunkt und un-
ter welchen Umständen auf sie aufmerksam geworden sei. So habe
sie an der Empfangsstelle erklärt, die Polizei habe Anfang Mai 1997
ihren Arbeitsort aufgesucht, um mit dem Sicherheitsverantwortlichen
der Schule zu sprechen, während sie demgegenüber anlässlich der
kantonalen Anhörung gesagt habe, circa zehn Tage nach dem Besuch
ihres Cousins sei sie ins Büro ihres Vorgesetzten zitiert worden, wo
zwei Leute sie über ihre Verwandten ausgefragt hätten. Schliesslich
habe sie diesbezüglich anlässlich der Bundesanhörung behauptet, der
Sicherheitsverantwortliche habe sie im Lehrerzimmer aufgesucht und
aufgefordert, mit drei Männern einer höheren Behörde zu sprechen.
Weiter habe sich die Beschwerdeführerin insofern widersprüchlich ge-
äussert, als sie einmal gesagt habe, sie sei während der zehntägigen
Polizeihaft befragt und mit Bildern von Aufständischen konfrontiert
worden. Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung
behauptet, während der Haft auf dem Polizeiposten habe es keine Ver-
höre gegeben. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nicht mehr
angeben können, wann der Gefängnisaufenthalt stattgefunden haben
solle, zumal sie an der Empfangsstelle gemeint habe, sie sei ohne Be-
weise sechs Monate lang in einer Besserungsanstalt eingesperrt ge-
wesen, während sie demgegenüber vor dem Kanton geäussert habe,
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sie sei im März 1997 eingesperrt und Ende Oktober 1999 aus dem
Gefängnis entlassen worden. Zudem habe sie anlässlich der ergän-
zenden Anhörung diesbezüglich deponiert, sie habe sich zwischen An-
fang März 1997 und Ende August 1999 im Gefängnis aufgehalten. Des
Weiteren könne auch die geltend gemachte Vergewaltigung nicht ge-
glaubt werden. Einmal sollen sieben junge Aufseher des Gefängnisses
die Vergewaltigung begangen haben, gemäss einer zweiten Schilde-
rung seien es zwei junge Leute im E._______-Gefängnis gewesen,
nachdem diese sie an einen Stuhl gefesselt hätten, und schliesslich,
gemäss einer dritten Version, solle sie während sechs Monaten jede
Woche zwei bis drei Mal von Polizisten vergewaltigt worden sein.
Angesichts derartiger Widersprüche hielten die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2005 liess die Beschwerdeführerin die
nachstehend aufgeführten Anträge stellen: Es seien die Ziffern 1, 2, 3
und 6 der Verfügung des BFM vom 16. August 2005 aufzuheben, und
es sei in der Folge der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Verfügung des BFM
vom 16. August 2005 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
schliesslich liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantra-
gen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen
könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen, an denen vollumfäng-
lich festgehalten werde, verwiesen und dementsprechend die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (Poststempel vom 15. Juli 2008) liess
die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung sowie eine Reihe
von Arztberichten einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lie-
ge entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einzig
bezüglich der Frage, ob während der zehntägigen Polizeihaft Verhöre
stattgefunden hätten, ein Widerspruch vor. In diesem Fall könne sich
die Beschwerdeführerin nicht erklären, weshalb anlässlich der kanto-
nalen Anhörung festgehalten worden sei, es hätten keine Verhöre
stattgefunden. Dieser Widerspruch könne somit nicht aufgelöst wer-
den. Demgegenüber könnten die meisten Widersprüche aufgrund der
Protokolle schlüssig erklärt beziehungsweise ausgeräumt werden. Die
entsprechenden Erklärungen habe die Beschwerdeführerin zumeist
bereits anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung abgegeben. Das
BFM habe es jedoch unterlassen, diese Vorbringen der Beschwerde-
führerin überhaupt zu würdigen. Dementsprechend sei die Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts entgegen den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung gegeben. Die Vorbringen
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seien zudem substanziiert, und schliesslich werde die Plausibilität ih-
rer Angaben durch die Erzählweise der Beschwerdeführerin sowie ihre
psychische und seelische Verfassung anlässlich der Anhörungen un-
termauert. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich
der ergänzenden Anhörung erklärt, sie sei vergesslich geworden und
leide an Schwindel. Bei dieser Sachlage würden die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG erfüllt. Demnach erfülle sie
auch die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG, weshalb sie als Flücht-
ling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.
4.2 Die obgenannten Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen
jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen.
4.2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden der Beschwerdeführerin,
die eigenen Angaben zufolge Uigurisch (Muttersprache) und perfekt
Chinesisch spricht, die Protokolle vom 10. Juni 2003, vom 27. Juni
2003 und vom 11. August 2005 nach dem jeweiligen Abschluss der
Anhörung rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hätte die Beschwer-
deführerin allfällige Unstimmigkeiten bemerken und beanstanden müs-
sen. Indessen sah sie sich im Zusammenhang mit den zahlreichen von
der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten zu
keinerlei Korrekturen veranlasst, weshalb sie sich grundsätzlich bei ih-
ren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben,
behaften lassen muss.
4.2.2 Darüber hinaus drängt sich aufgrund der Akten nicht der Ein-
druck auf, die Unstimmigkeiten ergäben sich gewissermassen zwangs-
läufig aus einer psychischen Verfassung, welche Krankheitswert auf-
weist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass besonders belastende
Erlebnisse präziser und während einer wesentlich längeren Zeitspan-
ne aus dem Gedächtnis abgerufen werden können als belanglose Er-
lebnisse. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so
können diese sicherlich nicht mit alltäglichen Belanglosigkeiten gleich-
gesetzt werden, weshalb sich die Frage stellt, wie es trotzdem zu den
nachstehenden Unstimmigkeiten und Widersprüchen kommen konnte.
Um die Antwort vorwegzunehmen: in casu erklären sich die Unstim-
migkeiten aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihren
Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zu-
rückgreifen konnte, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation
nebst weiteren Vorbringen erfunden hat. Dies zeigt sich bereits bei ih-
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rer Schilderung der Reise in die Schweiz. So will die Beschwerdefüh-
rerin von F._______ (G._______) aus auf dem Seeweg direkt in die
Schweiz gelangt sein. Vom Hafen aus sei sie nach einer dreistündigen
Autofahrt in (...) angekommen (A1/13 S. 9). Diese Vorbringen
entsprechen mit Sicherheit nicht den Tatsachen. Derartige
Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs lassen aber auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird
- auch in casu einmal mehr bestätigt. Erhärtet wird die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere anhand der
widersprüchlichen Schilderung von Erlebnissen, welche die Beschwer-
deführerin nach eigenen Angaben persönlich erlebt hat. So machte sie
anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2003 in der Empfangsstelle (...)
geltend, die Polizei sei Anfang Mai in die Schule gekommen. Die
Herren hätten mit ihrem Vorgesetzten, der Sicherheitsverantwortlicher
an ihrer Schule gewesen sei, über sie gesprochen. Sie habe dann zu
ihrem Chef ins Büro kommen müssen. Nachdem sie einige Fragen
nach Verwandten in H._______ beantwortet habe, sei sie weg-
geschickt worden und habe weiter Unterricht erteilt. Am folgenden Tag
habe sie wieder bei ihrem Chef antreten müssen. Bei dieser Gelegen-
heit habe sie dieser gefragt, ob sie etwas zu erzählen habe, und ihr
mitgeteilt, dass sich die Polizei für sie interessiert habe (A1/13 S. 6
und 7). Diese Mitteilung hätte sich ihr Chef ersparen können, wenn die
Polizisten persönlich die Beschwerdeführerin am Vortag im Büro ihres
Vorgesetzten befragt hätten, wie dies die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragung vom 27. Juni 2003 durch die kantonale Behörde
geltend machte (vgl. A9/13 S. 6). Es stellt auch einen wesentlichen Un-
terschied dar, ob sie beim Betreten des Büros des Vorgesetzten die-
sen mit zwei oder drei Männern, einmal noch dazu einer höheren Be-
hörde angehörend, antrifft (A9/13 S. 6, A12/20 S. 14). Auch ein Mann,
der zu einem späteren Zeitpunkt als schweigsam, unbeteiligt oder als
Chauffeur wahrgenommen wird, hätte bei der kantonalen Anhörung er-
wähnt werden müssen, weshalb sich die fehlende Erwähnung des drit-
ten Mannes (ein weiteres Mal) als blosse Anpassung des Sachverhalts
an den vorangegangenen Vorhalt des Widerspruchs erweist (A12/20 S.
14). Auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung war die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur bezüglich der Anzahl der
angeblichen Vergewaltiger gröbste Widersprüche zu vermeiden. Wie in
diesem Zusammenhang dem Anhörungsprotokoll vom 11. August
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2005 zu entnehmen ist, konnte es die Beschwerdeführerin zunächst
offenbar selbst nicht glauben, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt
von sieben Vergewaltigern gesprochen hatte (A12/20 S. 17). Im Übri-
gen bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin über-
haupt jemals in C._______ lebte, wusste sie doch nicht einmal, in
welcher Himmelsrichtung von C._______ aus gesehen die Ortschaft
I._______ liegt. Da die Beschwerdeführerin als Mittelschullehrerin tätig
war und somit über eine gute Bildung verfügt, vermag ihre
Behauptung, Uiguren seien es nicht gewohnt, sich geographisch
genau auszudrücken (A12/20 S. 11), nicht zu überzeugen. Es erübrigt
sich bei dieser Sachlage, auf die zahlreichen weiteren Widersprüche in
den Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.
Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; EMARK
2001 Nr. 1, E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205
ff.) zu prüfen.
6.3 Nachdem vorliegend bereits das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anordnete, entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegwei-
sungshindernisse. Demnach erübrigt es sich, auf die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse an dieser Stelle einzu-
gehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen,
zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen waren. Es sind der Beschwerdeführerin somit keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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