B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4286/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
D-4286/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer
Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Maydan Wardak), ver-
liess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im April 2015 und begab sich
nach Teheran, wo er sich ungefähr acht Monate aufhielt. Danach reiste er
via Istanbul, Athen, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Österreich am
7. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach.
B.
Am 17. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes. Am 2. März 2016 hörte ihn die Vor-
instanz einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, er habe im März 2013 für die afghanische Armee zu arbei-
ten begonnen. Er sei (…) gewesen und habe eine Gruppe von elf Soldaten
angeführt. Sein Einsatzgebiet sei in der Provinz Nuristan im Bezirk
D._______ gewesen. Bei den Einsätzen seiner Gruppe seien nahe Ver-
wandte von Taliban-Kommandanten und ein Drogenhändler umgekom-
men. In seiner Einheit habe es mehrere Personen gegeben, die mit den
Taliban zusammengearbeitet hätten. Diese Personen hätten seine Telefon-
nummer an die Taliban weitergeleitet. Deswegen sei er von den Taliban
zuerst telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe seinem Komman-
danten darüber berichtet, welcher gemeint habe, er solle dies nicht ernst
nehmen, da so etwas öfters vorkomme. Dann habe er Ende 2014 An-
fang 2015 zwei Drohbriefe erhalten, die sich gegen seine Arbeit als Soldat
gerichtet hätten. Den ersten Brief habe er dem Kommandanten gegeben,
der ihm gesagt habe, er werde sich darum kümmern, aber nichts gemacht
habe. Den zweiten Brief habe sein Vater dem Bezirksvorsitzenden ge-
bracht. Im März 2015 habe er Diensturlaub gehabt. Er habe sein Heimat-
dorf besuchen wollen. Wegen der Sicherheitslage in seiner Heimatregion
habe er wie immer seine Armeeeffekten bei seinem Onkel im Kabul depo-
niert. Er sei dann in Frauenkleidern in sein Heimatdorf gereist. Dort sei er
von Arbeitskollegen angerufen worden, welche ihn gefragt hätten, ob er
sich zuhause aufhalte, was er bejaht habe. Ein paar Tage später, am
Abend, seien drei Personen bei seinem Elternhaus aufgetaucht und hätten
an die Tür geklopft. Er sei aus Sicherheitsgründen aufs Dach gestiegen.
D-4286/2016
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Diese Personen hätten seinen Vater und seinen Bruder verprügelt und
nach ihm gefragt. Er sei über das Dach in die Hügel geflüchtet und sei erst
am nächsten Tag zu seinem Elternhaus zurückgekehrt, als die drei Perso-
nen nicht mehr im Haus gewesen seien. In der Folge sei er umgehend aus
seinem Heimatdorf nach E._______ geflüchtet. Er habe dort seinen Vater
angerufen und sich nach der Lage erkundigt. Der Vater habe ihm gesagt,
er solle das Land verlassen. Zwei Tage später sei er in den Iran ausgereist.
Seine Familie sei nach diesem Vorfall weggezogen und halte sich ab-
wechslungsweise bei seinem Onkel in Kabul oder seiner Tante in
F._______ auf.
Als Beweismittel reichte er seinen Militärausweis, seine berufliche Bank-
karte sowie fünf Fotos, die ihn im Militärdienst zeigen, ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
7. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer handelnd durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerdeeingabe einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und
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Seite 4
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4286/2016
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2
und 2008/4 E. 5.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weil Personen mit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen seien.
Im Einzelnen führte sie aus, der Beschwerdeführer mache Nachteile gel-
tend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnah-
men ableiten würden. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen an-
deren Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass
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Seite 6
er in Kabul über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Als (…), der
im Einsatz gegen die Taliban gestanden sei, verfüge er zwar über ein hö-
heres Risikoprofil, als ein durchschnittlicher Einwohner seiner Herkunftsre-
gion, der dort Probleme mit den Taliban gehabt habe. Das SEM erachte es
aber als unwahrscheinlich, dass er als früherer Vorgesetzter der untersten
Führungsstufe in der afghanischen Armee in Kabul Opfer einer gezielten
Verfolgung durch die Taliban aus seinem früheren Einsatzgebiet werde.
Aufgrund seiner niedrigen Position in der afghanischen Armee dürfe das
Verfolgungsinteresse der Taliban gegen ihn ausserhalb seines früheren
Operations- und Herkunftsgebietes gering sein, zumal eine Verfolgung in
Kabul einen hohen logistischen und personellen Einsatz für die Taliban be-
deute, den sie für eine Einzelperson wie ihn, der über kein herausragendes
Profil verfüge, kaum unternähmen. Abgesehen von Drohungen habe er
selbst von Seiten der Taliban bislang keine konkreten Verfolgungsmass-
nahmen erlitten. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die af-
ghanischen Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig
seien (BVGE 2011/7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-983/2014
vom 13. Mai 2015), habe er bei einem Aufenthalt in Kabul nicht mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit mit persönlichen Verfolgungsmassnahmen durch
die Taliban oder Personen aus dem Umfeld des Drogenhändlers zu rech-
nen. Zudem sei ihm die Aufenthaltsalternative in Kabul auch zumutbar. Er
sei jung und soweit bekannt gesund. Weiter sei er alleinstehend und habe
keine familiären Pflichten zu erfüllen. Er habe eine langjährige Schulbil-
dung absolviert. Kabul sei ihm nicht fremd. Er habe dort seine militärische
Ausbildung absolviert. Er habe einen Onkel in Kabul, bei dem er sich schon
mehrfach aufgehalten habe, bevor er zu Ferienzwecken in seine Heimat-
region gereist sei. Dieser Onkel sei gut situiert. Er besitze mehrere Ge-
schäfte und ein eigenes Haus. Seine Eltern und Geschwister würden heute
zeitweise ebenfalls bei diesem Onkel in Kabul leben. Es sei daher davon
auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ebenfalls bei diesem On-
kel werde aufhalten können. Er könne ihn auch unterstützen, bis er wieder
eine eigenständige Existenz aufgebaut habe. Es lägen somit begünsti-
gende Umstände vor, die Kabul als Aufenthaltsalternative für ihn als zu-
mutbar erscheinen liessen. Die von ihm eingereichten Dokumente, die
seine militärische Tätigkeit für die afghanische Armee belegen würden, ver-
möchten an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern, da sie den
Sachverhalt beträfen, der nicht bestritten werde.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass ge-
mäss allgemein bekannten Berichten der internationalen Organisationen
D-4286/2016
Seite 7
die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informationen verfü-
gen würden und damit auch in Kabul die Möglichkeit hätten, gezielt Perso-
nen einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul seien nicht nur
kriminelle Strukturen und Netzwerke, die mit Hilfe von korrupten Regie-
rungsmitarbeitern in den letzten Jahren immer weiter verbreitet und ver-
stärkt worden seien und gegen Geld im Auftrag von Taliban handeln wür-
den, sondern auch aufständische Netzwerke und fundamentalistische
Gruppen und Truppen wie das Haqqani oder der Islamische Staat (IS oder
– in neuerer Zeit verwendet – "Daesh"), die kontinuierlich zur Verschlech-
terung der Sicherheitslage im Zentrum des Landes und speziell in Kabul
beitragen würden. Aus den Medien wisse man, dass in Kabul im Jahr 2015
eine Welle von Anschlägen speziell auf hohe Offiziere der Armee, der Po-
lizeikräfte oder Sicherheitsdienste sowie auch auf Auftragnehmer und Lie-
feranten des Militärs ausgeübt worden seien. Die Taliban hätten mit ihren
Anschlägen bewiesen, dass es selbst in den bestgesicherten Zonen der
Hauptstadt Kabul nicht sicher sei und sie fähig seien, komplexe Anschläge
durchzuführen. Gemäss dem dänischen Ministerium für auswärtige Ange-
legenheiten seien die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz
vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit werde über-
wiegend missachtet und es herrsche offizielle Straffreiheit für diejenigen,
welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die
afghanische Regierung verfolge Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die
durch Regierungsbeamte begangen worden seien, weder konsistent noch
wirksam. Selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) betone in seinen Reisehinweisen zu Afghanistan, dass im
ganzen Land das Risiko von Terroranschlägen und weiteren furchteinflös-
senden Delikten bestünde. Ausserdem gebe es keine generellen und halt-
bare Aussagen und Berichte, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser
als irgendwo sonst im Land sei. Im April 2016 seien bei einer weiteren Ta-
liban-Attacke 64 Menschen getötet worden, als in einer Unterkunft von Si-
cherheitsfirmen Bomben gezündet worden seien. Am 20. Juni 2016 hätten
die Taliban einen Bus mit nepalesischen Sicherheitsleuten, die die kanadi-
sche Botschaft hätten schützen sollen, angegriffen. Dabei seien 14 Men-
schen gestorben. Bei einem Anschlag der Taliban auf einen Polizeikonvoi
seien westlich der afghanischen Hauptstadt Kabul mindestens 30 Men-
schen am 30. Juni 2016 getötet worden. Angesichts der prekären Sicher-
heitslage in Afghanistan verlängere die Nato ihre Unterstützung für das
Land. Der Beschluss des Bündnisses vom Nato-Gipfel am 9. Juli 2016 in
Warschau sehe die Fortführung der Nato-Trainingsmission Resolute Sup-
port (RS) über 2016 hinaus vor sowie die Finanzierung der afghanischen
D-4286/2016
Seite 8
Streitkräfte bis Ende 2020. Man wolle sicherstellen, dass das Land nie wie-
der zum Rückzugsort für Terroristen werde, heisse es in der Erklärung. Af-
ghanistan sei weiter mit erheblicher Instabilität und Gewalt konfrontiert,
habe Nato-Generalsekretär Jens Stoltenberg erklärt. Der Beschwerdefüh-
rer habe in der Anhörung genau und präzis mit Namen und Daten darge-
legt, welche hochrangigen Persönlichkeiten oder Feinde der afghanischen
Regierung bei seinen Einsätzen ums Leben gekommen seien. Er habe frei
über seine Erlebnisse gesprochen und die Fragen allesamt detailliert, ein-
leuchtend und korrekt beantwortet. Er sei nicht nur aufgrund seiner Posi-
tion und Stelle bei der Armee, sondern auch aufgrund seiner Zusammen-
arbeit mit ausländischen Organisationen sowie seiner ethnischen als auch
religiösen Zugehörigkeit telefonisch und schriftlich bedroht worden. Diese
Minderheiten würden allgemein gezielt diskriminiert, zwangsweise rekru-
tiert, müssten Zwangsarbeit leisten oder extra Abgaben zahlen. In Anbe-
tracht der erwähnten Gründe weise er ein Profil auf, welches in Afghanistan
gefährdet sei. Das SEM bezweifle seine Angaben und Befürchtungen nicht.
Er sei gezielt Verfolgungsmassnahmen und ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt und die afghanische Regierung sei weder fähig noch willig ihm Schutz
zu gewähren. Sie könne sich selbst nicht genügend schützen, geschweige
einem (…), der Minderheitsgruppe Hazara und dazu Schiit. Aus dem
Grund, dass die Taliban eine gewalttätige Organisation sei und ihre Dro-
hungen in die Tat umsetze, würden ihm ernsthafte Nachteile und un-
menschliche Behandlungen drohen. Ob seine Eltern langfristig zwischen
Kabul und F._______ pendeln und leben könnten, sei fraglich. Sein Onkel
habe eine eigene Familie und Kinder und auch wenn es ihm wirtschaftlicher
besser gehe, als seinem Vater, heisse das noch lange nicht, dass er seine
Eltern und Geschwister (fünfköpfige Familie) langfristig beherbergen könne
und wolle. Es erscheine äusserst schwierig bis unmöglich, dass er seine
Stelle bei der Armee aufgebe und sorglos in Kabul einer anderen Stelle
nachgehen könne. Er komme aus einem Gebiet, wohin selbst das SEM
eine Rückkehr als unzumutbar erachte.
5.
Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht erachten es als
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie wegen seinen
Einsätzen als (…) der afghanischen Armee in der Provinz Nuristan gegen
die Taliban und einen Drogenhändler von den Taliban bedroht und in sei-
nem Heimatdorf gesucht worden ist. Das SEM ist jedoch der Ansicht, dass
das Verfolgungsinteresse der Taliban ausserhalb seines Einsatzgebietes in
Nuristan gering sei. Dem widerspricht einerseits die Tatsache, dass der Be-
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schwerdeführer bei sich zu Hause in der Provinz Maydan Wardak aufge-
sucht und bedroht worden ist und andererseits die vom Beschwerdeführer
jeweils getroffenen Vorsichtsmassnahmen, wenn er sich nach einem Ein-
satz in Frauenkleidern von Kabul auf den Weg nach Hause aufmachte. Die
Taliban durchliefen zudem in den letzten Jahren insbesondere auch auf
militärischer Ebene eine Modernisierung respektive Entwicklung und wan-
delten sich zu einer heute gut organisierten Bewegung. Die Taliban operie-
ren zunehmend in grossen Formationen, unterhalten parallele Verwal-
tungsstrukturen, einschliesslich einer Gerichtsbarkeit sowie eines Steuer-
systems. Aus diesen einzelnen Indizien und Faktoren lässt sich schliessen,
dass die Taliban in Afghanistan in den letzten Jahren an Einfluss, Macht
und Stärke gewonnen haben. Es wird davon ausgegangen, dass die Tali-
ban für die Anschläge in Kabul eine Spezialeinheit ausgebildet haben und
eine solide Präsenz in Kabul aufweisen, wobei sie insbesondere in den
Aussenquartieren an Macht und Handlungsspielraum gewinnen und auch
ihre Versorgungswege ins Zentrum sichergestellt sind (vgl. zum Ganzen
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2016). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer begründeterweise auch in Kabul vor einer Verfolgung
durch die Taliban zu fürchten hat.
6.
6.1 Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von
staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, stellte sich das SEM auf
den Standpunkt, dass in Kabul adäquater staatlicher Schutz vor dieser Ver-
folgung besteht. Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion) die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine
nicht-staatliche Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlings-
relevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft
von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Üb-
rigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht
sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nicht-staatlicher
Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als
auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung
auf tieferem institutionellem Niveau – beispielsweise durch einen Clan,
durch eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jeden-
falls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.2.3).
D-4286/2016
Seite 10
6.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss er-
wähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtspre-
chung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie für
langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich
ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur
zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahr-
nehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist,
die eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme ei-
nes solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss den Betroffenen einer-
seits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Ge-
schlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Minderheit); andererseits muss sie für die Schutzbedürftigen auch indivi-
duell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der
Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder
anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würden. Auch über diese
Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden (BVGE
2011/51 E. 7.4; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 m.w.H. auf die
Rechtsprechung).
6.3
6.3.1 Das Gericht hat mit dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorgenommen. Zusam-
menfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheits-
lage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr
2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance
Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und
E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derje-
nigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der
Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomati-
scher Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie auf-
grund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen
wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), wie der IS in Afgha-
nistan bezeichnet wird, die Taliban, aber auch andere extremistische Grup-
pen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordan-
schlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von
Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu
verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen
D-4286/2016
Seite 11
zum Opfer fallen. Im Jahr 2017 verging bis auf die Monate Juli und August
kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilis-
ten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine nationale oder
internationale Institution zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Bereits seit Au-
gust 2008 tragen die Afghan National Security Forces (ANSF) die Haupt-
verantwortung für die Sicherheit in Kabul. Zum Schutz vor Anschlägen
wurde zwar eine Kette von Polizei- und Militärposten aufgestellt – der so-
genannte "ring of steel" –, an denen Fahrzeuge, welche ins Zentrum von
Kabul fahren, geprüft werden. Wie an den zahlreichen Anschlägen abge-
leitet werden kann, gelang es Extremisten in der Vergangenheit jedoch,
mehrmals ungehindert die Absperrungen mit Sprengstoff beladenen Fahr-
zeugen zu passieren. Zudem gibt es Berichte darüber, dass diese Check-
points zwar am Tag in Betrieb, in der Nacht jedoch nicht besetzt sind. An-
schläge auf vermeintlich sichere Quartiere in Kabul haben für die extremis-
tischen Gruppen denn auch einen grossen propagandistischen Nutzen.
Dies zeigt deutlich, welche grosse Bedeutung Anschlägen in Kabul zu-
kommt. Die Sicherheitslage ist demnach in Kabul – auch ohne derzeitige
direkte Kampfhandlungen – durch die Vielzahl und die Intensität der An-
schläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 8.2.3).
6.3.2 Bezüglich den Sicherheitskräften in Afghanistan führt das Referenz-
urteil aus, dass sich die ANSF aus der Afghan National Army (ANA), der
Afghan National Police (ANP) und der paramilitärischen Afghan Local Po-
lice (ALP) zusammensetzt. Ende 2014 zählten diese afghanischen Sicher-
heitskräfte rund 350 000 Personen, wobei die Anzahl der Truppenstärke
sowie bezüglich der Anzahl Todesopfer je nach Quelle stark variiert. Ge-
mäss verschiedenen Berichten übersteigen jedoch die Opfer- und Deserti-
onszahlen die Rekrutierungszahlen deutlich (zwei- bis vierfach). Dement-
sprechend weisen die ANSF grosse Defizite in den Bereichen Kommando
und Kontrolle, Führung, Logistik und Koordination auf. Daraus schliesst
sich, dass die afghanischen Sicherheitskräfte den der Regierung feindlich
gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise entgegenzuhalten,
diese zurückzudrängen oder zu kontrollieren vermögen (vgl. a.a.O.
E. 7.3.4).
6.3.3 Die ANP wurde nach dem Fall der Taliban 2002 neu gegründet und
innerhalb kurzer Zeit aufgebaut und von 62 000 auf ungefähr 157 000 Per-
sonen vergrössert (vgl. Special Inspector General for Afghanistan
Reconstruction [SIGAR], Reconstructing the Afghan National Defense and
Security Forces: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan,
09.2017, ,
D-4286/2016
Seite 12
abgerufen am 12.12.2017). Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu ge-
niessen, da es in den Einheiten eine hohe Zahl von “ghost policemen“ gibt,
welche nur auf dem Papier existieren, denen aber dennoch Sold ausbe-
zahlt wird (vgl. Department of Defence, Report on Enhancing Security and
Stability in Afghanistan, 12.2016,
tals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, ab-
gerufen am 03.01.2018; United States Department of Peace [USIP], Afgha-
nistan National Defense and Security Forces, 05.2016,
fenseand-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, ab-
gerufen am 12.12.2017). Die ANP ist dem Innenministerium unterstellt und
setzt sich zusammen aus der Afghan Uniformed Police (AUP), der Afghan
Border Police (ABP), der Afghan National Civil Order Police (ANCOP), wel-
che als Eliteeinheit formiert wurde, sowie der Afghan Anti-Crime Police
(AACP), die als spezialisierte Einheit auch forensische Arbeit leistet (vgl.
Department of Defence, a.a.O., 06.2017,
tals/1/Documents/pubs/June_2017_1225_Report_to_Congress.pdf, abge-
rufen am 12.12.2017). Die hauptpolizeilichen Aufgaben übernimmt die
AUP, welche gemäss Innenministerium Posten in allen Distrikten Afghanis-
tans unterhält. In der Polizei gibt es nur eine geringe Anzahl Frauen, was
auf deren soziale Stigmatisierung zurückzuführen ist. Rund ein Viertel des
Personals der ANP muss insbesondere aufgrund der hohen personellen
Verluste jährlich ersetzt werden. Dies weil sie mehrheitlich an der Front
stationiert und als paramilitärische Einheit mit der Aufstandsbekämpfung
beschäftig ist, und viel zu wenig für die Polizeiarbeit eingesetzt werden
können (vgl. SIGAR, a.a.O.; Stars and Stripes, EU police mission in Afgha-
nistan to end; police more involved in fighting than policing, 29.12.2016,
police-more-involvedin-fighting-than-policing-1.446531, abgerufen am
12.12.2017). Zudem kann eine Mehrheit der Angehörigen der ANP nicht
lesen oder schreiben und ist schlecht ausgebildet (vgl. UNESCO, Evalua-
tion of UNESCO’s role in Education in Emergencies and Protracted Crises,
09.2016, ,
abgerufen am 14.12.2017; USIP, Police Transition in Afghanistan, 02.2013,
, abgerufen am
12.12.2017). Die afghanischen Behörden geben sodann keine Auskunft
über die ethnische Zusammensetzung der Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch
Hinweise, die auf ethnische Präferenzen bei der Rekrutierung in den Prä-
sidialstab oder von Rekruten hinweisen, wonach die Absicht besteht, die
Führung in den Händen der Paschtunen zu bewahren, aber den Anschein
von ethnischer Vielfalt zu erwecken (vgl. Radio Free Europe / Radio Liberty
D-4286/2016
Seite 13
[RFE/RL], Leaked Memo Fuels New Allegations Of Ethnic Bias In Afghan
Government, 20.11.2017,
ons-ghani-governmentabdullah/28865180.html, abgerufen am 28.12.
2017). Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die afghanische
Polizei Probleme mit hohen Verlusten hat, schlecht ausgebildet und korrupt
ist und Menschenrechtsverletzungen begeht.
6.3.4 Die Situation der Polizei in Kabul ist gemäss Erkenntnissen des Ge-
richts besser hinsichtlich der Ressourcen und der Korruption. Es gibt 22 re-
guläre Polizeistationen, die besser besetzt und ausgerüstet sind als jene in
den ländlichen Gebieten und die Polizei ist sichtbarer. Allerdings rückt die
Polizei in Kabul nur bei schweren Verbrechen aus. Sie unterhält auch die
Notrufnummer 100, deren Bedienung aber inkonsequent ist. Das Ausrü-
cken hängt sodann von diversen Faktoren ab, wie zum Beispiel die Bereit-
schaft der Betroffenen zu bezahlen oder deren Verbindung zu mächtigen
Personen. Die Polizisten werden von der Bevölkerung nicht als Unterstüt-
zung sondern als räuberisch betrachtet. Personen in mächtigen Positionen
können sodann gegen ihre Rivalen vorgehen, ohne polizeilich belangt zu
werden (vgl. EASO, a.a.O.; USIP, The Afghan National Police in 2015 and
Beyond, 05.2014,
ghan_National_Police_in_2015_and_Beyond.pdf, beide abgerufen am
12.12.2017). Beim Aufsuchen der Polizei oder des Geheimdienstes in Ka-
bul laufen die Bürger und Bürgerinnen Gefahr, selbst festgehalten zu wer-
den, um von ihnen Lösegeld zu erpressen – es gibt ("schwer zu bewei-
sende") sogar Hinweise, dass Polizisten mit kriminellen Netzwerken ko-
operieren. Man hört von Entführungen, Wohnungseinbrüchen, Raubüber-
fällen, aber eben auch Strassensperren, wo Leute in Polizeiuniform auftre-
ten und man nicht weiss, ob das jetzt Taliban sind, die sich die Uniform im
Kampf besorgt haben oder an einem Basar gekauft haben, oder Polizisten,
die sich am Feierabend ihr Gehalt aufbessern (vgl. SEM, Notiz Afghanistan
– Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig [Afghanistan Analysts Net-
work] am 12. April, 2017, 20.06.2017,
/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nah-
ost/afg/AFG-alltagkabul-d.pdf, abgerufen am 15.12.2017). Nebst der Kri-
minalität der Polizei in Kabul sind auch deren Politisierung und Nepotismus
ein Problem und die Korruption ist weit verbreitet. Die Kabuler Polizei wird
heute weiterhin dominiert von Polizeioffizieren, welche aufgrund von Ver-
bindungen oder korrupten Praktiken ernannt werden, anstelle von Erfolgen
und Qualifikationen (vgl. Integrity Watch Afghanistan, Senior Appointments
and Corruption Within Kabul City Police – Practices and Perceptions,
D-4286/2016
Seite 14
12.2015,
Report-English.pdf, abgerufen am 11.07.2017).
6.3.5 Auch das afghanische Justizsystem weist diverse Probleme auf.
Trotz umfangreicher Investitionen der internationalen Gemeinschaft
schneidet Afghanistan bezüglich Rechtsstaatlichkeit im internationalen Be-
richt schlecht ab. Gemäss Rule of Law Index des World Justice Project
belegte Afghanistan im Jahr 2016 den 111 von 113 Rängen (vgl. The World
Justice Project, Rule of Law Index – 2016, 2016, https://worldjusticepro-
/sites/default/files/documents/RoLI_Final-Digital_0.pdf, abgerufen
am 12.12.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International
belegt Afghanistan den 169. von 176 möglichen Plätzen (Transparency In-
ternational, Corruption Perceptions Index 2016, 25.01.2017,
dex_2016#table, abgerufen am 19.12.2017). Die Justiz wird als eine der
korruptesten Institutionen des Staates angesehen (USIP, Rule of Law,
Governance, and Human Rights in Afghanistan, 2002 to 2016, 09.2017,
and-Human-Rights-in-Afghanistan-2002-to-2016.pdf, abgerufen am
19.12.2017). Die Untersuchungsbehörden der Strafjustiz und die Gerichte
in Afghanistan haben Probleme mit korrupten Staatsanwälten und inkom-
petenten Ermittlern, dem Zeugenschutz, unzureichenden Beweismitteler-
hebungen und Ressourcen, fehlender Unabhängigkeit, aufgeschobenen
Fällen, schwachen juristischen Urteilen, exzessiver Untersuchungshaft
und Befangenheit gegenüber marginalisierten Personen. In Afghanistan
werden 80% der Konflikte ausserhalb des formellen Rechtssystems gere-
gelt (USIP, a.a.O.). Die Gründe dafür sind Korruption, Einflussnahme durch
die Eliten, auch beschränkter Zugang und das fehlende Vertrauen in die
Justiz. Zudem können Urteile auch in relativ sicheren Gebieten oft nicht
umgesetzt werden (vgl. ALI WARDAK, A Decade and a Half of Rebuilding
Afghanistan’s Justice System An Overview, 2016,
/binaries/content/assets/rechtsgeleerdheid/instituut-voormetajuri-
dica/ afghanistans-justice-system-vs-2016.10.04.pdf, abgerufen am
19.12.2017; EASO, a.a.O.; Afghanistan Public Policy Research Organiza-
tion (APPRO), Afghanistan Rights Monitor: Baseline Report, 04.2016,
ARM-Baseline-Assessment.pdf, abgerufen am 22.11.2017). In den Städ-
ten Herat, Kabul und Mazar-i-Sharif sind die Gerichte zwar am Arbeiten,
die Prozesse dauern jedoch ewig, es herrscht ein Klima der Korruption,
Druck von aussen und es fehlen die personellen und finanziellen Ressour-
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Seite 15
cen. In Kabul handelt es sich sodann eher um ein institutionalisiertes Feil-
schen, als um ein juristisches Prozessergebnis, weshalb das Ergebnis ei-
nes Verfahrens von der finanziellen Möglichkeit des Klägers oder der Klä-
gerin abhängt. Lokale Machthaber können auf die Gerichte Einfluss neh-
men und die Bewohner und Bewohnerinnen von Kabul haben keine Mög-
lichkeit, sich gegen diese einflussreichen Personen zu wehren, ansonsten
sie geschlagen oder sogar getötet werden (vgl. EASO, a.a.O.; Afghanistan
Public Policy Research Organization (APPRO), Afghanistan Rights Moni-
tor: Baseline Report, 04.2016,
ads/2017/03/312474752-2016-04-30-ARM-Baseline-Assessment.pdf, ab-
gerufen am 22.11.2017).
6.3.6 Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend festgehalten wer-
den, dass in Kabul nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die
eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Selbst wenn in Kabul die Straf-
und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Af-
ghanistan hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten
und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab. Wer we-
der über ausreichend finanzielle Mittel noch Einfluss verfügt, kann deshalb
in Kabul kaum auf rechtsstaatlichen Schutz durch Polizei und Justiz zählen
und muss sich davor fürchten, selbst festgehalten zu werden.
7.
Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer für die afghanischen Si-
cherheitskräfte als (…) für eine Gruppe von elf Soldaten verantwortlich. Bei
den Einsätzen seiner Gruppe sind gemäss seinen Angaben nahe Ver-
wandte von Taliban-Kommandanten und ein Drogenhändler umgekom-
men. Zudem ist er Hazara. Das SEM hielt selbst fest, dass der Beschwer-
deführer über ein höheres Risikoprofil verfügt, als ein durchschnittlicher
Einwohner seiner Herkunftsregion, der dort Probleme mit den Taliban ge-
habt habe. Zudem entstammt er keiner wohlhabenden Familie mit Einfluss
oder Parteibeziehungen. Es ergehen auch keine Hinweise aus den Akten,
dass sein in Kabul lebender Onkel über Einfluss oder Parteibeziehungen
besitzt, die ihm Schutz gewähren könnten. Es ist deshalb nicht davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer in Kabul über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur gegen die Bedrohung der Taliban zur Ver-
fügung steht. Da der Beschwerdeführer noch nie bei seiner Tante in
F._______ war, steht ihm auch dort keine innerstaatliche Schutzalternative
offen. Unter diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den
D-4286/2016
Seite 16
Nachweis einer sicheren (und zumutbaren) landesinternen Schutzalterna-
tive vorliegend nicht gegeben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als
glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten
lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund
der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind die
Vertretungskosten auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: