Abtei lung IV
D-4281/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___alias B.___Eritrea,
C.__
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom D.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4281/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2007 unter der Identität
A.___ in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 22. März 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zum Nachweis seiner
Identität die Identitätskarte seines verstorbenen Vaters einreichte mit
der Begründung, er selbst besitze keine Identitätspapiere (vgl. A1, S.
3),
dass er, zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere aufgefor-
dert (vgl. A1, S. 4), im Rahmen der nachfolgenden Anhörung nach Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 21. Juni 2008 ein Schulzeugnis einreichte und, nach dem Verbleib
von Identitätspapieren gefragt, angab, im Rahmen des Konflikts
zwischen Eritrea und Äthiopien sei (...), sein Herkunftsort, bombardiert
worden und das elterliche Haus verbrannt, wobei das Schulzeugnis
nur zufällig übriggeblieben sei (vgl. A10, S. 3),
dass der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren
Identitätspapiere und damit bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 22. März 2007 und der
Anhörung vom 21. Juni 2008 im Wesentlichen geltend machte, nach
der Verhaftung von zwei Freunden durch den Geheimdienst sei auch
er zwei Monate später im Sommer 2006 festgenommen und inhaftiert
worden,
dass er während seines Aufenthalts im Gefängnis von der Hinrichtung
seiner beiden inhaftierten Freunde wegen Tätigkeit als Schlepper
erfahren habe und unter dem Vorwurf, diese dabei unterstützt zu
haben, unter Anwendung von Gewalt mehrmals verhört worden sei,
dass er trotz der Misshandlungen kein Geständnis abgelegt habe und
ihm am 16. November 2006 die Flucht aus der Haft geglückt sei,
dass er sich zu Fuss nach Kassala im Sudan begeben habe und Ende
November 2006 nach Libyen weitergereist sei, um schliesslich ein paar
Monate später Italien und von dort die Schweiz zu erreichen,
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dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz am 31. Januar 2007 unter der
Identität B.___ in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt habe,
welches in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen worden sei,
dass sich die niederländischen Behörden am 22. Mai 2008 auf Anfrage
des BFM zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
17. Juni 2008 angab, Eritrea im Juni 2005 beziehungsweise im Juni
2006 (vgl. A25, S. 2 und 3) verlassen zu haben und über Italien im
November 2007 in die Niederlande eingereist zu sein, wo er ein Asyl-
gesuch gestellt habe, das in der Folge abgelehnt worden sei, weshalb
er sich dazu entschlossen habe, in der Schweiz um Asyl nachzu-
suchen,
dass er gegenüber den schweizerischen Behörden seine wahre
Identität angegeben habe,
dass das BFM mit - am 23. Juni 2008 eröffnetem - Entscheid vom 18.
Juni 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 23. Juni 2008 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 25. Juni 2008 aufgegebener Einga-
be an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses er-
suchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Ab4s. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
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dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in den
Niederlanden unbestritten ist,
dass die Niederlande (und ebenso alle anderen EU- und EFTA
Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sind,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und es daher der asyl-
suchenden Person obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu:
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002
6884),
dass dies dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf die
rechtskräftige Abweisung seines in den Niederlanden gestellten
Asylgesuches und der nicht näher begründeten Behauptung, in den
Niederlanden bestünde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 AsylG, nicht gelingt,
dass sich im übrigen die weitere Behauptung des Beschwerdeführers
in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es unzulässigerweise
unterlassen, das Non-Refoulementgebot bezüglich seines Heimatstaa-
tes zu prüfen, mangels entsprechender Verpflichtung als unzutreffend
erweist,
dass im Weiteren bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbe-
standes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unter-
schied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungs-
sicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass mit der Vorinstanz die Vorbringen, im Juli 2006 in Eritrea vom
Geheimdienst festgenommen und bis zu seiner Flucht im November
2006 inhaftiert worden zu sein, als konstruiert zu erachten sind, gab
der Beschwerdeführer doch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum
Aufenthalt in den Niederlanden an, im Juni 2005 beziehungsweise im
Juni 2006 - und damit zeitlich vor den angeblichen behördlichen
Behelligungen im Juli 2006 - Eritrea verlassen zu haben,
dass sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift, 'er habe angesichts des nicht erwähnten Aufenthaltes
in den Niederlanden die Daten entsprechend anpassen müssen und
sei in seiner Verwirrtheit durcheinander gekommen' als wenig überzeu-
gend und damit unbehelflich erweisen,
dass im Weiteren das Auftreten des Beschwerdeführers unter
verschiedenen Identitäten dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich
herabsetzt und dieser bis zum heutigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb
dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht
offensichtlich zutage tritt,
dass an dieser Einschätzung der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf
die Praxis der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern bereits
aufgrund ihrer illegalen Ausreise (bei fehlender Verfolgung im
Heimatstaat im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes) die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, nichts zu ändern vermag,
dass nämlich, auch wenn von einer solchen Praxis der Asylbehörden
auszugehen wäre, fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer diese
Voraussetzungen erfüllen würde, ist doch aufgrund der als unglaubhaft
erachteteten Vorbringen, vom eritreischen Geheimdienst inhaftiert
worden zu sein, auch das damit verbundene weitere Vorbringen, aus
der Haft geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft zu erachten, womit
auch die geltend gemachte Tatsache, als Folge seiner Flucht aus
Eritrea illegal ausgereist zu sein, nicht zweifelsfrei feststeht,
dass somit auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass im Weiteren mit der Vorinstanz zu Recht festzustellen ist, dass in
der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder
andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung
hat und diese Feststellung vom Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene nicht bestritten wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in den Niederlanden effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden Fall
keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag in der
Beschwerdeschrift, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu
verzichten, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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