B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4287/2017
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 / N (…).
D-4287/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ethnischer (…) aus
B._______, Provinz C._______, Afghanistan. Er habe seinen Heimatstaat
etwa einen Monat vor seiner Ankunft in der Schweiz verlassen. Mit dem
Bus sei er von Mazar-i-Sharif über Kabul und D._______ an die Grenze
nach E._______ gelangt, wo er illegal nach F._______ ausgereist sei. Via
den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowe-
nien und Österreich sei er am 4. Januar 2016 in die Schweiz gekommen,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 20. und 22. Januar 2016 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]).
C.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer
eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Er führte dazu im
Wesentlichen aus, dass er aus B._______, Provinz C._______, stamme
und dort bis zwei Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt
habe. Er habe die Schule nie besucht und stattdessen die Tiere seiner Fa-
milie gehütet. Später habe er zudem seinen Vater bei der Bestellung der
familieneigenen Felder unterstützt. Der Grund zur Ausreise und Schutzsu-
che liege in seinem Cousin. Dieser habe ihn und seine Familie bedroht, da
er an ihrem Land interessiert gewesen sei. Das Land habe ursprünglich
seinem Grossvater gehört. Nach dessen Tod hätten sein Onkel väterlicher-
seits und sein Vater das Land gemeinsam geerbt. Nachdem (auch) der
Onkel gestorben sei, habe einer dessen Söhne – der besagte Cousin – das
Land für sich und andere Cousins beanspruchen wollen. Er habe deswe-
gen die ganze Familie bedroht, belästigt und sogar seinen Vater erschos-
sen – was er (der Beschwerdeführer) selbst gesehen habe. Um dem
Cousin zu entkommen, seien er, seine Mutter und seine zwei jüngeren Brü-
der zu seinem Onkel mütterlicherseits nach G._______ gegangen, was bei
Mazar-i-Sharif liege. Da der Cousin sie jedoch auch dort aufgesucht und
bedroht habe, sei er schliesslich etwa im (…) 2015 ausgereist.
D-4287/2017
Seite 3
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Tazkira zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 – eröffnet am 6. Juli 2017 – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Auf die vorinstanzliche Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 31. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM sei in den
Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventua-
liter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Weg-
weisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31).
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Tazkira im Original
zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2017 hielt die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls gut und ordnete MLaw Sonia Lopez
Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Am 12. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Dazu
nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. Oktober 2017 Stellung.
D-4287/2017
Seite 4
I.
Die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2018 nach dem Ver-
fahrensstand beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom
20. Dezember 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsmittelbe-
gehren ausdrücklich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung bezie-
hungsweise Rückweisung an das SEM in diesem Umfang). Die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der
Verfügung vom 3. Juli 2017) blieben hingegen unangefochten und sind da-
mit in Rechtskraft erwachsen.
D-4287/2017
Seite 5
2.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländer- und Integrations-
gesetzes zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwer-
deinstanz vorliegend aus Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) in Verbindung
mit Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung im Wesentlichen an, dieser sei durchführbar. Der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange vorliegend gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung, und es würden sich auch keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Grundsatzurteil
vom 16. Juni 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass
sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart
verschlechtert hätten, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus-
zugehen sei (vgl. BVGE 2011/7). Im Grundsatzurteil vom 30. Dezember
2011 habe das Bundesverwaltungsgericht die Sicherheitslage in Mazar-i-
Sharif als vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul erachtet (vgl.
BVGE 2011/49). Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security
Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicher-
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Seite 6
heitsvorfällen zu beobachten, trotzdem könne nicht auf eine Situation all-
gemeiner Gewalt geschlossen werden. Eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif
sei somit nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Um-
ständen – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zu-
mutbar zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung werde somit generell
als zumutbar erachtet, zumal im Falle des Beschwerdeführers begünsti-
gende Umstände vorlägen. Da sich seine Ausführungen insbesondere zum
Tod seines Vaters und zu seinem familiären Hintergrund als unglaubhaft
erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Dieses versuche er indessen zu ver-
heimlichen, um eine allfällige Wegweisung nach Afghanistan zu erschwe-
ren beziehungsweise zu verhindern. In der Annahme, dass in Afghanistan
sehr wohl Familienmitglieder leben würden und er mit diesen keine Prob-
leme habe, sei es ihm zuzumuten, sich mit diesen in Kontakt zu setzen und
sich mit deren Hilfe im Heimatland wieder einzugliedern. Dies gelte umso
mehr, als er anlässlich der BzP festgehalten habe, sich etwa zwei Monate
in Mazar-i-Sharif aufgehalten zu haben und dass sein sehr vermögender
Onkel dort leben würde. Auch würden seine Mutter und seine Geschwister
bei diesem Onkel leben. Weiter müsse angemerkt werden, dass auch sein
örtliches Länderwissen sowie sein Wissen über die landwirtschaftliche Tä-
tigkeit sehr beschränkt seien, weshalb davon ausgegangen werden
müsse, dass er nicht nur sein Beziehungsnetz verheimliche, sondern auch,
wo er genau in Afghanistan gelebt und gearbeitet habe. Damit dränge sich
der Schluss auf, dass er nicht aus einem Dorf in der Nähe von C._______,
sondern vielmehr aus Mazar-i-Sharif stamme. Somit würden keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Mazar-i-Sharif sprechen. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu
bezeichnen.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentli-
chen, dass mit seiner mittlerweile eingetroffenen Original-Tazkira bestätigt
werden könne, dass er aus der Region C._______ stamme, wo er auch
aufgewachsen sei. Erst im Jahr 2015 sei er mit seiner Familie aufgrund der
Ermordung seines Vaters zu seinem Onkel nach Mazar-i-Sharif geflohen.
Das SEM habe fälschlicherweise eine innerstaatliche Aufenthaltsalterna-
tive in Mazar-i-Sharif bejaht. Zwar sei in BVGE 2011/49 die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bejaht worden, weil der dort betroffene Be-
schwerdeführer in Mazar-i-Sharif sowohl über ein nicht bestrittenes und
enges familiäres Beziehungsnetz als auch weitere zumutbarkeitsbegünsti-
gende Voraussetzungen verfügt habe – namentlich über eine überdurch-
D-4287/2017
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schnittlich gute Schulbildung sowie eineinhalb Jahre Berufserfahrung. Zu-
dem habe dieser zwei Landessprachen beherrscht. Hingegen habe das
Bundesverwaltungsgericht in anderen Fällen, in welchen das SEM die Un-
zumutbarkeit verneint habe, auch schon anders entschieden. Dass im Ur-
teil D-1515/2017 vom 6. Juli 2017 die Beschwerde gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif trotz Vorhandenseins eini-
ger begünstigender Faktoren gutgeheissen worden sei, zeige die Tendenz
des Gerichts, wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Mazar-i-Sharif höchste Sorgfalt geboten sei. Die allenfalls
vorhandenen günstigen Voraussetzungen seien realitätsnah abzuschät-
zen. Bezüglich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative müsste zuerst
geprüft werden, ob für ihn in Mazar-i-Sharif aufgrund der Sprachkennt-
nisse, der Schul- und Berufsbildung und der Berufserfahrung das wirt-
schaftliche Existenzminimum gesichert erscheine. Er sei beinahe Analpha-
bet und habe in Afghanistan nur die Koranschule besucht. Er könne des-
halb nur einfache Wörter und Texte mühsam lesen und schreiben. Er habe
ausser den gelegentlichen Feldarbeiten auch keine Berufserfahrung sam-
meln können. Aufgrund dieser persönlichen Voraussetzungen sei fraglich,
inwiefern er sich in Mazar-i-Sharif ein gesichertes Existenzminimum auf-
bauen könne. Weiter gelte es abzuklären, ob ein soziales und tragfähiges
Beziehungsnetz bestehe, welches sich aufgrund eines früheren Aufenthal-
tes und durch Verwandte beziehungsweise Bekannte in diesem Gebiet er-
geben könne. Er stamme aus B._______ in der Provinz C._______, wo er
mit seiner Familie ununterbrochen bis zu seiner Flucht nach Mazar-i-Sharif
gelebt habe. In Mazar-i-Sharif habe er lediglich etwa (…) Monate vor seiner
Ausreise verbracht. Der bis Ende 2016 in Mazar-i-Sharif wohnhafte Onkel
mütterlicherseits habe mittlerweile aufgrund der Drohungen des Cousins
alles verkaufen und Afghanistan – zusammen mit der Mutter des Be-
schwerdeführers und seinen zwei jüngeren Brüdern – verlassen müssen.
Bis im (…) 2017 hätten sie sich im Iran befunden. Seither habe er keinen
Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Andere nähere Verwandte habe er in Ma-
zar-i-Sharif nicht. Er habe dort somit kein soziales und tragfähiges Bezie-
hungsnetz, welches ihn aufnehmen und ihm bei der Eingliederung in das
Berufsleben helfen könne.
Des Weiteren müsse die Sicherheitslage in Afghanistan als äusserst prekär
bezeichnet werden. Zur Lage in Mazar-i-Sharif habe die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) zuletzt im Oktober 2016 in einer Schnellrecherche
festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in und um die Stadt seit dem Ab-
zug der US-Kampftruppen aus der Stadt im Dezember 2014 massiv ver-
D-4287/2017
Seite 8
schlechtert habe. Auch weitere Berichte würden diese Einschätzung bestä-
tigen. Es längen somit zahlreiche Wegweisungshindernisse vor, welche
eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif unzumutbar machen würden. Aufgrund
des im Heimatland fehlenden sozialen, familiären und tragfähigen Netzes
sowie des Fehlens von weiteren für eine Aufenthaltsalternative begünsti-
genden Faktoren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er nicht in der Lage sei, sich eine Existenz aufzubauen. Des-
halb wäre er dort ernsthaft gefährdet.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend
der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira müsse festgehalten wer-
den, dass afghanische Ausweise wie auch sonstige Beweismittel grund-
sätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. So
sei denn auch der Beweiswert besagter Tazkira nicht über alle Zweifel er-
haben. Hinzu komme, dass sowohl auf der anlässlich der Asylgesuchstel-
lung eingereichten Kopie einer Tazkira, als auch auf der auf Beschwerde-
ebene eingereichten Tazkira das Dorf beziehungsweise der Ort nicht zwei-
felsfrei entziffert werden könnten. Auch könne beiden (unterschiedlichen)
Tazkiras keine Seriennummer entnommen werden.
4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung
des SEM liege mit der Tazkira im Original ein neues Beweismittel vor, wel-
ches vom SEM auf seine Echtheit hin überprüft und im Asylentscheid ge-
würdigt werden müsse. Beim vorliegenden Original handle es sich um ein
wesentliches Beweismittel, welches offensichtlich mache, dass er aus
B._______ in der Nähe von C._______ stamme und nicht aus Mazar-i-
Sharif. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er bestä-
tigt, dass die originale Tazkira im Jahr 2010 verloren gegangen und eine
Kopie davon zur Gesuchstellung eingereicht worden sei. Entgegen den
Ausführungen des SEM könne sowohl der originalen Tazkira als auch der
Kopie die Seriennummer entnommen werden. Zum Ersatz bei Verlust einer
Tazkira habe die SFH im Jahr 2016 im Rahmen einer Schnellrecherche
festgestellt, dass in einem solchen Fall ein Duplikat ausgestellt werden
könne. Dieses werde unter denselben Vorbedingungen wie die originale
Tazkira vor Ort in Afghanistan ausgestellt. Ein solches Duplikat könne aus-
gestellt werden, wenn die Tazkira zerbrochen oder unlesbar geworden o-
der sie verbrannt oder verloren gegangen sei. Auch wenn der Beweiswert
der eingereichten originalen Tazkira als gering eingeschätzt werde, könne
ohne Prüfung des Dokuments nicht von vornherein davon ausgegangen
D-4287/2017
Seite 9
werden, dass diese falsch sei. Die Tazkira im Original sei nicht gewürdigt
worden, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe festgestellt
werden können. Deshalb sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle werde auch die Überprüfung
des Dokuments durch einen Experten des SEM beantragt.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
D-4287/2017
Seite 10
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 In seiner Verfügung vom 3. Juli 2017 beurteilte das SEM den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif und erach-
tete diesen als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Folgenden
zu prüfen.
6.2.1 In Bezug auf die Lage in Mazar-i-Sharif wurde letztmals im Jahr 2011
eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsge-
richt hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
würden sich in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstellen, als
in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung be-
günstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Mög-
lichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation,
guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt
Mazar-i-Sharif zumutbar sein. Zusätzlich ist auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2060/2016 vom 2. August 2016 hinzuweisen. Darin
wurde festgehalten, dass die Situation in Mazar-i-Sharif generell als ruhig
und stabil bezeichnet werden könne. Trotz der instabilen Sicherheitslage
in den umliegenden Regionen und der Zunahme der Anschläge in der Stadt
selbst, gelte Mazar-i-Sharif nach wie vor als sicherste Stadt Afghanistans
(vgl. a.a.O. E. 9.2.2). Der Wegweisungsvollzug dorthin sei unter begünsti-
genden Umständen als zumutbar zu erachten (vgl. a.a.O. E. 9.3.2).
6.2.2 Im Sinne einer Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan
im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen nahm das Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 im Zu-
sammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine Lageanalyse vor, welche jene vom Juni 2011 (BVGE 2011/7) aufda-
tiert. Dabei ergab sich, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten
Beurteilung in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam
D-4287/2017
Seite 11
zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als
unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde
festgehalten, dass sich die volatile und von zahlreichen Anschlägen ge-
prägte Sicherheitslage sowie auch die humanitäre Situation zum heutigen
Zeitpunkt im Vergleich zur Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 als klar ver-
schlechtert herausstellen würden. Die dortige Situation sei demnach
grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Nur wenn besonders begünstigende
Faktoren vorlägen, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs nach Kabul ausgegangen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4). Inwiefern sich
die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Herat und Mazar-i-Sharif zum heutigen Zeitpunkt verändert hat und allen-
falls Ähnliches wie zu Kabul gesagt werden könnte, wurde im besagten
Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9).
6.2.3 In Bezug aus die aktualisierte Lagebeurteilung zu Mazar-i-Sharif ist
vorab darauf hinzuweisen, dass die Informationen bezüglich der Sicher-
heitslage in Afghanistan aufgrund der Dynamik des Konflikts schnell ihre
Gültigkeit verlieren können (vgl. dazu Referenzurteil D-5800/2016
E. 6.3.1). Ebenfalls ist festzuhalten, dass Opferzahlen im afghanischen
Kontext aufgrund der strengen Statistikanforderungen nur sehr schwierig
zu erheben und deshalb kaum realitätsgetreu sind (vgl. a.a.O. E. 7.4.3).
Ferner ist bezüglich der Sicherheitslage nicht nur die Zahl sicherheitsrele-
vanter Vorfälle und ziviler Opfer zu beachten, sondern auch die Langzeit-
und indirekten Auswirkungen der Gewalt insbesondere auf die Menschen-
rechtslage (vgl. a.a.O. E. 7.4.1).
6.2.3.1 Für die Analyse wurden neben einer Vielzahl an Medienberichten
(insbesondere Neue Zürcher Zeitung, The Guardian, British Broadcasting
Corporation, Pajhwok News Agency, The New York Times, The Washing-
ton Post) und Berichten des Afghanistan Analysts Networks ( >) folgende Quellen verwendet (jeweils zuletzt abgeru-
fen am 31.10.2018):
- Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU),The Resilient Oli-
gopoly: A Political-Economy of Northern Afghanistan 2001 and On-
wards, 12.2012, D-4287/2017
Seite 12
1213E-Resilient-Oligopoly-IP-Dec-2012_17-Jan.pdf > (zit. AREU, Re-
silient)
- European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Afghani-
stan, Guidance note and common analysis, 06.2018, /sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-
2018.pdf > (zit. EASO, Guidance)
- EASO, Country of origin Information Report: Afghanistan – Security Sit-
uation – Update, 05.2018, tion/easo/PLib/Afghanistan-security_situation_2018.pdf >
- Human Rights Watch (HRW), „Today We Shall All Die“ – Afghanistan’s
Strongmen and the Legacy of Impunity, 03.03.2015,
ghanistans-strongmen-and-legacy-impunity > (zit. HRW, Strongmen)
- Landinfo, Temanotat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet,
20.11.2015, (zit.
Landinfo)
- Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's Underbelly:
The Exposed North, 02.07.2015, istan-northdostam-balkh-noor/27106789.html > (zit. RFE/RL, Under-
belly)
- RFE/RL, Blast At Afghan Buzkashi Match Kills Anti-Taliban Militia
Leader, Two Others, 20.01.2017, buzkashi-bomb-attack/ 28247057.html >
- RFE/RL, International Red Cross To 'Drastically' Cut Afghan Presence
After Attacks, 09.10.2017, cross-drastically-cutpresence/28781839.html >
- RFE/RL, Dozens Of Soldiers Killed In Taliban Attack On Afghan Army
Camp, 19.10.2017, taliban-attack/28803513.html >
- RFE/RL, Afghan Governor's Dismissal Highlights Rift In Party, Risks To
Unity Government, 19.12.2017, noor-dismissal-rift-unitygovernment-risks/28927431.html > (zit. RFE/
RL, Dismissal)
D-4287/2017
Seite 13
- Voice of America (VOA), Ousted Afghan Governor Postpones Much-
Touted Anti-Government Rally, 25.02.2018, com/a/ousted-afghan-governor-postponesmuch-touted-anti-govern-
ment-rally/4269609.html > (zit. VOA, Ousted)
6.2.3.2 Mazar-i-Sharif wurde basierend auf Lageinformationen bis zum
Jahr 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt. Seit dem Jahr
2016 verschlechterte sich allerdings auch im Norden Afghanistans die Si-
cherheitslage. Im Folgenden werden unter Verweis auf die in E. 6.2.3.1
aufgeführten Quellen einige sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provinz
Balkh und deren Hauptstadt Mazar-i-Sharif seit der letzten Lageaktualisie-
rung vom August 2016 aufgeführt. Im Oktober 2016 verübte der Islamische
Staat (IS) einen Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-i-Sharif,
bei dem mindestens 14 Personen getötet und über 30 Personen verletzt
wurden. Im November 2016 kam es durch die Taliban zu einem Anschlag
auf das deutsche Konsulat in Mazar-i-Sharif, wobei mindestens sechs Per-
sonen umkamen und über 120 Personen verletzt wurden. Im Januar 2017
kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf einen Buzkashi-Match (traditio-
nelles Reiterspiel [Anmerkung des Gerichts]) im Osten Mazar-i-Sharifs
mindestens drei Personen ums Leben, darunter ein lokaler Anti-Taliban Mi-
lizführer, sein Leibwächter und ein Zivilist. Im April 2017 verübten die Tali-
ban einen Anschlag auf den Militärstützpunkt Shaheen in der Nähe von
Mazar-i-Sharif, bei dem je nach Quelle mindestens 140 Soldaten ums Le-
ben kamen und über 160 Soldaten verletzt oder sogar über 250 Soldaten
getötet wurden. In den Monaten April und Mai 2017 verübten die Taliban
Anschläge auf die Autobahn, welche Baghlan mit Mazar-i-Sharif verbindet.
Den Taliban gelang es dabei, vorübergehend Abschnitte der Autobahn un-
ter ihre Kontrolle zu bringen. Im Juni 2017 wurden bei Kämpfen der afgha-
nischen Sicherheitskräfte mit den Taliban in Chamtal (Balkh) und Faizabad
(Jawzjan) 60 Taliban-Kämpfer getötet und 100 verletzt. Im gleichen Monat
töteten Taliban-Kämpfer bei einem Anschlag in Chamtal 13 lokale Milizio-
näre, welche sich den afghanischen Sicherheitskräften im Kampf gegen
die Taliban angeschlossen hatten. Im September 2017 wurde eine Mitar-
beiterin des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Mazar-i-
Sharif von einem Patienten erschossen. In der Folge kündigte das IKRK
an, seine Präsenz in Afghanistan drastisch zu reduzieren. Im Oktober 2017
kamen bei einem Anschlag auf die Polizei in der Provinz Balkh sechs Poli-
zisten ums Leben. Im November 2017 wurden durch einen Selbstmordan-
schlag in Mazar-i-Sharif ein lokaler Führer getötet und drei seiner Leib-
wächter verletzt. Im gleichen Monat starb eine Person durch einen Bom-
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benanschlag auf ein Auto. Im Dezember 2017 wurden bei einem Bomben-
anschlag auf einen Pickup in Mazar-i-Sharif 11 oder 12 Personen verletzt,
und bei einem ähnlichen Anschlag gab es ein weiteres Todesopfer sowie
zwei Verletzte. Im Januar 2018 kam es in Mazar-i-Sharif zu mehrstündigen
Schiessereien. Im gleichen Monat wurden drei Frauen von Unbekannten
in Mazar-i-Sharif erschossen. Die Armee meldete zudem, dass sie eben-
falls im Januar 2018 im Distrikt Chahar Bolak über 20 Taliban-Kämpfer ge-
tötet oder verletzt habe. Ende April 2018 wurde der Polizeichef des Distrikts
bei Gefechten in Chahar Bolak getötet. Im August 2018 kamen bei einer
Explosion einer Mine im Sulghar Distrikt sechs Zivilisten um, sieben wur-
den verletzt. Im September 2018 wurde ein Imam von Unbekannten in Ma-
zar-i-Sharif erschossen. Anfangs Oktober 2018 meldeten afghanische Si-
cherheitskräfte die Verhaftung von 33 mutmasslich kriminellen Personen
im Zuge einer Operation zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mazar-i-
Sharif. Am 10. Oktober 2018 entkam der Justizdirektor einem Attentat.
6.2.3.3 Hinsichtlich der Provinz Balkh und deren Hauptstadt Mazar-i-Sharif
ist als Besonderheit zu beachten, dass deren Sicherheitslage im Wesentli-
chen durch die Herrschaft des ehemaligen Kriegsfürsten Atta Muhammad
Noor bestimmt wird, welcher die politischen, wirtschaftlichen und kulturel-
len Fäden in der Hand hält (vgl. u.a. RFE/RL, Dismissal; RFE/RL, Under-
belly; AREU, Resilient). Noor übernahm 2004 den Gouverneursposten der
Provinz Balkh und hielt sich trotz seiner Absetzung im Jahr 2014 durch die
Zentralregierung bis zum Jahr 2017 an der Macht. Im Februar 2017 wurde
er von Präsident Ashraf Ghani wieder offiziell zum Gouverneur der Provinz
Balkh ernannt, bis er vom selben im Dezember 2017 erneut suspendiert
wurde (vgl. VOA, Ousted). Der Suspendierung widersetzte sich Noor vor-
erst und überliess den Gouverneursposten erst im März 2018 seinem
Nachfolger. De facto ist er indessen immer noch der Machthaber in der
Region. Noor gilt als Garant für die Sicherheit, indessen werden ihm Men-
schenrechtsverletzungen und die Missachtung demokratischer Werte vor-
geworfen (vgl. HRW, Strongmen). Er kontrolliert auch eine grosse Anzahl
Sicherheitskräfte und Paramilitärs und unterdrückt die Opposition konse-
quent (vgl. u.a. Landinfo). Die Sicherheitslage und die Berichterstattung zu
dieser sind somit zu sehr grossen Teilen von Noor abhängig. Gleichzeitig
wird von verschiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass die Zahl legal
und illegal bewaffneter Individuen und Gruppen – inklusive politischer Par-
teien – im Norden Afghanistans und speziell um Mazar-i-Sharif in den letz-
ten Jahren stark zugenommen habe. Falls es zu einem Eklat bezüglich der
aktuellen Machtverhältnisse in der Provinz Balkh käme, könnte die momen-
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tane Stabilität in Mazar-i-Sharif schnell kippen und aufgrund der beschrie-
benen Umstände ausser Kontrolle geraten. Es versteht sich von selbst,
dass es im Falle einer solchen Destabilisierung der Situation in Mazar-i-
Sharif einer neuen Lageanalyse bedürfte, um die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Region zu beurteilen.
6.2.3.4 In Bezug auf die humanitäre Situation in Mazar-i-Sharif ist insbe-
sondere auf folgende Quellen neueren Datums zu verweisen (jeweils zu-
letzt abgerufen am 31.10.2018):
- EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-
economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-
e Sharif, and Herat City, 08.2017, istration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf >
(zit. EASO, Key)
- EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common
analysis, 06.2018, country-guidance-afghanistan-2018.pdf > (zit. EASO, Guidance)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission
Report Afghanistan, 04.2018, FFM_Bericht_Afghanistan.PDF > (zit. BFA)
Mazar-i-Sharif kann als Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordaf-
ghanistan bezeichnet werden. Die Angaben zur Bevölkerungszahl variie-
ren zwischen 368 000 und 693 000 (vgl. EASO, Key). Die Bevölkerung der
Provinz setzt sich aus diversen Ethnien zusammen, wobei Tadschiken und
Paschtunen die grössten Gruppen bilden. Die positive wirtschaftliche Ent-
wicklung der Region verlangsamte sich in den letzten Jahren deutlich durch
die Schliessung von zwei internationalen Militärbasen, da sich dadurch
zum einen der Fluss internationaler Geldmittel verringerte und anderseits
eine Vielzahl von Stellen verloren gingen (vgl. EASO, Key; BFA). Hinzu
kommt, dass sich die Anzahl intern Vertriebener – insbesondere nach der
Einnahme von Kunduz durch die Taliban – stark erhöhte (vgl. EASO,
Guidance). Sodann lebten gemäss Angaben aus dem Jahr 2015 lediglich
etwa 15 Prozent der Stadtbevölkerung über der Armutsgrenze (vgl. EASO,
Key). Mazar-i-Sharif verfügt indessen über einen Flughafen, dessen Aus-
bau nach internationalen Standards in Planung ist, was wiederum zur Ent-
wicklung der Stadt und der gesamten Region beiträgt. Angeflogen werden
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von Mazar-i-Sharif aus derzeit Indien, die Türkei, Iran, die Vereinigten Ara-
bischen Emirate und Saudi Arabien. Der Zugang zu Bildung zeigt sich in
der Provinz Balkh einfacher als in anderen Provinzen (vgl. EASO, Key).
Mazar-i-Sharif verfügt über diverse private und öffentliche Universitäten.
Obschon Mazar-i-Sharif zusammen mit Kabul über den höchsten Prozent-
satz an Haushalten, die alle Kinder in die Schule schicken, verfügen soll,
ist dennoch nicht zu verkennen, dass vielen Personen eine formelle Bil-
dung fehlt. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist anzumerken, dass
die Stadt Mazar-i-Sharif über 10 bis 15 Krankenhäuser verfügt, sowohl pri-
vate wie öffentliche (vgl. BFA). Von zentraler Bedeutung ist dabei das Re-
gionalkrankenhaus Balkh im Zentrum der Stadt, welchem als akademi-
schem Lehrkrankenhaus auch eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des
medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zukommt. Weiter existie-
ren in Mazar-i-Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und
ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus.
6.2.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage
in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, wäh-
rend sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rück-
schläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Re-
gionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer
noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertigt es sich
insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dort-
hin anzunehmen. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass bei Vorliegen be-
günstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Allerdings ist mit
Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugs-
punkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände ge-
nügt. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren,
wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt wurden, vorzunehmen. Diese ge-
samthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall
seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-
Sharif gegeben.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B._______ in der Provinz
C._______ zu stammen. Die Vorinstanz bezweifelte diese Herkunftsan-
gabe. Tatsächlich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Lebensumständen und Beschäftigungen teilweise unsubstanziiert.
Zwar reichte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer
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Tazkira ein, jedoch zeigen schon die eigenen Angaben des Beschwerde-
führers, nämlich dass ein nicht zutreffendes Alter aufgeführt sei (vgl. act.
A6, Ziff. 4.03 und act. A14, F9), exemplarisch die geringe Beweiskraft sol-
cher Identitätspapiere auf. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Be-
schwerdeführer wie von ihm behauptet in der Provinz C._______ oder in
Mazar-i-Sharif aufgewachsen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen un-
ter E. 7.2 und 7.3.3-7.3.4). Der Antrag, die im Original auf Beschwerde-
ebene eingereichte Tazkira sei durch einen Experten zu überprüfen, ist so-
mit abzuweisen.
7.2 Gemäss der in der vorangehenden Erwägung E. 6.2.2 dargelegten ak-
tuellen Rechtsprechung ist grundsätzlich – ausgenommen unter gewissen
Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i-Sharif (die Frage des Weg-
weisungsvollzugs nach Herat wird vorliegend ausdrücklich offen gelassen,
nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser Stadt hat) – von
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan und da-
mit auch in den angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers
(B._______ in der Provinz C._______) auszugehen. Ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin käme somit ohnehin nicht in Frage, wovon im Übrigen auch die
Vorinstanz ausging.
7.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers
die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegwei-
sungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen.
7.3.1 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist
entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses so-
ziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene
Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif le-
diglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie
dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozia-
len Netzes grösserer Zurückhaltung.
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7.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, zwar zwei Monate vor seiner Aus-
reise in Mazar-i-Sharif beziehungsweise in der Nähe von Mazar-i-Sharif bei
seinem Onkel zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Ge-
schwistern gelebt zu haben, allerdings seien mittlerweile auch seine Fami-
lie und sein Onkel nicht mehr dort wohnhaft. Sie seien Ende 2016 in den
Iran gegangen und seit Anfang 2017 habe er den Kontakt zu ihnen ganz
verloren, weshalb er nicht sagen könne, wo sie sich gegenwärtig aufhalten
würden. Er verfüge somit über keine Verwandten mehr in Mazar-i-Sharif
und könne dort auf keine Hilfe zählen. Das SEM hielt diese Ausführungen
für unglaubhaft und schloss, dass von Verwandten und deshalb von einem
tragfähigen Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif auszugehen sei.
7.3.3 Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel
mütterlicherseits sei verheiratet und wohne in Mazar-i-Sharif. Zusammen
mit seiner Mutter und den beiden jüngeren Brüdern habe er sich in den
zwei Monaten vor seiner Ausreise bei diesem Onkel aufgehalten, die Fa-
milienangehörigen lebten nach wie vor dort (vgl. act. A6, S. 6, Ziff. 3.01).
Sein Onkel habe ihm das Geld für die Ausreise (3500 bis 4000 Dollar) ge-
geben, er sei vermögend, habe zwei Häuser und ein Lebensmittelgeschäft
(Supermarket), wirtschaftlich gehe es ihm (dem Onkel) sehr gut (vgl.
act. A6, S. 8, Ziff. 5.02). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerde-
führer allerdings vor, mittlerweile sei sein Onkel zusammen mit seiner Ehe-
frau und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls aus
Afghanistan ausgereist, der Kontakt sei abgebrochen (vgl. act. A14,
S. 2 f.). Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen, vielmehr
erscheinen die Zweifel an der geltend gemachten Ausreise der Verwandten
aus Afghanistan begründet. So gab der Beschwerdeführer als Motiv für die
Ausreise seiner Angehörigen zu Protokoll, sie seien vom Cousin (väterli-
cherseits) wegen des Landstreites selbst in Mazar-i-Sharif belästigt worden
(vgl. act. A14, F21). Da die Asylvorbringen indessen – die Verfolgung durch
den Cousin – vom SEM als unglaubhaft eingestuft wurden und der Be-
schwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht anfocht, entfällt das be-
hauptete Motiv für die Ausreise. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
die Verwandten aufgrund der Verfolgung durch den Cousin weggezogen
sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Weggang seiner Fa-
milie nicht weiter belegen kann und dies offenbar auch nicht versuchte. Da
auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zustellumschlag als Absen-
der eine Adresse in Mazar-i-Sharif (Aufgabedatum: 23. Juli 2017) aufge-
führt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
sehr wohl noch über Kontakte dorthin verfügt. Insofern müsste es auch
möglich sein, über diese Person den Kontakt zu den Familienangehörigen
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aufrecht zu erhalten, selbst wenn diese tatsächlich ausgereist wären. Auf-
fallend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage,
welche seiner nahen Verwandten heute noch in Afghanistan lebten, spon-
tan antwortete, seine Mutter, seine zwei jüngeren Brüder, sein Onkel müt-
terlicherseits und dessen Frau. Erst nach dieser spontanen Antwort korri-
gierte er sich, wonach diese sich auf den Weg in Richtung Türkei gemacht
hätten (vgl. act. A14, S. 3, F15). Gesamthaft betrachtet ist den Zweifeln des
SEM zuzustimmen und anzunehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach
wie vor über Verwandte in Mazar-i-Sharif. Gestützt auf seine Angaben zu
den finanziellen Verhältnissen seines Onkels rechtfertigt sich sodann die
Annahme, dass der Beschwerdeführer von diesem nach seiner Rückkehr
Unterstützung wird erhalten können. Auch sind seine Mutter und seine zwei
mittlerweile zehn- und siebzehn Jahre alten Brüder in der Stadt. Sodann
scheint er, wie vorstehend gesehen, über ein weiteres soziales Bezie-
hungsnetz zu verfügen, welches ihm ebenfalls bei der Eingliederung in das
Leben dort behilflich sein kann. Damit ist für den Beschwerdeführer in Ma-
zar-i-Sharif ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden. Dieses kann auch
das Fehlen weiterer begünstigender Faktoren ausgleichen, da er trotz sehr
geringer Schulbildung und wenig Berufserfahrung auf familiäre Unterstüt-
zung zählen und somit ein Leben mit zumindest vorübergehend gesicher-
tem Existenzminimum führen kann. Er ist ein junger und – soweit aus den
Akten ersichtlich – gesunder Mann, welchem folglich zugemutet werden
kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in Mazar-i-
Sharif aufzubauen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne
der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Es er-
übrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
weiteren Ausführungen einzugehen.
8.
Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergeb-
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nis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–
4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 31. August 2017 jedoch die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer
Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz
Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2017
MLaw (heute: Dr. iur.) Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten.
Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerde eine erste
und am 4. Oktober 2017 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Letz-
tere weist einen Aufwand von 6.5 Stunden auf. In der Beschwerde vom
31. Juli 2017 wurde das Stundenhonorar von Fr. 194.40 (inkl. Mehrwert-
steuer) plus eine einmalige Pauschale von Fr. 54.– als Auslagenersatz er-
wähnt. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen,
Pauschalen für generelle Auslagen werden praxisgemäss jedoch nicht ver-
gütet. Wie in der Zwischenverfügung vom 31. August 2017 angekündigt,
wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend
wird der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 150.– festgesetzt. Der amtlichen
Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono-
rar von insgesamt Fr. 975.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Dr. iur. Sonia
Lopez Hormigo, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 975.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: