Abtei lung IV
D-4283/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4283/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben zusammen mit ihrer Familie (Ehemann, Kinder und deren
Familien) am 25. April 2003 und reiste in die Türkei, wo sie sich
während einem Monat aufhielt und von ihrer Familie getrennt wurde.
Über unbekannte Länder erreichte sie am 23. Juni 2003 allein die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 25. Juni
2003 fand in A._______ die summarische Erstbefragung statt und mit
Verfügung vom 26. Juni 2003 wurde sie für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton B._______ zugewiesen Am 24. Juli 2003 führte
die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
ursprünglich aus C._______, habe jedoch zuletzt mit ihrer Familie in
D._______ gewohnt. Sie sei arabischer Volkszugehörigkeit und
schiitischer Religion, Mitglied der Baath-Partei und Direktorin einer
Mädchenschule in D._______ gewesen. Ihr Ehemann sei ebenfalls
Schuldirektor, sunnitischer Religion und überdies ein hochrangiges
Mitglied der Baath-Partei gewesen. Als für die Partei zuständiger
Quartierverantwortlicher sei er direkt dem Quartierchef unterstellt
gewesen und habe für die Jerusalem-Armee respektive für die
Fedayins Saddams Jugendliche zur Rekrutierung empfehlen müssen.
Nach dem Sturz von Saddam Hussein hätten sich viele Leute an ihrem
Ehemann und an der Familie rächen wollen. Am 16. April 2003 seien
nachts etwa sechs bewaffnete, unbekannte und maskierte Männer in
ihr Haus eingedrungen und hätten Wertsachen geraubt. Da sich der
Schwiegersohn gewehrt habe, sei er getötet worden. Sie sei
vergewaltigt worden respektive man habe versucht, sie zu
vergewaltigen. Da die Nachbarschaft davon erfahren habe, sei die
Ehre der Familie zerstört worden. Nach diesem Vorfall sei die Familie
zudem von Quartierbewohnern mit dem Tod bedroht worden und es
sei zu Übergriffen seitens der Nachbarn gekommen. Als Folge der
unsicheren Situation habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin gab im erstinstanzlichen Verfahren keine
Identitätspapiere ab. Sämtliche Papiere der Familie – mit Ausnahme
der Identitätskarte des Sohnes – hätten sich in einer Tasche im Haus
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befunden. Diese sei gestohlen worden. Am 17. September 2003
reichte sie indessen die Kopie ihres Abschlusszertifikats und der
Identitätskarte ihres Ehemannes ein. Sie habe die Beweismittel von
einer Verwandten aus der Türkei zugestellt erhalten. Zudem gab sie im
Rahmen eines Gesuchs um Kantonswechsel einen Arztbericht ab.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom
28. September 2005 wurde die von der Beschwerdeführerin verlangte
Akteneinsicht durch das BFM gewährt. Die mehrmals gestellten
Gesuche um Kantonswechsel wurden abgewiesen.
B.
Am 30. Oktober 2003 reiste der Sohn der Beschwerdeführerin
(N _______) in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylgesuch,
welches mit Verfügung des BFM vom 10. November 2005 abgewiesen
wurde. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Sein Asylverfahren ist rechtskräftig
abgeschlossen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. November 2005 – eröffnet am
8. November 2005 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teils den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teils denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere könne die
geltend gemachte Vergewaltigung infolge unterschiedlicher Darstellung
nicht geglaubt werden. Überdies sei die Schilderung dieses
Ereignisses auch substanzlos ausgefallen und es sei nicht
nachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob der in der Wohnung ebenfalls
anwesenden Tochter das Gleiche passiert sei. Die darüber hinaus
geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen durch Personen aus
der Nachbarschaft würden keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne
des Gesetzes darstellen. Ausserdem hätte sich die
Beschwerdeführerin durch einen Wechsel ihres Wohnortes den
Behelligungen entziehen können.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 an die Schweizerische
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Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die
Ziffern 1, 2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben
und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Einsicht in die Protokolle des Sohnes ersucht, verbunden mit der
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme. Überdies wurde die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege beantragt.
Zur Begründung wurde – nebst einlässlichen allgemeinen
Ausführungen über die traditionellen Vorstellungen der Ehre einer
Familie und das Verhalten der Familienmitglieder bei Ehrverletzungen
– vorgebracht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unter
dem Gesichtspunkt dieser Ausführungen glaubhaft. Insbesondere sei
es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Familienangehörigen nicht über die erlittene Gewalterfahrung
gesprochen habe. Andernfalls könnten die Familienangehörigen das
schreckliche Ereignis nicht negieren, weshalb die Beschwerdeführerin
mit dem Risiko einer Verstossung aus der Familie hätte rechnen
müssen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung das erste Mal über die Vergewaltigung gesprochen, was ihr
äusserst schwer gefallen sei. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit
durch die Vorinstanz habe sie tief getroffen. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhaltensweisen im Zuge
dieses Ereignisses müssten als Elemente für die Glaubhaftigkeit
bewertet werden, zumal es beispielsweise allgemein bekannt sei, dass
sich Vergewaltigungsopfer aus der Realität lösten, um die
unerträgliche Situation mental entfernen zu können, was die
Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie sei nicht ganz bei
Bewusstsein gewesen, zum Ausdruck gebracht habe. Für die in
traditionellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführerin sei es aus
Gründen des Schamgefühls und infolge der bestehenden Tabus
ausgeschlossen, über die erlebte Vergewaltigung zu sprechen.
Insbesondere erlaube die Verdrängung des Ereignisses der Familie,
trotz verletzter Familienehre im Familienverband weiter zu leben. Da
die Beschwerdeführerin dem sie behandelnden Psychiater in der
Schweiz – einem irakischen Mann – von der Vergewaltigung nichts
erzählt habe, tauche dieses Thema in seinem Bericht nicht auf.
Gestützt auf die obigen Ausführungen würde sie ihm das Geschehene
nie anvertrauen. Mangels Vorliegen der Protokolle könne ferner zu den
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behaupteten Divergenzen zwischen ihren Aussagen und denjenigen
ihres Sohnes nicht Stellung genommen werden. Dies werde jedoch
nach gewährter Akteneinsicht nachgeholt. Ausserdem könne zurzeit im
Irak nicht von einem schutzfähigen Staat gesprochen werden, wie der
in Auftrag gegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zeige. Höherrangigen Baath-Mitgliedern gegenüber bestehe
kein Schutzwille, womit die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr
in den Irak ihrer Nachbarschaft schutzlos ausgeliefert wäre. Unter
diesen Umständen sei die geltend gemachte Vergewaltigung dem
Staat zuzurechnen. Aufgrund der im Irak herrschenden katastrophalen
Sicherheitslage müsse überdies das Bestehen einer inländischen
Fluchtalternative verneint werden. Schliesslich würden die von der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann für die Partei ausgeübten
Tätigkeiten nicht gegen Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) verstossen.
Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der
angefochtenen Verfügung ein Bericht der SFH vom 5. Dezember 2005
über die Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei und
eine Honorarnote bei.
E.
Am 12. Dezember 2005 ging bei der Kommission die
Unterstützungsanzeige der Beschwerdeführerin ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2005 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde
aufgefordert, der Kommission innert Frist eine Vollmachtserklärung
ihres Sohnes, in welcher er der Einsichtnahme seiner Mutter in seine
Protokolle zustimmt, einzureichen. Ausserdem wurde das Gesuch um
Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs.
2 VwVG wurde abgewiesen.
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G.
Am 20. Dezember 2005 ging bei der ARK die Vollmachtserklärung des
Sohnes der Beschwerdeführerin ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2006 wurde der
Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Protokolle ihres Sohnes
(N _______) und eine Frist zur Stellungnahme bis am 23. Januar 2006
gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 nahm die Beschwerdeführerin zu
den Protokollen des Sohnes Stellung. Sie legte insbesondere dar,
dass sich die Vorbringen des Sohnes mit den ihrigen im Grossen und
Ganzen deckten.
J.
Am 24. Februar 2006 wurde das Verbindungsbüro in Bagdad um
weitere Abklärungen ersucht. Mit Datum vom 9. August 2006 teilte
dieses der ARK mit, dass Abklärungen im heutigen Zeitpunkt absolut
unmöglich seien.
K.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2008
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis
gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin den
Arztbericht von Dr. A. S. vom 12. Juni 2008 ein.
M.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 gab die Beschwerdeführerin ein
Schreiben der Reformierten Kirchgemeinde Z. vom 16. Juni 2008 zu
den Akten.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
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Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend erachtete die Vorinstanz die Aussagen der
Beschwerdeführerin, wonach sie am 16. April 2003 in ihrem Haus von
Männern vergewaltigt worden sei, infolge unterschiedlicher Darstellung
der Vorfälle, mangels Substanz ihrer Aussagen und wegen fehlender
Nachvollziehbarkeit der Vorbringen als unglaubhaft. Demgegenüber
legte sie bezüglich der geltend gemachten Übergriffe und
Bedrohungen durch die Nachbarschaft der Beschwerdeführerin dar,
diese seien nicht asylrelevant, weil die aus C._______ stammende
Beschwerdeführerin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge
und somit allfälligen weiteren Behelligungen durch Nachbarn mit einer
Verlegung ihres Wohnsitzes zuvorkommen könne. Aus der
Argumentation der Vorinstanz wird somit deutlich, dass sie zwar die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung nicht
glaubte, indessen die ebenfalls geltend gemachten Übergriffe und
Bedrohungen durch Nachbarn implizit als glaubhaft erachtete, weil sie
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen keinen Vorbehalt
anbrachte. Die Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 bestätigt diese
Einschätzung.
4.2 Von der Vorinstanz nicht bestritten wurde zudem die Angabe der
Beschwerdeführerin, sie habe in D._______ als Lehrerin und
Direktorin einer Mädchenschule gearbeitet und sei Mitglied der Baath-
Partei gewesen. Ebensowenig kann der angefochtenen Verfügung
entnommen werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über
die Tätigkeit und Stellung ihres Ehemannes innerhalb der Baath-
Partei, seine Funktion als Quartierverantwortlicher für diese Partei
sowie seine berufliche Tätigkeit als Schuldirektor zu bezweifeln wären.
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4.3 Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet
wären, die geltend gemachte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
und ihres Mannes bei der Baath-Partei zu bezweifeln. Die damaligen
Verhältnisse haben für Personen, die in der Verwaltung eine höhere
Position einnehmen wollten – der Posten des Schuldirektors stellt eine
höhere Position dar – eine Mitgliedschaft erfordert. Es ist auch
denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Direktor einer
Knabenschule bei der Baath-Partei in einem höheren Rang tätig war,
da ihm die Aufgabe übertragen wurde, als Quartierverantwortlicher
geeignete Jugendliche zu melden, welche für die Rekrutierung der
Feddayins von Saddam Hussein in Frage kommen könnten. Dass
diese Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei den
betroffenen Familien Hass- und Rachegefühle ausgelöst haben kann,
versteht sich von selbst, da ausgewählte Jugendliche auch gegen
ihren oder den Willen der Familie zwangsrekrutiert wurden und in den
Dienst von Sadddam Hussein gestellt werden konnten, wobei manche
von ihnen dabei das Leben oder ihre Gesundheit verloren. Aufgrund
der vor dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte (am 20. März
2003) herrschenden Verhältnisse im Zentralirak wurden Hass- und
Rachegefühle der betroffenen Familien gegenüber Personen, die zum
Machtapparat des Saddam-Regimes gehörten, in der Regel aus Angst
unterdrückt. Unter dem Regime von Saddam Hussein genossen
Mitglieder der Baath-Partei, welche zum Machtapparat des damaligen
Regimes gehörten, den Schutz des Regimes, weshalb es betroffene
Eltern kaum gewagt hätten, sich gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin zu stellen und diesem zu drohen. Nach dem Sturz
des Saddam-Regimes änderte sich indessen die Situation für
Mitglieder der Baath-Partei, da der hinter ihnen stehende
Machtapparat zerfiel und die bisher aus Angst versteckten Gefühle
ausbrachen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die
Rachegefühle der betroffenen Familien erst nach dem Sturz von
Saddam Hussein gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann respektive gegenüber der ganzen Familie manifestierten.
Unter dem Blickwinkel dieser Ereignisse sind die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und
Drohungen durch Nachbarn sowie der Furcht vor weiteren Racheakten
mit der damaligen Realität vereinbar. Sie musste davon ausgehen,
dass ihre Familie Opfer von weiteren – allenfalls schlimmeren –
Rachehandlungen werden könnte. Gestützt auf diese Überlegungen
sieht denn auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an
denjenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche auch die
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Vorinstanz nicht als unglaubhaft betrachtete, zu zweifeln, da ihre
Angaben nachvollziehbar erscheinen und mit der damaligen Realität
zu vereinbaren sind. Bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung
wird auf Ziff. 4.5.5, 4.5.7 und 4.5.9 dieses Urteils verwiesen.
4.4 Somit ist bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von
folgendem, glaubhaft erscheinenden, Sachverhalt auszugehen: Die
Beschwerderführerin wohnte mit ihrer Familie im Quartier E._______
von D._______, wo sie auch an einer Mädchenschule unterrichtete
und deren Direktorin war. Ihr Ehemann war Schuldirektor einer
Knabenschule im Quartier F._______ von D._______. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren Mitglieder der Baath-
Partei, wobei der Ehemann in einer höheren Position innerhalb der
Partei auch die Funktion des Quartierverantwortlichen übernahm und
im Auftrag der Baath-Partei geeignete Jugendliche für die Fedayins
von Saddam Hussein aussuchte. Nach dem Sturz von Saddam
Hussein und dem Zusammenbruch seines Regimes begannen sich die
Nachbarn an der Familie der Beschwerdeführerin zu rächen, drohten
ihnen mit dem Tod und verübten ihnen gegenüber Übergriffe.
4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Übergriffe und Drohungen seitens ehemaliger
Nachbarn sowie die von ihr dargelegte Furcht vor weiteren Nachteilen
als asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten
und sie auch im heutigen Zeitpunkt noch diesbezügliche Nachteile zu
befürchten hat. Dabei sind die Erkenntnisse über die aktuelle Situation
im Zentralirak zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12).
4.5.1 Die Beschwerdeführerin muss darlegen können, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen sie
gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht
hatte, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von
asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile
sind dann anzuerkennen, wenn die Beschwerdeführerin nicht nur den
gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung
ihres Heimatstaates ausgesetzt war respektive ist und somit von den
Ereignissen nicht lediglich „reflexartig“ im Sinne ungezielter
„Nebenfolgen“ von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen
ist, sondern als Individuum wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer
Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes
in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c und bb).
4.5.2 Gemäss BVGE 2008/12 umfasst der Begriff "Zentralirak" die
Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt
Mosul), Salah al-Din und Tameem (einschliesslich der Stadt Kirkuk).
Indessen gehören zum Zentralirak auch Gebietsteile im Irak, die nach
Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes über die
Übergangsverwaltung (Transitional Administratin Law), welches
gemäss Art. 143 der irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit hat,
unter Verwaltung der kurdischen Reionalregierung stehen (United
Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] 's Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum Seekers, August 2007). D._______, wo die
Beschwerdeführerin gelebt und gearbeitet hat, gehört ebenso wie
C._______, woher sie ursprünglich stammt, gemäss er oben
erwähnten Definition zum Zentralirak. Im erwähnten Urteil befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Situation im
Zentralirak und gelangte zum Schluss, dass angesichts der aktuellen
Lage im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
auszugehen ist, weil die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind,
effektiven Schutz zu gewähren. Vielmehr sind sie – insbesondere von
schiitischen Milizen – infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions- und
Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind sowie für
Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden müssen.
Zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung kann praktisch
nicht unterschieden werden. Zwar hat sich die Sicherheitslage im
Zentralirak seit dem Jahr 2006 verbessert; indessen ist sie nach wie
vor durch allgegenwärtige Gewalt und Instabilität gekennzeichnet. Eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur ist trotz der Präsenz
von internationalen Truppen nicht vorhanden (vgl. BVGE 2008/12). Das
Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass ehemalige
Mitglieder der Baath-Partei keiner staatlichen oder nichtsstaatlichen
Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und die einfache Mitgliedschaft
bei der Baath-Partei nicht automatisch zu Bedrohungen oder
Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führe; indessen gehörten
ehemalige Baathisten im Zentralirak zu einem Personenkreis mit
erhöhtem Gefährdungspotential. Unter den möglichen, gegen sie
gerichteten Akteuren erwähnte es auch die ehemals Unterdrückten
oder Opfer des Baath-Regimes. Ferner stellte es fest, dass Übergriffe
auf frühere Baathisten seit den Parlamentswahlen Ende 2005
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zugenommen hätten, jedoch eine allgemeine Aussage über die
konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder nach ihrem
Rang noch nach der Funktion oder Zugehörigkeit und auch nicht nach
der religiösen Zugehörigkeit vorgenommen werden könne. Kriterien
zur Beurteilung einer konkreten Gefahr vor Verfolgung seien
beispielsweise der Bekanntheitsgrad, der ehemalige Tatbeitrag und
das aktuelle Wohnumfeld (a.a.O. E. 7.2.1 f.).
4.5.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
dem Irak wegen ihrer Zugehörigkeit zur ehemaligen Baath-Partei –
mithin zum inzwischen gestürzten Regime von Saddam Hussein – von
Angehörigen aus der Nachbarschaft mit dem Tod bedroht und war
wiederholt Übergriffen durch Nachbarn ausgesetzt. Damit macht sie
eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Nach der im Urteil der
ARK übernommenen Schutztheorie kann auch eine Verfolgung, welche
von nichtstaatlichen Akteuren – wie vorliegend – ausgeht, zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sofern die im AsylG
enthaltenen Voraussetzungen für die Gewährung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind und staatlicher Schutz nicht
erhältlich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Dieser
Praxis hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Relevant ist insbesondere, ob die
Beschwerdeführerin vor einer drohenden privaten Verfolgung beim
Staat Schutz finden kann, wobei zu präzisieren ist, dass sie vom Staat
– gestützt auf die erwähnte Praxis – keine absolute Sicherheit oder
Garantie für individuellen Schutz erwarten darf, weil dies keinem Staat
gelingen kann. Indessen muss ihr eine effiziente und funktionierende
Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehen.
4.5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der
Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
4.5.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist deshalb zu
prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr
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Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG).
Die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Todesdrohungen und
Übergriffe durch Nachbarn waren gezielt gegen sie und ihre Familie
gerichtet und hatten ihren Grund insbesondere in der Tätigkeit ihres
Ehemannes für die Baath-Partei. Damit war die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Ausreise konkreten individuellen Nachteilen aufgrund
asylrechtlich erheblicher Motive ausgesetzt. Die Nachteile waren auch
als ernsthaft zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin angesichts
der zahlreichen Ermordungen ehemaliger Baathisten und der
allgemein instabilen Sicherheitslage gute Gründe hatte, davon
auszugehen, die erbosten und rachsüchtigen Nachbarn würden ihre
Drohungen wahrmachen (vgl. CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Gefährdung von
ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 6). Wie
in den vorausgehenden Erwägungen festgestellt wurde, ist im
Zentralirak nicht von einer adäquaten Schutzinfrastruktur auszugehen,
weshalb die Beschwerdeführerin in D._______ den Schutz des
Heimatstaates nicht hätte beanspruchen können. Somit war sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von ihr ebenfalls
vorgebrachte Vergewaltigung als glaubhaft erachtet werden kann oder
ob – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund zahlreicher
Ungereimtheiten von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens
auszugehen ist. Die Feststellung der Glaubhaftigkeit respektive der
Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens vermöchte an der Feststellung,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bagdad
aus den erwähnten Gründen einer asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt war, nichts zu ändern.
4.5.6 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die
Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin infolge des zeitlichen
Ablaufs zwischen ihrer Flucht aus dem Irak und der Urteilsfällung
verändert hat. Zwar sind in jüngster Zeit Gewaltdelikte gegen
ehemalige Mitglieder der Baath-Partei etwas zurückgegangen und
ehemalige Baathisten sind nicht mehr pauschal einer
Gefährdungssituation ausgesetzt. Ausserdem sollen – gestützt auf das
am 12. Januar 2008 vom irakischen Parlament verabschiedete Gesetz
– ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den
obersten drei Rängen waren und ihnen gerichtlich keine Verbrechen
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nachgewiesen werden konnten, wieder in den Verwaltungsapparat
eingebunden werden oder eine Rente erhalten (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Unklares Versöhnungsgesetz im Irak, 15. Januar 2008).
Trotzdem kann gezielte Gewalt gegen Baathisten auch im heutigen
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden (vgl. United Nations High
Commissioner for Refugees [UNHCR] Guidelines, 2007, S. 101 und
Annex III, United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI],
Dezember 2007, S. 127).
Vorliegend sprechen mehrere Gründe dafür, dass im Fall einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden können. Zwar
machte sie nicht geltend, sie habe sich in den obersten Rängen der
Baath-Partei engagiert, und aus der Aktenlage ergeben sich auch
keine Hinweise darauf, dass ihr Verbrechen nachzuweisen sein
werden. Indessen war sie als Schuldirektorin vielen Personen bekannt
und ist somit schon deshalb als exponierte Persönlichkeit zu sehen.
Hinsichtlich der Stellung ihres Ehemannes bei der Baath-Partei sind
keine klaren und eindeutigen Angaben in den Akten, zumal die
Beschwerdeführerin nur darlegte, er sei innerhalb der Baath-Partei
höher als sie gestellt gewesen, woraus nicht ersichtlich ist, in welchem
Rang er für die Baath-Partei tätig war. Aus ihrer Aussage, er habe als
Quartierverantwortlicher Jugendliche für die Rekrutierung bei den
Fedayins von Saddam Hussein vorschlagen müssen, ist jedoch zu
schliessen, dass er im Quartier wohlbekannt und gefürchtet war. Als
Schuldirektor befand er sich zudem zusätzlich in einer exponierten
Situation. Die von der Rekrutierung Jugendlicher betroffenen Familien
dürften auch im heutigen Zeitpunkt nicht vergessen haben, wer für
diese als verantwortlich zu betrachten ist. Unter diesen Umständen
kann – trotz des inzwischen erfolgten zeitlichen Ablaufs – im heutigen
Zeitpunkt nicht angenommen werden, die der Familie der
Beschwerdeführerin gegenüber entstandenen Rache- und
Hassgefühle der ehemaligen Nachbarn seien inzwischen verblasst.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer
Rückkehr nach Bagdad auch im heutigen Zeitpunkt den Hass- und
Rachegefühlen ihrer ehemaligen Nachbarn ausgesetzt wäre und mit
Übergriffen respektive Drohungen seitens der Nachbarn zu rechnen
hätte. An dieser Einschätzung vermag weder das fortgeschrittene Alter
der Beschwerdeführerin noch die Tatsache, dass im heutigen Quartier
E._______ die sunnitische Bevölkerung mehrheitlich von Schiiten
vertrieben worden ist (Once Again, a Shattered Peace in Iraq, Time,
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17. Juni 2008), etwas zu ändern. Auch wenn viele der ehemaligen
Nachbarn nicht mehr im ehemaligen Wohn- und Arbeitsquartier der
Beschwerdeführerin leben, würde sich eine allfällige Rückkehr der
Beschwerdeführerin herumsprechen. Dabei kann aufgrund des aktiven
Beitrags des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die den
damaligen Machtapparat repräsentierende Baath-Partei nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
allfällige Nachstellungen seitens der Nachbarn als blosse
Belästigungen ohne asylrelevanten Charakter aufzufassen wären und
die Beschwerdeführerin keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
befürchten müsste. Bei dieser Sachlage ist die Furcht der
Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer
Rückkehr nach Bagdad auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet.
4.5.7 An dieser Einschätzung vermöchte die Feststellung der
Glaubhaftigkeit respektive der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vergewaltigung nichts zu ändern.
4.5.8 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung – wie sie vorliegend
geltend gemacht wurde – ist indessen stets auch die Frage nach einer
bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Dabei ist
nebst den Beweggründen der Verfolgung zu klären, inwiefern die
Verfolger in der Lage sein werden, die Beschwerdeführerin in einem
andern Gebiet zu finden und dort zu verfolgen. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt in einem neuen Entscheid in Bezug
auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen
Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage
sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4). Unter Bezugnahme auf die Schutztheorie wird festgehalten,
dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der
Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls
eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind
gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und
Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon
ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen
Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden
Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden
vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften
Schutzgewährer zu entsprechen. Ehemalige Baathisten sind seitens
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der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung
ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 6.6.4. S. 49 f.), weshalb sich ehemalige
Regimeangehörige den antibaathistischen Tendenzen anderswo im
Irak durch einen Wegzug nach Kurdistan entzogen haben, auch wenn
dieser Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle
auslöste (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle bekannt, in
denen arabischen ehemaligen Baath-Mitgliedern in den kurdischen
Gebieten Zuflucht gewährt wurde. Wie die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben vom 9. Juli 2008 und vom 21. Juli 2008 – respektive im
Arztbericht vom 12. Juni 2008 und im beigelegten Schreiben der
reformierten Kirchgemeinde von Z. vom 16. Juni 2008 – bestätigte,
leben ihr Ehemann, ihre Tochter und ihr Enkel im Nordirak, was die
eben erwähnten Erkenntnisse zusätzlich bestätigt. Aus Furcht vor
terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die
Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung zwar streng
kontrolliert. Indessen ist aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin
davon auszugehen, dass ihr die Einreise in den Norden des Iraks
gewährt werden wird. Für die drei Provinzen bestehen hinsichtlich der
Einreise unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die
Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil
einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und
informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über
allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann
eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der
entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten
Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden
Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt. In
allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden
Männern – braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls
grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen
der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern
vertriebenen Person ausgehen und den Grund der Vertreibung.
Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel
verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen
allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde
sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen
ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko
darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war. In diesem
Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine
abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere
gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen
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Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige
Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen
Behörden zu bezweifeln.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein einfaches, politisch
nicht aktives Mitglied der Baath-Partei und um eine ältere Frau, welche
im Schulwesen tätig war. Sie kann nicht mit begangenen Verletzungen
der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen
Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt
die Beschwerdeführerin kein Profil, das sie in den Augen der
kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen
lassen könnte. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob sie im
Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise allenfalls
mit Hilfe ihrer Familienangehörigen, welche sich im Nordirak aufhalten,
zu einer solchen kommen könnte. Nachdem sie im Zeitpunkt ihrer
Ausreise in Bagdad einer politischen Verfolgung ausgesetzt war,
begründete Furcht vor weiteren asylerheblichen Nachteilen hat und
keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko
vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und
die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund ihrer Angaben ist im
Übrigen nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderen
Gründen auszugehen. Die Beschwerdeführerin könnte demnach in
einer der drei Nordprovinzen des Iraks, wo ein Teil ihrer Angehörigen
leben soll, effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen.
4.5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt, weil sie den
befürchteten Bedrohungen in D._______ durch einen
Wohnortswechsel in den kurdisch kontrollierten Teil des Iraks
ausweichen und dort um effektiven Schutz nachsuchen kann. Ihr
Asylgesuch ist somit abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen
sich einerseits weitere Ausführungen über die geltend gemachte
Vergewaltigung und andererseits über die von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative
nach C._______, das im Zentralirak liegt. Bezüglich der Frage der
Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort im Nordirak, insbesondere
in Bezug auf die Möglichkeit, sich dort eine Existenzgrundlage
aufzubauen, ist unter Hinweis auf die in BVGE 2008/5 neu beurteilte
allgemeine Lage festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinzen auch für Personen, die nicht ursprünglich aus dieser
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Region stammen oder eine längere Zeit im Nordirak gelebt haben, als
zumutbar erachtet wird, sofern sie dort über ein soziales Netz
verfügen. Der Beschwerdeführerin, deren Angehörige bereits im
Nordirak leben, wäre es somit grundsätzlich zuzumuten, sich zu ihren
Angehörigen zu begeben. Eine diesbezügliche detaillierte Prüfung
kann indessen vorliegend infolge der von der Vorinstanz verfügten
vorläufigen Aufnahme offen bleiben.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Beschwerde
im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin über keinen
Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgt die Anordnung der
Wegweisung (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
zu Recht und ist zu bestätigen.
6.
Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 7. November
2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls
angefochtene Dispositivziffer 6 ist unter den gegebenen Umständen zu
bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR
173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die
Beschwerde nicht aussichtslos erschien und die Beschwerdeführerin
gemäss den Akten bedürftig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege i werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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