B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4284/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Johannes Mosimann,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N_______.
D-4284/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am 20. Juli 2008 mit einem gefälschten Reisepass und gelangte über
[verschiedene Länder] am 25. Mai 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte
er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 28. Mai 2009 im Rahmen
einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Dabei
machte er unter anderem geltend, er habe im März 2006 bei der Schwei-
zer Vertretung in […] ein Visum für die Schweiz beantragt. Sein in der
Schweiz lebender ältester Bruder habe ihn und seine Mutter eingeladen,
ihn in der Schweiz zu besuchen. Sie hätten allerdings keine Visa erhalten
(vgl. Akten der Vorinstanz A1/13 S. 5; A11/15; A12/14).
A.b Aufgrund eines Eurodac-Treffers B._______ vom 6. August 2008
wurde das Gesuch vorerst im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt.
In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach B._______ an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2010
Beschwerde. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Ver-
fügung vom 23. Februar 2011 wiedererwägungsweise die Verfügung vom
10. März 2010 auf Beschwerdeebene auf und nahm das nationale Ver-
fahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde am 9. März 2011 als gegenstandslos geworden ab.
A.c Am 24. Juni 2011 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA)
statt
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Tamile und stamme aus
C._______, […], in der Nordprovinz. Er sei im Jahre 1996 nach
D._______, [...], im Vanni-Distrikt geflohen. Im Jahr 2002 sei er nach
C._______ zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2003 habe er als angestellter
Verkäufer in einem Lebensmittelladen […] in E._______ gearbeitet. Ab
August 2006 sei er auf seinem Arbeitsweg verschiedentlich von Unbe-
kannten bedroht worden, die ihm namentlich vorgeworfen hätten, dass er
wegen seines vormaligen Aufenthalts im Vanni-Gebiet Mitglied bezie-
hungsweise Kollaborateur der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
sei. Bis im Jahr 2008 habe er deswegen dennoch keine ernsthaften Prob-
leme gehabt. Im Januar 2008 beziehungsweise im Mai 2008 sei er einmal
von zwei zivil gekleideten Männern geschlagen worden. Am 10. Juli 2008
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seien zwei Männer an seinem Arbeitsplatz vorstellig geworden. Sie hätten
ihm mitgeteilt, dass er verraten worden sei und somit feststehe, dass er
den LTTE angehöre. Er müsse nun weitere Mitglieder der LTTE verraten,
ansonsten werde er erschossen. Am Morgen des 12. Juli 2008 seien die
zwei Männer erneut erschienen. Sie seien äusserst aggressiv gewesen.
Er habe gemerkt, dass sie zur Tat hätten schreiten wollen. Deshalb sei er
durch den Hinterausgang des Ladengeschäfts geflohen und nach
F._______ weitergereist, wo er am 13. Juli 2008 angekommen sei.
B.b In der Schweiz habe er von seiner Mutter erfahren, dass Soldaten
der sri-lankischen Armee seit seiner Flucht verschiedentlich nach ihm ge-
sucht hätten.
B.c Der Beschwerdeführer reichte seine nationale Identitätskarte zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 – eröffnet am 1. Juli 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen.
Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich
der Bundesanhörung aufgefordert worden, den Vorfall vom 12. Juli 2008
detailliert zu schildern. Er habe angeführt, er habe am Morgen des 12. Ju-
li 2008 Vorbereitungsarbeiten zur Ladenöffnung vorgenommen, als zwei
Personen gekommen seien, welche bereits am 10. Juli 2008 bei ihm vor-
stellig geworden seien und ihm den Tod angedroht hätten. Deshalb habe
er Todesängste ausgestanden. Rechtzeitig habe er erkannt, dass sie An-
stände unternommen hätten, ihn zu erschiessen, und er habe noch recht-
zeitig durch die Hintertür des Ladengeschäftes fliehen können (vgl. Akten
der Vorinstanz A47/9 S. 5.) Der Beschwerdeführer habe sich in seiner
Schilderung vorbestehender Gemeinplätze bedient. Es habe in seiner
Schilderung an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzei-
chen gemangelt. Zudem sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten,
dass er, falls er von den sri-lankischen Behörden oder von mit ihnen ko-
operierenden Gruppen verdächtigt worden wäre, wegen seines Aufenthal-
tes im Vanni-Gebiet Mitglied oder Kollaborateur der LTTE zu sein, erwar-
tungsgemäss in Untersuchungshaft gesetzt worden wäre (A47/9 S. 4).
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Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer denn auch nicht imstande
gewesen, den 12. Juli 2008 auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf
der betreffenden Woche einzuordnen (A47/9 S.3). Ferner habe er sich in
seinen Aussagen in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der
DBA zu Protokoll gegeben, er sei auf seinem Arbeitsweg einmal geschla-
gen worden und zwar im Januar 2008 (vgl. A47/9 S. 2). Demgegenüber
habe er bei der BzP den betreffenden Vorfall auf Mai 2008 datiert (vgl.
A47/9 S. 3). Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
vorgebracht habe, er sei am 12. Juli 2008 morgens zwischen 9.00 Uhr
und 10.00 Uhr von E._______ abgereist. Am 13. Juli 2008 sei er zwi-
schen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr in F._______ eingetroffen (A47/9 S. 4).
Es müsse ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer die
betreffende Wegstrecke, unter den damaligen Umständen, bei einer Rei-
se über G._______, in einer derart kurzen Zeit habe zurücklegen können.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die oben erwähnten Ver-
folgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Daher könnten auch seine Vor-
bringen hinsichtlich der geltend gemachten Anschlussverfolgung, wonach
Soldaten der sri-lankischen Armee nach seiner Abreise aus seiner Heimat
verschiedentlich nach ihm gesucht hätten, nicht geglaubt werden.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juli 2011 liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und es sei als Folge davon dem Beschwerdeführer die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Am 8. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
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Seite 5
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt,
sich bis am 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka
vernehmen zu lassen.
G.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 liess sich der Beschwerdeführer fristge-
recht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 6
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vorin-
stanz habe ihr Ermessen überschritten, den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig und unvollständig festgestellt und überdies unangemessen
entschieden.
4.2 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur ent-
gegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was ge-
wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller ge-
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Seite 7
genüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so
und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträ-
gen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte
Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzel-
fall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Be-
hörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist,
und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
fügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie we-
nigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführli-
chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Um-
stand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Be-
schwerdeführer, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechen-
den Rügen nicht gehört werden können.
4.3 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu-
sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei-
sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
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Seite 8
wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend
E. 5.1.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewie-
sen. Auch an dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass allein der Um-
stand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Be-
schwerdeführer, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt,
weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Un-
stimmigkeiten sowie der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse
nicht geglaubt werden können.
Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der direkten Anhö-
rung vom Befrager ausdrücklich aufgefordert wurde, den Vorfall vom
12. Juli 2012 ganz detailliert zu schildern, auch bezüglich jeder Kleinigkeit
(vgl. A47/9 S. 5 F. 33). Daraufhin fasste der Beschwerdeführer die dies-
bezüglichen Ereignisse in zwei äusserst knappen Sätzen zusammen.
Nachdem der Befrager ihn erneut aufforderte, genauer zu schildern, was
er damals erlebt habe, fasste der Beschwerdeführer die Ereignisse in
sieben knappen Sätzen zusammen (vgl. A47/9 S. 5 F. 34). Diese äusserst
knappe, fast im Telegrammstil abgefasste Schilderung wirkt plakativ. Der
Beschwerdeführer will beim Anblick der beiden Männer "Todesangst" be-
kommen haben (vgl. A47/9 S. 5 F. 34) und den beiden nur mit viel Glück
entkommen sein. Berücksichtigt man den tiefen Eindruck, den ein solches
Erlebnis bei jedem Menschen – gleich welchen kulturellen Hintergrunds –
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Seite 9
hinterlässt, wirken die diesen Sachverhalt betreffenden Ausführungen des
Beschwerdeführers abstrakt und könnten in dieser Form jederzeit auch
von einer Drittperson nacherzählt werden. Auch wenn sich Opfer eines
Gewaltverbrechens oder Menschen, die sich im letzten Moment aus einer
tödlichen Gefahr retten konnten, nicht zum eigentlichen Tathergang äus-
sern wollen oder können, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differen-
zierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im-
stande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewalt-
opfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtwei-
se geprägt sind. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder seine To-
desangst näher beschreiben, noch den glücklichen Umstand benennen,
der ihn erkennen liess, dass die beiden bewaffnet waren und ihn töten
wollten. Auch seine Gefühle, die er nach der gelungenen Flucht hegte
(wie beispielsweise Erleichterung, der Gefahr entkommen zu sein, oder
Beklemmung und das Gefühl, weiterhin verfolgt zu werden) bringt er an
keiner Stelle der Anhörung zum Ausdruck. Gesamthaft betrachtet fehlen
vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch
Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen Leidens-
druck, welche aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu er-
warten wären. Da die entsprechenden Ausführungen des Beschwerde-
führers eine – wie in solchen Fällen übliche – persönlich gefärbte innere
Betroffenheit vermissen lassen, sind die von ihm dargelegten Behelligun-
gen als unglaubhaft einzustufen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete
der Beschwerdeführer darauf, diesbezüglich konkretere Angaben zu ma-
chen. Der Hinweis auf den kulturellen Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auch wenn er nicht ge-
wohnt sein will, aus eigener Initiative längere Reden zu halten, besonders
gegenüber behördlichen Autoritäten, vermag er daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Zum einen wurde er während der Anhörung wieder-
holt aufgefordert, seine Vorbringen detailliert beziehungsweise genauer
zu schildern (vgl. A47/9 S. 5 F. 33 f.). Zudem ist es unlogisch und mit der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, dass eine Person in
einem Land um Asyl ersucht, vor dessen Behörden sie sich zu fürchten
vorgibt. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, der Beschwerdeführer
habe eine erfundene Geschichte als wahr erzählen wollen. Somit können
die von ihm geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Flucht bewogen
haben sollen, nicht geglaubt werden.
5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenla-
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Seite 10
ge zu führen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des Bundesamtes, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementspre-
chend zu bestätigen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-4284/2011
Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
D-4284/2011
Seite 12
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat
des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus
dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prin-
zipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutz-
formen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch
wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl.
a.a.O., mit Hinweis).
8. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und
muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nord-
provinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr
unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbe-
sondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt. Die Lage
in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse
A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach
Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage
ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Ge-
bieten ist beeindruckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet
und Spitäler wieder eingerichtet worden (vgl. a.a.O.).
8.1.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten
Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
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8.2 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den
Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise
die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl)
ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das ent-
scheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie die Be-
schwerdeführer, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet vor
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen (vgl.
a.a.O. E.13.2.1.1 und 13.2.1.2 S. 511).
8.2.1 Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Nordpro-
vinz aufgewachsen und im Jahr 1996 nach D._______, [...], im Vanni-
Distrikt, geflohen. Bereits im Jahr 2002 kehrte er in die Nordprovinz zu-
rück, wo er sich bis zum 12. Juli 2008 aufhielt. Am 13. Juli 2008 begab er
sich nach F._______, von wo aus er Sri Lanka eine Woche später ver-
liess, um sich nach Europa zu begeben (vgl. A1/13 S. 2). Der Beschwer-
deführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka ver-
bracht, wo seinen Angaben zufolge seine Mutter, seine vier Schwestern
und zwei seiner Brüder noch immer in C._______, in der Nordprovinz
ausserhalb des "Vanni-Gebiets", leben (vgl. A1/13 S. 4; A47/9 S. 3 F. 14
sowie S. 6 F. 36).
8.2.2 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra-
gen, er habe in Sri Lanka acht Jahre lang die Schule besucht und als
Verkäufer gearbeitet (vgl. A1/13 S. 3). Seinen eigenen Angaben zufolge
hat der Beschwerdeführer nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern
auch in der Schweiz, wo sein ältester und sein zweitältester Bruder leben
(vgl. A1/13 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass sein in der Schweiz
lebender ältester Brüder sich am 12. März 2006 schriftlich an die Schwei-
zer Botschaft in […] gewandt hat, um für seine Mutter sowie für den Be-
schwerdeführer ein dreimonatiges Visum für die Schweiz zu erhalten, und
er sich in diesem Zusammenhang bereit erklärt hat, für den Aufenthalt
seiner Verwandten in der Schweiz finanziell aufzukommen (vgl. A11/15
S. 9 sowie A12/14 S. 9), ist die Aussage des Beschwerdeführers anläss-
lich der BzP, er pflege mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern keinen
Kontakt (vgl. A1/13 S. 4), zu relativieren. Angesichts seiner Aussage bei
der DBA, mittlerweile mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern Kon-
takt aufgenommen zu haben (vgl. A47/9 S. 5 F. 32), sowie angesichts des
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Umstandes, dass sich sein ältester Bruder bereit erklärt hat, für seinen
Aufenthalt in der Schweiz sowie für denjenigen seiner Mutter finanziell
aufzukommen, ist auf eine nicht unwesentliche Unterstützung durch seine
beiden im Ausland lebenden Brüder zu schliessen.
8.2.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzu-
nehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existieren-
des, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliede-
rung in Sri Lanka, wo seine Mutter und sechs seiner Geschwister noch
immer in C._______, in der Nordprovinz ausserhalb des "Vanni-Gebiets",
leben (vgl. A1/13 S. 4; A47/9 S. 3 F. 14 sowie S. 6 F. 36), können ihm sei-
ne Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Es bestehen
demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies um
so weniger, als die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka von
dessen Verwandten beziehungsweise von seinem Onkel organisiert und
finanziert wurde (vgl. A1/13 S. 9; A47/9 S. 5 F. 31 f.), weshalb davon aus-
zugehen ist, dass sie ihm auch bei ihrer Rückkehr Unterstützung zukom-
men lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Per-
sonen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die
erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen.
10.2 Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem
den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von ihm gestellten Rechtsbegehren er-
scheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und
von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausge-
gangen werden.
10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
keine Parteientschädigung entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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