B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4285/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).
D-4285/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 25. August 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Am 6. September 2010 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt und brachte dabei vor, sie
sei syrische Staatsangehörige und wie ihr verstorbener Vater kurdischer
Ethnie; ihre Mutter sei hingegen arabischer Ethnie. Sie stamme aus dem
Dorf D._______ in der Provinz al-Hasaka. Ihr ältester Bruder E._______
sei mit einer Cousine mütterlicherseits namens F._______ verheiratet und
habe mit dieser (…) Kinder. Als E._______ sich in eine andere Cousine
mütterlicherseits namens G._______ verliebt habe, habe er um ihre Hand
angehalten, aber deren Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden
gewesen und habe ihn und seine Kinder bedroht. Vor etwa neun Monaten
sei E._______ mit G._______ durchgebrannt. Seither hätten sie nichts
mehr von dem Paar gehört. Ihr persönlich sei nichts passiert und ihr drohe
wegen des Verhaltens von E._______ auch nichts, sie habe nur Angst um
ihn und seine Kinder. Aus diesem Grund habe sie Syrien mit den Kindern
von E._______, in Begleitung ihres Bruders H._______ und ihrer Schwes-
ter I._______ am 28. Juli 2010 verlassen. Via die Türkei und Italien seien
sie in die Schweiz gelangt (vgl. vorinstanzliche Akten A1).
Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank er-
geben hatte, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2010 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, trat das vor-
malige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom
31. Januar 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien an. Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-995/2011 vom
10. März 2011 nicht ein. Auf ein diesbezüglich von der Beschwerdeführerin
eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-1705/2011 vom 4. April 2011 nicht ein. Am (…) 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin nach Italien überstellt.
B.
Am 19. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin hierzulande ein weiteres
Asylgesuch ein. Am 4. Mai 2011 wurde sie im EVZ Kreuzlingen befragt und
gab dabei zu Protokoll, sie mache dieselben Asylgründe geltend wie im
ersten Asylgesuch; Neues gebe es dazu nicht zu berichten (vgl. B5 S. 5).
Mit Verfügung vom 5. August 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch vom
19. April 2011 nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung nach Italien
D-4285/2016
Seite 3
an. Seit dem 26. August 2011 galt die Beschwerdeführerin als verschwun-
den.
C.
Am 5. September 2011 gelangte die Beschwerdeführerin ans EVZ Chiasso
und stellte erneut ein Asylgesuch. Sie wurde am 15. September 2011 be-
fragt und gab zu Protokoll, sie habe die Schweiz zwischenzeitlich nicht ver-
lassen und mache dieselben Asylgründe geltend wie im ersten Asylgesuch;
neue respektive andere Asylgründe gebe es nicht (vgl. C5 S. 5).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das BFM fest, dass das Gesuch
vom 5. September 2011 als Wiedererwägungsgesuch zu bewerten sei.
Gleichzeitig wies es dieses ab und erklärte die Verfügung vom 5. August
2011 als rechtskräftig und vollstreckbar. Am (…) 2012 wurde die Beschwer-
deführerin nach Italien überstellt.
D.
Mit als „Gesuch um Wiedererwägung“ betiteltem Schreiben vom 3. Juni
2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM die Durchführung ei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz. Sie gab an, sie sei nach der Überstel-
lung vom (…) 2012 eine Woche in Italien geblieben und danach in die Tür-
kei gereist. Von dort sei sie am 5. November 2012 wieder in die Schweiz
gelangt und habe sich seither hierzulande aufgehalten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 teilte das SEM der Be-
schwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe vom 3. Juni 2014 sinngemäss als
Mehrfachgesuch zu werten sei und dieses angesichts der abgelaufenen
Frist zur Einleitung eines Dublin-Verfahrens entgegengenommen werde.
Das am (…) in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin wurde
in das Verfahren einbezogen.
F.
Am 10. Mai 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren
Asylgründen an (vgl. D47). Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe hier-
zulande einen (…) Staatsangehörigen religiös geheiratet. Er sei der Vater
ihres Kindes. Zurzeit seien sie aber getrennt. Nicht nur ihr Bruder
E._______ und dessen Kinder wären aufgrund seiner Heirat und Flucht mit
G._______ in Syrien gefährdet, sondern auch sie. Ein Cousin von
G._______ respektive der ganze Stamm habe sich für das Verhalten von
E._______ rächen wollen. Zwar hätten sie es in erster Linie auf E._______
D-4285/2016
Seite 4
und dessen Kinder abgesehen, aber sich auch an unverheirateten Jung-
frauen, mithin ihr und ihrer Schwester I._______, vergreifen wollen. Ihre
Mutter und verheirateten Schwestern seien hingegen nicht gefährdet ge-
wesen. Zwar sei sie nie persönlich bedroht worden, aber ihre Brüder und
auch ihre Schwägerin F._______ hätten sie davor gewarnt, das Haus zu
verlassen. Gesehen habe sie nie Mitglieder der Familie von G._______,
aber sie habe gehört, dass diese einmal durch D._______ gefahren seien.
Aus Angst vor einer Entführung oder Vergewaltigung habe sie das Haus
nicht mehr verlassen. Ihr Bruder H._______ und ihre beiden Halbbrüder
J._______ und K._______ hätten das Haus bewacht. Als allerdings Waffen
bei ihnen gefunden worden seien, seien H._______ und K._______ ein
paar Monate inhaftiert worden. J._______ sei während dieser Zeit einmal
von Unbekannten respektive Familienangehörigen von G._______ mit ei-
nem Messer angegriffen worden. Nachdem J._______ und K._______ der
Familie von G._______ schliesslich mitgeteilt hätten, sie würden sich aus
dem Familienstreit raushalten, habe sie keinen Schutz mehr gehabt, zumal
H._______ damals noch jung gewesen sei. Sie habe sich deshalb etwa
sieben oder acht Monate nachdem E._______ mit G._______ durchge-
brannt sei nach L._______ begeben. Von dort aus sei sie schliesslich zu-
sammen mit I._______, H._______ und den Kindern von E._______ in die
Türkei gereist; dies sei ungefähr im Jahr 2010 gewesen. Warum
E._______ damals nicht mitgekommen sei, wisse sie nicht. Über Italien sei
sie in die Schweiz gelangt. E._______, der sich mittlerweile mit G._______
und F._______ ebenfalls in der Schweiz befinde, habe der Familie von
G._______ vergeblich Versöhnungsangebote gemacht. Ob sich die Fami-
lie immer noch rächen wolle, wisse sie nicht. Mittlerweile hätten sich aber
alle Araber in Syrien dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlos-
sen, weshalb es für sie auf jeden Fall unmöglich sei, dorthin zurückzukeh-
ren. Ihre Mutter sei mittlerweile verstorben. H._______ sei nach Syrien zu-
rückgekehrt und befinde sich bei den kurdischen Volksverteidigungseinhei-
ten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]).
G.
G.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes aufschob.
D-4285/2016
Seite 5
G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das Vorbringen, in Sy-
rien von der Familie von G._______ aufgrund des Verhaltens ihres Bruders
E._______ persönlich bedroht worden zu sein respektive immer noch be-
droht zu werden, vermöge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzu-
legen. In der ersten Befragung vom 6. September 2010 habe sie angege-
ben, lediglich E._______ und dessen Kinder wären gefährdet. Die dann bei
der Anhörung vom 10. Mai 2016 geltend gemachte persönliche Gefähr-
dung habe sie kaum konkretisieren können. Vor allem falle auf, dass ihre
Mutter, vier ihrer Schwestern und die beiden Halbbrüder offensichtlich ge-
fahrlos in D._______ hätten weiterleben können. In Anbetracht der von der
Beschwerdeführerin dargelegten Logik, wonach sich die Familie von
G._______ nur an unverheirateten, jungfräulichen Schwestern von
E._______ habe vergreifen wollen, müsste diese ein Interesse an einem
Racheakt an ihr inzwischen verloren haben, sei sie doch mittlerweile reli-
giös verheiratet und Mutter eines Kindes. Ihre Antwort auf den betreffenden
Vorhalt, wonach sie zurzeit vom Kindsvater getrennt lebe, ändere nichts
daran, dass sie religiös verheiratet und aus der Beziehung ein Kind hervor-
gegangen sei. Es gelinge ihr nicht, nachvollziehbar darzulegen, dass sie
durch das Verhalten von E._______ persönlich gefährdet sei. Mit dem Vor-
bringen, alle Araber in Syrien hätten sich dem IS angeschlossen, vermöge
sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu be-
gründen. Da sie bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien ausge-
reist sei, könne ausgeschlossen werden, dass sie durch IS-Kämpfer oder
andere Kriegsparteien gezielt verfolgt worden sei. Auch lägen keine Hin-
weise vor, wonach sie in dieser Hinsicht zwischenzeitlich gefährdet wäre.
Die prekäre Sicherheitslage in Syrien entfalte keine Asylrelevanz. Sie führe
aber dazu, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei.
H.
H.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren am 22. Juni 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 9. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie
als Flüchtlinge anzuerkennen.
D-4285/2016
Seite 6
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten D23, D28, D45, D48 und D49, eventualiter um Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach
um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weite-
ren wurde – unter Hinweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
24. Juni 2016 – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
H.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht
vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe und der Aktenführungspflicht
sowie der Abklärungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei. In die Akten
D23 („Aktennotiz Mehrfachgesuch“), D28 („Gesuch um Ert. Aufenthalts-
bew. bei KT M._______“), D45 („Ausweisprüfung – keine Fälschungsmerk-
male“), D48 („Überprüfung Passnummer“) und D49 („Polizeikontrolle
KAPO M._______ [vom 29.4.11]“) sei Einsicht zu gewähren. Zudem habe
die in der Akte D14 („Rechtliches Gehör“) erwähnte Befragung der Be-
schwerdeführerin beim kantonalen Migrationsamt vom 7. November 2012
keinen Eingang in das Aktenverzeichnis gefunden. Des Weiteren habe das
SEM in der angefochtenen Verfügung nur die Befragung vom 6. Septem-
ber 2010 und die Anhörung vom 10. Mai 2016 erwähnt und gewürdigt. Die
Beschwerdeführerin sei aber auch noch am 4. Mai 2011 und 15. Septem-
ber 2011 befragt worden. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass
auch I._______ und H._______ in die Schweiz eingereist seien und
E._______ und dessen Familie hierzulande Asyl gewährt worden sei. Zwar
habe das SEM bei der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. Mai
2016 mehrmals Bezug auf die Asyldossiers ihrer Angehörigen genommen,
aber dieser Beizug sei weder im Aktenverzeichnis vermerkt worden noch
habe die Beschwerdeführerin Einsicht in die betreffenden Dossiers erhal-
ten. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass es sich um eine Familien-
fehde zwischen Arabern und Kurden handle, die Beschwerdeführerin bei
den syrischen Behörden keinen Schutz vor der arabischen, über Beziehun-
gen zu Regierungskreisen verfügenden Familie von G._______ habe su-
chen können, E._______ gerne nach Syrien zurückkehren würde, ihm dies
aber aufgrund der nach wie vor rachesuchenden Familie von G._______
nicht möglich sei, es E._______ gewesen sei, der beschlossen habe, die
Beschwerdeführerin, I._______ und seine (…) Kinder ausser Landes in Si-
cherheit zu bringen, und ein Bruder von G._______ in Syrien Klage gegen
E._______ wegen Entführung von G._______ eingereicht habe. Dies
zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ab-
geklärt habe, weshalb die Sache zurückzuweisen sei, verbunden mit der
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Seite 7
Anweisung an das SEM, das Asyldossier von E._______ (und dessen Ehe-
frauen) beizuziehen und der Beschwerdeführerin Einsicht in dieses zu ge-
währen.
Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien
die Vorbringen als glaubhaft und asylrelevant zu qualifizieren. Das dem
Bruder E._______ gewährte Asyl zeige, dass das SEM von der Existenz
der Familienfehde ausgehe und lediglich daran zweifle, dass diese einen
Einfluss auf die Beschwerdeführerin habe. Hinsichtlich des Vorhalts, die
Beschwerdeführerin habe ihre Verfolgungssituation nur sehr allgemein ge-
schildert, könne ohne Einsicht in die Anhörungsprotokolle von E._______
nicht geprüft werden, ob dessen Ausführungen detaillierter seien. Auch
wenn die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 6. September 2010
nur von einer Verfolgung von E._______ und dessen Kindern gesprochen
habe, sei ihre persönliche Gefährdung genauso evident; dies unabhängig
von ihren konkreten Aussagen. Die Tatsache, dass sie zusammen mit ihrer
ebenfalls unverheirateten Schwester I._______ und ihrem Bruder
H._______ ausgereist sei, während die verheirateten Schwestern, die Mut-
ter und die Halbgeschwister in Syrien geblieben seien, zeige, dass es die
Familie von G._______ – nebst E._______ und dessen Kernfamilie – le-
diglich auf Brüder oder unverheiratete Schwestern abgesehen habe. Auch
wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt bedroht worden sei und nur über
ihre Brüder von der Gefährdung erfahren habe, ändere dies nichts an der
Bedrohungssituation. Sie sei von ihrem Umfeld im Allgemeinen behütet
worden, wie der Umstand, dass sie nicht zur Schule gegangen sei, zeige.
In D._______ seien sie und I._______ vor der Familie von G._______ si-
cher gewesen, so lange sich ihre Halbbrüder K._______ und J._______
bereit erklärt hätten, sie zu beschützen. Nachdem diese aber beschlossen
hätten, sich aus der Familienfehde rauszuhalten, hätten sie fliehen müs-
sen. Bei einer Rückkehr wären die Beschwerdeführerin und ihr Kind die
einzigen Familienangehörigen von E._______, an denen sich die Familie
von G._______ rächen könnte. I._______ sei in der Schweiz, die Mutter
verstorben und H._______ bei den YPG nicht greifbar. Die Familie von
G._______ wisse mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht, dass die Beschwer-
deführerin religiös verheiratet sei und der Kindsvater würde sie nicht nach
Syrien begleiten. Von den syrischen Behörden könne sie keine Hilfe erwar-
ten, zumal die Familie von G._______ mit der Regierung mitarbeiten würde
und die Behörden aufgrund der Bürgerkriegssituation auch nicht mehr in
der Lage seien, den Bürgern ausreichend Schutz zu bieten. Sollte die
Flüchtlingseigenschaft im Ausreisezeitpunkt verneint werden, wäre diese
zumindest heute zu bejahen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in
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Seite 8
Syrien habe sich deutlich verschlechtert und die Beschwerdeführerin wäre
bei einer Rückkehr aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Verfolgung durch Is-
lamisten ausgeliefert. Auch sei davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden Rückkehrer befragen würden. Für sie als Kurdin würde dabei eine
erhöhte Gefahr willkürlicher Massnahmen bestehen.
I.
Am 14. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
drei Beweismittel ein (je ein Schreiben des Bruders E._______ und der
Schwägerinnen F._______ und G._______ [inkl. Übersetzung]).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Des Weiteren stellte sie den Beschwerdeführenden Kopien
der vorinstanzlichen Akten D1 („Pol. Einvernahme KaPo M._______“, bei
der es sich um die in D14 erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin
nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am 6. November 2012 handle)
und D28 (Kopie des von der Beschwerdeführerin selbst beim kantonalen
Migrationsamt eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung zwecks Heiratsvorbereitung vom 30. September 2013 [d. h. ihr
bereits bekannte Akte]) zu. Im Übrigen wies sie das Akteneinsichtsgesuch
ab und lud die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor,
dass das SEM die Dossiers der Verwandten im Vorfeld konsultiert habe.
Vorliegend sei einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin selbst eine
gezielte, asylrelevante (Reflex-)Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM
und der Rechtsvertreter hätten in Übereinstimmung festgestellt, dass die
Mutter, die verheirateten Schwestern und die Halbgeschwister der Be-
schwerdeführerin keiner Bedrohung durch die Familie von G._______ aus-
gesetzt gewesen seien. Es sei folglich nicht automatisch davon auszuge-
hen, dass alle Mitglieder der Familie von E._______ von einer Reflexver-
folgung betroffen seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie
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Kurden und die Familie von G._______ Araber mit Beziehungen zu Regie-
rungskreisen seien. Es sei ausführlich dargelegt worden, weshalb die per-
sönliche Bedrohungslage der Beschwerdeführerin in Syrien nicht glaubhaft
sei und ihre Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung unbegründet er-
scheine.
M.
In ihrer Replik vom 10. November 2016 entgegneten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen, das SEM nehme zwar Bezug auf die Asyldossiers
der Verwandten, aber der Beizug habe weder im Aktenverzeichnis noch in
der angefochtenen Verfügung Niederschlag gefunden. Aus dem Umstand,
dass die Mutter, verheirateten Schwestern und Halbgeschwister in Syrien
hätten bleiben können, könne nicht automatisch geschlossen werden, der
Beschwerdeführerin drohe keine Reflexverfolgung. Vielmehr zeige der be-
sagte Umstand, dass es die Familie von G._______ auch auf die Brüder
und unverheirateten Schwestern von E._______ abgesehen habe. Die
Verfolgung der Beschwerdeführerin gehe auch aus den am 29. September
2016 eingereichten Beweismitteln hervor. Ihre Probleme seien direkt mit
der Verfolgung ihres Bruders E._______ verknüpft, weshalb das ihm ge-
währte Asyl in der angefochtenen Verfügung hätte erwähnt werden müs-
sen, und ihr sei aufgrund drohender Reflexverfolgung ebenfalls Asyl zu ge-
währen.
N.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4285/2016
Seite 10
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Das nach Erlass der vorinstanzlichen Verfü-
gung geborene zweite Kind der Beschwerdeführerin ist in das Beschwer-
deverfahren einzubeziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
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Seite 11
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
ihnen nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und die in der Akte D14
erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin beim kantonalen Migrations-
amt vom 7. November 2012 habe keinen Eingang in das Aktenverzeichnis
gefunden, ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 zu verwei-
sen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akten D23,
D45, D48 und D49 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, und
die in der Akte D14 erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin im Akten-
verzeichnis als D1 aufgeführt ist. Die Akten D1 und D28 wurden den Be-
schwerdeführenden mit der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 zu-
gestellt, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ergänzender Vor-
bringen im Rahmen des Schriftenwechsels sowie auf Art. 32 VwVG, so
dass – wenn überhaupt – keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise keine Gehörsverletzung (mehr) vorliegt.
3.4 Mit dem Einwand, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die
Befragungen vom 4. Mai 2011 und 15. September 2011 unerwähnt gelas-
sen, vermögen die Beschwerdeführenden keine Gehörsverletzung darzu-
legen, verwies die Beschwerdeführerin in den besagten Befragungen doch
vollumfänglich auf die bei der ersten Befragung vom 6. September 2010
vorgebrachten Asylgründe (vgl. B5 S. 5 und C5 S. 5).
3.5 Hinsichtlich der Rüge, das SEM hätte die Akten des Bruders
E._______ beiziehen müssen, ist auf das Anhörungsprotokoll der Be-
schwerdeführerin vom 10. Mai 2016 und die Stellungnahme des SEM in
seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 zu verweisen. Diesen lässt
sich entnehmen, dass das SEM die Dossiers der Verwandten beigezogen
und einen Verfolgungszusammenhang geprüft hat. Im Übrigen bestätigt die
Beschwerdeführerin in den Rechtsmitteleingaben selbst, dass sie bei der
Anhörung vom 10. Mai 2016 auf Aussagen ihrer Verwandten angespro-
chen worden sei und sie sich dazu haben äussern können. Eine Verpflich-
tung, den positiven Asylentscheid von E._______ (und dessen Familie) in
der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung zu erwähnen, bestand
nicht. Das SEM hat die Existenz des Streits von E._______ mit der Familie
von G._______ nicht bezweifelt und die Frage einer diesbezüglichen Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin geprüft. Es hat in der angefochtenen
D-4285/2016
Seite 12
Verfügung dargelegt, weshalb es nicht davon ausgeht, die Beschwerdefüh-
rerin habe aufgrund der Verwandtschaft mit E._______ eine Reflexverfol-
gung erlitten beziehungsweise eine solche drohe ihr. Ob dieser Einschät-
zung gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdi-
gung dieses Sachverhaltselements.
3.6 Auch die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt, indem es einige Aussagen der Beschwer-
deführerin nicht explizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 11. Juli
2016 S. 7 ff.), geht fehl. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe im
Rahmen der Befragungen und Anhörung umfassend schildern. Zwar hat
sich das SEM in der Verfügung vom 9. Juni 2016 nicht mit jeder Angabe
der Beschwerdeführerin einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch
nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend
ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird er-
sichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb
es zum ablehnenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachge-
recht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das SEM
erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als
rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die
Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind
daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene
Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen
Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat-
oder Herkunftsstaats ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Indivi-
duum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Ei-
genart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität
belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss,
dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfol-
genden Ausführungen).
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5.2 Hinsichtlich des Streits ihres Bruders E._______ mit der Familie von
G._______ kann der von der Beschwerdeführerin geäusserten Auffassung,
wonach sich ihre persönliche Gefährdung unabhängig von ihren konkreten
Aussagen durch die gemeinsam mit ihrer Schwester I._______ und ihrem
Bruder H._______ erfolgte Ausreise aus Syrien manifestiere, nicht gefolgt
werden. Aus einem Familienstreit wie dem beschriebenen lässt sich nicht
automatisch eine gezielte Bedrohungslage für eine (damals) unverheira-
tete Schwester folgern. Im Rahmen der Befragung vom 6. September 2010
sagte die Beschwerdeführerin nicht nur aus, ihr persönlich sei nichts pas-
siert (vgl. A1 S. 6), sondern gab ausdrücklich zu Protokoll, dass sie wegen
des Verhaltens von E._______ in Syrien nichts zu befürchten habe (vgl. A1
S. 7). Dies zeigt, dass sie sich im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht
persönlich bedroht fühlte und sich auch nicht vor einer künftigen Verfolgung
fürchtete, sondern vielmehr in ihrer Funktion als Tante mit den Kindern von
E._______ ausreiste. Bei den Befragungen vom 4. Mai 2011 und 15. Sep-
tember 2011 verwies sie vollumfänglich auf ihre Angaben vom 6. Septem-
ber 2010, unter ausdrücklicher Bestätigung, dass sie keine anderen Asyl-
gründe habe (vgl. B5 S. 5 und C5 S. 5). Die bei der Anhörung vom 10. Mai
2016 nun geltend gemachte persönliche Gefährdung vermag die Be-
schwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Das Vorbringen steht in
Widerspruch zu den früheren Aussagen und muss als nachgeschoben
qualifiziert werden, zumal die diesbezüglichen Angaben der Beschwerde-
führerin äusserst vage blieben, gab sie doch an, von der Bedrohungslage
für unverheiratete Schwestern nur von dritter Seite gehört zu haben, zu
Übergriffen auf sie sei es nicht gekommen (sie sei nie persönlich bedroht
worden und habe nie Familienmitglieder von G._______ gesehen). Die Er-
klärung in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2016, wonach die Be-
schwerdeführerin von ihrem Umfeld allgemein sehr behütet worden sei,
vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Auch mit den weiteren Ausfüh-
rungen in den Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin die
Gefährdung ihrer Person nicht zu substanziieren. Die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Schreiben von E._______, F._______ und
G._______ sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Die Beschwerdeführerin vermag in Würdigung der Aktenlage keine begrün-
dete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Im Übrigen dürfte dem
Vorbringen – ohne dies abschliessend zu prüfen – selbst bei Bejahung ei-
ner begründeten Furcht vor einem Racheakt seitens der Familie von
G._______ in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz wohl abzuspre-
chen sein.
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5.3 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in
Syrien stehenden Vorbringen (Angst vor islamistischen Übergriffen, Furcht
vor willkürlichen Massnahmen bei einer allfälligen behördlichen Befragung
im Falle einer Rückkehr nach Syrien) kann nicht auf eine gezielte, asyl-
rechtlich relevante, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werde. Der allgemeinen, vom Bürger-
krieg geprägten Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeord-
neten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getra-
gen (vgl. nachfolgend E. 6.3).
5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete An-
haltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch private
Drittpersonen, die syrischen Behörden oder radikale Islamisten im Sinne
von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das
SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vor-
liegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien nach wie vor herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Ge-
fährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf
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Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegen-
dem Urteil in Rechtskraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die nachträg-
lich gewährte Einsicht in zwei Aktenstücke ist von derart untergeordneter
Bedeutung (zumal eine Akte der Beschwerdeführerin bereits bekannt war),
dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigen würde. Da
den Beschwerdeführenden jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober
2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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