B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-428/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ozan Polatli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar
2013. In der Folge lebte er in B._______, bevor er im Jahr 2016 auf dem
Luftweg über C._______ nach D._______ gelangte. Von dort reiste er mit
dem Zug am 22. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch
stellte. Am 26. Februar 2016 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Per-
son (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte ihn am
29. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus
F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz), wo er das A-Level absolviert
und in der (…) gearbeitet habe. Im Jahr 1996 sei er wegen des Krieges
nach H._______ (Distrikt I._______) umgezogen. Dort habe er seine heu-
tige Ehefrau kennengelernt und (…) geheiratet. Er habe in dieser Zeit ge-
gen Bezahlung für eine Versorgungsorganisation der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewe-
sen, habe ihnen in der letzten Kriegsphase aber dabei helfen müssen, Ver-
letzte zu transportieren. Bei dieser Tätigkeit sei er im Januar 2009 von Split-
tern einer Bombenexplosion getroffen und an (…) schwer verletzt worden.
Er sei deshalb in die Hände des Militärs geraten, welches ihn nach
J._______ in ein Spital gebracht habe. Das Militär habe alle Verletzten als
LTTE-Angehörige betrachtet und viele von ihnen nach K._______ verlegt.
Bevor er ebenfalls weggebracht worden sei, habe er mithilfe der Cousine
seiner Frau und durch Bezahlung von Bestechungsgeld das Spital verlas-
sen. Danach habe er bei dieser Cousine in L._______ gelebt. Seine Frau
sei in ein Rehabilitationscamp gebracht worden, von dort aber ohne Ent-
lassung weggegangen und zu ihm gekommen. Etwa im September 2011
seien zwei Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm
nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wie er nach J._______
gelangt sei. Er habe ihnen gesagt, dass er zusammen mit anderen von
I._______ her gekommen sei. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, sämtliche
Personen von dort hätten Kontrollen passieren oder aus einem Camp ent-
lassen werden müssen, weshalb sein Name registriert sein müsse. Er habe
ihnen aber weder sagen können, dass er aus dem Spital weggelaufen sei,
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noch sei er in einem Camp gewesen. Weil er ihre Fragen nicht habe be-
antworten können, hätten die Beamten ihn geschlagen und gesagt, dass
er von den LTTE nach J._______ gebracht worden sei und es sich bei ihm
um einen höheren LTTE-Offizier handeln müsse. Sie seien dann zwar wie-
der gegangen, aber etwa eine Woche später erneut vorbeigekommen. Sie
hätten ihm mitgeteilt, es sei ihnen nun klar, dass er von den LTTE dorthin
gebracht worden sei, weshalb sie ihn festnehmen müssten. Wiederum hät-
ten sie ihn geschlagen und – obwohl er damals bettlägerig gewesen sei –
getreten. Seine Frau sei dazwischen gegangen und habe sie gebeten, ihn
in Ruhe zu lassen, da er krank sei. Weil sie so heftig geweint und geschrien
habe, seien die CID-Beamten wieder weggegangen, wobei sie aber gesagt
hätten, sie würden wiederkommen. Er habe befürchtet, dass sie ihn ent-
führen und einsperren würden, weshalb er einige Tage später nach
M._______ gegangen sei in der Absicht, das Land zu verlassen. Nach etwa
einem Jahr habe ihn der Schlepper nach N._______ geschickt. Aufgrund
seiner gesundheitlichen Probleme habe es eine lange Zeit gedauert, bis
schliesslich die Weiterreise nach Europa habe organisiert werden können.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im
Original, einen Auszug aus dem Geburtsregister (beglaubigte Kopie) sowie
seine Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 – eröffnet am 24. Dezember 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzu-
mutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Dispositivziffern
1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen
und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an
das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertre-
ters. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht, der ange-
fochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung – ein USB-Stick
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mit einer Videoaufzeichnung der Hochzeit des Beschwerdeführers, eine
Fotoaufnahme der Hochzeit sowie eine Fotografie, die seine Ehefrau in
LTTE-Uniform zeige, eingereicht.
E.
Das SEM leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2019 eine
vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste Eingabe vom 22. Januar
2019 weiter, in welcher er ankündigte, mithilfe eines Anwalts die Verfügung
vom 21. Dezember 2018 anfechten zu wollen. Der Eingabe lag wiederum
die Fotografie seiner Ehefrau in LTTE-Uniform sowie eine CD mit dem
Hochzeitsvideo bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 30. Januar 2019 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 8. Februar 2019 zur Beschwerde
vom 23. Januar 2019 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Replik ein.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. August 2019 ein Gesuch
um baldmöglichste Behandlung seiner Beschwerde einreichen. Dieser la-
gen eine Fotografie seiner in Indien lebenden Ehefrau sowie des gemein-
samen Sohnes, diverse Unterlagen zu seinen gesundheitlichen Problemen
und eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Der Instruktionsrichter teilte
dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2019 mit,
dass es nicht möglich sei, hinsichtlich des Erledigungszeitpunkts verbindli-
che Angaben zu machen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit dem CID
nicht glaubhaft seien. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine detail-
lierten und individuellen Angaben zu den Befragungen durch CID-Angehö-
rige machen können, was auch unter Berücksichtigung des erheblichen
Zeitablaufs nicht nachvollziehbar sei. Seine Aussagen seien stereotyp,
oberflächlich und nicht erlebnisbasiert ausgefallen, weshalb sie den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar er-
scheine, dass ihm die CID-Leute vorgeworfen hätten, ein LTTE-Offizier zu
sein, und ihn dann nur deshalb nicht mitgenommen hätten, weil seine Frau
geschrien und geweint habe. Er habe auch nicht substanziiert darlegen
können, weshalb er den Beamten nicht einfach die Wahrheit gesagt habe.
Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb – nachdem er zweieinhalb Jahre in
L._______ gelebt habe – plötzlich CID-Beamte auftauchen sollten, um ihn
zu seinen Aufenthaltsorten zu befragen. Seine Ausführungen in diesem Zu-
sammenhang, dass ihn womöglich jemand beim Gang auf die Toilette im
Hof gesehen und verraten habe, vermöchten nicht zu überzeugen, nach-
dem er bereits mehr als zwei Jahre dort gelebt habe und somit nicht als
fremde Person wahrgenommen worden wäre. Zudem sei es wenig nach-
vollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des zweimaligen
Besuchs von CID-Personen gezwungen gesehen habe, nach M._______
zu fliehen, wo er sich wiederum ein Jahr aufgehalten habe, ohne bei seiner
Frau nach den aktuellen Entwicklungen zu fragen. Sodann seien staatliche
Verfolgungsmassnahmen nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer
Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmög-
lichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Dies sei bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zweimal von CID-Beamten
zu Hause befragt und geschlagen worden sei, nicht der Fall. Selbst bei
Wahrunterstellung käme diesen Ereignissen somit keine Asylrelevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG zu.
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Des Weiteren wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber zurückkeh-
renden Personen tamilischer Ethnie zwar eine erhöhte Wachsamkeit auf.
Gemäss herrschender Praxis reiche jedoch die Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie sowie eine längere Landesabwesenheit nicht aus, um von
Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zwar würden
illegal ausgereiste Rückkehrer, die nicht über gültige Identitätsdokumente
verfügten oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am Flug-
hafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein sowie die all-
fällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten
aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Demgegenüber
würden Personen mit vormals besonders engen Beziehungen zu den
LTTE, die kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor
verhaftet. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE von den sri-lankischen Be-
hörden als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE wahr-
genommen werde. Sein Engagement gehe nicht über dasjenige der Mehr-
heit der im sogenannten Vanni-Gebiet wohnhaften Personen hinaus. Zwar
lägen beim Beschwerdeführer mit dem längeren Aufenthalt im Vanni-Ge-
biet sowie den bestehenden Narben weitere Risikofaktoren vor. Nachdem
es ihm aber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung vor der Aus-
reise glaubhaft zu machen, und seit der Ausreise keine weiteren Faktoren
wie beispielsweise exilpolitische Aktivitäten hinzugekommen seien, sei
nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszuge-
hen.
3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers sei durch das vor dem Bundesstrafgericht
in Bellinzona geführte Verfahren gegen die LTTE wesentlich beeinflusst
worden. Aufgrund dieses Strafverfahrens habe er – aus Angst vor einem
Informationsaustausch zwischen den schweizerischen und den sri-lanki-
schen Behörden – verschwiegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei.
Die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Anklage die LTTE als kriminelle Or-
ganisation respektive als terroristische Vereinigung eingestuft, womit die
Furcht des Beschwerdeführers, über seine Vergangenheit und die Mitglied-
schaft bei den LTTE zu sprechen, nachvollziehbar sei. Da eine plausible
Erklärung für dieses erst später ins Verfahren eingebrachte Vorbringen vor-
liege, könne es nicht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert
werden. Als Beweismittel für die Mitgliedschaft bei den LTTE werde eine
Videoaufzeichnung seiner Hochzeit vorgelegt. Auf dieser sei zu erkennen,
dass ranghohe Mitglieder der LTTE als Gäste eingeladen gewesen seien.
Es handle sich dabei unter anderem um O._______ ((…) der LTTE),
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Seite 8
P._______ (hoher Funktionär der LTTE) sowie Q._______. Auch seine
Ehefrau sei Mitglied der LTTE gewesen, wie die Fotografie von ihr in LTTE-
Uniform zeige. Angesichts des eingereichten Hochzeitsvideos und der
dadurch belegten Mitgliedschaft bei den LTTE erscheine es klar, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verfolgt werde. Zudem habe sich die
Situation für Tamilen in letzter Zeit massiv verschlechtert, da die politische
Lage sehr volatil sei und Mahinda Rajapaksa – welcher wesentlich für die
Verfolgung der tamilischen Zivilbevölkerung verantwortlich sei – zuse-
hends an Macht gewinne. Der Beschwerdeführer habe landesweit eine
Verfolgung durch das CID zu befürchten und würde bei einer Rückkehr
umgehend verhaftet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfülle.
Für den Fall, dass das Gericht noch nicht davon überzeugt sei, dass der
Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft habe glaubhaft machen
können, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur richtigen und
vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung. Ange-
sichts des wichtigen neuen Vorbringens – Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei den LTTE – müsse der Sachverhalt weiter abgeklärt werden
und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung
an das SEM zurückzuweisen.
3.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung auf seine
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht
worden sei. Er sei bei der BzP explizit darauf hingewiesen worden, dass er
verpflichtet sei, jegliche Tätigkeit zugunsten der LTTE offenzulegen. Den-
noch habe er verneint, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und weiter aus-
geführt, seine Frau sei in keiner Weise für die LTTE tätig gewesen. Die
Richtigkeit seiner Angaben habe er anlässlich der Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigt. Es könne somit nicht von einer unvollständigen und
unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen
werden. Die Ausführungen, wonach das Strafverfahren in Bellinzona ihn
daran gehindert haben soll, seine Verbindungen zu den LTTE offenzule-
gen, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal eine allfällige Befürchtung
von strafrechtlichen Konsequenzen eine asylsuchende Person nicht von
ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht entbinde. Der Beschwerdeführer
sei auch über die Verschwiegenheitspflicht der bei den Befragungen anwe-
senden Personen informiert worden, womit der Einwand, er habe aus
Angst vor einem Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Sri
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Lanka nicht alles erzählen könne, ins Leere greife. Die eingereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, um seine behauptete Mitgliedschaft bei
den LTTE glaubhaft zu machen. Aus den Aufnahmen seiner Hochzeit, die
angeblich ranghohe LTTE-Angehörige als Gäste zeigten, könne auch bei
Wahrunterstellung nicht auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
den LTTE geschlossen werden. Ebensowenig sei das Bild einer Frau in
Uniform geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Sodann sei darauf hinzu-
weisen, dass sich die politische Lage in Sri Lanka wieder beruhigt habe,
nachdem der Supreme Court die Auflösung des Parlaments durch den Prä-
sidenten für verfassungswidrig erklärt habe. Eine Zunahme gezielter Ver-
folgungsmassnahmen sei auch während der Zeit des Machtkampfes zwi-
schen dem Präsidenten und dem Premierminister nicht zu verzeichnen ge-
wesen, weshalb nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lan-
kische Staatsangehörige aufgrund der politischen Situation auszugehen
sei.
3.4 In der Replik wurde erneut bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seine
LTTE-Mitgliedschaft aus nachvollziehbaren Gründen verschwiegen habe,
weshalb sie nicht als unglaubhaft erachtet werden könne. Hätte er sich als
Mitglied der LTTE zu erkennen gegeben und die LTTE wäre vom Bun-
desstrafgericht als kriminelle Organisation qualifiziert worden, so hätte das
SEM mit Sicherheit die Bundesanwaltschaft informiert. Es könne von nie-
mandem erwartet werden, dass er sich selbst belaste und den strafrechtli-
chen Konsequenzen stelle. Das verspätete Vorbringen sei unter diesen
Umständen zu entschuldigen und die LTTE-Mitgliedschaft müsse verbun-
den mit den im Recht liegenden Beweismitteln als glaubhaft erachtet wer-
den. Zudem sei es nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Vorbrin-
gen geltend gemacht werde, sondern ob eine Verfolgung vorliege. Dies sei
vorliegend bewiesen. P._______ sei ein Leader der LTTE gewesen und
habe dem Beschwerdeführer sehr nahegestanden, weshalb er anstelle von
dessen Vater die Rolle des Trauzeugen übernommen habe. Mit den einge-
reichten Fotos von ranghohen Mitgliedern der LTTE an ihrer Hochzeit sei
bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau bei den LTTE gewesen seien. Auf der Videoaufzeich-
nung sei auch zu hören, wie die beiden vor P._______ schwören, Mitglieder
der LTTE zu sein; dieser Schwur sei Teil der Hochzeitszeremonie gewesen.
Würde er bei der aktuellen politischen Situation nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, würde er sofort verhaftet und ihm drohten ernsthafte Nachteile an Leib
und Leben.
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3.5 Mit Eingabe vom 26. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
baldmöglichste Gutheissung seiner Beschwerde, da er mit seinem jetzigen
Status keinen Familiennachzug beantragen könne. Aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Probleme sei er im Alltag auf Unterstützung angewiesen,
wobei er sich wünsche, dass diese nicht durch Dritte, sondern durch seine
Ehefrau erfolgen könne. Er habe sich im (…) 2019 einer Operation unter-
ziehen und 18 Tage im Spital aufhalten müssen. Danach sei die Spitex
einen Monat lang zu ihm gekommen, was aber jetzt nicht mehr der Fall sei.
Zurzeit lebe seine Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in
R._______, Indien, wo sie sich illegal aufhielten. Sie habe auf eine Asylge-
suchstellung verzichtet, weil sie bei den LTTE gewesen sei und in Indien
LTTE-Mitglieder nach Sri Lanka zurückgewiesen würden. Ihnen drohe so-
mit eine Wegweisung in den Heimatstaat. In der Schweiz könnte seine
Ehefrau arbeiten und so für seinen Unterhalt sorgen, während ihr Kind die
Schule besuchen und sich eine Zukunft aufbauen könnte. Neben den
physischen Schmerzen an seinem (…) belaste ihn die ungewisse Situation
seiner Familie in Indien ebenfalls stark.
