B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4281/2014
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N_______.
D-4281/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus
F._______ stammende Kurden, ihren Heimatstaat am 8. November 2013
auf dem Landweg. Über G._______ seien sie am 24. Dezember 2013
kontrolliert in die Schweiz gelangt. Am 30. Dezember 2013 reichten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ ihre Asylgesuche
ein. Nach der dort am 15. Januar 2014 durchgeführten Befragung zur
Person (BzP) wurden sie mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014
für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen. Am 28. April 2014 wurden der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin B._______ vom BFM zu ihren Asylgründen
angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei in erster Linie wegen des Bürgerkriegs ausgereist
und er habe Angst um seine Kinder gehabt. Es habe ihnen an Strom,
Wasser und Nahrung gemangelt. Ausserdem seien erstmals vor ungefähr
zwei Jahren Angehörige der J._______ respektive der K._______ bezie-
hungsweise der L._______ (nachfolgend L._______) in der (Nennung Be-
trieb), in welcher er gearbeitet habe, erschienen und hätten ihn aufgefor-
dert, sich ihnen anzuschliessen, um in den Kampf zu ziehen. Dies sei in
der Folge jeweils zwei Mal in der Woche geschehen. Er hätte für diese als
Wache tätig sein und seinen Pick-up zur Verfügung stellen sollen. Auch
hätten sich die Anhänger der L._______ in ihrer (Nennung Betrieb) wie-
derholt mit (Nennung Produkt) bedient, ohne dafür den vollen Preis oder
überhaupt etwas zu bezahlen. Da dies regelmässig vorgekommen sei,
habe er sich eines Tages darüber lautstark beschwert und die L._______
und deren Vorgehen kritisiert, worauf er von einem Mitarbeiter der (Nen-
nung Betrieb) bei der L._______ gemeldet worden sei. In der Folge habe
ein anderer Angestellter der (Nennung Betrieb), der ihm wohlgesonnen
gewesen sei, seinen Vater telefonisch gewarnt und ihm gesagt, dass er
sich in Zukunft von der (Nennung Betrieb) fernhalten solle. Am nächsten
Morgen sei sein Vater umgehend in der (Nennung Betrieb) erschienen
und habe ihm nahegelegt, nicht mehr zur Arbeit zu gehen, weil er sonst
umgebracht werden könnte. Daraufhin sei er nicht mehr in die (Nennung
Betrieb) zurückgekehrt und er wisse auch nicht, was in der Folge mit die-
ser geschehen sei. Er habe letztmals (...) vor seiner Ausreise mit diesen
Leuten gesprochen. Diese seien einmal im Monat zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten Geld verlangt, das er ihnen jeweils gegeben habe.
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Sodann habe er von den Behörden einen Marschbefehl erhalten und sei
sowohl von den Behörden als auch von der L._______ gesucht worden.
Da er nirgendwohin habe gehen können, er und seine Familie gefährdet
gewesen seien, er viel Geld und Gold verloren habe und ihn die Leute der
L._______ wegen seiner geäusserten Kritik im Falle einer Festnahme
hinrichten würden, seien sie geflüchtet. Überdies hätten ihm seine Eltern
anlässlich ihres letzten Telefonats (...) erzählt, dass die Situation in ihrer
Herkunftsregion derzeit sehr schlimm sei. Nebst der katastrophalen wirt-
schaftlichen und sozialen Situation seien Räubergruppen entstanden,
welche Häuser plünderten und Leute entführten. Seine Eltern beabsich-
tigten daher, ebenfalls in die Schweiz zu flüchten.
A.c Die Beschwerdeführerin B._______ schloss sich im Wesentlichen
den Vorbringen ihres Ehemannes an und brachte ergänzend vor, sie hät-
ten in der Nähe des (...) gewohnt und ihr Quartier sei häufig bombardiert
worden. In F._______ gebe es verschiedene islamistische Gruppen, wel-
che die Kurden nicht mögen würden und viele Frauen vergewaltigt und
Kinder getötet hätten. Sie habe in ihrem Quartier älteren Menschen
(Nennung Tätigkeit), da sie im Jahre (...) einmal einen Kurs für erste me-
dizinische Hilfe besucht habe. Die Angehörigen der Milizen hätten davon
erfahren und vor ungefähr einem Jahr gewollt, dass sie verletzte Kämpfer
betreue. Sie habe aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie sich um
ihre Kinder kümmern müsse. Daraufhin sei sie von der L._______ bis
zwei Wochen vor ihrer Ausreise wiederholt aufgefordert worden, für sie
tätig zu werden, so insgesamt vier oder fünf Mal.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den An-
forderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft
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noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der
Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen respektive die Kinder sei-
en in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzubeziehen und ihnen sei
Asyl zu gewähren. Ergänzend zur Verfügung vom 27. Juni 2014 sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter ersuchten
sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvor-
schusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person ihres Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin B._______ Tochter E._______
zur Welt.
E.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürften. Er hiess die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut und bestellte den Beschwerdeführenden einen amtlichen
Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. Er forderte
die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. September 2014 eine Fürsor-
gebestätigung nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden ei-
ne Fürsorgebestätigung (...) zu den Akten.
G.
G.a Mit Schreiben vom (...) liess das Migrationsamt des Kantons
I._______ dem BFM eine Kopie der Geburtsmitteilung betreffend das
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Kind E._______ zukommen. In seiner Mitteilung vom 24. Oktober 2014
brachte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zur Kenntnis, dass die
sie betreffende Verfügung vom 27. Juni 2014 über die Wegweisung und
die vorläufige Aufnahme auch für das neu geborene Kind gelte.
G.b Am 30. Oktober 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons
I._______ dem BFM mit, es habe bezüglich der Geburt falsche Daten er-
halten, und ersuchte gleichzeitig um Korrektur des Geburtsdatums, des
Vornamens und des Geschlechts von Kind E._______. Mit Schreiben
vom 7. November 2014 informierte die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
renden über die Anpassung der Personalien ihres neu geborenen Kindes
und forderte sie auf, mit den kantonalen Migrationsbehörden zwecks
Neuausstellung des F-Ausweises Kontakt aufzunehmen.
H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2014 wurde die
Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingela-
den.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten, und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt.
J.
Am 30. Dezember 2014 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdefüh-
renden zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.4 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in ihrer Mitteilung
vom 24. Oktober 2014 zur Kenntnis brachte, dass die sie betreffende Ver-
fügung vom 27. Juni 2014 über die Wegweisung und die vorläufige Auf-
nahme auch für das neu geborene Kind E._______ gelte, besitzt dement-
sprechend auch vorliegendes Urteil Gültigkeit für dieses Kind (vgl. auch
Rubrum).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Umstände seien auf die allgemeine derzeitige Lage in ihrem
Heimatland zurückzuführen. Gemäss ihren Aussagen seien keine gezielt
gegen ihre Personen gerichteten und auf Art. 3 AsylG beruhenden Hand-
lungen durchgeführt worden. Diese aufgrund des Bürgerkriegs erlittenen
Nachteile seien nicht unter Art. 3 AsylG zu subsumieren. Die Furcht vor
einer Zwangsrekrutierung durch Milizen in der Region M._______ sei
durchaus verständlich. Die mehrmalige Aufforderung dem Beschwerde-
führer gegenüber, der Partei beizutreten, sei jedoch nicht wegen eines in
Art. 3 AsylG aufgeführten Grundes ausgesprochen worden. Vielmehr hät-
ten die Milizen so viele Leute wie möglich rekrutieren wollen, unabhängig
von ihrer Person. Dieses Vorgehen sei auf die allgemeine Kriegslage in
Syrien zurückzuführen. Wie auch die erwähnten allgemein schwierigen
Umstände treffe das Vorgehen der L._______ sämtliche Einwohner einer
Region und beziehe sich nicht auf die Beschwerdeführenden als solche.
Die von ihnen erlittenen Nachteile im Zusammenhang mit dem Krieg in
Syrien, insbesondere die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung, stellten
daher keine asylrelevante Verfolgung dar.
Sodann habe der Beschwerdeführer seine Kritik der L._______ gegen-
über und seine Flucht zum (Nennung Verwandter) ins Dorf erst in der An-
hörung erwähnt, nicht jedoch in der BzP. Auf diese Unstimmigkeit ange-
sprochen, habe er keine plausible und nachvollziehbare Erklärung abzu-
geben vermocht. Er habe – trotz der angeführten Angst vor der
L._______ – verschiedene Angaben im Zusammenhang mit dieser Grup-
pierung gemacht, jedoch den ausschlaggebenden Grund, nämlich seine
kritischen Äusserungen dieser Gruppierung gegenüber, bei der BzP mit
keinem Wort erwähnt. Es handle sich bei diesem Vorbringen somit nicht
um eine Konkretisierung der in der BzP geschilderten Ereignisse und es
sei daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Ferner hätten sich die Be-
schwerdeführenden in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung in Wi-
dersprüche verstrickt, so hinsichtlich der Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Häufigkeit und Dauer der Behelligungen durch die L._______ in
der (Nennung Betrieb). Dabei handle es sich um eine zentrale Episode
der Fluchtgründe, zumal der Unterschied zwischen Besuchen einmal pro
Woche und mehrmals täglich zu gross sei, um als unwesentlich bezeich-
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net zu werden. Weiter hätten sich der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin B._______ in der Anzahl der Hausbesuche durch die
L._______ erheblich widersprochen, zumal er von ein bis zwei Besuchen
pro Monat gesprochen habe, währendem sie angeführt habe, die
L._______ sei insgesamt vier bis fünf Mal zu Hause vorbeigekommen.
Auch hier handle es sich um zentrale Ereignisse hinsichtlich der ange-
führten Asylgründe, wobei die Diskrepanz der beiden unterschiedlichen
Aussagen wiederholt als frappant bezeichnet werden müsse. Insgesamt
bestünden bei den geltend gemachten Gründen betreffend die L._______
grundlegende Widersprüche in zentralen Punkten. Die allgemein auswei-
chenden Antworten des Beschwerdeführers würden sodann die Unglaub-
haftigkeit dieser Vorbringen untermauern. Demzufolge erfüllten sie die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden dem-
gegenüber ein, zum Vorwurf der Unglaubhaftigkeit bezüglich Häufigkeit
und Dauer der Behelligungen durch die L._______ in der (Nennung Be-
trieb) sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der BzP zunächst
angeführt habe, die L._______ sei sehr häufig in die (Nennung Betrieb)
gekommen, um später zu erklären, dies sei jede Woche zweimal gesche-
hen. In der Anhörung habe er geltend gemacht, dass sie zwei- bis dreimal
monatlich in der (Nennung Betrieb) Spenden gesammelt, jedoch täglich
(Nennung Produkt) geholt hätten. Da der Beschwerdeführer zuletzt keine
Spenden mehr habe geben wollen, sei die L._______ manchmal dreimal
täglich vorbeigekommen. Es liege daher kein Widerspruch vor. Nur ganz
am Schluss seien die Leute der L._______ mehrmals täglich in die (Nen-
nung Betrieb) gekommen, zuvor seien diese zwischen zweimal wöchent-
lich und täglich erschienen, um (Nennung Produkt) zu holen, und zwei-
bis dreimal im Monat, um Spenden einzusammeln. Zum Vorwurf des ver-
späteten Vorbringens (Kritik an der L._______; Flucht zum [Nennung
Verwandter] ins Dorf) sei ergänzend zu seinen bei der Anhörung gemach-
ten Ausführungen vorzubringen, dass er an der BzP aufgefordert worden
sei, nur Stichworte zu nennen. Die freie Schilderung seiner Fluchtgründe
sei denn auch sehr kurz ausgefallen und die darauf gestellten Fragen hät-
ten sich hauptsächlich auf die Anhänger der L._______ bezogen. Ferner
sei der Einschätzung, wonach grundlegende Widersprüche in zentralen
Punkten der Asylbegründung bestünden und die Unglaubhaftigkeit dieser
Vorbringen durch die allgemein ausweichenden Antworten des Be-
schwerdeführers untermauert würden, nicht zuzustimmen. Der Be-
schwerdeführer habe ausführlich erzählt, wie er und die Beschwerdefüh-
rerin B._______ immer wieder von den Milizen aufgefordert worden sei-
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en, diesen beizutreten. Die Schilderungen seien detailliert und manchmal
in der direkten Rede vorgetragen worden, was als deutliches Realkenn-
zeichen zu werten sei. Auch die Vorbringen betreffend die Kritik an den
Behörden habe er lebensnah, realistisch und glaubhaft erzählt, ebenso
die daraus resultierenden Ereignisse, wie die Denunziation und die späte-
re Warnung durch den Vater, was insgesamt für den Wahrheitsgehalt die-
ser Vorbringen spreche. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen all-
fällige Unstimmigkeiten überwiegen und die Glaubhaftigkeit ihrer Schilde-
rungen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen insgesamt zu be-
jahen.
Sodann sei es unzutreffend, dass keine gezielt gegen sie gerichteten und
auf Art. 3 AsylG beruhenden Handlungen durchgeführt worden seien. Der
Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn seiner Schilderung ausgesagt,
dass ihn Mitglieder der L._______ zum Beitritt hätten zwingen wollen und
häufig in die (Nennung Betrieb) gekommen seien. Damit habe er klar ge-
macht, dass er durchaus persönliche Probleme mit der L._______ bezie-
hungsweise der J._______ gehabt habe, da er von dieser konkret be-
drängt worden sei. Die zahlreichen Besuche in ihrem Haus und in der
(Nennung Betrieb) hätten direkt auf ihre Personen abgezielt und der
Grund dafür sei gewesen, dass sie aufgrund ihrer politischen Überzeu-
gung nicht hätten kämpfen wollen. Die Handlungen der L._______ ihnen
gegenüber seien deutlich über die normalen Rekrutierungsbemühungen,
die sie wohl gegenüber einem grossen Teil der ansässigen Bürger gezeigt
hätten, hinausgegangen. Die L._______ sei eine politisch-militärische
Gruppierung, welche nicht direkt der Regierung zuzurechnen sei. Ge-
mäss der Schutztheorie sei den Handlungen der L._______ gegenüber
den Beschwerdeführenden Asylrelevanz beizumessen, zumal die Regie-
rung Syriens in keiner Weise in der Lage sei, ihre Bürger vor Milizen und
politischen Gruppierungen zu schützen. Schliesslich sei auf den Marsch-
befehl hinzuweisen, den der Beschwerdeführer von der Regierung erhal-
ten habe. Obwohl er anlässlich der Anhörung den Erhalt eines solchen
zweimal erwähnt habe, werde im vorinstanzlichen Entscheid mit keinem
Wort darauf eingegangen. Da in Syrien Bürgerkrieg herrsche, führten ein
Marschbefehl und der damit verbundene Einzug in den Militärdienst zu
einer realen Bedrohung für sein Leben. Müsste er tatsächlich einrücken,
wäre er konkret an Leib und Leben bedroht. Eine Wegweisung nach Syri-
en wäre damit auch unzulässig.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer (...) Brüder in der Schweiz, wel-
che hier aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtlinge aner-
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kannt worden seien. Auch wenn die syrischen Behörden in Syrien teils
nicht mehr funktionsfähig seien, so seien die Geheimdienste im Ausland
nach wie vor sehr aktiv. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien sei
denn auch eine Intensivierung der Überwachung zu beobachten, was
auch für die Schweiz zutreffen dürfte. Sodann seien am 7. Februar 2012
in Berlin zwei mutmassliche syrische Spione festgenommen worden, wel-
che im Verdacht stehen würden, seit Jahren planmässig syrische Opposi-
tionelle in Deutschland ausgespäht zu haben. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass auch in der Schweiz syrische Oppositionelle aus-
spioniert würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zu-
sammenhang in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass
eine flächendeckende Überwachung der im Ausland lebenden Exiloppo-
nenten nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch rückkehrende
Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von
Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und dass denkbar sei, wo-
nach der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs
in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn sich die Person exilpolitisch
betätige oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht
werden könne. Aufgrund der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu
den oben erwähnten (...) Brüdern bestehe die Gefahr einer Reflexverfol-
gung und auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs bestehe die
generelle Gefahr, verhaftet, verfolgt und misshandelt zu werden. Daran
ändere auch nichts, dass zurzeit wegen der unübersichtlichen Lage in Sy-
rien das Regime keinen lückenlosen Zugriff auf alle Einwohner habe, zu-
mal dies nach dem Ende des Krieges wieder der Fall sein werde. Somit
erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen
und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie der
Frage einer allfälligen Reflexverfolgung infolge einer allenfalls asylrele-
vanten politischen Aktivität der Familienangehörigen nicht nachgegangen
ist. Überdies stellt sich die Frage, ob sich die – sinngemäss – erhobene
Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, gemäss welcher sich das
BFM zum angeblichen Aufgebot für den militärischen Reservedienst nicht
geäussert habe, obwohl anlässlich der Anhörung diesbezüglich diverse
Nachfragen gestellt worden seien, als zutreffend erweist.
4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
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Seite 11
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht
anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE
2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichts-
punkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit ei-
ner Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
4.3 Bezüglich der Frage einer allenfalls unvollständigen Abklärung des
Sachverhaltes ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Aus dem Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie dem Protokoll der BzP (vgl.
act. A7/12 S. 5) geht hervor, dass – abgesehen von einem mittlerweile
über das schweizerische Bürgerrecht verfügenden Bruder (P._______) –
Bruder Q._______ am (...) in die Schweiz einreiste und ihm das BFM am
(...) die vorläufige Aufnahme gewährte. In der Folge wurde diesem, nach-
dem dessen Asylbeschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4657/2013 vom 18. November 2015 gutgeheissen worden war, durch
das SEM am (...) Asyl gewährt (vgl. N_______; Zemis-Nr._______). Bru-
der R._______ reiste gemäss ZEMIS am (...) in die Schweiz ein. Er wur-
de seitens des BFM am (...) als Flüchtling anerkannt und wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Sodann ver-
fügt er seit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. N_______; Zemis-
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Nr._______). Bruder S._______ gelangte am (...) in die Schweiz und
wurde am (...) durch die Vorinstanz vorläufig aufgenommen (N_______;
Zemis-Nr._______). Schwägerin T._______ reiste am (...) in die Schweiz
ein und erhielt am (...) Asyl (N_______; Zemis-Nr._______). Die vor-
instanzlichen Verfahren der oben erwähnten Brüder R._______ und
S._______ waren damit im Zeitpunkt, als der vorinstanzliche Asylent-
scheid betreffend den Beschwerdeführer erging (27. Juni 2014), bereits
vollständig durchgeführt. Laut Angaben des Beschwerdeführers seien
seine noch in Syrien verbliebenen Geschwister respektive Brüder – ge-
mäss den Ausführungen in der BzP sind dies U._______ und V._______
– mit ihren Familien rund (Nennung Zeitraum) vor ihm aus der Heimat ge-
flohen (vgl. act. 17/18 S. 2; A7/12 S. 5 Ziff. 3.01). Zwar finden sich in den
Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren keine
konkreten Hinweise, dass er wegen seiner (...) Jahre vor ihm ausgereis-
ten Brüder P._______, Q._______ und R._______ einer Verfolgung aus-
gesetzt gewesen sei oder eine solche befürchtet hätte oder eine solche in
Zukunft befürchten würde. Angesichts der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers war deshalb das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht verpflichtet, von sich aus nach Anhaltspunkten für eine
Reflexverfolgung zu suchen, auch wenn ihm das verwandtschaftliche
Verhältnis zum Beschwerdeführer und die jeweiligen Asylentscheide da-
mals schon bekannt waren. Demgegenüber ist eine unvollständige Abklä-
rung des Sachverhalts darin zu erkennen, dass die Vorinstanz im Rah-
men der Vernehmlassung – trotz entsprechender Rüge in der Rechtsmit-
teleingabe – die Dossiers des Bruders R._______ respektive der weiteren
Geschwister P._______ und Q._______ im Hinblick auf das allfällige Vor-
liegen einer Reflexverfolgung weder beizog noch eine entsprechende
Prüfung durchführte. Da das SEM die Problematik einer möglichen Re-
flexverfolgung vorliegend in der Tat unberücksichtigt liess, fand in der
Vernehmlassung denn auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit
dieser Frage statt. Sodann zog das SEM die Dossiers des im gleichen
Zeitraum wie der Beschwerdeführer eingereisten Bruders S._______ und
seiner Schwägerin T._______– der in der Folge Asyl gewährt wurde –
ebenfalls im Hinblick auf die Prüfung einer allenfalls vorliegenden Re-
flexverfolgung nicht bei. Eine Reflexverfolgung ist vor diesem Hintergrund
bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil – seit dem Ausbruch des Bür-
gerkrieges gar verstärkt – davon auszugehen ist, dass die syrischen Be-
hörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch
aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen.
Zudem wurden in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwal-
tungsgericht bereits verschiedentlich Verfügungen der Vorinstanz wegen
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mangelhafter Abklärung einer Reflexverfolgung kassiert (vgl. bspw. Urtei-
le des BVGer D-1443/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.3; E-3270/2015
vom 29. November 2016 E. 3.3 und E-7226/2015 vom 17. August 2016,
E. 4.2 f.). Die Vorinstanz hat dadurch ihre Pflicht zur vollständigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4.4 Da sich in den Erwägungen keine Hinweise finden lassen, dass sich
das SEM mit der Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung
beschäftigt und Gründe dafür oder dagegen einander gegenübergestellt,
abgewogen und seine Schlussfolgerungen argumentativ dargelegt hätte,
hat es nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und gleichsam den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist sodann auch darin zu erblicken,
dass sich das SEM zum relevanten Umstand des geltend gemachten
Aufgebots für den militärischen Reservedienst nicht geäussert hat, ob-
wohl dieser Punkt im Rahmen der Anhörung eingehend beleuchtet wurde
und im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans
SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans
SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz
auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es
notwendig, die Dossiers der im ZEMIS aufgeführten Geschwister und
Schwägerin des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. E. 4.3 oben)
beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden
zu prüfen. Da dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nicht opportun erscheint und eine Vornahme dieser Handlung durch das
Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, er-
scheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste
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Instanz zurückzuweisen. Das SEM ist daher anzuweisen, die in E. 4.3
aufgeführten Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers mit Blick
auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsul-
tieren und gestützt darauf sowie in Berücksichtigung der Ausführungen
zum militärischen Aufgebot eine entsprechend begründete und nachvoll-
ziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.
5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
27. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsver-
fügung vom 20. August 2014 wurde ohnehin das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 1200. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar des mit Verfügung vom 20. August 2014 als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben. Das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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