B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4285/2014
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie das Kind
E._______, geboren (…),
Türkei,
beide vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
D-4285/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter – beide
kurdischer Ethnie aus C._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat Ende April 2011 und gelangten über eine ihnen unbe-
kannte Route am 2. Mai 2011 in die Schweiz. Am 9. Mai 2011 ersuchten
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der
Schweiz. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2011 zu ihren
Personalien sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragt. Die Anhö-
rung der Beschwerdeführerin durch das BFM erfolgte am 31. Oktober
2011.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin zu-
sammengefasst geltend, sie habe schon früh zusammen mit ihrem Bruder
M., einem Mitglied der HADEP (Halkın Demokrasi Partisi [Partei der De-
mokratie des Volkes]), deren Parteisitzungen besucht. Als ihr Bruder eine
Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen, habe sie ihn mehrmals besucht.
Dabei habe sie auch andere (weibliche) Gefangene, darunter B., kennen-
gelernt und besucht. Diese und weitere Parteimitglieder seien später öfters
bei ihr zu Hause vorbeigekommen, dies auch nachdem ihr Ehemann im
Jahr 2005 nach F._______ ausgereist sei. In der Folge habe ein Onkel
ihres Ehemannes Geld von ihr verlangt und sie wegen der Besuche von
Parteimitgliedern beschuldigt, eine unanständige Frau zu sein. Als
schliesslich auch noch ein Bruder ihres Ehemannes sie mit dem Tod be-
droht habe, habe sie ihnen das ersparte Geld, das ihr Ehemann ihr ge-
schickt habe, aus Angst übergeben und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt.
Auch dort habe man sie indessen nicht in Ruhe gelassen. Die Verwandten
ihres Ehemannes seien auch dorthin gekommen und hätten ihren Eltern
schwere Vorwürfe gemacht. Selbst eine Anzeige bei den Behörden habe
keinen Erfolg gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerinnen sowie den Wegweisungsvollzug an. Die
Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen an,
angesichts der tatsachenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin zu
den involvierten Parteien (HADEP, DTP [Demokratik Toplum Partisi] und
BDP [Barış ve Demokrasi Partisi]) sei nicht davon auszugehen, dass sie
D-4285/2014
Seite 3
über ein politisches Profil verfüge, welches auf eine begründete Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung schliessen lasse. Hinsichtlich
der Bedrohung durch die Verwandten ihres Ehemannes sei von der
Schutzwilligkeit und grundsätzlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behör-
den auszugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten damit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Be-
schwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und es sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung (gemeint wohl des Wegweisungsvollzugs) festzustellen,
eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurden diverse Dokumente als Beweis-
mittel eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014
fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Zudem wurden die
Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 20. August 2014 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. August 2014 bezahlt.
D-4285/2014
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 31. August 2014 und vom 2. September 2014 reichte
der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-4285/2014
Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen lassen auf Beschwerdeebene vortragen,
durch die eingereichten Dokumente – Anmeldeformular und Mitgliederaus-
weis – sei die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der DTP (Partei
der demokratischen Gesellschaft) offensichtlich. Da es seit den 90-er Jah-
ren sehr viele kurdische Parteien gegeben habe, spreche es nicht gegen
die Beschwerdeführerin, wenn sie diese Namen nicht chronologisch habe
aufzählen können. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin aus ei-
ner politischen Familie stamme. Zurzeit werde sie in der Türkei gesucht,
was durch ein entsprechendes Dokument belegt werde. Nachdem der vo-
rinstanzliche Entscheid ergangen sei, habe sie von ihren Eltern erfahren,
dass ein Polizist eine Vorladung abgegeben habe, wonach die Beschwer-
deführerin vor Gericht erscheinen müsse. Sie gehe davon aus, dass sie
wegen Unterstützung der PKK angezeigt worden sei. Jedenfalls werde sie
immer wieder von der Polizei bei den Eltern gesucht. Auch die legalen Par-
teien würden intensiv von den türkischen Behörden überwacht.
D-4285/2014
Seite 6
5.2 Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausführlich die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Thematik der Reflexverfolgung wiedergege-
ben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, der grösste Teil
der Familie habe die Türkei zwischenzeitlich verlassen. Ein Bruder sowie
verschiedene Cousins lebten heute in der Schweiz und Deutschland, wür-
den aber von den türkischen Behörden gesucht. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in
ihr Heimatland verstärkt in den Fokus der Behörden geraten würde. Es er-
scheine wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran
hätten, die Beschwerdeführerin zu befragen, um Informationen über ihre in
der Schweiz lebenden, gesuchten Verwandten zu erhalten. Insofern sei
das Interesse an ihr auch grösser als dasjenige an den im Heimatstaat
verbliebenen Verwandten. Somit bestehe ein nicht abschätzbares Risiko,
dass sie bereits bei der Einreise in die Türkei mit massiven behördlichen
Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin habe damit
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin – am Rande – eine Verfolgungsgefahr
aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft in der DTP geltend macht, kommt das
Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festhielt,
es sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung auszugehen. Dabei mag zutreffen, dass genaue Anga-
ben zu den Gründungsdaten der diversen, sich teilweise ablösenden pro-
kurdischen Parteien nicht ohne weiteres erwartet werden können. Als we-
sentlich erweist sich indessen, dass das Gericht mit der Vorinstanz davon
ausgeht, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein politisches Profil,
welches zu einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylrelevanten
Verfolgung führen würde. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass
die Partei, auf deren Mitgliedschaft sich die Beschwerdeführerin bezieht,
nur bis Ende 2009 aktiv war. Sodann gab die Beschwerdeführerin selber
an, bei der Nachfolgepartei (BDP) habe sie nie mitgeholfen (vgl. Akten Vo-
rinstanz A 14/17 S. 7). Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene eingereichte Vorladung (Beschwerdebeilage 5) vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich zunächst auf die
entsprechende Erwägung in der Zwischenverfügung vom 5. August 2014
(S. 2) verwiesen werden. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass und
weshalb die türkischen Behörden Jahre nach der von der Beschwerdefüh-
rerin geduldeten Beherbergung von Parteimitgliedern (diese habe bis Mitte
2008 gedauert [vgl. A 14/17 S. 11]) sowie auch lange nach ihrer Ausreise
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Seite 7
aus dem Heimatland im November 2012 deswegen aktiv geworden sein
sollten. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Schreiben, wonach aktuell mehrmals nach ihr gefragt worden sein
soll (Eingabe vom 31. August 2014, Beilagen 2 bis 4; BVGer-Akten act. 4),
sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen am Gesag-
ten nichts zu ändern.
6.2 Was die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Bedrohung durch
die Verwandten ihres Ehemannes anbelangt, wird den diesbezüglichen Er-
wägungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehal-
ten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist deshalb in diesem Zusammen-
hang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D-4592/2013
vom 8. Januar 2014 (E. 5.1 und 5.2) zu verweisen. Zu weiteren Ausführun-
gen besteht kein Anlass.
6.3 Auf Beschwerdeebene begründet die Beschwerdeführerin ihre Furcht
vor Verfolgung in erster Linie mit der Befürchtung, im Falle der Rückkehr
einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivis-
ten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung
im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Ri-
siko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches En-
gagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein
Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausma-
chen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von ei-
ner Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung
ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive
Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur
die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds
zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele wür-
den von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem
D-4285/2014
Seite 8
Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdi-
schen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände
des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist
(vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 und Urteile des BVGer D-627/2014
vom 27. Juni 2014 E. 5.7, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Reflexverfolgung basiert
im Wesentlichen auf dem Umstand, dass sich ihr Bruder sowie mehrere
Cousins in der Schweiz aufhalten und ihnen hier Asyl gewährt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat dazu verschiedene Schreiben dieser Perso-
nen zu den Akten gereicht. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssys-
tem (Zemis) wie auch – jedenfalls teilweise – aus den eingereichten Schrei-
ben geht indessen hervor, dass sich die betroffenen Personen schon seit
vielen Jahren in der Schweiz aufhalten. So reiste der Bruder der Beschwer-
deführerin, M.H., beispielsweise schon im Jahr 2000 ein, drei weitere Ver-
wandte der Beschwerdeführerin zwischen 1998 und 2002 (vgl. Beschwer-
debeilagen 9 bis 11). Dass die Beschwerdeführerin nun nach derart lang-
jähriger Landesabwesenheit ihrer Verwandten bei einer allfälligen Rück-
kehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll, nachdem sie selber erst
im Jahr 2011 ausreiste und bis dahin keine entsprechende Verfolgungs-
handlungen zu gewärtigen hatte beziehungsweise geltend machte, er-
scheint abwegig. Hinzu kommt, dass es Sache der Beschwerdeführerin
gewesen wäre, konkret darzulegen und – soweit möglich – zu belegen,
dass und weshalb der türkische Staat auch heute noch ein spezielles Inte-
resse an den vor vielen Jahren ausgereisten Verwandten haben sollte. Sol-
che substanziierte Angaben fehlen indessen in der Beschwerdeschrift.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D-4285/2014
Seite 10
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der
Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl.
BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Eth-
nie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des
BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Ja-
nuar 2014 E. 6.2.1). Da die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in
C._______ lebten (act. A 14/17 S. 3 f., A 3/8 S. 1), sprechen weder die
herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die
Zumutbarkeit einer Rückführung in ihren Heimatstaat.
D-4285/2014
Seite 11
8.4.2 Sodann sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten
würden, die Beschwerdeführerinnen könnten im Heimatland aus persönli-
chen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein.
Die Beschwerdeführerinnen lebten vor ihrer Ausreise bei den Eltern bezie-
hungsweise Grosseltern und diese kamen – nebst ihrem in der Schweiz
lebenden Bruder respektive Onkel – auch für den Lebensunterhalt auf (vgl.
A 14/17 S. 10). Dass dies mittlerweile nicht mehr möglich wäre, wird nicht
dargetan.
Auf Beschwerdeebene wird indessen vorgebracht, der Wegweisungsvoll-
zug sei unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar. Sind von einem
allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konven-
tion vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus-
bildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2;
2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis).
D-4285/2014
Seite 12
Angesichts des noch recht jungen Alters der Tochter ist davon auszugehen,
dass die Beziehung zur Mutter noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschü-
lerinnen und –schülern oder anderen Freundinnen und Freunden. Auf-
grund der Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann, unbesehen einer guten
Integration, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen
Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zur Mutter ist der
Bezug des Kindes zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch
als gewichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Hinzu kommt,
dass sich sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin, bei denen die Be-
schwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise wohnten, sowie weitere Verwandte
in der Türkei befinden. Damit ist das Kind bei seiner Eingliederung in die
heimatlichen Gesellschaftsstrukturen nicht allein auf die Unterstützung sei-
ner Mutter angewiesen, und es ist ihm unter Berücksichtigung des Kindes-
wohls zuzumuten, in den Heimatstaat zurückzukehren.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
D-4285/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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