B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4282/2011/mel
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy,
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______,
geboren (…),
und deren Kind C._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Andreas Aerni,
c/o Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 / N _______.
D-4282/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am 5. Januar 2005 und hielt sich bis Ende Juni 2008 in Frankreich auf.
Von Juni 2008 bis November 2008 weilte er in Deutschland und wurde
mittels Dublin-Entscheid nach Frankreich zurückgeführt. Am 21. Novem-
ber 2008 gelangte er von Frankreich aus illegal in die Schweiz, wo er
noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 24. Mai 2008. Vom 25. Mai 2008 bis zum 14. November 2008 hielt sie
sich nach eigenen Angaben in Deutschland auf, wo sie ein Asylgesuch
einreichte. Am 21. November reiste sie von Frankreich aus in die Schweiz
ein. Hier stellte sie am selben Tag ihr Asylgesuch.
A.c. Am 26. November 2008 fanden im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Dabei
machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien tamilischer Ethnie
und stammten aus Jaffna.
A.d. Am 7. September 2009 kam die gemeinsame Tochter C._______ der
Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.
A.e. Am 15. und 22. Oktober 2009 wurden die Beschwerdeführenden di-
rekt zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, zwischen 1990 und 2001 hätten ihn Angehörige
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mehrmals zum Beitritt aufge-
fordert. Im Jahr 2001 habe er für die LTTE Waren transportieren müssen.
Auf einem Warentransport sei er angegriffen und zunächst für eine Wo-
che in E._______ und danach für drei Wochen in F._______ festgehalten
worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Dank Geldzahlungen
sei er freigelassen worden, habe aber in G._______ wöchentlich Unter-
schrift leisten müssen. Im Juli 2001 sei er nach Indien gereist. Anfang
2003 sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während seines Auf-
enthaltes in Colombo zwischen 2003 und 2005 sei er von singhalesi-
schen Nachbarn schikaniert worden. Einmal sei er zusammen mit Freun-
den von der Polizei eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka habe er erfahren, dass die People's Liberation
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Seite 3
Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) ein Familiengrundstück in
H._______ an neun andere Familien abgegeben habe. Sein Vater habe
Klage eingereicht. In der darauf folgenden Verhandlung sei festgelegt
worden, dass das Grundstück seiner Familie zurückzugeben sei und die
neuen Familien innert einer bestimmten Frist das Grundstück zu verlas-
sen hätten. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Gerichtsverhandlungen
seien noch nicht abgeschlossen.
B.b. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, im Juli 2006 sei sie von Italien aus nach Sri
Lanka zurückgekehrt, wo sie sich mit ihren Eltern im Vanni-Gebiet nieder-
gelassen habe. Dort sei sie aufgefordert worden, sich der LTTE anzu-
schliessen. Schliesslich habe die LTTE sie gezwungen, mitzugehen. Im
LTTE-Lager sei sie an Malaria erkrankt. Eine Frau habe ihr geholfen, von
dort zu fliehen. Zu Hause angekommen, hätten ihre Eltern sie nach Co-
lombo geschickt. Unterwegs sei sie an einem Checkpoint in I._______
festgenommen worden, weil sie falsche Papiere auf sich getragen habe.
Sie sei zwischen April und Mai 2008 während eines Monats in einem Po-
lizeigefängnis bei H._______ festgehalten worden, wo man sie vergewal-
tigt habe. Ein Freund ihres Onkels habe sie zwei Tage später aus dem
Gefängnis abgeholt und zu Freunden gebracht. Sie sei gegen Geld frei-
gekommen.
B.c. Am 14. Oktober 2010 fand die standesamtliche Trauung der Be-
schwerdeführenden in [einer Schweizer Stadt] statt.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 – eröffnet am 1. Juli 2011 – lehnte
das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten
teils die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils diejenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
C.b. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylverfahrens wider-
sprüchlich ausgesagt. So habe sie bei der direkten Anhörung zu ihren
Asylgründen vom 22. Oktober 2009 auf die Frage, wann sie das letzte
Mal von der LTTE bedrängt worden sei, geantwortet, sie könne sich daran
nicht erinnern (vgl. Akten der Vorinstanz A36/9, S. 2 F. 13). Gemäss ihrer
Darstellung an der BzP sei aber die LTTE letztmals am 24. Mai 2008 ge-
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kommen (vgl. A3/10, S. 5). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin
bei der BzP erklärt, sie sei nur mit dem Passierschein nach Colombo auf-
gebrochen, wobei sie explizit ausgesagt habe, sie habe ihre Identitätskar-
te nicht mitgenommen (vgl. A3/10, S. 5). Ihren Aussagen bei der direkten
Anhörung zu ihren Asylgründen vom 15. Oktober 2009 zufolge, habe sie
sowohl einen Passierschein als auch eine Identitätskarte auf sich getra-
gen, was gerade dazu geführt habe, dass sie festgenommen worden sei,
weil die Personalien der beiden Dokumente nicht übereingestimmt hätten
(A35/16, S. 5 F. 27). Dieser Widerspruch habe nicht geklärt werden kön-
nen (vgl. A36/9 S. 6 F. 65). Anlässlich der direkten Anhörung vom 15. Ok-
tober 2009 habe die Beschwerdeführerin zunächst davon gesprochen,
dass der Freund des Onkels versprochen habe, sie komme gegen Löse-
geld frei (vgl. A35/16, S. 5 F. 30). Später, als sie aufgefordert worden sei,
die Umstände ihrer Freilassung genauer auszuleuchten, wolle sie von ih-
ren Peinigern selbst von der Freilassung durch Lösegeld erfahren haben
(A36/9, S. 5 F. 55). Auch habe sie zunächst angegeben, der Freund ihres
Onkels habe sie abgeholt und zu Freunden von ihm gebracht (vgl.
A35/16, S. 8 F. 67), währendem sie später am Morgen ihrer Freilassung
zum Freund ihres Onkels gebracht worden sein wolle (vgl. A35/16, S. 10
F. 88 f.). Aufgrund der Widersprüche bestünden Zweifel am Wahrheitsge-
halt ihrer Vorbringen.
Darüber hinaus seien ihre Aussagen und Beschreibungen durchgehend
unsubstanziiert, wirkten stereotyp und wiederholten sich in derselben Art
und Weise, so dass der Eindruck entstehe, sie habe die Geschichte kon-
struiert und auswendig gelernt. Beispielsweise beschreibe sie den Raum,
in dem sie während eines Monats gefangen gehalten worden sein wolle,
als gefängnisähnlichen Raum, in welchem sich Pappkartons befunden
hätten (A35/16, S. 10 S. 8 f. F. 71 - F. 73). Mehr habe sie über den Raum
und die Umgebung des Gefängnisses, in dem sie einen Monat zuge-
bracht haben wolle, nicht sagen können. Ihre Erklärung, es sei dunkel
gewesen, weswegen sie nichts habe erkennen können (A35/16, S. 9
F.77), sei stereotyp. Sie habe weder den Namen noch den Ort des Ge-
fängnisses (vgl. A35/16, S. 8 F. 65 f.) gekannt, noch habe sie sagen kön-
nen, wohin sie der Freund ihres Onkels nach der Freilassung gebracht
habe (vgl. A35/16, S. 8 F. 68). Trotz ihrer Aussage, immer wieder verhört
worden zu sein (vgl. A35/16, S. 9 F. 74), habe sie nicht mehr über die gel-
tend gemachten Verhöre sagen können, als dass sie gefragt worden sei,
woher sie komme und ob sie bei der LTTE gewesen sei (A36/9, S. 5
F. 44).
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Seite 5
Die Darstellung der Vergewaltigung sei unscharf, in sich unschlüssig und
wirke insgesamt verzettelt. Zudem erscheine es stereotyp, dass die Be-
schwerdeführerin ausgerechnet während der Vergewaltigung in Ohn-
macht gefallen sei. Auch falle auf, dass sich die freie Schilderung des Ge-
schehnisses in knappen und vagen Angaben erschöpfe. Zudem hätten
sämtliche Angaben zum Vorfall einzeln erfragt werden müssen. Die Art
und Weise, wie sie das Geschehnis geschildert habe, wirke ausserdem
unpersönlich, als habe sie den Vorfall nicht selbst erlebt.
Das Protokoll vermittle den Eindruck, als habe die Beschwerdeführerin ih-
re Vorbringen fortlaufend während der Anhörung zur Sache entworfen
und mit neuen Elementen ergänzt: So habe sie zunächst zu Protokoll ge-
geben, sie sei von der Polizei in H._______ in einem gefängnisartigen
Lager festgehalten worden. Zunächst sei einer gekommen und als sie
versucht habe, sich zu wehren, habe er sie an den Haaren gezogen.
Daraufhin seien noch zwei Leute gekommen, welche sie festgehalten hät-
ten. Sie sei bewusstlos geworden und als sie wieder zu sich gekommen
sei, sei ihr Kleid voller Blut gewesen und sie habe ein neues Kleid erhal-
ten (vgl. A35/16, S. 5 F. 31). Später habe die Beschwerdeführerin hinzu-
gefügt beziehungsweise habe man von ihr erfahren, dass das Kleid zer-
rissen worden sei (vgl. A35/16, S. 5 F. 33), und es vor der angeblichen
Vergewaltigung zu einem Handgefecht zwischen der Beschwerdeführerin
und den Tätern gekommen sei, an dessen Ende sie zu Boden gestossen
worden sei und mit dem Kopf aufgeschlagen habe (vgl. A35/16, S. 6
F. 37). Dann habe man erfahren, dass das Kleid zerrissen sei, als sie zu
Boden gefallen sei (vgl. A35/16, S. 6 F. 39). Als sie aus der Ohnmacht
erwacht sei, sei sie nackt gewesen. Ihr Kleid habe sie in eine Ecke ge-
worfen vorgefunden (vgl. A35/16, S. 7 F. 46). Im Raum habe sie ein ande-
res Kleid vorgefunden (A35/16, S. 7 F. 47), und ihre Brust sei gequetscht
gewesen (vgl. A35/16, S. 7 F. 50). Man habe sie eines Nachts von
I._______, wo sie vom Militär festgehalten worden sei, zur Vergewalti-
gung mitgenommen und früh morgens wieder zurückgebracht (vgl.
A35/16, S. 7 F. 57 f.). Demgegenüber habe sie im weiteren Verlauf der
Anhörung erklärt, sie sei doch nicht mitgenommen worden, sondern sie
sei in dem Raum, in dem sie untergebracht gewesen sei, vergewaltigt
worden (vgl. A35/16, S. 8 F. 64).
Aufgrund des Gesagten sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend
darzulegen.
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C.c. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er befürchte, auch
nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen Verfolgungs-
massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden. Diese Vorbringen
könnten aber prinzipiell keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes objektiv begründen, selbst wenn man die Glaubhaftigkeit der ent-
sprechenden Sachverhaltsvorbringen voraussetze.
Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer im
Jahr 2001 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politi-
scher Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine damalige
Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten.
Zwar sei ihm nach der Freilassung eine Meldepflicht auferlegt worden.
Dieser sei er aber nach kurzer Zeit nicht mehr nachgekommen, da er
nach Indien ausgereist sei. Dem Umstand, dass er nach seiner Rückkehr
aus Indien erneut vorübergehend festgehalten worden sei, komme kein
objektiver Verfolgungscharakter zu, da es sich nicht um eine gezielte
Festnahme gehandelt habe. Schliesslich sei nicht davon auszugehen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine behördliche gesuchte Per-
son handeln könne und strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen gegen
ihn vorlägen. Denn wäre dem so gewesen, wäre der Beschwerdeführer
nicht wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im Übrigen komme derarti-
gen Massnahmen indessen bereits auf Grund ihrer geringen Intensität in
der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Solche Personenkontrollen ziel-
ten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilge-
sellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante
Verfolgungssituation darstelle.
Zudem sei der Beschwerdeführer Anfang 2003 erneut für zwei Jahre
nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich dadurch freiwillig unter den
Schutz seines Heimatlandes gestellt. Damit entfalle die Asylrelevanz der
zuvor geltend gemachten Vorbringen ohnehin.
In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend ge-
ändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wie-
der unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven
Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien
stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe
Kontrollen durchgeführt würden, bestünde für die Sicherheitskräfte Sri
Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympa-
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Seite 7
thisanten der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und
eine Vielzahl von Kadern getötet beziehungsweise inhaftiert worden oder
ausser Landes geflüchtet sei.
Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil ver-
füge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Be-
hörden noch verdächtig mache. Er sei eigenen Angaben zufolge kein Mit-
glied der LTTE. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem über ein
Jahrzehnt zurück und hätten sich auf einen lokal sehr begrenzten Raum
beschränkt.
Aus den Akten seien somit keine genügenden konkreten Hinweise dafür
zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen hätte, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen
Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Der geltend gemachte Landstreit sei unter dem Gesichtspunkt des Asyl-
gesetzes nicht beachtlich, da es sich um ein legitimes zivilrechtliches Ver-
fahren handle.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen. An dieser Einschätzung könnten auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sie sich auf Umstände
beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2011
liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und als Folge davon den Beschwerdeführenden
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei den Be-
schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei fest-
zustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und den
Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwer-
degegners ein Replikrecht zu gewähren.
D-4282/2011
Seite 8
E.
Am 4. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde den
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegen-
heit eingeräumt, sich bis am 12. April 2012 zum vorinstanzlichen Länder-
bericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen sowie ein aktuelles die Be-
schwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis sowie eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe-
hörden einzureichen.
F.b. Mit Eingabe vom 12. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
fristgerecht Stellung und reichten ein den Beschwerdeführer betreffendes
Arztzeugnis vom 12. April 2012 ins Recht. Dessen Gesundheitszustand
habe sich mittlerweile verschlechtert. Er leide neu ebenfalls an PTBS und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ein aktuelles, die Be-
schwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis werde nachgereicht.
F.c. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden
den in Aussicht gestelltem ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin be-
treffend vom 10. April 2012 ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits im Zeitpunkt
des Asylentscheides sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin
unter einer PTBS leide. Dies sei auch in den Erwägungen zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt worden. Der gesundheitli-
che Zustand der Beschwerdeführerin belege indessen die Asylvorbringen
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Seite 9
nicht. Die gesundheitlichen Probleme müssten nicht zwangsläufig durch
die geltend gemachten Vorbringen ausgelöst worden sein, sondern könn-
ten auch durch andere Faktoren entstanden sein. Bezüglich der allgemei-
nen Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 sowie auf die angefochtene
Verfügung verwiesen.
H.
Mit Replik vom 17. Juli 2012 führten die Beschwerdeführenden unter an-
derem aus, das BFM ignoriere zahlreiche Veränderungen im Gesund-
heitszustand der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden sowie die
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände bezüglich der in Sri Lan-
ka vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankun-
gen. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich die Symptome der PTBS
verschlimmert, sie habe einen weiteren Suizidversuch unternommen und
insbesondere beabsichtigt, ihre Tochter in einen erweiterten Suizid einzu-
beziehen. Der Bericht vom 10. April 2012 zeige eindrücklich, wie labil die
Beschwerdeführerin sei. Da die Betreuung der Tochter nicht mehr ge-
währleistet gewesen sei, sei eine Meldung beim Kinder- und Jugendamt
erforderlich gewesen. Die Situation habe sich erst im Frühjahr 2012 so-
weit stabilisiert, dass die Beschwerdeführerin wieder an Gesprächen ha-
be teilnehmen können. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelassen,
dass sich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be-
sorgniserregend verschlechtert habe und er nun selbst regelmässige psy-
chotherapeutische Behandlung benötige. Im Gegensatz zur Vorinstanz
gingen sie nicht davon aus, dass ihre gesundheitlichen Probleme in Sri
Lanka adäquat behandelt werden könnten.
I.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 legten die Beschwerdeführenden
ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis vom
18. September 2012 ins Recht. Demnach leide sie nach wie vor unter den
Symptomen der PTBS. Komorbid zu den Symptomen der PTSD zeige
sich bei ihr noch immer ein mittelgradiges depressives Zustandsbild ohne
somatisches Syndrom. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiter-
behandlung sei derzeit dringend indiziert und notwendig.
D-4282/2011
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
D-4282/2011
Seite 11
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die angefoch-
tene Verfügung stelle den Sachverhalt ungenügend fest und die daraus
gezogenen, unsubstantiierten und ebenso unzutreffenden Folgerungen
der Vorinstanz würden ohne Weiteres eine erhebliche Rechtsverletzung
darstellen. Soweit sich das BFM auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli
2010 sowie auf die Dienstreise des BFM berufe beziehungsweise sich auf
diese Quellen abstütze, gelange es zu einer einseitigen und unvollständi-
gen Lagebeurteilung, die entscheidende Aspekte der aktuellen Si-
cherheits- und Menschenrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Os-
ten und Norden Sri Lankas unbeachtet lasse.
5.
5.1. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Au-
er/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zü-
rich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien
D-4282/2011
Seite 12
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf
nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen ins-
besondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezo-
genen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätz-
lich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu die-
nen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib
12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden
Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begrün-
dung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
5.2. In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten,
dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lan-
ka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des
Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die
Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih-
ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zu-
dem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusam-
menhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen
genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom
Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefoch-
tene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen,
welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka
gewonnen wurden.
5.3. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkre-
ter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Akten-
stück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen
wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch
D-4282/2011
Seite 13
auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf In-
formation über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden
Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je-
denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wich-
tigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochte-
nen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Be-
schwerdeführenden nicht gerecht. Der Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus,
dass ihnen diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfas-
sung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung al-
le wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der
Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.
5.4. Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Septem-
ber 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere diesbezügli-
che Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustel-
len, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, wes-
halb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30
E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat al-
lerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitli-
nien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung
nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestä-
tigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1
S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme
bleiben soll).
D-4282/2011
Seite 14
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines ande-
ren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 ange-
wiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht
zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom
22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.
5.6. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 wurde den Beschwerde-
führenden eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt.
Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 12. April
2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 12. April 2012
liessen sie sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der den Beschwer-
deführenden gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorlie-
gende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.
