B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4287/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung vom Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am 7. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei aufzuheben,
sein Asylgesuch sei anzuerkennen und die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskrite-
rien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art.
7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Bulgarien auf-
gegriffen und daktyloskopiert wurde sowie am 16. April 2015 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er darüber hinaus gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke auch
(…) am 19. Mai 2015 ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM deshalb die bulgarischen Behörden am 10. Juni 2015 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
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dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs nicht bestreitet, in Bulgarien
registriert worden zu sein, indessen angab, er sei nur durch dieses Land
gereist und gezwungen worden, die Fingerabdrücke zu geben,
dass man ihn zudem während eines Monats festgehalten habe, obwohl er
den bulgarischen Behörden erklärt habe, keinesfalls in diesem Lande blei-
ben zu wollen,
dass die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen sei, um hier eine
Frau zu heiraten,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er sei mit der Frau seiner
Wahl von einem Imam in Anwesenheit von Zeugen offiziell religiös getraut
worden und werde in den nächsten Tagen ein schriftliches Dokument die-
ses Trauaktes samt Übersetzung zu den Akten reichen,
dass man darüber hinaus seiner Frau und ihm auf dem Zivilstandsamt mit-
geteilt habe, für eine Heirat werde ein afghanischer Reisepass benötigt,
der vom afghanischen Konsulat indessen erst ausgestellt werde, wenn er
eine Aufenthaltsbewilligung erhalte,
dass eine Wegweisung nach Bulgarien die angestrebte zivile Heirat ver-
komplizieren würde, was besonders seine Frau schwer psychisch belaste,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des EGMR vom
21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr.
30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass während des Berichtszeitraums, mithin bevor sich der Beschwerde-
führer in Bulgarien aufhielt, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (ei-
nem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts) wesentliche Fortschritte
in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu
Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung,
Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des
Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Män-
ner und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere ge-
plante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufge-
zeigt werden (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezen-
tren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum
für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von
kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
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rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die
bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Auf-
nahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren res-
pektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leben, sein
Leib oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.1 AsylG gefähr-
det wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in neueren Urteilen
im heutigen Zeitpunkt davon ausgeht, in Bulgarien seien Asylsuchende kei-
nen gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt, würden in eine existenzi-
elle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsland zurücküberstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3794/2014 vom 17. April 2015 E. 5.7),
dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht auf Art. 8 EMRK,
welcher das Familienleben schützt, berufen kann, obwohl er sich kurz nach
seiner Einreise in die Schweiz mit einer hier lebenden Frau religiös hat
trauen lassen,
dass nämlich Art. 8 EMRK praxisgemäss eine nahe, echte, stabile, dauer-
hafte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Mitgliedern der
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Kernfamilie verlangt, was indessen beim Beschwerdeführer und seiner
Frau nicht der Fall ist, zumal sie sich erst im Zusammenhang mit der Reise
in die Schweiz im Mai oder Juni 2015 kennengelernt haben, wie den Akten
zu entnehmen ist, weshalb noch nicht von einer gefestigten und dauerhaf-
ten Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer – wie das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend festhielt – auch nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beru-
fen kann, da er seine Frau gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimat-
land nicht gekannt und somit mit ihr im Heimatland keine Gemeinschaft
geführt hat,
dass im Übrigen allfällig bestehende ernsthafte Heiratsabsichten des Be-
schwerdeführers nach rechtsgenüglichen Grundsätzen mit einer in der
Schweiz lebenden Frau auch von Bulgarien aus eingeleitet werden kön-
nen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art.3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder ge-
gen Landesrecht verstossen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: