B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4285/2018
lan
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).
D-4285/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Am 7. Oktober 2015 wurde die Personalienaufnahme, am 22. Okto-
ber 2015 das beratende Vorgespräch und am 24. August 2017 die Anhö-
rung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei aufgrund ihrer Religionszu-
gehörigkeit und der damit verbundenen Benachteiligungen ausgereist. Sie
sei beschuldigt worden, als Mitglied der C._______ Treffen organisiert zu
haben, weshalb man sie festgenommen und während dreier Monate inhaf-
tiert habe. Sodann sei sie nicht bereit, Militärdienst zu leisten. Im Jahr 2015
habe sie eine Vorladung erhalten, worauf sie ihr Heimatland verlassen
habe.
B.
Am 8. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin im Spital D._______
ihre Tochter Amen zur Welt. Diese ist von der Vorinstanz in das hängige
Verfahren miteinbezogen worden.
C.
Am 29. November 2017 heiratete die Beschwerdeführerin einen in
E._______ wohnhaften F._______ Staatsbürger.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2017 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventuali-
ter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, sodann sei das Beschwerdeverfahren an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
D-4285/2018
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2018 hielt der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführerin Frist zur Übersetzung des von ihr eingereichten fremdsprachi-
gen Dokuments angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Ver-
fahren bei ungenutzter Frist gestützt auf die bestehende Aktenlage fortge-
führt werde.
G.
Am 27. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Über-
setzung des fremdsprachigen Dokuments zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4285/2018
Seite 4
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie aufgrund ihrer Mitglied-
schaft bei der C._______ eine asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen
hätte beziehungsweise jemals einer derartigen ausgesetzt gewesen wäre.
So seien ihre Aussagen zur behaupteten Inhaftierung sowie zur Entlassung
rudimentär ausgefallen und liessen jegliche Substanz und Realkennzei-
chen vermissen. Sodann sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Behör-
den die Beschwerdeführerin erst mehrere Monate nach der Haftentlassung
sowie viele Jahre nach ihrem Schulabbruch für den Militärdienst vorgela-
den hätten, obwohl sie dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten tun
können. Auf die entsprechende Frage, weshalb sie nicht unmittelbar nach
ihrer Entlassung im August 2014 in den Dienst eingezogen worden sei,
habe sie erklärt, dass dies damals möglicherweise kein Thema gewesen
sei und es zudem auch nicht immer so sei, dass nach einer Haft die Auf-
forderung für den Nationaldienst folgen würde. Selbst wenn zutreffen sollte,
dass dies nicht dem Regelfall entspräche, sei es nicht nachvollziehbar,
weshalb sie erst Monate später als Konsequenz ihres Gefängnisaufenthal-
tes eine Vorladung erhalten hätte. Auf die Frage, wie es ihr gelungen sei,
sich während Jahren der Militärdienstpflicht zu entziehen, habe sie erklärt,
dass sie sich an ihrem Arbeitsort gut habe verstecken können und dies ein
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relativ sicherer Ort gewesen sei. Ausserdem habe sie versucht, sich wäh-
rend Razzien nicht von zuhause wegzubewegen. Es sei jedoch davon aus-
zugehen, dass sie für die Behörden – hätten diese tatsächlich Interesse an
ihrer Person gehabt – an ihrem Arbeitsplatz wie auch an ihrer Wohnad-
resse einfach zu ergreifen gewesen wäre und es daher nicht glaubhaft er-
scheine, dass es den Behörden in all den Jahren nicht gelungen wäre, ihrer
habhaft zu werden. Auch ihre Schilderungen zur Vorladung würden Anlass
für Zweifel geben und aus den unsubstanziierten Schilderungen zum an-
geblichen Erhalt der Vorladung gehe nicht hervor, dass die eritreischen Be-
hörden ein tatsächliches Interesse an ihr gehabt hätten. Insgesamt erwe-
cke sie nicht den Eindruck, dass sich das Geschilderte wie von ihr darge-
legt zugetragen habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen
glaubhaft dazulegen, dass sie sich mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
dem Militärdienst oder einer anderen Pflicht gegenüber dem Staat entzo-
gen habe. Somit vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Wahrheit der
gemachten Angaben festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei der Mei-
nung, dass ihre Angaben zu den Geschehnissen im Heimatland sehr wohl
als glaubhaft einzustufen seien. Ihre Schilderungen seien übereinstim-
mend ausgefallen und aus ihrer Sicht habe sie keine widersprüchlichen
Angaben gemacht. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Angaben zum
Gefängnisalltag genügen würden, so hätte ihr anhand eines Beispiels auf-
gezeigt werden können, welcher Detailgrad erwartet werde. Ihre Antworten
auf die Fragen zum Erhalt der Vorladung seien tatsächlich knapp ausgefal-
len, insgesamt ergebe sich aber doch ein Bild der Situation. Auch ihre
Schilderung der Militärdienstverweigerung sei glaubhaft. Sodann wird in
der Rechtsmitteleingabe unter Nennung zahlreicher Web-Links auf die all-
gemeine Situation in Eritrea sowie insbesondere auf die Situation von An-
gehörigen der C._______ verwiesen. Es sei zu erwarten, dass sie bei Aus-
übung ihres Glaubens wiederholt mit Benachteiligungen zu rechnen habe,
wie sie dies bereits während ihrer dreimonatigen Inhaftierung aufgrund ih-
rer Religionszugehörigkeit in Eritrea erlitten habe. Sodann sei im Rahmen
der Prüfung des Wegweisungsvollzugs unabdingbar zu berücksichtigen,
dass sie vergewaltigt worden und Mutter eines kleinen Kindes sei. Seit ihrer
Vergewaltigung leide sie unter (…) und mache sich grosse Sorgen um ihre
Tochter. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der G._______ bei-
gelegt.
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Seite 6
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gel-
tend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM
verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält in pauschaler Art und
Weise an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung fest und unterlässt es, sich
mit den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen
und den diesbezüglichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen.
Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihre Schilderungen bezüglich ih-
rer Religionszugehörigkeit und der behaupteten Inhaftierung rudimentär
ausgefallen seien, jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen lies-
sen, hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre Angaben in beiden
Anhörungen übereinstimmend ausgefallen seien und sie aus ihrer Sicht
keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe. Damit verkennt die Be-
schwerdeführerin, dass die Vorinstanz in casu nicht Abweichungen in ihren
Aussagen festgestellt hat, sondern ihre Schilderungen als rudimentär, sub-
stanzlos und ohne Realkennzeichen qualifizierte, weshalb der Einwand auf
Beschwerdeebene als unbeholfener Erklärungsversuch für die von der
Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Schilderungen zu werten und nicht
geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ebenso stösst die
D-4285/2018
Seite 7
Rüge ins Leere, wonach ihr anhand eines Beispiels hätte aufgezeigt wer-
den müssen, welcher Detailgrad ihrer Schilderungen erwartet werde. Im
Rahmen der Anhörung ist die Beschwerdeführerin nämlich sowohl über
ihre Mitwirkungspflicht als auch über ihre Wahrheitspflicht aufgeklärt und
explizit auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, die Fragen wahrheits-
gemäss und vollständig zu beantworten sowie alle für ihr Asylgesuch wich-
tigen Geschehnisse zu nennen (vgl. A 38/21 S. 2). Im Verlauf der Anhörung
wurde die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Wichtigkeit der ausführli-
chen Beantwortung der ihr gestellten Fragen hingewiesen (vgl. A 38/21
S. 8). Die Beschwerdeführerin hat sodann die Richtigkeit und Vollständig-
keit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aus-
sagen zu behaften lassen hat. Zum Beleg ihrer Asylvorbringen hat die Be-
schwerdeführerin sodann ein handschriftlich ausgefülltes Antragsformular
der H._______ in I._______ ins Recht gelegt. Dem als Mitgliedschaftsfor-
mular beziehungsweise Anmeldeformular bezeichneten Dokument ist le-
diglich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem unbe-
kannten Zeitpunkt – das Dokument weist kein Datum auf – für die Mitglied-
schaft bei H._______ in I._______ beworben hat. Unabhängig dessen
Echtheit, ist das Dokument nicht geeignet, die gemäss ihren Angaben in
Eritrea erlittenen Benachteiligungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit
zu belegen, weshalb von einer Überprüfung der Echtheit des eingereichten
Dokuments abzusehen ist. Sodann hat die Beschwerdeführerin erstmals
auf Beschwerdeebene geltend gemacht, sie sei kurz nach ihrer Einreise in
die Schweiz vergewaltigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es
sich dabei um keinen asylbegründenden Tatbestand handelt und damit in
casu nicht Prüfungsgegenstand ist, allerdings im Rahmen der Erfordernis
bei der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichti-
gen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten,
dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 und 3
AsylG nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaub-
haftigkeit ihrer asylbegründenden Vorbringen bestehen somit auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den erit-
reischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenz-
D-4285/2018
Seite 8
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsge-
richt nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre vorgebrachte Inhaf-
tierung und den drohenden Einzug in den Militärdienst glaubhaft zu ma-
chen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlings-
eigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Das SEM hat
somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-4285/2018
Seite 9
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (a.a.O. E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall ist, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
verheiratete Frau und Mutter eines Kleinkindes handelt, grundsätzlich nicht
davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der
Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat (vgl. a.a.O. E. 12.4).
D-4285/2018
Seite 10
7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen
wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundaus-
bildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
7.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
D-4285/2018
Seite 11
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
7.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
damit – auch wenn die Beschwerdeführerin in den Nationaldienst eingezo-
gen werden sollte – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung zu führen.
7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
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Seite 12
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige
E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach
Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Es gelangte ‒ wie
bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festgestellt (vgl. vorstehend E. 7.2.4 f.) ‒ zum Schluss, National-
dienstleistende seien nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konk-
ret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung
sowie über Berufserfahrung als Angestellte in einem J._______. Sodann
bilden ihre Mutter, Geschwister, sowie Onkel und Tanten ein familiäres Be-
ziehungsnetz, womit ihre Wohnsituation als gesichert erachtet werden
dürfte und auch Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorhanden sein
dürften. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirt-
schaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer
Rückkehr konkret gefährdet ist.
7.3.5 Auch lassen die gesundheitlichen Probleme, unter denen die Be-
schwerdeführerin leidet, einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen. Dem eingereichten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, die
von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome würden für (…)
sprechen. Ein regelmässiger Besuch der Sprechstunde zur therapeuti-
schen Stabilisierung werde empfohlen.
Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi-
zinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
D-4285/2018
Seite 13
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesent-
lich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3). Aus der vorliegenden Einschätzung des ärztlichen
Dienstes der G._______ kann aber nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medi-
zinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem
bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen
zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar
auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung man-
gels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European Asylum
Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Län-
derfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings ist nicht massgebend, ob die medi-
zinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen
Standards entspricht. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass die Be-
schwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann
(vgl. Art. 93 AsylG).
7.3.6 Letztlich steht auch das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu beachtende Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6,
2009/28 E. 9.3.2) einer Rückkehr nach Eritrea nicht entgegen. Die Tochter
der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst (…)
Jahre alt. Angesichts dieser verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer und
ihres Alters kann nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden, die
einer Rückkehr zusammen mit der Mutter in deren Heimatstaat entgegen-
stehen würde.
7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
nach Eritrea erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 29. November 2017 mit einem in
K._______ wohnhaften F._______ Staatsbürger verheiratet. Wie aus dem
eingereichten ärztlichen Bericht hervorgeht, wünscht sich die Beschwerde-
führerin baldmöglichst zu ihrem Ehemann nach K._______ reisen zu kön-
nen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt darauf hin-
gewiesen, es stehe ihr frei, sich in K._______ um eine Aufenthaltsbewilli-
gung, beispielsweise im Rahmen einer Familienzusammenführung, zu be-
mühen.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzu-
weisen sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Frey
Versand: