B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4286/2012
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Nigeria,
alias C._______, geboren D._______, Belgien,
vertreten durch
Johnson Belangenyi, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2011 nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass der Nichteintretensentscheid des BFM dem Beschwerdeführer ge-
mäss Rückschein am 28. Juli 2012 eröffnet wurde (vgl. A 27/1),
dass bei dieser Sachlage die Beschwerdefrist – welche im Falle von
Nichteintretensentscheiden nach AsylG fünf Arbeitstage beträgt (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG) – am 6. August 2012 abgelaufen ist,
dass innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2012 (Post-
stempel) gegen den vorerwähnten Entscheid des BFM beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Beschwerde um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
ersuchte,
dass er im Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen beantragte,
dass mit Eingabe vom 20. August 2012 drei Beweismittel zu den Akten
gereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a
Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorlie-
gend einzutreten ist, da die Beschwerdefrist – wie im Folgenden ausge-
führt wird – verpasst ist, der Beschwerdeführer legitimiert ist und das Ge-
such den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass, wie eingangs angeführt, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli
2012 ordnungsgemäss am 28. Juli 2012 eröffnet wurde (vgl. Rückschein,
A 27/1) und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am
6. August 2012 abgelaufen ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juli 2012 folglich in Rechts-
kraft erwachsen ist,
dass die am 18. August 2012 (Poststempel) eingereichte Beschwerde
somit verspätet ist,
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dass weder der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
noch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2
AsylG bestritten wird, weshalb eindeutig von einer verspäteten Be-
schwerdeeingabe auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch geltend
macht, es sei vom BFM 'undenkbar' ('impensable'), lediglich eine Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen anzusetzen,
dass die Ansetzung einer solch kurzen Beschwerdefrist einen Verfahrens-
fehler darstelle und ihm eine solche von 30 Tagen hätte eingeräumt wer-
den müssen,
dass er sodann nur an schlechte Übersetzer geraten sei und in der Folge
erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kenntnis über den Fristablauf ge-
setzt worden sei,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon
abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, so-
fern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Ver-
treter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle
von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
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dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Gan-
zen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen zwar kurz bemessen ist, indessen bei Nichteintre-
tensentscheiden gesetzlich festgelegt ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) und
für die Wahrnehmung des Beschwerderechts nach ständiger Praxis als
grundsätzlich ausreichend erachtet wird (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 25 E. 3c),
dass indes die kurze Bemessung der Beschwerdefrist – in Kombination
mit erschwerenden Umständen, namentlich die Notwendigkeit der Über-
setzung der Verfügung und die Unmöglichkeit eine Rechtsvertretung zu
finden – ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit zu einer
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) füh-
ren kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch vor
dem Hintergrund der bereits am 28. Juli 2012 erfolgten Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen vermögen, da nicht ansatz-
weise konkretisiert wird, wann und wen er vergeblich zur Übersetzung der
vorinstanzlichen Verfügung kontaktiert habe beziehungsweise wann er
festgestellt habe, dass die angefragten Personen schlecht übersetzt hät-
ten,
dass bei der vorliegenden Aktenlage die Voraussetzungen für eine Wie-
derherstellung der versäumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1
VwVG) offensichtlich nicht erfüllt sind und mithin keine Grundlage zur An-
nahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehal-
ten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich
nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zu einer recht-
zeitigen Beschwerde in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nach-
lässigkeit vorgeworfen werden (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl.
Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109),
dass auf eine Fristansetzung zur Übersetzung der in Kopie eingereichten,
nicht näher bezeichneten fremdsprachigen Beweismittel, welche sich auf
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seinen Aufenthalt in F._______ beziehen, zu verzichten ist, da sie nicht
geeignet sind, in Bezug auf die zu beurteilenden Wiederherstellungs-
gründe zu einer abweichenden Einschätzung zu führen,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerde vom 18. August 2012 verspätet und daher offen-
sichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
dass das Wiederherstellungsgesuch angesichts der vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstel-
lungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) die Kosten von total
Fr. 400.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: