B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4283/2012/was
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Eingang BFM: 23. März 2009)
gelangte die Beschwerdeführerin an die schweizerischen Asylbehörden.
Da die Eingabe einem unzutreffenden Dossier zugeordnet wurde, über-
mittelte sie das BFM aufgrund des in der Folge hängigen Beschwerdever-
fahrens am 20. Dezember 2012 dem Bundesverwaltungsgericht.
A.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in
D._______ (Eingang Botschaft: 15. Mai 2009) ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl für sich und die Kinder.
A.c Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 forderte die Botschaft die Beschwer-
deführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein-
zureichen. In der Folge gab sie am 3. Juli 2009 eine präzisierende Ein-
gabe zu den Akten.
A.d In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, am (…). September 2006 sei es vor dem Laden ihres Mannes
(Verfahren D-4330/2012 beziehungsweise N …) zu einem gewaltsamen
Zwischenfall gekommen. Dabei sei ein Mitglied der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) getötet worden, andere EPDP-Mitglieder hätten –
wie auch ihr Gatte – gravierende Verletzungen erlitten. Da er im Spital
durch unbekannte Bewaffnete bedroht worden sei, habe er dieses verlas-
sen und sich in private Pflege begeben müssen. Zuhause sei er erneut
von Bewaffneten behelligt worden, welche von ihm Informationen über die
Täterschaft vom (…). September 2006 verlangt hätten. Er habe ge-
antwortet, nichts darüber zu wissen, und sei nach D._______ geflohen.
Von dort aus sei er später ausgereist. Sie sei wegen ihres Gatten nach
wie vor im Fokus der Unbekannten gestanden. Diese hätten erneut vor-
gesprochen und sie mit dem Tode bedroht. Man habe ihrer Familie regie-
rungsfeindliche Tätigkeiten unterstellt. Sie sei an nationale und internatio-
nale Organisationen gelangt und habe sich beschwert. An die Polizei ha-
be sie sich nicht gewendet, da die Unbekannten ihr diesfalls mit dem To-
de gedroht hätten. Sie und ihre Kinder seien auf Sicherheit in der
Schweiz angewiesen.
B.
Am 17. Februar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
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schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befra-
gung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abwei-
sung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2011 machte die Beschwerdeführe-
rin erneut geltend, sie und ihr Gatte ständen im Fokus militanter Gruppen.
Sie habe immer wieder Drohungen erhalten und lebe jetzt versteckt.
D.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf
die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss BFM-Beweismittelver-
zeichnis A 7/1).
E.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (der Beschwerdeführerin gemäss den
Akten beziehungsweise dem kaum lesbarem Datumsstempel auf dem
Rückschein jedenfalls nach dem 2. August 2012 und vor dem 16. August
2012 eröffnet) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus,
es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen ihres
Ehemannes und ihren eigenen. Unbesehen dieser Sachlage habe sie die
Möglichkeit, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte den Behörden
zu melden. Ihr Heimatstaat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig.
Abgesehen davon lägen die Vorkommnisse, auf die sie sich beziehe, mitt-
lerweile fast sechs Jahre zurück. Entsprechend sei sie nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Dokumente stützten
lediglich ihre Vorbringen, welche nach dem Gesagten indes keine Gut-
heissung ihrer Anträge rechtfertigten.
F.
Mit Eingabe vom 14. August 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
20. August 2012) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz. In der Rechtsschrift macht sie unter Hinweis auf verschiedene
Quellen Ausführungen zur aus ihrer Sicht nach wie vor angespannten La-
ge in ihrem Herkunftsgebiet. Seit dem Vorfall vom (…). September 2006
hätten sie und ihre Kinder keinen festen Wohnsitz mehr. Staatlicher
Schutz vor den geltend gemachten Drohungen sei illusorisch. Angehörige
der EPDP suchten nach wie vor nach ihr. Sie müsse immer wieder den
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Aufenthaltsort wechseln. Der Eingabe lag ein Schreiben einer Drittperson
vom 12. August 2012 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzän-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga-
nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls
die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stel-
lende Person soweit möglich und notwendig mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Per-
son ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
5.2 Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei
schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese
Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ
detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für
die Vorinstanz die Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer Befra-
gung, auch wenn sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche be-
antragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten
Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des
Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die
Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/24 eingehend
mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es
kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert
habe, wobei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositio-
nelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschie-
dene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Been-
digung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journa-
listen beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein
erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Men-
schenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe
behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen.
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Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfol-
gungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtli-
che finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E.
8.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, wegen ihres
Ehemannes (Verfahren D-4330/2012), welcher Zeuge und Opfer eines
Gewaltdeliktes geworden sei, durch eine bewaffnete Gruppierung immer
wieder unter Druck gesetzt worden zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gatten mit Urteil heu-
tigen Datums vollumfänglich abweist. Das Gericht hält im Urteil fest, die
von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte re-
spektive die EPDP habe er nicht glaubhaft machen können. Die einge-
reichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. So seien
die beiden Bestätigungsschreiben gemäss seinen Angaben von seiner
Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt worden
(vgl. E. 5.2). Vor diesem Hintergrund wird der geltend gemachten Reflex-
verfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Zwar ist
nicht ausgeschlossen, dass sie aus anderen als von ihrem Ehemann gel-
tend gemachten Gründen Opfer von Einschüchterungen durch eine krimi-
nelle Gruppe wurde. In diesem Zusammenhang verweist das BFM aber
zu Recht auf die grundsätzlich gegebene Schutzwilligkeit und Schutzfä-
higkeit der sri-lankischen Behörden. Stichhaltige Beschwerdeargumente
für eine andere Sichtweise fehlen. Die eingereichten Beweismittel – so
namentlich die Bestätigungsschreiben – vermögen als mutmassliche Ge-
fälligkeitsdokumente ebenfalls keine relevante Gefährdung zu belegen.
Ausserdem ist festzuhalten, dass weder der Ehegatte der Beschwerde-
führerin noch sie selber Bezüge zu den LTTE geltend machen. Schliess-
lich ist darauf hinzuweisen, dass der in Sri Lanka teilweise nach wie vor
angespannten Situation, welcher ein Grossteil der tamilischen Bevölke-
rung im ganzen Land ausgesetzt sein kann, aufgrund mangelnder Intensi-
tät in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu-
kommt. Entsprechend rechtfertigen die weiteren Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation
ihrer Person nicht die Anerkennung als Flüchtling. Sie vermag mithin nicht
substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe,
sie und ihre Kinder seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
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Seite 8
Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit
den eingereichten Beweismitteln kann nach dem Gesagten abgesehen
werden. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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