B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4286/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – am
10. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2012 er-
klärte, er sei im Flüchtlingslager C._______ (Sudan) geboren und im Jahr
1999 (definitiv) nach Eritrea zurückgekehrt,
dass er am 30. Dezember 2006 B._______ (nachfolgend: A.M.) geheiratet
habe,
dass er ein halbes Jahr später in den Militärdienst eingezogen worden sei,
dass er die ersten sechs Monate in Sawa ausgebildet und danach in eine
Kaserne bei D._______ verlegt worden sei, wo er zwei Jahre geblieben
sei,
dass er schliesslich bis zum 1. Februar 2011 in einer Kaserne bei
E._______ gewesen sei,
dass er zufolge der Erkrankung seines Vaters unerlaubt die Kaserne ver-
lassen habe, in der Folge indessen am 5. Februar 2011 verhaftet und bis
zu seiner Flucht aus Eritrea inhaftiert gewesen sei, wobei ihm die Flucht
bei der Arbeit in einem Landwirtschaftsprojekt gelungen sei,
dass er am 15. August 2011 in den Sudan geflohen sei und er sich drei
Monate in Khartum aufgehalten habe,
dass er am 18. November 2011 von Khartum nach Istanbul geflogen und
dann über Griechenland sowie Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. April 2014 guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm in der
Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner
angeblichen Ehefrau A.M., die in Tesseney (Eritrea) wohne, einreichte,
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dass dieser Eingabe – nach Angabe des Beschwerdeführers – zwei Pass-
fotos von A.M. und eine Schwarzweisskopie einer (fremdsprachigen) Hei-
ratsurkunde des Scharia-Gerichts in Tesseney beilagen,
dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusam-
menführung als Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl nach
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) entgegennahm,
dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2015 einen
umfassenden Fragenkatalog zustellte und ihn aufforderte, innert Frist die
aufgelisteten Fragen ausführlich, detailliert und umfassend zu beantwor-
ten,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, Identitäts- und
Zivilstandsdokumente sowie weitere Papiere, die geeignet seien, die Iden-
titäten und die geltend gemachten Familienbeziehungen nachzuweisen,
und qualitativ gute Fotos und/oder andere Dokumente, welche die Bezie-
hung/das Zusammenleben dokumentieren würden, einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zu den vom
SEM aufgeworfenen Fragen Stellung nahm, jedoch keine weiteren Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass aus diesem Schreiben unter anderem hervorgeht, dass A.M. am
25. April 2015 von Eritrea in den Sudan gelangte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015
– A.M. die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch res-
pektive Gesuch um Familienasyl ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung zu Frau A.M. würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, da sich in ihnen
unterschiedliche Angaben zu wesentlichen Punkten finden lassen würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP angegeben habe, er
habe Frau A.M. in F._______ geheiratet, und er an seiner Anhörung vom
8. April 2014 präzisiert habe, dass diese Heirat in F._______ eine religiöse
Heirat gewesen sei,
dass er in seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 zwar erklärt habe, dass ein
Teil der Feier in F._______ und ein anderer Teil in Tesseney gewesen sei,
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dass er indes mitgeteilt habe, dass seine Trauung in der grossen Moschee
in Tesseney nahe dem Markt von Tesseney stattgefunden habe, und somit
gemäss dieser Darstellung die religiöse Heirat in Tesseney gewesen sei,
dass er des Weiteren während seiner Anhörung erklärt habe, dass er wäh-
rend seines Militärdienstes keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe,
dass er einzig als er sich in D._______ befunden habe einmal über einen
Freund von seiner Cousine in Tesseney Neuigkeiten von seiner Familie er-
halten habe, und als er sich in E._______ befunden habe, einen Brief von
seiner Cousine bekommen habe,
dass er in seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 allerdings auf die Frage,
ob und in welcher Form er während des Militärdienstes mit Frau A.M. Kon-
takt gehabt habe, geantwortet habe, dass er über Leute, die Dienstferien
gehabt und in der Nähe seines Dorfes gewohnt hätten, Briefe geschickt
habe,
dass er zudem angegeben habe, Frau A.M. zweimal in den Dienstferien
gesehen zu haben; diese hätten das erste Mal einen Monat und das zweite
Mal zwanzig Tage gedauert,
dass er indes sowohl anlässlich seiner BzP als auch während seiner An-
hörung erklärt habe, er habe keinen Urlaub vom Militär erhalten,
dass er schliesslich an seiner Anhörung ausgeführt habe, er habe seit sei-
ner Ausreise aus Eritrea erst einmal Kontakt mit seinen Familienmitgliedern
gehabt, und zwar habe er nach seiner Einreise in die Schweiz mit seiner
Mutter und seiner Ehefrau am Telefon gesprochen,
dass er gemäss seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 hingegen bereits vom
Sudan aus im Jahr 2011 zweimal mit Frau A.M. telefoniert habe,
dass somit seine Angaben bezüglich der Kontakte, die er mit Frau A.M.
während seinem Militärdienst sowie nach seiner Ausreise aus Eritrea ge-
habt haben soll, bezüglich allfälliger Beurlaubungen vom Militärdienst und
bezüglich des Orts seiner Heirat widersprüchlich ausgefallen seien,
dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen sei, glaubhaft darzu-
legen, dass zwischen Frau A.M. und ihm eine Ehe- oder Familiengemein-
schaft im Heimatstaat bestanden habe,
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dass zudem festzustellen sei, dass die Identität und die Herkunft von Frau
A.M. entgegen dem Instruktionsschreiben vom 28. April 2015 nicht mit ei-
nem offiziellen Nachweis im Original belegt worden seien,
dass der Beschwerdeführer auch seine Eheschliessung mit Frau A.M. nicht
ausreichend habe dokumentieren können,
dass er zwar eine Heiratsurkunde eingereicht habe, jedoch nicht im Origi-
nal sondern lediglich eine Schwarzweisskopie davon, anhand derer die
Echtheitsmerkmale der Urkunde nicht überprüft werden könnten,
dass der Beweiswert daher so gering sei, dass sie die obenstehenden
Feststellungen nicht wettmachen könne,
dass andere Dokumente, welche die Heirat und das Eheleben glaubhaft
machen könnten, nicht vorliegen würden,
dass die eingereichten Passfotos nicht dazu beitragen würden, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Heirat beziehungsweise Ehe nach-
zuweisen,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl und die
Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
somit nicht gesamthaft erfüllt seien, weshalb das Gesuch des Beschwer-
deführers um Familienzusammenführung beziehungsweise Familienasyl
abgelehnt werden müsse,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM sei anzuweisen, seiner Ehefrau A.M. die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2015 eine Fürsorge-
bestätigung vom 15. Juli 2015 nachreichte,
dass er gleichzeitig die Nachreichung eines Beweismittels, das die Identität
von A.M. belege, inklusive Übersetzung ankündigte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2015 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben wurde,
dass dem Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit eingeräumt wurde,
bis zum 5. August 2015 das in Aussicht gestellte Beweismittel inklusive
Übersetzung einzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall
werde aufgrund der Aktenlage entschieden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2015 eine Farb-
kopie der eritreischen Identitätskarte von A.M. inklusive Übersetzung ein-
reichte,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2015 festhielt,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten,
dass auf den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2015 dem Beschwerdefüh-
rer das Replikrecht eingeräumt wurde, von welchem er (bis dato) keinen
Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
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(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel "Familienasyl" – Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen,
dass Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch
die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden,
dass das Rechtsinstitut des "Familienasyls" die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. zum Ganzen: BVGE
2012/32 m.w.H.),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits die Vorinstanz –
zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
glaubhaft darzulegen, dass zwischen ihm und A.M. eine Ehegemeinschaft
in Eritrea bestanden hat,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken,
dass es zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zutrifft, dass der Be-
schwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung erklärte, er
habe A.M. am 30. Dezember 2006 geheiratet, und dieses Datum im Übri-
gen auch aus der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde hervorgeht,
dass es ihm mit seinen Beschwerdevorbringen allerdings nicht gelungen
ist, den vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Wider-
spruch zum Ort der Trauung zu entkräften,
dass mithin die kurze Schilderung der verschiedenen Etappen der Hoch-
zeitsfeier am Wohnort der Braut (Tesseney) und demjenigen des Bräuti-
gams (F._______) nicht zu erklären vermag, weshalb er sowohl an der BzP
als auch an der Anhörung einzig F._______ als Ort der Heirat nannte (vgl.
Akten SEM A 3/9 S. 3 und A 20/21 Q51 f.), Tesseney aber mit keinem Wort
erwähnte, obwohl dort die Zeremonie vor Zeugen stattgefunden haben und
die Heiratsurkunde ausgestellt worden sein soll (vgl. A 29/3 S. 3),
dass die Heirat am 30. Dezember 2006 in F._______ respektive Tesseney
daher nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer die vom SEM zu Recht aufgezeigten Wider-
sprüche in seinen Aussagen zu den Kontakten mit A.M. während seines
Militärdienstes damit zu erklären versucht, es habe ein Missverständnis
zwischen ihm und der Person gegeben, welche für ihn die Stellungnahme
vom 26. Mai 2015 verfasst habe,
dass sich der Beschwerdeführer allerdings die Ausführungen im Schreiben
vom 26. Mai 2015 grundsätzlich anrechnen lassen muss, da es – wie in
der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausgeführt – in seiner Verantwor-
tung liegt, die Richtigkeit eines Schreibens zu überprüfen oder allenfalls
durch eine oder mehrere Drittperson/en überprüfen zu lassen, bevor er es
unterschreibt und dem SEM übermittelt,
dass sodann der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit dem von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch in seinen
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Aussagen zu den Kontakten zu A.M. nach seiner Ausreise aus Eritrea, er
sei an der Anhörung gefragt worden, ob er mit seiner Familie in Kontakt
stehe seit er in die Schweiz eingereist sei, protokollwidrig ist (vgl. A 20/21
Q59 f.),
dass dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des
Anhörungsprotokolls nach dessen Rückübersetzung mit seiner Unterschrift
bestätigte (vgl. A 20/21 S. 18) und er sich daher seine Aussagen – so wie
sie protokolliert wurden – entgegenhalten lassen muss, zumal er die über-
setzende Person gut verstanden haben will (vgl. A 20/21 Q1),
dass somit der Widerspruch in Bezug auf die Häufigkeit der Kontaktauf-
nahmen mit A.M. nach seiner Ausreise aus Eritrea respektive während sei-
nes dreimonatigen Aufenthalts im Sudan bestehen bleibt (kein Kontakt
respektive zwei Mal Kontakt), was nicht nachvollziehbar ist, sollte im Zeit-
punkt seiner Flucht eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft zwischen
ihm und A.M. in Eritrea bestanden haben,
dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene eine Farbkopie
der eritreischen Identitätskarte von A.M. zu den Akten reichte,
dass das SEM diesbezüglich in der Vernehmlassung allerdings zutreffend
ausführte, abgesehen vom geringen Beweiswert einer solchen Kopie sei
ein Identitätsdokument alleine nicht dazu geeignet, die geltend gemachte
Familienbeziehung nachzuweisen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers (in seinem Schreiben vom
10. August 2015), er habe bis vor kurzem nicht gewusst, dass sich A.M. im
Jahr 2010 eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, vielmehr zusätzliche
Fragen bezüglich der geltend gemachten Familienbeziehung hervorrufen
würde,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 um
Einreisebewilligung und Familienasyl für seine angebliche Ehefrau ersucht
habe, zu erwarten gewesen wäre, dass er A.M. bereits seit geraumer Zeit
und spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 28. April 2015 nach ihren
Identitätsdokumenten gefragt hätte, zumal er in seinem Schreiben vom
26. Mai 2015 erklärt habe, ständig respektive täglich mit ihr in Kontakt zu
stehen, seit sie im Sudan sei,
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dass obwohl der Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. April 2015 ex-
plizit dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Dokumente einzu-
reichen, er diesbezüglich in seiner Antwort vom 26. Mai 2015 nichts er-
wähnt und auch kein(e) Dokument(e) in Aussicht gestellt habe,
dass vielmehr aus seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2015 hervorgehe,
dass er selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass A.M.
anscheinend über eine eritreische Identitätskarte verfüge, habe er doch
geschrieben, A.M. habe nie eritreische Identitätsdokumente gehabt,
dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen der Vorinstanz im Rah-
men des gewährten Replikrechts nichts entgegensetzte,
dass in Bezug auf die eingereichte Kopie der Identitätskarte von A.M. er-
gänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist, dass als
Geburtsort von A.M. C._______ eingetragen ist,
dass demzufolge die – dem Beschwerdeführer rückübersetzte und mit sei-
ner Unterschrift bestätigte (A 3/9 S. 7) – Angabe anlässlich der BzP, wo-
nach A.M. in F._______ geboren sei (A 3/9 S. 3), tatsachenwidrig war,
dass das Unwissen des Beschwerdeführers, der ebenfalls in C._______
(Sudan) geboren wurde (A 3/9 S. 3), bezüglich des Geburtsortes von A.M.
respektive dessen diesbezügliche Falschangabe zusätzliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit der Beziehung
zu A.M. aufkommen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
glaubhaft darzulegen, dass er A.M. vor seiner Ausreise aus Eritrea gehei-
ratet hat, zwischen ihm und A.M. seither eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung bestanden hat und sie im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch seine
Flucht aus Eritrea voneinander getrennt wurden,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das SEM die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung
unterzog und – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen –
nicht einen strikten Beweis der in Eritrea geschlossenen Ehe, der dort ge-
lebten Familiengemeinschaft und der Identität von A.M. verlangte,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM zu Recht das Ge-
such des Beschwerdeführers um Familienasyl ablehnte und A.M. die Ein-
reise in die Schweiz verweigerte,
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dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Än-
derung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: