B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4286/2013/mel
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am 5. Juli
2008 verliess und am 19. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung vom 26. Oktober 2010, die im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, geltend machte, er habe
bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Palästina gelebt und sei dann von
seinem Vater nach Algerien zu einer Pflegefamilie gebracht worden,
dass er im Jahr 2008 nach Frankreich gereist sei, wo er bis zu seiner
Weiterreise in die Schweiz in Paris gelebt und gearbeitet habe,
dass er nicht wisse, ob seine leiblichen Eltern noch lebten oder ob er Ge-
schwister habe,
dass er Algerien verlassen habe, weil seine Pflegeeltern verstorben sei-
en,
dass ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerde-
führer am 20. Dezember 2011 ein Telefongespräch führte, aufgrund des-
sen er eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 5. Januar 2012 zum Schluss ge-
langte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig im
Maghreb und nicht in einem palästinensischen Milieu stattgefunden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 den Werdegang
und die Qualifikation des Experten zur Kenntnis brachte und ihm das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 5. Januar 2012 gewähr-
te,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013
daran festhielt, die ersten zwölf Jahre seines Lebens in B._______, Pa-
lästina, verbracht zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 – eröffnet am 23. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der beauftragte
Experte habe den Beschwerdeführer zu Geografie, Ausweispapieren, Po-
litik, Kultur, Alltagsleben und Kulinarischem befragt und sei zum Schluss
gelangt, dieser sei eindeutig nicht in Palästina sozialisiert worden,
dass er über keine geografischen Kenntnisse von B._______ verfüge, da
er dies fälschlicherweise in der Ostbank und nicht im Gazastreifen lokali-
siere, und auch keine Ortschaften, die sich in dessen Nähe befänden,
nennen könne,
dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter befinde und ob er Geschwister
habe, und auch nicht sagen könne, weshalb ihn sein Vater nach Algerien
gebracht und dort zurückgelassen habe,
dass er angebe, bei einer Palästinenserin aufgewachsen zu sein, aber
keine typischen palästinensischen Speisen nennen könne,
dass er keine Kenntnisse über palästinensische Organisationen habe und
auch den Namen des ehemaligen Präsidenten Yasser Arafat nicht exakt
habe nennen können,
dass er angegeben habe, nie einen israelischen Schekel gesehen zu ha-
ben, und weder mit der palästinensischen Hymne noch mit der palästi-
nensischen Flagge vertraut sei,
dass er keine Angaben zu palästinensischen Ausweispapieren habe ma-
chen können,
dass der Experte im Rahmen der linguistischen Analyse festgestellt habe,
dass der Beschwerdeführer keine typisch palästinensischen, sondern
hauptsächlich Wörter benutzt habe, die in der algerischen Varietät des
Arabischen vorkämen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme
vom 27. Juni 2013 nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des Ex-
perten umzustossen,
dass seine Aussage in der Stellungnahme, er habe während einer un-
spektakulären und langweiligen Zeit in Palästina gelebt, angesichts der
damaligen Vorkommnisse (erste Intifada im Jahr 1987, Ausschreitungen
im Jahr 1994, Ermordung von Yitzhak Rabin im Jahr 1995, Selbstmordat-
tentate der Hamas in den Jahren 1996/97) äusserst unglaubhaft sei,
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dass seine Beteuerung, er habe noch nie israelische Schekel in den
Händen gehalten, bestätige, dass er nicht in Palästina sozialisiert worden
sei, da der Schekel die offizielle Währung Israels und der palästinensi-
schen Autonomiegebiete und deren Gebrauch für den Kauf alltäglicher
Dinge unumgänglich sei,
dass aufgrund der LINGUA-Analyse feststehe, dass der Beschwerdefüh-
rer eindeutig nicht in Palästina sozialisiert worden sei und er damit fal-
sche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit
gemacht habe, womit er über seine Identität getäuscht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben, es sei
auf sein Asylgesuch einzutreten oder ihm der Flüchtlingsstatus zuzuer-
kennen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutre-
ten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller An-
haltspunkte unterzogen und ihm am 20. Juni 2013 das rechtliche Gehör
zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerde-
führer sei hauptsächlich in einem maghrebinischen und nicht in einem pa-
lästinensischen Milieu sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) aner-
kennt, ihr indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind –
erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89,
1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähn-
ten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, zumal der Einwand des Be-
schwerdeführers, er bezweifle, dass der Experte im Vollbesitz seiner
"geistigen Kräfte" und nicht voreingenommen sei, in den Akten keinerlei
Stütze findet,
dass die ausführliche und sorgfältig abgefasste Analyse vielmehr in sich
schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb der Einwand des Beschwerde-
führers hinsichtlich des Experten jeglicher objektiver Grundlage entbehrt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe einen wesentlichen
Teil seiner Kindheit in Palästina verbracht, indessen über diese Zeit prak-
tisch keine Angaben machen konnte,
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dass zwar aufgrund der Darlegung des Beschwerdeführers, er habe ab
dem zwölften Lebensjahr in Algerien gelebt, durchaus verständlich wäre,
dass er die algerischen Eigenheiten der arabischen Sprache übernom-
men hätte, indessen nicht nachvollziehbar erscheint, dass er praktisch
keinerlei Erinnerungen an die angeblich in Palästina verlebte Kindheit
hätte,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM bemängle in der Verfü-
gung praktisch das Gleiche wie im Schreiben vom 20. Juni 2013, mit dem
ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, was ihn vermuten lasse,
seine Einsprache vom 27. Juni 2013 sei gar nicht eingehend geprüft wor-
den, unbegründet ist,
dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung nämlich recht aus-
führlich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetz-
te und nachvollziehbar aufzeigte, weshalb diese nicht geeignet ist, die
Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten entscheidend zu relativieren,
sondern diese geradezu bestätige,
dass der Standpunkt des Beschwerdeführers, das BFM könne keinen ef-
fizienten Beweis dafür liefern, dass er nicht die Wahrheit sage und es gel-
te für ihn die Unschuldsvermutung, bis das BFM klare Beweise und Ar-
gumente habe, die Rechtslage verkennt,
dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
glaubhaft machen muss, wer um Asyl nachsucht,
dass Asylsuchende verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen, und in
der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben müs-
sen (vgl. Art. 8 AsylG),
dass, wer seine Identität nicht belegen kann, diese zumindest glaubhaft
machen muss,
dass in Gesetz und Verordnung Namen, Vornamen, Staatsangehörigkei-
ten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht als Identität gelten
(Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der von ihm behaup-
teten Identität angesichts der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des
LINGUA-Experten gerade nicht gelungen ist,
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dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Si-
cherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität bezie-
hungsweise über ihre Herkunft täuschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm gel-
tend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund
der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und
somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzu-
stellen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: