Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4283/2011
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
E._______, geboren am _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, _______,
Beschwerdeführende beziehungsweise Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29.
Juni 2011 /
N _______.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Mai 2011 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie geltend machten, serbischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise
in _______Kosovo gewohnt zu haben,
dass sie seit 1999 massiven Anfeindungen durch Albaner ausgesetzt
gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit in der Militärabteilung in
_______ und seiner Beschäftigung in der Gemeindekanzlei von _______
für die serbische Verwaltung schikaniert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin und eine der Töchter an gesundheitlichen
Beschwerden litten,
dass sie sich in Anbetracht dieser Sachlage zur Ausreise entschlossen
hätten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Januar
2009 mit Verfügung vom 20. April 2009 abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
erfüllten die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass ihnen überdies eine valable Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet
von Serbien offenstehe,
dass das BFM im Vollzugspunkt festhielt, eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden in _______ könne nicht ausgeschlossen werden,
dass sich der Vollzug dorthin oder auch in den Norden von Kosovo, wo
sie keine konkreten Anknüpfungspunkte hätten, als unzumutbar erweise,
dass sie in Würdigung der Fallumstände indes über eine
Aufenthaltsalternative in Serbien verfügten,
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dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom
18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden,
dass sie diesen innert angesetzter Frist nicht leisteten und das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 auf die
Beschwerde nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht das von den Beschwerdeführenden
gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Urteil vom 12. August
2009 guthiess, den Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2009 aufhob
und das Beschwerdeverfahren wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2009
mit Urteil vom 13. Mai 2011 vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung am 7. Juni
2011 mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe ans
BFM gelangten,
dass sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom
Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, subeventualiter die Erstreckung der angesetzten Ausreisefrist
und ferner den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,
dass sie das BFM ersuchten, ihre Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, falls sie wider Erwarten als
Revisionsgesuch qualifiziert werden sollte,
dass sie zur Begründung vorbrachten, der Beschwerdeführer sei in
Kosovoso durch Albaner gezielt verfolgt worden,
dass er während des Krieges im Zeughaus von _______ gearbeitet und
dabei Kenntnisse über die Bewegung und den jeweiligen Aufenthalt der
serbischen Truppen erlangt habe,
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dass ihm die serbischen Behörden in der Folge für Waffenverluste
verantwortlich gemacht hätten,
dass ihm zudem zur Last gelegt worden sei, den Albanern die
Kriegsführung erleichtert zu haben, was als Preisgabe militärischer
Geheimnisse in Kriegszeiten ein schweres Verbrechen darstellen würde,
dass ein Prozess eröffnet worden sei und er bei einer Rückkehr nach
Serbien mit einer Festnahme und einer in der Folge ergehenden
Verurteilung wegen Landesverrats zu rechnen hätte,
dass er in Serbien überdies Verfolgungshandlungen durch ehemalige
Kriegsteilnehmer zu gewärtigen hätte,
dass er zu diesen Aspekten erneut anzuhören sei,
dass er diese Sachumstände bisher nicht geltend gemacht habe, weil er
davon ausgegangen sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in
Kosovo Auskunft geben,
dass ausserdem die gesundheitlichen Probleme der einen Tochter und
die gute Integration der Familie in der Schweiz gegen eine Rückkehr
sprächen,
dass der Eingabe ein TelefaxSchreiben samt Übersetzung vom 10.
Januar 2009 (militärische Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer), ein
Bestätigungsschreiben vom 20. Mai 2011 samt Übersetzung (Gefährdung
des Beschwerdeführers in Kosovo) und ein Arztbericht vom 25. März
2011 (die Tochter betreffend) beilagen,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2011 ein weiteres
Beweismittel die erwähnte Tochter betreffend einreichten (Stellungnahme
des Lehrers vom 8. Juni 2011),
dass das BFM die Eingabe vom 7. Juni 2011 als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 29. Juni
2011 – eröffnet am 1. Juli 2011 – abwies und die Rechtskraft seines
Entscheids vom 20. April 2009 festhielt,
dass das BFM erwog, die verspätete Geltendmachung der Gefährdung in
Serbien könne nicht nachvollzogen werden, zumal im Entscheid vom
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20. April 2009 die Zumutbarkeit dieser Aufenthaltsalternative bejaht
worden sei und das eingereichte Beweismittel vom Januar 2009 datiere,
dass deshalb eine Geltendmachung im ordentlichen
Beschwerdeverfahren nahe gelegen hätte,
dass das eingereichte Dokument in Fotokopie zudem formale Mängel
aufweise,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage überdies bereits im Jahre
2005 aus der Armee entlassen worden sei und vor diesem Hintergrund
nicht einleuchte, weshalb vier Jahre später ein Verfahren gegen ihn
angestrengt worden sein sollte,
dass den Akten ausserdem nicht entnommen werden könne, er sei im
Militär Geheimnisträger gewesen oder habe innerhalb der Militärabteilung
eine heikle Arbeit ausgeführt,
dass die angebliche Bedrohung durch ehemalige Kriegsteilnehmer in
keiner Weise substanziiert und entsprechend nicht glaubhaft sei,
dass nach dem Gesagten nicht von einer relevanten Gefährdung der
Beschwerdeführenden in Serbien auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Schreiben vom 20. Mai
2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten, da sich dessen
Inhalt auf Vorbringen stütze, welche bereits im ordentlichen Verfahren
abgehandelt worden seien,
dass die medizinische Situation der Familie ebenfalls bereits im
ordentlichen Verfahren gewürdigt worden sei und sich dem eingereichten
Arztzeugnis nichts Neues entnehmen lasse,
dass das eingereichte Schreiben des Lehrers keine
wiedererwägungsrechtlich relevante Neuheit im Sinne einer starken
Verwurzelung des Kindes in der Schweiz zu belegen vermöge,
dass das BFM den Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.— auferlegte,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe
ihrer Rechtsvertretung vom 2. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom
Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie für den Fall des
Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass sie Beweismittel einreichten (Bestätigungsschreiben eines
Bekannten betreffend Gefährdung vor Ort; Publikationen zur Situation in
Serbien und Kosovo; Arztzeugnis vom 28. Juni 2008;
Bestätigungsschreiben von drei Bekannten aus der Schweiz),
dass sie um eine Nachfrist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln
namentlich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren in
Serbien ersuchten,
dass sie vorbrachten, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar
2009 sei für den Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt der Stellung des
Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen,
dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom
angestrengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die
Gefährdung in Serbien unerwähnt geblieben sei,
dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem erwähnten
Verfahren beziehungsweise mit der Situation der Familie im Falle einer
Rückweisung nach Serbien im Wesentlichen die Ausführungen der
Eingabe vom 7. Juni 2011 wiederholten und ergänzten, wobei sie auf die
neu eingereichten Beweismittel verwiesen,
dass das BFM gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen,
dass die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit des Dokuments vom
10. Januar 2009 respektive dem zugrunde liegenden Verfahren
unberechtigt seien,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. August 2011 den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
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dass die Beschwerdeführenden am 16. August 2011 weitere Beweismittel
(Dokument des serbischen Verteidigungsministeriums; OriginalTelefax
eines am 7. Juni 2011 als Beilage 3 eingereichten TelefaxDokuments;
drei Vorladungen des Gemeindegerichts _______) samt Übersetzungen
einreichten,
dass sie geltend machten, gegen den Beschwerdeführer sei gemäss dem
Dokument des Verteidigungsministeriums ein Verfahren eröffnet worden,
dass sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten,
dass sie um Abklärungen ersuchten und die Nachreichung von weiteren
Prozessakten in Aussicht stellten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – in
Berücksichtigung nachfolgender Präzisierungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass vorerst die Frage zu beantworten ist, ob das Bundesamt die
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2011 zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat,
dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel
entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind,
und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise
bezeichnet worden ist,
dass angesichts der vorliegenden Konstellation – materieller Entscheid
der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2011 – im Rahmen eines
Wiedererwägungsgesuches oder zweiten Asylgesuches mit Zuständigkeit
der Vorinstanz allein geltend gemacht werden könnte, der Sachverhalt
habe sich seit dem 13. Mai 2011 massgeblich verändert beziehungsweise
es seien asylrechtlich relevante neue Ereignisse eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden eine solche nachträgliche Veränderung
der Sachlage im Wegweisungsvollzugs oder im Asylpunkt aber
überwiegend nicht geltend machen, sondern anführen, es lägen neue
Tatsachen und Beweismittel vor, welche bei Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts schon bestanden hätten, aber während des
ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien,
dass dies offensichtlich ist, soweit die Beschwerdeführenden ausführen,
aufgrund der eingereichten Anzeige vom 10. Januar 2009 habe bereits
damals ein Militärstrafverfahren gedroht,
dass auch die (mit einem Bestätigungsschreiben zweier Bekannter erneut
geltend gemachte) Gefährdung in Kosovo im Zusammenhang mit einem
vorbestandenen Sachverhalt steht,
dass einzig mit der gesundheitlichen Entwicklung der einen Tochter und
der geltend gemachten Integration unter wiedererwägungsrechtlichen
Aspekten zu prüfende Sachverhalte der Eingabe vom 7. Juni 2011
vorlagen,
dass demnach in der Eingabe vom 7. Juni 2011 teilweise
Wiedererwägungsgründe, für deren Beurteilung das BFM zuständig war,
und teilweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des in Rechtskraft
erwachsenen Asylentscheides geltend gemacht beziehungsweise
Revisionsgründe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Mai 2011 vorgebracht wurden, für deren Beurteilung nicht das BFM
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sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E. 1. c S. 204),
dass der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (E117/2011) offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, da die dortigen Erwägungen auf einer anderen
Prozessgeschichte beruhen,
dass im Folgenden zunächst die Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2011 zu beurteilen ist, soweit
als mit der Eingabe vom 7. Juni 2011 Wiedererwägungsgründe geltend
gemacht und vom BFM zu Recht als solche beurteilt worden waren,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 7. Juni 2011 eintrat und
festhielt, die gesundheitliche Situation der Familie sei bereits im
ordentlichen Verfahren gewürdigt worden,
dass sich aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 25. März 2011 die
erwähnte Tochter betreffend keine wesentliche Veränderung der
gesundheitlichen Situation entnehmen lasse,
dass diese Sichtweise überzeugt und die erneute Einreichung eines
Arztzeugnisses vom 28. Juni 2011 auf Beschwerdeebene offensichtlich
keine andere Beurteilung rechtfertigt,
dass sich auch aus dem Schreiben des Lehrers vom 8. Juni 2011 nichts
ergibt, was auf eine wesentliche Veränderung seit Abschluss des
ordentlichen Verfahren hinweisen würde,
dass gemäss diesem Schreiben und den drei Eingaben von Bekannten
der Beschwerdeführenden aus ihrem Aufenthaltskanton (Beweismittel 15,
16 und 17 des Beschwerdeverfahrens) noch nicht darauf geschlossen
werden kann, die Integration der Beschwerdeführenden lasse die
Rückkehr nach Serbien nunmehr als unzumutbar erscheinen,
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dass in der Beschwerde ferner eine Zuspitzung der Situation in der
Herkunftsregion der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird
(Beweismittel 13),
dass aktuell in der Tat ein Grenzkonflikt zwischen Kosovo und Serbien
besteht, eine dadurch drohenden Gefährdung der Beschwerdeführenden
in Serbien indes nicht als konkret erscheint,
dass mithin auch die aktuelle Situation in Serbien für die
Beschwerdeführenden keinen wiedererwägungsrechtlich erheblichen
Sachverhalt darstellt,
dass schliesslich daraus, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch
Vorbringen wiedererwägungsweise beurteilte, die in die Zuständigkeit der
Revisionsbehörde fallen, den Beschwerdeführenden kein Nachteil
erwuchs und dies im Dispositiv keinen Niederschlag erfuhr,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 2.
August 2011 abzuweisen ist,
dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 ergänzt durch die
Beschwerdeeingabe vom 2. August 2011 gemäss obenstehenden
Erwägungen in den noch verbleibenden Punkten als Revisionsgesuch
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011
entgegenzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen
zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss
gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52
und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere
der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
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dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG)
zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht,
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen
können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Gesuchstellenden das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und Beweismittel geltend machen ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und von
der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 7. Juni 2011 bezüglich
des Beschwerdeentscheides vom 13. Mai 2011 ohne Weiteres
auszugehen ist,
dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass sämtliche, hier noch zu würdigende Beweismittel bezüglich der
allgemeinen Lage in Serbien unbesehen der Frage der Rechtzeitigkeit
der Einreichung als nicht erheblich erscheinen,
dass die entsprechende allgemeine Situation für Flüchtlinge in Serbien
nämlich bereits in der Beurteilung der Beschwerdeinstanz im
angefochtenen Entscheid gebührend berücksichtig wurde und sich
aufgrund der Unterlagen keine andere Beurteilung aufdrängt,
dass gemäss der eingereichten militärischen Strafanzeige vom 10.
Januar 2009 gegen den Gesuchsteller zwar ein militärgerichtliches
Verfahren in Serbien droht,
dass aber die Geltendmachung einer entsprechenden Gefährdung in
Serbien als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG zu qualifizieren ist, da der Gesuchsteller ohne Weiteres bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren auf gefährdende Umstände hätte
hinweisen können,
dass die Erklärung in der Eingabe vom 7. Juni 2011, er habe diese
Sachumstände bisher nicht geltend gemacht, weil er davon ausgegangen
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sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Kosovo Auskunft geben,
offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, zumal bereits im
vorinstanzlichen Entscheid ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien
erwogen wurde,
dass er in der Eingabe vom 2. August 2011 sodann geltend macht, das
beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für ihn erst im
Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen,
dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom
angestrengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die
Gefährdung in Serbien unerwähnt geblieben sei,
dass diese Aussagen mit derjenigen vom 7. Juni 2011 indes offensichtlich
nicht zu vereinbaren und als nachgeschoben und unglaubhaft zu
qualifizieren sind,
dass im Übrigen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorladung
zu verneinen ist,
dass unüberwindbare Zweifel an einem militärstrafrechtlichen Verfahren
aufgrund seiner Rolle während des Krieges deshalb bestehen, weil der
Gesuchsteller dies nicht früher vorbrachte, formelle Mängel des bereits
beim BFM eingereichten Dokumentes bestehen, der Gesuchsteller
bereits im Jahre 2005 seinen Militärdienst beendet haben will und die
damalige Stellung des Gesuchstellers im Militär ein entsprechendes
Verfahren nicht rechtfertigt,
dass sich der Gesuchsteller im Übrigen mit rechtsstaatlichen Mitteln
gegen unrechtmässige Vorwürfe wehren könnte, zumal ein möglicher
Politmalus sich weder aus den Umständen, noch aus den Akten, noch
aus den Eingaben ergibt,
dass vor diesem Hintergrund den am 16. August 2011 nachgereichten
Beweismitteln unbesehen der Frage ihrer Echtheit ebenfalls keine
revisionsmässige Erheblichkeit zukommt und sich die beantragten
weiteren Abklärungen erübrigen,
dass auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Bekannten
des Gesuchstellers (Beweismittel 5 der Eingabe vom 2. August 2011) als
mutmasslichem Gefälligkeitsdokument kein hinreichender Beweiswert für
eine drohende zielgerichtete Verfolgung in Serbien zukommt,
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Seite 13
dass die Aussage des Gesuchsteller, ihm drohe in Serbien auch Gefahr
durch ehemalige Kriegsteilnehmer, in keiner Weise substanziiert und
überdies als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren ist,
dass aufgrund der erwähnten Verspätung der Vorbringen und mangels
Erheblichkeit derselben der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung
weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Militärstrafverfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
abzuweisen ist,
dass sich die Presseberichte zu Kosovo und die FaxErklärung von
Bekannten des Beschwerdeführers (Beweismittel 4 der Eingabe vom 7.
Juni 2011) auf eine Gefährdung in Kosovo beziehen und damit nicht
erheblich sind, zumal allein eine Wegweisung nach Serbien geprüft
worden war,
dass nach dem Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe
vorgebracht werden konnten und sich weitere Abklärungen erübrigen,
dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 demzufolge abzuweisen ist, soweit
sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen war,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Eingaben die Gesuche im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten des
Verfahrens von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden respektive
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D4283/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
2.
Die Eingabe vom 7. Juni 2011 wird teilweise als Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011
entgegengenommen und abgewiesen.
3.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden die Kosten des Verfahrens von
insgesamt Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden respektive
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive
Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: