B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4283/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014.
D-4283/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgrün-
den befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde er am (…) dem Kanton D._______ zugewiesen. Am (…) wurde er
durch einen Mitarbeiter des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
stamme aus Damaskus, wo er zuletzt mit seiner Familie im Quartier
E._______ gewohnt habe. Schon während seiner sechs oder sieben Jahre
dauernden Schulzeit habe er als Lastenträger, Strassenverkäufer, Platten-
leger und Schreiner gearbeitet. Von 2006 bis 2008 habe er Militärdienst
geleistet und etwa im Jahr 2010 habe er sich auf der Suche nach Arbeit
vorübergehend in den Libanon begeben. Er sei mehrere Male (einmal un-
ter dem Vorwurf, mit einem gemieteten Auto Regierungsgegner transpor-
tiert zu haben) vorübergehend in Haft genommen worden. Zur Ausreise
habe er sich entschlossen, nachdem im Juni 2012 Leute vom Militärsicher-
heitsdienst zu ihm nach Hause gekommen seien und seinem Vater mitge-
teilt hätten, er – der Beschwerdeführer – müsse in den Reservedienst ein-
rücken. Auf Anraten seines Vaters habe er Damaskus umgehend verlassen
und sei nach F._______ gegangen. Ein Schlepper habe ihn zunächst in die
Türkei gebracht. Von Istanbul aus sei er mit einem ihm nicht zustehenden
Pass in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land geflogen und rund drei
bis vier Monate später im Laderaum eines Lastwagens versteckt bis in die
Schweiz gereist.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
– jeweils im Original – seine Identitätskarte, seinen am 21. April 2012 aus-
gestellten Reisepass, sein Militärdienstbüchlein und ein militärisches Ent-
lassungsschreiben zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das am (…) gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
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Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete den
Vollzug der Wegweisung nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als
nicht zumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2014 die Aufhebung der Ziffern 1-3 des
Dispositivs der BFM-Verfügung vom 25. Juni 2014 (Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an
sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; jedenfalls sei auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der
Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan zu bewilligen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde ein von der "G._______" erstelltes, vom Beschwerdeführer
mitunterzeichnetes "Unterstützungsbudget" eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Auf-
nahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
verzichtet und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beigeordnet.
E.
E.a Am 18. Februar 2015 gab der Rechtsvertreter dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Honorarnote zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um
Information über den Verfahrensstand sowie um möglichst raschen Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens.
E.b Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Februar 2015 mit, das am
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30. Juli 2014 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei zur Zeit noch
nicht spruchreif, doch bemühe er sich um eine beförderliche Behandlung
desselben. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer
vom BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2014 vorläufig aufgenommen wor-
den sei und deshalb demnächst keinen Vollzug nach Syrien zu befürchten
habe.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 27. Januar
2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
F.b Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Das eingereichte Militärdienstbüch-
lein und das Schreiben der Militärbehörden belegten, dass der Beschwer-
deführer seinen Militärdienst im Jahr 2008 abgeschlossen habe. Es be-
stünden jedoch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer für
den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden wäre, und es
gebe keinen Anlass, den in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni
2014 vertretenen Standpunkt, die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft, zu ändern.
F.c Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 4. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
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Seite 6
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.2 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu er-
achten.
4.2.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der
Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachten Inhaftierun-
gen im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht.
In der Tat gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll, in
seiner Heimat zwei- bis dreimal, letztmals im Oktober oder November
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2011, festgenommen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A6 S. 7), während
er in der Anhörung vom 12. Dezember 2013 aussagte, er sei mehrmals ins
Gefängnis gekommen, zuletzt "im Jahr 2009, von Oktober bis November"
(vgl. Vorakten BFM A15 S. 8 unten). Auf diese Unstimmigkeit angespro-
chen, erklärte er, in der Erstbefragung nicht "Oktober 2011" gesagt zu ha-
ben, da er sich "im Jahr 2011, etwa am 15. oder 20.9." schon in der Schweiz
befunden habe (vgl. Vorakten BFM A15 S. 9), welche Aussage jedoch dem
von ihm angegebenen Datum seiner Einreise in die Schweiz (15. Oktober
2012) widerspricht.
Zwar räumte der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung vom
12. Dezember 2013 ein, die Jahrzahlen 2011 und 2012 "durcheinander ge-
bracht" zu haben (vgl. Vorakten BFM A15 S. 9 unten). Damit lässt sich in-
dessen der Widerspruch zu der zuvor gemachten Aussage, im Oktober und
November 2009 letztmals in Haft gewesen zu sein, noch nicht beseitigen.
Auch der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) angebrachte Hinweis auf
Übersetzungsprobleme vermag nicht zu überzeugen, wurden dem Be-
schwerdeführer (der zu Beginn der Anhörung [vgl. Vorakten A15 S. 2] noch
diesbezügliche Kritik angebracht hatte, dann aber erklärte, den Dolmet-
scher "Gott sei Dank" gut zu verstehen [vgl. Vorakten A15 S. 4]) doch die
festgestellten Ungereimtheiten zur Klärung vorgelegt und bestätigte er
schliesslich im Anschluss an die Satz für Satz erfolgte Rückübersetzung
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift
[vgl. Vorakten BFM A15 S. 14 f.]).
4.2.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch
erhärtet, dass diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt worden sind und daher nicht den Eindruck ver-
mitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.
4.2.2.1 So ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers, "ungefähr zwei- bis dreimal" (vgl. Vorakten BFM A6 S. 7)
beziehungsweise "mehrmals" (vgl. Vorakten BFM A15 S. 8 unten) in Haft
gewesen zu sein, sehr unbestimmt wirken. Wie die Vorinstanz überdies zu
Recht feststellte, zählte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ge-
fängnissen, in denen er inhaftiert gewesen sei, die vier bekanntesten Si-
cherheitsdienste des syrischen Staates auf (vgl. Vorakten BFM A15 S. 10,
Antwort auf Frage 84), ohne dabei aber Ortschaften oder Details zu den
Haftorten zu nennen. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz
gefolgt werden, die Schilderung der Situation in den Gefängnissen (Folter,
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Schlagen, Beschimpfungen, Stromschläge – man könne sich nicht vorstel-
len, was dort alles gelaufen sei; vgl. Vorakten BFM A15 S. 10, Antwort auf
Frage 86) enthalte Elemente der allgemein bekannten Zustände in syri-
schen Gefängnissen, ohne dass darin aber Realkennzeichen ersichtlich
wären.
Die blosse Rüge, "angesichts der Tatsache, dass wohl niemand gerne über
Folterungen spricht, hätte die Vorinstanz genauer nachfragen müssen",
was auch hinsichtlich der Anzahl Verhaftungen gelte (vgl. Beschwerde
S. 5), vermag nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung vom 12. Dezember 2013 immer wieder ergänzende Fra-
gen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen gestellt
worden waren (vgl. Vorakten BFM A15 S. 8 ff.). Es besteht daher keine
Veranlassung, eine ergänzende Anhörung durchführen zu lassen (vgl. Be-
schwerde S. 5). Der entsprechende Antrag ist abzulehnen.
4.2.2.2 Im Weiteren enthalten auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Aufgebot in den Reservedienst im Juni 2012 verschiedene Un-
stimmigkeiten und wenig Realkennzeichen. So bemerkte das BFM vorab
zutreffend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Militärsicherheitsdienst,
mithin der militärische Geheimdienst, den Beschwerdeführer zum Reser-
vedient hätte aufbieten sollen. Zwar sei es seit dem Ausbruch der Unruhen
in Syrien vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht gemäss der übli-
chen Praxis zum Dienst in der Armee einberufen worden seien. Es sei je-
doch kaum vorstellbar, dass der Geheimdienst die Aufgabe der Einberu-
fung übernommen habe. Sodann wirkt die Schilderung der Flucht vor den
Leuten des Militärsicherheitsdienstes (Seine jüngere Schwester habe aus
dem Fenster geschaut und die Männer kommen sehen. Nachdem ihn sein
Vater angewiesen habe, sich zu verstecken, sei er durch das Fenster zu
Nachbarn und später zu einem Berg geflohen; vgl. Vorakten BFM A15 S. 9)
nicht nur erfahrungswidrig, sie enthält auch keine erlebnisorientierten De-
tails. Im Übrigen erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass zwar
die jüngere Schwester des Beschwerdeführers die Männer sofort als Mili-
tärpersonen erkannt, der Vater jedoch erst nach der Bezahlung einer Geld-
summe an eine Drittperson erfahren haben soll, wer die Leute überhaupt
seien.
In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) wird auf die "oft von Willkür geprägten
behördlichen Abläufe in Syrien" verwiesen und im Weiteren festgehalten,
es erscheine durchaus plausibel, dass der Sicherheitsdienst erst nach der
Bezahlung eines Bestechungsgeldes den Grund für seinen Besuch nenne,
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Seite 9
andernfalls den Reservisten – ebenso wie bei der Zustellung einer schrift-
lichen Vorladung – die Möglichkeit der Flucht gewährt würde. Damit und
mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Flucht sehr wohl ge-
nau und detailliert geschildert, insbesondere habe er dafür sogar Elemente
der direkten Rede verwendet, lassen sich die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit derselben jedoch nicht beseitigen.
4.2.3 Die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten militärischen
Dokumente (Militärdienstbüchlein sowie ein militärisches Entlassungs-
schreiben) belegen einzig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 den
obligatorischen Militärdienst abgeschlossen hat. Sie geben jedoch noch
keinen konkreten Hinweis darauf, dass er tatsächlich für den Reserve-
dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden ist (vgl. dazu auch die
Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 1. Februar 2016 so-
wie die Bemerkung im Protokoll der Anhörung vom 12. Dezember 2013
[vgl. Vorakten BFM A15 S. 6 Mitte], wonach der Begriff "Rekrutierung als
Reservist, 2. Oktober 2008" lediglich bedeute, dass der Beschwerdeführer
am 1. Oktober 2008 den obligatorischen Militärdienst absolviert habe).
Nachdem der Beschwerdeführer den Erhalt eines Aufgebots für den Re-
servedienst nicht hat glaubhaft machen können, besteht keine Veranlas-
sung, näher auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 f.) zur
Situation von syrischen Dienstverweigerern und Deserteuren einzugehen.
Auch die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufge-
boten zu werden, und die damit verbundene Absicht, diesfalls den Dienst
in der syrischen Armee verweigern zu wollen, sind nicht geeignet, zum heu-
tigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde-
führers als Dienstverweigerer oder Deserteur und damit seine Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
auch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit als Gegner des
syrischen Regimes aufgefallen zu sein, so dass er klarerweise nicht das in
BVGE 2015/3 eingehend aufgezeigte erhöhte Risikoprofil aufweist, wel-
ches dazu führen kann, dass an die Vorverfolgung – im Kontext der Prü-
fung einer allfälligen Desertion oder Refraktion – ein herabgesetzter Mass-
stab anzuwenden ist.
4.3 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft machen konnte.
D-4283/2014
Seite 10
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch ein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
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Seite 11
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
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Seite 12
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
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5.3.2 Der Beschwerdeführer machte nie geltend, sich in der Schweiz re-
gimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben.
5.3.3 Sodann vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der
Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht aus-
geschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland
einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er
aber weder ein politisches Engagement noch eine damit in Zusammen-
hang stehende Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte (weshalb
nicht davon auszugehen ist, er sei im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im
Fokus der heimatlichen Behörden gewesen), ist nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Aus-
mass befürchten müsste.
5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung beziehungswiese Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM
hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im
Internet einsehbaren Urteile und Berichte einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich
der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im jetzigen Zeitpunkt die Frage
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Beschwerde S. 8 f.)
nicht zu prüfen und auf den Antrag, "es sei jedenfalls die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen" (Rechtsbegehren 4), nicht einzu-
treten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 11. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen
nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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10.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 18. Februar 2015 wird
ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2049.10 geltend
gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der im vor-
liegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und im Vergleich mit ähnlich ge-
lagerten Fällen als zu hoch, weshalb die Parteientschädigung auf insge-
samt Fr. 1505.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1505.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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