Abtei lung IV
D-4288/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Walter Lang, Hans Schürch
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______, B._______, und C._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, und
Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais, Service d'Aide aux Réfugiés, Rue des
Remparts 15, CP 310, 1951 Sion,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Oktober 2005 i.S. Familienzusammenführung mit D._______,
und deren Kinder E._______ und F._______, Irak
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit getrennten Verfügungen vom 20. April 2005 hiess das BFM die Asylgesuche
von A._______, B._______ sowie des gemeinsamen Sohnes C._______ vom 23.
Juni 2003 gut, worauf ihnen die zuständige kantonale Behörde am 21. Juni 2005
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen erteilte.
B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um Erteilung
von Einreisebewilligungen sowie von Asyl im Rahmen einer Familienvereinigung
für die im Rubrum genannten Personen (das heisst die erste Ehefrau des Be-
schwerdeführers, D._______, und die beiden gemeinsamen, minderjährigen
Kinder E._______ und F._______), die drei volljährigen Söhne des Be-
schwerdeführers aus erster Ehe (G._______, H._______ und I._______) und die
drei (Stief-)Töchter der Beschwerdeführer (J._______, K._______ und L._______).
C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 – eröffnet am 28. Oktober 2005 – verweiger-
te das BFM den im Gesuch erfassten Familienmitgliedern der Beschwerdeführer
die Einreisebewilligung und den Einbezug ins Familienasyl im Sinne von Art. 51
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bezüglich der ersten
Ehefrau des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz dabei unter Hinweis auf Art.
105 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 27
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
(IPRG, SR 291), eine Asylgewährung im Rahmen einer Familienvereinigung würde
zum Zustand einer Bigamie in der Schweiz führen, welcher sich nicht mit dem
schweizerischen ordre public vertrage. Damit liege ein besonderer Umstand im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher der Asylerteilung an D._______
entgegen stehe; gleiches gelte darüber hinaus auch für die mit der ersten Ehefrau
des Beschwerdeführers im Irak lebenden gemeinsamen Kinder.
D. Mit Eingabe von lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, vom 28. November 2005
erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten de-
ren Aufhebung und den Einbezug ins Familienasyl sowohl betreffend die minder-
jährigen (Art. 51 Abs. 1 AsylG) als auch die volljährigen Kinder (Art. 51 Abs. 2
AsylG) gutzuheissen. Eventualiter wurde hinsichtlich der volljährigen Söhne
G._______, H._______ und I._______ die Einreisebewilligung zwecks Prüfung
eigener Asylgründe beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurden ein ebenfalls als Rekurs bezeich-
netes Schreiben von Frau Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais, vom
17. November 2005 sowie drei Kautionsbestätigungen des Justizministeriums/Ge-
richtsverwaltung von X._______, datierend vom 2. April 2003, betreffend die
Söhne G._______, H._______ und I._______ im Original und mit deutscher
Übersetzung eingereicht.
E. Mit an die Rechtsvertreterin Susanne Sadri gerichteter Zwischenverfügung vom
37. Dezember 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben
eines Kostenvorschusses. Weiter wurde angezeigt, dass die der Beschwerdeein-
gabe beigelegte und von den Beschwerdeführern mitunterzeichnete Rekursschrift
von Frau Anne-Françoise Venetz vom 17. November 2005 ohne anders lautende
Erklärung als integrierender Bestandteil der Beschwerde betrachtet werde. Es wur-
de ferner festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung mangels ausdrücklicher
Verzichtserklärung der ersten, sich im Irak befindlichen Ehefrau D._______, betref-
fend alle im Gesuch beziehungsweise der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten
Personen als angefochten gelte. Schliesslich wurden die Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass der Eventualantrag, es sei den erwachsenen Söhnen des Be-
schwerdeführers wegen Bestehens einer Reflexverfolgung und eigenen Flucht-
gründen die Einreise in die Schweiz zu erlauben, nicht Gegenstand des vorliegen-
den – auf die Frage der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG be-
schränkten – Beschwerdeverfahrens bilden könne. Die erwachsenen Söhne wur-
den diesbezüglich auf das dafür vorgesehene Auslandverfahren verwiesen.
F. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums forderte der Instruktionsrichter die von
den Beschwerdeführern ebenfalls bevollmächtigte Anne-Françoise Venetz auf,
sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie ebenfalls als Rechtsvertreterin im Verfah-
ren auftrete. Im Unterlassungsfalle werde die Rechtsvertreterin Susanne Sadri als
alleinige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer betrachtet.
G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 erklärte sich die Rechtsvertreterin Anne-
Françoise Venetz, damit einverstanden, dass lic. iur. Susanne Sadri das Verfahren
weiterführe.
H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2006, welche
den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, die Abweisung der
Beschwerde.
I. Mit Eingabe von lic. iur. Susanne Sadri vom 15. März 2006 brachten die Be-
schwerdeführer vor, H._______ sei vor einem Monat von den Sicherheitskräften in
X._______ festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Eine
Freilassung sei lediglich unter der Bedingung der Leistung einer hohen Kaution
oder der Überführung des Beschwerdeführers möglich; der Beschwerdeführer
mache sich grosse Sorgen und erwäge gar eine Reise nach Syrien, um die Sache
zu klären.
J. Mit Eingabe vom 7. April 2006 zeigte Anne-Françoise Venetz ihre erneute Manda-
tierung durch die Beschwerdeführer an und legte eine entsprechende Vollmacht
vom 7. April 2006 bei. Sie beantragte insbesondere eine Verfahrenstrennung be-
treffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, J._______, sowie
deren einjährigen Kindes; zur Begründung führte sie aus, J._______ und deren
Kind drohe im Irak wegen der Unehelichkeit des Kindes eine Verfolgung seitens
der männlichen Bevölkerung sowie ihrer Familie. Gleichzeitig teilte sie mit, dass
einer der volljährigen Söhne des Beschwerdeführers vor etwa zwei Monaten
verhaftet worden sei und die beiden anderen volljährigen Söhne ihre Heimatregion
fluchtartig hätten verlassen müssen.
K. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom
426. April 2006 mit, dass über eine allfällige Verfahrenstrennung in einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin,
J._______, und ihr Kind wurden bezüglich der geltend gemachten
Verfolgungssituation auf das dafür vorgesehene Auslandverfahren verwiesen. Des
Weiteren wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die Personalien
des Kindes von J._______ bekannt zu geben.
L. Mit Eingabe von Anne-Françoise Venetz vom 12. Mai 2006 wurden die Personali-
en des Kindes von J._______ – bei welchem es sich um den Sohn M._______
handelt – bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 ersuchte die
Rechtsvertreterin sodann um prioritäre Behandlung des Verfahrens.
M. Mit Urteil vom 28. Juni 2006 trennte die ARK das Beschwerdeverfahren der (Stief-)
Töchter J._______, K._______ und L._______ sowie des Enkelkindes M._______
von demjenigen der übrigen Familienmitglieder, hiess die Beschwerde vom 28.
November 2005 insoweit gut und hob die Verfügung des BFM vom 26. Oktober
2005 teilweise – soweit diese Personen betreffend – auf. Im Weiteren wies die
ARK das BFM an, den genannten Personen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1
beziehungsweise Abs. 2 AsylG Asyl zu gewähren. Schliesslich wurde der
Entscheid über die Ausrichtung einer Parteientschädigung bis zum Vorliegen des
Urteils betreffend die übrigen Familienangehörigen ausgesetzt.
N. In der Folge gestattete das BFM den in Bst. M hievor genannten Personen die Ein-
reise in die Schweiz, wo es sie mit Verfügung vom 5. Juni 2007 als Flüchtlinge an-
erkannte und ihnen Asyl erteilte.
O. Am 29. August 2006 (Posteingang) reichten die drei volljährigen Söhne des Be-
schwerdeführers bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus (Syrien) schrift-
liche Asylgesuche ein. Das BFM wies diese Gesuche mit am 5. Februar 2007 er-
öffneten Verfügungen vom 12. Januar 2007 ab und verweigerte den Söhnen des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz. Am 6. Februar 2007 reichten
G._______, H._______ und I._______ bei der Schweizerischen Vertretung in
Damaskus Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2007 ein; das
Rechtsmittel wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt.
P. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 teilte Anne-Françoise Venetz mit, dass die erste
Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sich mit den beiden minderjährigen Kin-
der E._______ und F._______ bei einem Bruder im Irak aufhalte, aufgrund ihres
Gesundheitszustandes und der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht mehr
länger für diese Kinder sorgen könne und um eine rasche Bewilligung derer
Einreise in die Schweiz bitte, damit sich der Beschwerdeführer um sie kümmern
könne. Die Rechtsvertreterin reichte in diesem Zusammenhang ein entsprechen-
des Schreiben von D._______ mit englischer Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
51.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Weder in der Beschwerdeeingabe vom 28. November 2005, noch in der als integ-
rierender Bestandteil dieser Beschwerde zu erachtender Eingabe von Anne-Fran-
çoise Venetz vom 17. November 2005 wird die erste Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, D._______, erwähnt; die Beschwerdeanträge beziehen sich vielmehr explizit
nur auf die (Stief-)Kinder des Beschwerdeführers. Der zuständige Ins-
truktionsrichter der ARK hat den Beschwerdeführern indessen mit Zwischenver-
fügung vom 7. Dezember 2005 mitgeteilt, dass eine Einschränkung der Anfech-
tung zulasten der ersten Ehefrau einer Verzichtserklärung dieser Person bedürfte.
Eine ausdrückliche Erklärung diesen Inhaltes wurde zwar bis zum Entscheidzeit-
punkt nicht eingereicht. D._______ hat jedoch mit Eingabe vom 28. Juni 2007
explizit nur um Bewilligung der Einreise für die Kinder E._______ und F._______
ersucht, nicht aber für sich selber. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch D._______ selber
offensichtlich nicht den Willen hat, in der Schweiz wieder als Familie zusammen zu
leben; ihr Schreiben vom 28. Juni 2007 ist demnach als konkludente Rückzugser-
klärung zu werten und das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
3.2 Angesichts des Umstandes, dass die volljährigen Söhne des Beschwerdeführers
im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Irak verlassen und sich
nach Syrien begeben haben, wo sie bei der Schweizerischen Vertretung in Da-
maskus je eigene Asylgesuche eingereicht haben – welche auf Beschwerdeebene
ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind – erscheint es ferner ange-
zeigt, deren Familiennachzugsverfahren von demjenigen von D._______ und den
6minderjährigen Kindern E._______ und F._______ zu trennen; im vorliegenden
Urteil wird demnach – unter Berücksichtigung der konkludenten
Rückzugserklärung von D._______ – einzig über die Frage der Erteilung einer
Einreisebewilligung und der Asylgewährung gestützt auf Art. 51 AsylG hinsichtlich
der beiden letztgenannten Personen entschieden.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren min-
derjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind nach der Recht-
sprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist,
wenn der Flüchtling seinen Status seinerseits derivativ erworben hat oder wenn
das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar
ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzu-
leben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas-
sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die
Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu zuletzt Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige
des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
4.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung bezüglich D._______ auf den
Standpunkt, dass eine Asylgewährung im Rahmen einer Familienvereinigung zum
Zustand einer Bigamie in der Schweiz führen würde, welcher sich nicht mit dem
schweizerischen ordre public vertrage. Die Vorinstanz verweist dabei einerseits
auf Art. 105 ZGB – gemäss dessen Abs. 1 ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt,
wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und
die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist
– und andererseits auf Art. 27 IPRG, gemäss dessen Abs. 1 eine im Ausland
ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die
Anerkennung mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar
wäre. Sie führt aus, damit liege ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG vor, welcher der Asylerteilung an D._______ entgegen stehe; gleiches
gelte darüber hinaus auch für die mit ihr im Irak lebenden gemeinsamen Kinder
(vgl. BFM-Verfügung vom 26. Oktober 2005, S. 1f.).
4.3 Da der vom BFM gegenüber D._______ geltend gemachte besondere Umstand
nach Ansicht der Vorinstanz auch gegenüber deren minderjährigen Kindern gilt,
wäre er an sich einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine
im Ausland geschlossene Mehrfachehe als besonderer Umstand im Sinne von Art.
51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der derivativen
Asylgewährung entgegen stehen kann, ist bislang in der schweizerischen
Asylrechtsprechung noch nicht letztinstanzlich entschieden worden, ebenso wenig
7wie die Frage, ob sich ein allfälliger derartiger besonderer Umstand auch auf
Kinder erstrecken könnte, die aus einer solchen Ehe hervorgegangen sind. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei D._______ um die erste Ehefrau
des Beschwerdeführers handelt, mithin der vom BFM erwähnte
Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Abs. 1 ZGB von vornherein nicht gegeben
sein kann; es wäre demnach an sich zu klären, ob diese Erstehe überhaupt gegen
den ordre public verstossen könnte, oder ob dies nicht nur ausschliesslich
hinsichtlich der Zweitehe des Beschwerdeführers in Betracht fiele.
Die Frage kann indessen letztlich offen bleiben. Hinsichtlich der Kinder E._______
und F._______ ist nämlich festzuhalten, dass diese zeitlebens mit ihrer Mutter
zusammen gelebt haben. Mit ihrem Vater – dem Beschwerdeführer – war für sie
demgegenüber seit Ende März 1998 kein gemeinsames Familienleben mehr
möglich; ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zunächst während über
sechs Monaten in Haft, hielt sich anschliessend als Peshmerga in den Bergen auf
und verliess am 20. Mai 2003 den Irak, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
Nachdem die Trennung von ihrem Vater bereits im Alter von 8½ beziehungsweise
7½ Jahren erfolgte, ist offensichtlich, dass sie in emotionaler Hinsicht bedeutend
stärker an ihre Mutter gebunden sind. Dieser Umstand und die Tatsache, dass
D._______ im Irak verbleibt, sprechen dafür, die heute knapp 18-
beziehungsweise 17-jährigen Kinder nicht aus ihrem gewohnten Umfeld zu
entreissen. Daran ändert auch die Erklärung ihrer Mutter nichts, wonach sie
aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der wirtschaftlichen Situation nicht
mehr für ihre Kinder sorgen könne. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass sich
die bald volljährigen Kinder nunmehr um ihre Mutter kümmern können, zumal sie
mit der Unterstützung durch ihren Onkel – bei welchem alle drei Personen seit
längerer Zeit leben – rechnen können. Vor diesem Hintergrund liegt bezüglich
E._______ und F._______ ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG vor.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit
E._______ und F._______ betreffend – im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich
dieser Personen abzuweisen; soweit D._______ betreffend, ist sie als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung der ARK vom 7. Dezember 2005 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie aufgrund der Aktenlage nach
wie vor als bedürftig zu bezeichnen sind, ist indessen von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
6.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde vom 28. November 2005 bis zum
heutigen Zeitpunkt insoweit durchgedrungen, als diese mit Urteil der ARK vom
828. Juni 2006 bezüglich der (Stief-)Töchter J._______, K._______ und L._______
und des Enkelkindes M._______ gutgeheissen wurde; in Dispositiv-Ziffer 6 des
genannten Urteils wurde der Entscheid über die Ausrichtung einer
Parteientschädigung bis zum Vorliegen des Urteils betreffend die übrigen
Familienangehörigen ausgesetzt. Betreffend die erste Ehefrau des Be-
schwerdeführers und die beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe wird das
Rechtsmittel mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen, soweit nicht durch Rückzug
gegenstandslos geworden; die Beschwerdeverfahren der drei volljährigen Söhne
aus erster Ehe (D-1262/2007, D-1263/2007 und D-1264/2007) sind nach wie vor
beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Der Grad des Durchdringens beträgt
mithin im heutigen Zeitpunkt sowohl hinsichtlich der Anzahl Verfahren als auch der
Anzahl Personen ein Drittel, weshalb das BFM anzuweisen ist, den Beschwerde-
führern eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG), welche aufgrund der zu beachtenden Bemessungsfaktoren (Art. 7
Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.) und des anhand der Akten
zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihrer Rechtsvertreterinnen auf insge-
samt Fr. 200.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. Über eine allfällige
Ergänzung dieser Parteientschädigung wird im abgetrennten Beschwerde-
verfahren betreffend die volljährigen Söhne entschieden.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 28. November 2005 wird teilweise – soweit E._______ und
F._______ betreffend – abgewiesen; soweit D._______ betreffend, wird die
Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Betreffend G._______, H._______ und I._______ wird das Beschwerdeverfahren
weitergeführt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge ihres teilweisen Ob-
siegens gemäss Urteil der ARK vom 28. Juni 2006 eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 200.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (eingeschrieben)
- Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais (Kopie)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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