6.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Ab-
klärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann ab-
gesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157
E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver-
zichtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
D-4282/2011
Seite 15
kenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Be-
weisanträge werden demnach abgewiesen. Auch gilt es an dieser Stelle
zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere
Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführenden, keine Verletzung der
Untersuchungspflicht darstellt, weshalb sich die entsprechende Rüge als
unbegründet erweist.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach
die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund aufgezeigten Unstim-
migkeiten sowie der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht
geglaubt werden können. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin
überhaupt keine näheren Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der
rund einmonatigen Gefangenschaft machen konnte. Ihren diesbezügli-
chen Schilderungen lässt sich lediglich entnehmen, dass sie dort Schuh-
geräusche vernommen haben will, die sie heute noch höre (vgl. A35/16
S. 5 f. F. 33 ff.), und sich Pappkartons in dem Raum befunden hätten
(vgl. A35/16 S. 8 F. 59; S. 9 F. 72 f.). Ausserdem wirkt ihre Darstellung
plakativ und auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen
Tragweite, die eine Vergewaltigung für eine Frau – gleich welchen kultu-
rellen Hintergrunds – bedeutet, wirken die diesen Sachverhalt betreffen-
den Ausführungen der Beschwerdeführerin rudimentär und abstrakt. Auch
wenn Frauen sich nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollen oder
können, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschau-
lichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten imstande, die sich nebst
den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen
auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind. Die Be-
schwerdeführerin konnte jedoch weder ihren Ekel beschreiben, den sie
nach der Vergewaltigung gefühlt hatte, noch die dabei erlittenen Schmer-
zen. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer
persönlichen Betroffenheit als auch Hinweis auf hervorgerufene psychi-
sche Reaktionen oder einen Leidensdruck, welche aber erfahrungsge-
mäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären. Da die entsprechen-
den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine – wie in solchen Fällen
übliche – persönlich gefärbte innere Betroffenheit vermissen lassen, sind
die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefangennahme und die von
ihr während dieser Zeit erlittene Vergewaltigung als unglaubhaft einzustu-
D-4282/2011
Seite 16
fen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete die Beschwerdeführerin dar-
auf, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Insgesamt drängt
sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin habe eine erfundene Ge-
schichte als wahr erzählen wollen. Auch der Umstand, wonach die Be-
schwerdeführerin erwiesenermassen an einer PTBS leidet, vermag zu
keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst die klare Diagnose einer
Trauma bedingten psychischen Krankheit vermag die Asylbehörden nicht
zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 6.6.), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der
Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychi-
sche Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, er-
laubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven
Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1.). Somit können
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, die sie
zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden.
7.2. Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers durch das Gericht,
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzustellen, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb
diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C.c. vorstehend).
Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Substanzielles entge-
gen hält und im Wesentlichen an der Asylrelevanz seiner Vorbringen fest-
hält. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erkrankung des
Beschwerdeführers an PTBS vermag zu keiner anderen Einschätzung zu
führen. Es kann hier zu Vermeidung von Wiederholungen auf die oben-
stehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der klaren Diagnose ei-
ner Trauma bedingten psychischen Krankheit beziehungsweise auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember
2011 E. 6.6. verwiesen werden.
7.3. Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden eigenen
Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (…), dem einzi-
gen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlasen konnten, im sri-
lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung (vgl. A2/10 S. 6;
A3/10 S. 6).
D-4282/2011
Seite 17
7.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Akten-
lage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des Bundesamtes, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dem-
entsprechend zu bestätigen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-4282/2011
Seite 18
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
D-4282/2011
Seite 19
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
9.4. Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat an-
erkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer
Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhn-
licher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem
kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen
Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42;
vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen
Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen
Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegwei-
sung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache,
dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Auswei-
sung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des
EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3
EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für
geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich
festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe
Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der be-
hauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen
oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure
resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit
und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr
enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt
die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politi-
schen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK
als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anfor-
derungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfor-
dernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte
der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftli-
chen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit
sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behand-
lung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl.
EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Be-
deutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass
D-4282/2011
Seite 20
sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Auswei-
sungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen
Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung
von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Aus-
länder ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR,
a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaa-
ten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folg-
lich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürfti-
ger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Ge-
sundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten
als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004
Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. S. 47 f.). Ein im Vergleich
zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Sri Lanka
für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden stellt
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrecht-
liches Vollzugshindernis dar.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
9.6. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E.12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem
Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien
und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen
nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses
Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit
Hinweis).
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und
muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nord-
D-4282/2011
Seite 21
provinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr
unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbe-
sondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheine der Alltag eingekehrt zu
sein. Die Lage in Jaffna habe sich namentlich nach der Öffnung der Ver-
bindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zent-
ralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die
Versorgungslage sei entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provin-
zen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. das zur Pub-
likation vorgesehene Länderurteil BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
9.7. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die
Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels-
weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kin-
deswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 511). Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
das entscheidende zeitliche Moment. Dabei sind für Personen, die wie
die Beschwerdeführenden, aus Jaffna stammen und die dieses Gebiet
vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die ak-
tuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären
und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugshin zu überprüfen
(vgl. a.a.O. S. 511).
9.8. Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Jaffna und
lebte von Anfang 2003 bis Januar 2005 in Colombo. Danach begab er
sich nach Europa (vgl. A2/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin wurde von
der Armee vertrieben und lebte unter anderem in J._______ im Bezirk
Jaffna (ausserhalb des Vanni-Gebietes), in K._______, in L._______ und
ungefähr vier oder fünf Jahre, jedenfalls bis im Jahr 2003 in Colombo
(vgl. A35/16 S. 3 F.5 - F.14). Danach kehrte sie als Neunzehnjährige für
ungefähr ein Jahr nach Jaffna (ausserhalb des Vanni-Gebietes) zurück
und begab sich im Jahr 2004 nach Italien, bevor sie wieder ins Vanni-
Gebiet zurückkehrte. Die Beschwerdeführenden haben somit den gröss-
D-4282/2011
Seite 22
ten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, wo ihren Angaben zufolge
der Vater des Beschwerdeführers noch immer in M._______, Bezirk
H._______ (vgl. A2/10 S. 4), beziehungsweise die Eltern und der Bruder
der Beschwerdeführerin in J._______ (vgl. A3/10 S. 3) leben. Die Be-
schwerdeführerin hat nur zwischendurch im Vanni-Gebiet gelebt.
9.9.
9.9.1. Mit Eingabe vom 25. April 2012 wurden unter anderem gesundheit-
liche Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu deren Un-
termauerung ein ärztlicher Bericht vom 10. April 2012 der Universitären
Psychiatrischen Dienste N._______ (UPD) eingereicht wurde. Demnach
leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung sowie einer mittelgradig depressiven Episode ohne somatisches
Syndrom. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizidversuch begangen,
hege noch immer Suizidgedanken und ihr Ehemann mache sich grosse
Sorgen bezüglich eines erweiterten Suizides. Insgesamt sei sie dreimal
stationär behandelt worden. Im Verlauf einer teilstationären Behandlung
habe sie sich zunächst motiviert gezeigt, dann aber sei sie nur noch un-
regelmässig in die Tagesklinik gekommen. Nachdem die ausserhäusliche
Betreuung ihrer Tochter besser organisiert worden sei, habe sie ab Feb-
ruar 2012 wieder regelmässig an den wöchentlichen Gesprächen teilge-
nommen. Dabei habe sich ergeben, dass sie die Medikation abgesetzt
habe, und zu einer erneuten antidepressiven Medikation nicht bereit sei.
Da sie zu diesem Zeitpunkt vorwiegend unter Schlafstörungen mit Alb-
träumen gelitten habe, habe sie sich lediglich bereit erklärt, ein Medika-
ment mit Seroquel 25 mg für die Nacht einzunehmen.
9.9.2.
9.9.2.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene hat sich die
Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom
10. April 2012 der UPD glaubhaft von ihren Suizidgedanken distanziert
(vgl. S. 2 des ärztlichen Berichts). Auch gilt es dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass sie die ihr in der Schweiz zu Teil gewordene medizinische
Hilfe teilweise nicht in genügenden Umfang beansprucht hat. So nahm
sie an den Gesprächstherapien nur unregelmässig teil und verweigerte
sich einer weiteren antidepressiven Medikation. Zudem wurde bereits im
ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde [eines
Schweizer Spitals] vom 22. April 2010 ausdrücklich festgehalten, dass ei-
ne Psychotherapie im eigentlichen Sinne aufgrund der sprachlichen
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Seite 23
Schwierigkeiten wie auch der kulturellen Unterschiede nicht möglich be-
ziehungsweise nicht erfolgsversprechend sei (vgl. A46/3 S.3).
9.9.2.2 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 18. September 2012 leidet
die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Symptomen der PTBS.
Seit dem 18. April 2012 sei sie bei der Sprechstunde für MigrantInnen der
Universitätsklinik und Poliklinik N._______ in Behandlung. Sie sei intern
von der Tagesklinik der UPD zur weiteren Behandlung zugewiesen wor-
den. Bisher hätten zwölf jeweils einstündige Konsultationen in deutscher
Sprache stattgefunden. Ergänzend dazu habe die Beschwerdeführerin
einmal wöchentlich an einer gruppentherapeutischen Bewegungsgruppe
teilgenommen und absolviere die psychoedukative Gruppe für traumati-
sierte Migrantinnen, die ebenfalls wöchentlich stattfinde. Diese beiden
Gruppen seien Angebote der Sprechstunde für MigrantInnen (Psychiatri-
sche Poliklinik). Abschliessend wurde festgehalten, dass eine psychiat-
risch-psychotherapeutische Weiterbehandlung derzeit dringend indiziert
und notwendig sei. Die veränderte Einstellung der Beschwerdeführerin
zum Therapieangebot in der Schweiz vermag grundsätzlich – wie unter
Ziffer 9.9.4. ausgeführt wird – nicht zu einer anderen Betrachtungsweise
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
9.9.3. Gemäss dem ärztlichen Bericht der UPD vom 12. April 2012 den
Beschwerdeführer betreffend, leide dieser an PTBS und einer anhalten-
den somatoformen Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer befinde sich
seit dem 12. August 2011 in Behandlung. Zuerst sei er in der Krisenambu-
lanz behandelt worden, anschliessend habe ihn die Sprechstunde für
MigrantInnen übernommen. Bisher hätten elf psychotherapeutische Sit-
zungen mit Übersetzung im Abstand von ungefähr zwei Wochen stattge-
funden. Anlässlich des letzten Termins vom 3. April 2012 habe der Be-
schwerdeführer von einer unveränderten Schmerzsymptomatik berichtet
sowie von einer psychopathologischen Symptomatik, welche sich insbe-
sondere durch Nachhallerinnerungen, Fremdheitsgefühl bezüglich der
Umwelt und anderer Personen sowie starkem Traumerleben ausdrücken
würde. Bezüglich seiner Kopfschmerzen seien neurologische Abklärun-
gen im Gange. Ausserdem erhalte der Beschwerdeführer drei Medika-
mente regelmässig sowie eines in Reserve, welches er nach Bedarf an-
wenden könne. Der Beschwerdeführer habe schon zeitweise Selbst-
mordgedanken gehegt, Hinweise für eine akute Selbst- und Fremdge-
fährdung bestünden jedoch nicht, auch halte ihn die Familie und die Zu-
kunft seiner Tochter deutlich davon ab.
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9.9.4. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge existieren auch in Sri Lan-
ka psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten. In der Provinz Colombo be-
finden sich drei "unités de psychiatrie intensive" und eine "unité d'hospita-
lisation de longue durée" (vgl. World Health Organization & Ministry of
Healthcare and Nutrition, Expansion of Mental health Services in Sri Lan-
ka, 11.06.2011,
pansion of Mental Health Services in Sri Lanka.pdf>, besucht am
4. Juli 2012). Colombo verfügt über ein Drittel des gegenwärtigen medizi-
nischen Personals in Sri Lanka und profitiert von einer starken Konzentra-
tion der medizinischen Infrastruktur im internationalen Vergleich (vgl. LMD
The Voice of Business (Colombo), Health Care Hurdles, 1. Februar 2012
sowie World Health Organization Country Office for Sri Lanka, Mental
Health Update, 06.2008,
Sri Lanka Home Page Mental Health Factsheet.pdf>, besucht am
06. Juli 2012 ["Mental health care is still mainly concentrated and pro-
vided in large psychiatric hospitals in Colombo and the areas surround-
ing"]. Im Übrigen befinden sich die drei grössten Klinken bezie-
hungsweise psychiatrischen Einrichtungen im Distrikt Colombo (vgl. Su-
man Fernando & Chamindra Weerackody, Challenges in developing
community mental health services in Sri Lanka, in: Journal of Health
Management, 11(1), 2009, p. 200, trauma-
globalhealth > trauma-globalhealth > FernandoWeerackodyJournalofHe-
althManagement.pdf > besucht am 06. Juli 2012). Die grösste der drei
Kliniken, das "Angoda Teaching Hospital" wurde renoviert und entwickelte
sich in den Jahren 2009 bis 2012 zum "National Institute of Mental
Health". An der Klinik, die mit 800 Betten und einem Ambulatorium aus-
gestattet ist, arbeiten 8 Psychiater sowie rund fünfzig Assistenten und 335
Krankenpfleger (vgl. The Sunday Times (Colombo), Angoda Comes A
Long Way From Those Bad Days,
Plus/plus_011.html>, besucht am 06. Juli 2012). Auch in Jaffna existiert
eine medizinische Infrastruktur, wenn auch in bescheidenerem Umfang.
Dort gibt es zwei "unités de psychiatrie intensive" sowie zwei "unités de
soins intermédiaries" (vgl. World Health Organization & Ministry of
Healthcare and Nutrition, Expansion of Mental health Services in Sri Lan-
ka, 11.06.2011,
pansion of Mental Health Services in Sri Lanka.pdf> besucht am 04. Juli
2012). Es gibt zwei Einrichtungen mit 26 und 25 Betten, an denen sechs
beziehungsweise drei Krankenpfleger angestellt sind, die keine spezielle
psychiatrische Ausbildung haben und die eine 24stündige Betreuung ge-
währleisten müssen. Beide Klinken verfügen nicht über einen festange-
stellten Psychiater, vielmehr kommt zweimal pro Woche ein "consultant"
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des "Teaching Hospital" in Jaffna (vgl. Regional Directorate for Health
Services, Mental Health Services, RDHS Division, Jaffna-2011, 2011,
, besucht am 05. Juli
2012). Zudem gibt es in Jaffna sechs Ambulatorien, von denen jedoch le-
diglich das "Teaching Hospital" in Jaffna sechs Tage in der Woche ambu-
lante Patienten aufnimmt (vgl. Regional Directorate for Health Services,
Mental Health Services, RDHS Division, Jaffna-2011, 2011,
, besucht am 05. Juli
2012). Die Beschwerdeführenden können somit in ihrer angestammten
Umgebung auf eine, wenn auch bescheidene medizinische Infrastruktur
zurückgreifen, wo unter anderem auch das den Beschwerdeführer pla-
gende Fremdheitsgefühl obsolet werden würde. Seinen eigenen Angaben
zufolge lebte der erwachsene Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ge-
raume Zeit in Colombo. Die Beschwerdeführerin lebte als Heranwach-
sende vier oder fünf Jahre dort, bevor sie als 19jährige nach Jaffna zu-
rückkehrte (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 9.8. mit Hinwei-
sen). Somit ist davon auszugehen, dass sie sich erneut in Colombo zu-
rechtfinden werden und dort auf das im Verlauf ihres mehrjährigen Auf-
enthaltes aufgebaute soziale Netz zurückgreifen können. Ihre Ortswech-
sel innerhalb Sri Lankas sowie die Bereitschaft alleine in die Schweiz
(und im Falle der Beschwerdeführerin auch nach Italien) zu reisen, lassen
auf die Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupas-
sen. Es ist ihnen deshalb zuzumuten, dorthin zurückzukehren und die
dort angebotene medizinische Infrastruktur in Anspruch zu nehmen.
9.9.5. Sollte sich bei den Beschwerdeführenden noch in der Schweiz eine
markante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einstellen, ist
die Vollzugsbehörde verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen dagegen
zu treffen (eventuell Einräumung einer gewissen Zeitspanne für den Voll-
zug, Verabreichung entsprechender Medikamente, Beizug spezialisierte
medizinischer Fachpersonen, etc).
9.10. Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra-
gen, er habe in Sri Lanka acht Jahre lang die Schule besucht und danach
als Fotograf gearbeitet (vgl. A2/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat ih-
ren Angaben zufolge in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht,
sie will aber dort nie berufstätig gewesen sein (vgl. A3/10 S. 2). Auch in
Italien, wohin sie sich im Jahr 2004 begeben habe, um zu arbeiten, habe
sie keine Stelle gefunden (vgl. a.a.O.).
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9.11. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden
ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit an-
zunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden.
Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo der Vater des Be-
schwerdeführers sowie die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder
noch immer leben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 9.8. mit
weiteren Hinweisen), können ihnen ihre Angehörigen gegebenenfalls Un-
terstützung gewähren. Zudem hat die Familie der Beschwerdeführerin
über einen Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um ihr den Schulbe-
such in ihrer Heimat, ihre Reise und ihren Aufenthalt in Italien sowie ihre
Reise in die Schweiz zu finanzieren. Auch ihrer Schwester wurde im Jahr
2008 ein Sprachaufenthalt in England ermöglicht (vgl. A3/10 S.3). Den
Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge haben sie auch Verwandte
im Ausland. So leben die Mutter und drei Schwestern des Beschwerde-
führers in Indien, eine Schwester in Deutschland und eine in Kanada (vgl.
a.a.O.). Ausserdem lebt eine Tante mütterlicherseits in England, wo auch
zwei Onkel der Beschwerdeführerin leben (vgl. A3/10 S. 3). Ein weiterer
Onkel lebt in Deutschland und eine Tante in Frankreich (vgl. a.a.O.). Auf-
grund der Gepflogenheiten im Heimatland der Beschwerdeführenden
kann davon ausgegangen werden, dass ihnen ihre im Ausland lebenden
Verwandten, soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen
zu kommen lassen.
Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden wird im September drei
Jahre alt. Es ist somit in einem Alter, in dem es noch stark an seine Eltern
gebunden und von ihnen abhängig ist und noch keine Beziehungen zu
seiner näheren Umgebung ausbilden konnte. Das Kind ist gemäss Akten-
lage gesund und weist keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benö-
tigt es eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch
unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.
9.12. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Per-
sonen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die
erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen.
11.2. Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter ande-
rem den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von den Beschwerdeführenden
gestellten Rechtsbegehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
gabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden.
11.3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden kei-
ne Verfahrenskosten erhoben.
11.4. Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be-
schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn
ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt
wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom
22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, son-
dern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst
durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglich-
keit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden geheilt. Für die
diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführenden ist ihnen trotz
Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden
Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.
7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: