B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4280/2015
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
D-4280/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. Dezember 2010 und gelangte am 18. Februar 2011 via
Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anläss-
lich der Befragung vom 9. März 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______
sowie der Anhörung vom 23. März 2011 durch das BFM machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus N._______
in der Provinz Punjab. Im Jahre 2001 habe er den Bachelor of Science in
Mathematik und Physik gemacht und sich anschliessend als Lehrer betä-
tigt. Im Jahre 2010 habe er bei einem Schulausflug seine nachmalige Frau
kennengelernt. Diese habe einer anderen Kaste angehört, weshalb auch
die Familie der Frau gegen die Verbindung gewesen sei. Nichtsdestotrotz
habe er seine Frau unter Ausschluss beider Familien im kleinen Kollegen-
und Freundeskreis geheiratet. Am 15. Juli 2010 sei er und seine Frau zu
seinen Eltern, welche die Ehe toleriert hätten, zurückgekehrt. Am 15. bzw.
25. Juli 2010 sei seine Frau von deren Familie entführt worden. Am 25. Juli
2010 habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, Angehörige seiner Frau
hätten diese gewaltsam entführt. In der Folge habe er zusammen mit sei-
nem Vater die Polizei aufgesucht, um den Vorfall zu melden. Noch am glei-
chen Tag habe ihn seine Mutter dahingehend informiert, der Schwager
habe seine Ehefrau getötet und gedroht, dem Beschwerdeführer drohe
dasselbe Schicksal. Auf das Telefonat hin habe er erneut eine Anzeige bei
der Polizei hinterlegt. In der Folge habe er bis zur Ausreise mal hier mal
dort, bei Freunden und im Studenten-Ferienhaus gelebt. Am 20. Dezember
2010 habe er Pakistan in einem Lastwagen verlassen und sei nach Tehe-
ran gelangt, wo er ein bis zwei Wochen geblieben sei. Schliesslich sei er
in einem Container nach Venedig gelangt, per Bahn nach Mailand gefah-
ren, von wo aus er ebenfalls per Bahn illegal in die Schweiz gelangt sei.
A.b Am 30. März 2011 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail zwei Bilder
im JPG-Format (Vorder- und Rückseite) angeblich seiner Identitätskarte zu
den Akten.
B.
D-4280/2015
Seite 3
B.a Mit Verfügung vom 4. April 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
B.b Mit Eingabe vom 8. April 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende
Papiere und Beweismittel zu den Akten: einen pakistanischen Füh-reraus-
weis, ein Heiratsdokument, die Kopie eines First Information Report (FIR)
sowie die Übersetzung eines solchen.
B.c Mit Eingabe vom 11. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 und reichte fol-
gende Dokumente und Beweismittel ein: eine abgelaufene pakistanische
Identitätskarte, Dokumente betreffend Liebesheiraten aus dem Internet so-
wie die Kopie eines DHL-Aufgabescheins.
B.d Mit Urteil vom 25. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, stellte fest, das BFM sei zu Unrecht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten, weshalb offen bleiben könne, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, hob die angefochtene Verfügung vom
4. April 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rück.
C.
C.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 lehnte das BFM in Anwendung von
Art. 7 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer eine Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012.
C.c Mit Urteil vom 12. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 auf und wies die Sache zur Neu-
bearbeitung an das BFM zurück.
D.
D.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer
Übersetzungen diverser Strafanzeigen zu den Akten.
D.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 reichte er mehrere Arztberichte, meh-
rere Kursbestätigungen und eine aktuelle Fürsorgebestätigung ein.
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Seite 4
E.
E.a In der Folge lehnte das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2015 das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer habe die Ereignisse um die geltend gemachte Entführung
und Tötung seiner Frau derart emotions- und substanzlos geschildert, dass
zwingend der Eindruck entstehe, die Schilderung fusse nicht auf eigenem
Erleben. Des Weiteren war der Beschwerdeführer ausgesprochen unzu-
reichend in der Lage, die massgeblichen Unterschiede der beiden Kasten
darzulegen, obwohl er die unterschiedlichen Kastenzugehörigkeiten als
Haupthindernis für seine Heirat geltend gemacht habe.
Die eingereichte Kopie eines DHL-Aufgabescheins, die Bestätigung über
einen absolvierten Deutsch-Kurs, eine Gastronomie-Kurs-Bestätigung so-
wie die eingereichte Fürsorgebestätigung seien für die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht erheblich.
Zu den Anzeigen sei Folgendes festzuhalten: Bei den beinahe im Mo-
natstakt gemachten Anzeigen von Angehörigen seiner Familie gegen Un-
bekannte falle auf, dass er keine Reaktion seitens der Polizei zu den Akten
gereicht habe. Entgegen seiner Angabe, sein Schwager befinde sich auf
der Flucht, solle selbiger am 15. Oktober 2010 den Bruder des Beschwer-
deführers mit einem Schuss verletzt haben. Es sei merkwürdig, dass die
zufällig auftauchende Polizeistreife den Gesuchten nicht dingfest habe ma-
chen können.
Das Beweismittel Nr. 7, das die Angaben des Beschwerdeführers zur Ent-
führung seiner Frau stützen solle, sei untauglich, weil es seinen Ausführun-
gen zu den tageszeitlichen Angaben zuwiderlaufe. Zum einen habe der
Beschwerdeführer die Entführung auf den 15. Juli 2010, zum anderen auf
den 25. Juli 2010 datiert, und während das Beweismittel vermerke, die Ent-
führung habe circa um 22.00 Uhr stattgefunden, solle sie gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers am Morgen des 25. Juli 2010 stattgefunden
haben.
Die eingereichten Internet-Ausdrucke bezüglich Liebesheiraten bezie-
hungsweise daraus resultierenden Folgen in Pakistan seien, weil sie den
Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden, nicht geeignet, seine
Vorbringen zu stützen. Zudem sei bezüglich dieser Eingaben Folgendes
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Seite 5
anzumerken: Dem SEM seien sowohl die in der männlich dominierten Ge-
sellschaft Pakistans geübte Gewalt gegen Frauen als auch die im Internet
mehr oder weniger qualitätsvoll dokumentierten Fälle sogenannter Liebes-
heiraten und daraus resultierender Konsequenzen bekannt. Da indessen
in solchen Fällen üblicherweise - wie auch vorliegend - die „fehlbare„ Frau
die Leidtragende sei, sei nicht einzusehen, weshalb auch noch der Ehe-
mann hätte sanktioniert werden sollen.
Zudem werde im Internet auch über einen Richtspruch des Obersten Ge-
richts in Lahore berichtet, gemäss dem muslimische Bräute die Wahl des
Ehepartners nicht mehr den Eltern überlassen müssten. Ein Entscheid im
Übrigen, der laut dem Bericht sogar im benachbarten Gottesstaat Iran Zu-
stimmung gefunden haben solle. Der fundamentalistische iranische Religi-
onsführer Ali Chamenei habe nämlich den Brauch, Mädchen gegen deren
Willen zu verheiraten, für unislamisch erklärt. Auch sei ein Fall bekannt, bei
dem sich die Polizei geweigert haben solle, die Anzeige eines Bruders zu
bearbeiten, der seinen Schwager wegen Entführung der Schwester ange-
zeigt hatte. Die Weigerung sei damit begründet worden, die Heirat sei in
bestem Einvernehmen der Eheleute zu Stande gekommen.
Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. Demzu-
folge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E.c Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme und den dazu eingereichten
medizinischen Unterlagen, welche das SEM, wie das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil vom 12. September 2012 festhalte, soweit wesentlich zu
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Seite 6
berücksichtigen habe, sei – ungeachtet der tatsächlichen Ursache dersel-
ben – Folgendes festzuhalten: Die vom Beschwerdeführer eingereichten
ärztlichen Unterlagen belegten eine Schmerzproblematik, deren geltend
gemachte Ursache als nachgeschoben zu beurteilen sei. Ungeachtet des-
sen sei durch die in der Schweiz genossene mehrjährige Behandlung keine
Besserung eingetreten. Eine weitere Behandlung in der Schweiz sei somit
nicht nötig. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden seien auch in
seinem Heimatstaat behandelbar, dies umso mehr, als es ihm auch frei-
stehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamen-
ten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch die Unterstützung wäh-
rend und nach der Rückkehr gewährt werden. Im Übrigen sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
F.
F.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer Beschwerde
anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die
angefochtene Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 sei aufzuheben. Die
Sache sei an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm mindestens eine vorläu-
fige Aufnahme einzuräumen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er die nachfolgend aufge-
führten Beweismittel einreichen: eine undatierte Bestätigung des
O._______ Trust, ein Affidavit des Bruders B._______ sowie eine Reihe
von Affidavits von Freunden des Beschwerdeführers.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Juli 2015 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
G.b In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und reichte eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
vom 20. Juli 2015 der Gemeinde P._______ zu den Akten.
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Seite 7
G.c Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 – eröffnet am 4. August
2015 – wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nach-
frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein, um den ausstehenden
Kostenvorschuss zu bezahlen.
G.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 4. August 2015.
H.
H.a Am 8. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
Pakistan Peoples Party (PPP) ein, wonach er seit dem 9. Januar 2007 Par-
teimitglied sei. Er habe als Mitglied und Sozialarbeiter für das Parteibüro in
N._______ gearbeitet, habe aber diese Tätigkeit wegen politischer Dro-
hungen gegen seine Familie und ihn selbst einstellen müssen. Des Weite-
ren reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 15. De-
zember 2010 eines Spitals in Q._______ ein.
H.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis vom 19. April 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 8
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4280/2015
Seite 9
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2015 macht der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2012 beziehungsweise
mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2015 noch Beweis-
mittel eingereicht, darunter auch solche, die den medizinischen Sachver-
halt betreffen würden und die auf eine relevante Verfolgung im Heimatstaat
schliessen liessen. Das SEM habe es unterlassen, den medizinischen
Sachverhalt näher abzuklären, zumal die nachträglich eingereichten Arzt-
berichte, der Arztbericht von Dr. (…) vom 20. Juni 2012, zwei Arztberichte
der (…) sowie weitere Arztberichte (Beweismittel 16 – 18), eine direkte Ver-
bindung zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Asyl-
gründen und den Gesundheitsschäden aufzeichneten. Dementsprechend
habe die Vorinstanz einmal mehr einen formellen Fehler begangen, zumal
die Beweismittel nicht oder zumindest nicht hinreichend berücksichtigt wor-
den seien, des Weiteren die Problematik nicht weiter abgeklärt worden und
der Beschwerdeführer selbst dazu nicht befragt worden sei. Dementspre-
chend habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, den Untersuchungs-
grundsatz und die Begründungspflicht verletzt.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die vom Beschwerdefüh-
rer postulierte direkte Verbindung zwischen seinen Vorbringen zu den Asyl-
gründen einerseits und den Gesundheitsschäden andererseits in der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Form nicht überzeugt. Es ist näm-
lich grundsätzlich nicht möglich, aufgrund medizinischer Symptome zu
schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden
Person geschilderten Art und Weise stattgefunden hat (vgl. BVGE 2015/11
E. 7.2 S. 148 ff.). Dies gilt unter anderem selbst bei einwandfrei diagnosti-
zierten posttraumatischen Belastungsstörungen. Es erübrigt sich vorlie-
gendenfalls indessen, näher auf die vorerwähnte Gerichtspraxis einzuge-
hen, zumal die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse den
vom Beschwerdeführer widergegebenen Sachverhalt ausnahmslos als ge-
geben unterstellen und sich auch nicht ansatzweise mit der Plausibilität
seiner Vorbringen befassen. Dies ist selbstverständlich nicht als Kritik an
den Arztzeugnissen zu verstehen, zumal es zu den Obliegenheiten von
Ärzten gehört, Diagnosen zu stellen und Therapien zu verordnen, nicht
aber den mutmasslichen Wahrheitsgehalt von Behauptungen zu Gescheh-
nissen im Ausland zu bestimmen. Nach dem Gesagten erbringen die vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse Beweis lediglich für die da-
rin enthaltenen Diagnosen, weshalb diese Beweismittel im Rahmen der
Beurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse zu würdigen sind. Es
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Seite 10
gab nach dem Gesagten aufgrund der Arztzeugnisse für die Vorinstanz kei-
nen Grund, den Sachverhalt zusätzlich abzuklären. Die Vorinstanz hat in
diesem Zusammenhang weder das rechtliche Gehör noch den Untersu-
chungsgrundsatz oder die Begründungspflicht verletzt. Dementsprechend
fallen eine Kassation der angefochtenen Verfügung wie auch eine Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht.
5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anlass, sich vor einer Rückkehr in den Heimatstaat zu fürchten. Auch
bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen zur Tötung der Ehefrau wäre da-
von auszugehen, dass die vermeintliche Ehre der Familie der Ehefrau
durch die Tötung der Frau wenigstens nach in Pakistan gängigen Ehrbe-
griffen wiederhergestellt ist. Dementsprechend ist die angebliche Furcht
des Beschwerdeführers, von seinem Schwager ebenfalls getötet zu wer-
den, im pakistanischen Kontext wirklichkeitsfremd. Da es sich bei seinem
Schwager um einen privaten Dritten handelt, könnte er diesem gegenüber
zudem ohne Weiteres staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, zumal er
anlässlich der BzP angab, er habe sich in Pakistan zu keinem Zeitpunkt
politisch oder religiös betätigt (A5/12 Ziff. 15 S. 6); dementsprechend dürfte
er bei einer Bedrohung durch Private auch mit der Unterstützung der staat-
lichen Behörden rechnen können. Daran vermag auch das bezeichnender-
weise erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der PPP vom 9.
Januar 2011 nichts zu ändern, zumal es seinen Vorbringen anlässlich der
BzP diametral widerspricht und zudem anzunehmen ist, er hätte die ihm
zugeschriebenen politischen Aktivitäten bereits anlässlich der BzP er-
wähnt, wenn diese einen Realitätsbezug hätten. Indessen ist derlei nicht
der Fall. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist der mit Ein-
gabe vom 8. April 2011 nachgeschobene Übergriff durch vier unbekannte
Personen, die ihn geschlagen hätten, bis er ohnmächtig geworden sei (vgl.
A22/1 Beweismittel 3). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der Be-
schwerdeführer dieses Vorkommnis bereits anlässlich der BzP vom 9.
März 2011 zwingend erwähnen müssen, weil ihm dieses wesentliche Er-
eignis offensichtlich schon zu diesem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen
(vgl. A5/12 Ziff. 15 S. 6). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei der Schilderung der angeblichen Verfolgungssi-
tuation, wenigstens soweit ihn betreffend, nicht auf Erinnerungen an tat-
sächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern stattdessen eine
Verfolgungssituation erfunden hat. Dementsprechend erübrigt es sich, auf
weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen. Stattdessen kann
zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
D-4280/2015
Seite 11
5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-4280/2015
Seite 12
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach
Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pa-
kistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher generell zumutbar.
D-4280/2015
Seite 13
Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakis-
tan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerde-
führer verfügt im Heimatstaat über ein ausgedehntes familiäres Bezie-
hungsnetz (A5/12 Ziff. 12 S. 3 und 4). Zudem verfügt er über Computer-
kenntnisse und insbesondere über eine akademische Bildung inklusive Ab-
schluss als Bachelor of Science in Mathematik und Physik. Im Anschluss
an seine Ausbildung konnte er ferner während mehrerer Jahre Arbeitser-
fahrung als Lehrer sammeln. Demnach darf davon ausgegangen werden,
dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Im Heimatstaat
dürfte es ihm im Übrigen auch leichter fallen, eine seiner Ausbildung ange-
messene Beschäftigung in einer Millionenstadt wie Lahore zu finden (vgl.
demgegenüber das Arztzeugnis vom 19. April 2016). Allfällige anfängliche
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Voll-
zug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Ar-
beitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermö-
gen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Es ist dem Beschwerdeführer
trotz seiner mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt seines Heimatstaats
zuzumuten, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Schliesslich hat er
auch die Möglichkeit, ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehr-
hilfe zu stellen und damit auch für die Übergangszeit für eine gewisse Kon-
tinuität bei der Behandlung seines Schmerzsyndroms sowie allfälliger
rheumatischer Beschwerden zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist
auch insofern dem SEM zuzustimmen, als die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar er-
scheinen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 14
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 4. August 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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