4.
4.1 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind ver-
pflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft
gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen, vorhandene
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, ihre Asylgründe darzulegen so-
wie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich ein-
zureichen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wor-
den sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins
Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
erstmals geltend, er habe nicht nur entgeltliche Unterstützungsarbeiten für
die LTTE ausgeführt, sondern sei Mitglied der Organisation gewesen. Die-
ses nachträgliche Vorbringen will er mit einer Videoaufnahme seiner Hoch-
zeit aus dem Jahr (…), an der mehrere hochrangige LTTE-Funktionäre an-
wesend gewesen seien, sowie mit einer Fotografie seiner Ehefrau in LTTE-
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Seite 11
Uniform belegen. Eine Sichtung der entsprechenden Videoaufnahme
ergibt, dass darauf tatsächlich neben dem Beschwerdeführer – wie von ihm
vorgebracht – P._______ sowie O._______ zu erkennen sein dürften. Bei
diesen beiden Personen handelt es sich um hochrangige LTTE-Angehö-
rige, da P._______ verschiedene höhere Positionen innerhalb der LTTE
einnahm und insbesondere (…) war, während O._______ als (…) der LTTE
amtete. Die Anwesenheit dieser beiden Personen an der Hochzeit des Be-
schwerdeführers würde tatsächlich auf eine enge Verbindung von diesem
zu hohen LTTE-Kadern schliessen lassen. Nach wie vor legt er aber nicht
dar, welche Funktion er als Mitglied der LTTE innegehabt respektive wel-
che konkreten Aufgaben er wahrgenommen habe. Auch die Tätigkeiten
seiner Ehefrau, die ebenfalls bei den LTTE gewesen sein soll, werden nicht
offengelegt. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Frau in LTTE-
Uniform auf dem eingereichten Foto effektiv um seine auf der Videoauf-
nahme ersichtliche Ehefrau handeln dürfte. Es bleibt jedoch unklar, in wel-
cher genauen Beziehung der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau
zu den erwähnten hochrangigen LTTE-Angehörigen stehe und weshalb
diese bei der Hochzeit anwesend gewesen seien. Seine Verbindungen zu
den LTTE dürften offenbar wesentlich enger sein, als er gegenüber der Vo-
rinstanz angab. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass es
sich beim Beschwerdeführer um ein blosses einfaches Mitglied der LTTE
gehandelt hat, wenn derart hochrangige Gäste respektive Trauzeugen an
seiner Hochzeit anwesend gewesen sein sollen. Das eingereichte Hoch-
zeitsvideo stimmt auch keineswegs mit den Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seiner Hochzeit (vgl. A21, F54 ff.) überein. Da der Beschwer-
deführer eigenen Angaben zufolge bei seiner Tätigkeit für LTTE verletzt
worden sein soll (vgl. A21, F94) und er über diese Tätigkeiten offenbar nicht
wahrheitsgemäss Auskunft gab, erscheint es auch zweifelhaft, ob er sich
seine (…)verletzung tatsächlich unter den von ihm angegebenen Umstän-
den zugezogen hat. Ebenso erscheint es fraglich, ob seine Ausführungen
über die darauffolgenden Ereignisse bis hin zu den Gründen für seine Aus-
reise den Tatsachen entsprechen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er angesichts des laufen-
den Strafverfahrens gegen die LTTE vor dem Bundesstrafgericht in Bel-
linzona und aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen den
schweizerischen und den sri-lankischen Behörden seine LTTE-Mitglied-
schaft verschwiegen habe. In diesem Zusammenhang führte das SEM in
seiner Vernehmlassung jedoch zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer
vor den Befragungen auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie
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die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden aufmerksam gemacht wor-
den war. Zudem wurde er an der BzP explizit darauf hingewiesen, dass er
im Asylverfahren jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen habe. Es
oblag somit dem Beschwerdeführer, wahrheitsgemäss und vollständig
Auskunft über die Ereignisse zu geben, die zu seiner Flucht in die Schweiz
geführt haben. Das SEM greift jedoch zu kurz, wenn es die nun vorge-
brachte Mitgliedschaft bei den LTTE ohne weitere Abklärungen als nach-
geschoben und damit unglaubhaft einstuft, nur, weil sie nicht bereits im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht worden ist. Das
Hochzeitsvideo deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer enge Ver-
bindungen zu hochrangigen LTTE-Kadern aufweist. Wie bereits dargelegt
wurde, bleiben aber immer noch viele Fragen im Zusammenhang mit sei-
nen Tätigkeiten für die LTTE offen. Dies ist jedoch insofern von zentraler
Bedeutung, als tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindungen einer Person zu den LTTE als einer der Hauptrisikofaktoren
für eine Verhaftung und mögliche Folter durch die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden anzusehen sind (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend bestehen ernsthafte Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri
Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Tätigkeiten
für die LTTE zu gewärtigen haben könnte. Es ist deshalb dessen ungeach-
tet, dass er diese Umstände im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen
und bis zum heutigen Zeitpunkt keine präzisen Angaben dazu gemacht hat,
zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht. Diesbezüglich scheint jedoch
der Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt, nachdem die tatsächli-
che Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE, seine Beziehung zu den
von ihm erwähnten ranghohen LTTE-Funktionären sowie die Tätigkeiten
seiner Ehefrau für die LTTE nicht feststehen. Der Sachverhalt ist somit
nicht rechtsgenüglich festgestellt und der Fall erweist sich noch nicht als
spruchreif. Da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand her-
stellen lässt, ist die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Unter den vorliegenden Umständen er-
scheint es angezeigt, den Beschwerdeführer erneut anzuhören sowie al-
lenfalls weitere erforderliche Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdefüh-
rer ist an dieser Stelle mit Nachdruck auf seine Mitwirkungspflicht hinzu-
weisen und darauf aufmerksam zu machen, dass er gegenüber den
Asylbehörden vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen
hat.
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Seite 13
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember
2018 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, seine Vorbringen
zu prüfen sowie allfällige weitere erforderliche Abklärungen zur vollständi-
gen Sachverhaltsermittlung vorzunehmen.
6.
6.1 Einer obsiegenden Partei dürfen die Verfahrenskosten auferlegt wer-
den, wenn sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Massgeblich für das vorliegende Ver-
fahren war die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde-
führer. Diese lässt sich auch durch das damals laufende Strafverfahren in
Bellinzona nicht entschuldigen, nachdem er explizit auf seine Pflicht, sämt-
liche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen, aufmerksam gemacht worden
war. Grundsätzlich wären damit die Verfahrenskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen, da er durch eine Pflichtverletzung das vorliegende
Verfahren verursacht hat. Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom
30. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Aufgrund der bereits erwähnten Verursachung des Verfahrens durch
Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist nicht von notwendigen Partei-
kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszugehen und es ist keine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2).
6.3 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ebenfalls mit Verfügung vom 30. Januar 2019 gut-
geheissen wurde und ihm Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet wurde, ist dem Rechtsvertreter durch das Gericht ein
amtliches Honorar auszurichten. Mit Honorarnote vom 26. August 2019
machte dieser einen Aufwand von 10.1667 Stunden à Fr. 220.– sowie Aus-
lagen in Höhe von Fr. 112.70, insgesamt 2'530.25 (inkl. Mehrwertsteuer),
geltend. Dieser Aufwand scheint angemessen, weshalb das amtliche Ho-
norar auf Fr. 2'530.– festzusetzen ist (gerundet, inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
D-428/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter Ozan Polatli, Advokat, wird zulasten des
Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'530.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann