Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4288/2011/sed
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, und
B._______, geboren am …,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien … ,
welche eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Roma
angehören – am 15. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellten,
dass sie sich gemäss den Akten bereits in der Vergangenheit –
zusammen mit C._______ (N … ), dem ExEhemann der
Beschwerdeführerin bzw. dem Vater des Beschwerdeführers – im
Rahmen von Asylverfahren in der Schweiz aufhielten (die
Beschwerdeführerin von … 1991 bis … 1992 und von … 1994 bis …
2004 und der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis … 2004),
dass die Beschwerdeführerin vom BFM am 21. Juni 2011 kurz befragt
und am 4. Juli 2011 einlässlich angehört wurde, wobei sie zur
Begründung ihres Asylgesuches zur Hauptsache auf eine angeblich
prekäre wirtschaftliche Situation verwies, in welcher sie und ihr Kind sich
seit ihrer Scheidung von C._______ befunden hätten,
dass sie in diesem Zusammenhang namentlich vorbrachte, sie habe nie
eine Arbeit gefunden und sich daher nie eine eigene Existenz aufbauen
können, weshalb sie stets von der Unterstützung von Seiten eines
befreundeten Ehepaares sowie von Sozialhilfe abhängig geblieben sei,
dass sie daneben auf das Bestehen einer bereits seit längerem
andauernden Erkrankungslage hinwies, zudem Befürchtungen in
Richtung über eine mögliche weitere Erkrankung äusserte und
schliesslich über einen gewissen medizinischen Kontrollbedarf ihres
Kindes berichtete,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (eröffnet am folgenden
Tag) das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete, wobei das Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin
als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erkannte und den Vollzug der
Wegweisung nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 3. August
2011 (vorab per Telefax) Beschwerde einreichten, wobei sie in ihrer
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
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Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchten (vgl. für die weiteren prozessualen Anträge die Akten),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zur Hauptsache geltend
machte, in ihrer Heimat müssten sie und ihr Kind auf der Strasse leben,
da sie dort nichts habe und dort auch keine Hilfe bekomme,
dass sie zudem unter Vorlage verschiedenster und zum Teil
fremdsprachiger ärztlicher Berichte und Zeugnisse auf eine seit ihrem
letzten Aufenthalt in der Schweiz andauernde Erkrankungslage verwies,
dass sie vor diesem Hintergrund zusammenfassend vorbrachte, sie habe
gehofft, sie könne sich in der Schweiz eine Zukunft aufbauen, sich hier
auch behandeln lassen und ihrem Sohn in der Schweiz ein besseres
Leben als in der Heimat ermöglichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12.
August 2011 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 18. August 2011 fristgerecht
einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
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sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs.1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Gesuchsgründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant
erklärt hat,
dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da sich die
Beschwerdeführenden offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – berufen, sondern
ihre Asylgesuch ausschliesslich mit einer angeblich prekären
wirtschaftlichen Situation begründet haben, in welcher sich die Mutter und
ihr Kind sich befunden hätten,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation auch auf
Beschwerdeebene nicht ersichtlich gemacht wird, da sich die
Beschwerdeführenden auch in ihrer Beschwerde auf keine anderen
Gründe berufen, als eine sehr schwierige wirtschaftliche Situation,
dass damit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht wird, weshalb die Ablehnung des
Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass daran anschliessend auch die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen
vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung
verfügen und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige
Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der
Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind,
die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Wegweisungsvollzug sprechen, mithin aufgrund der Akten sowohl von
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der Zulässigkeit als auch Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges
auszugehen ist (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da im Falle der Beschwerdeführenden
weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in
Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr in die Heimat schliessen lassen,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf eine sehr schwierige
wirtschaftliche Situation beruft, indem sie geltend macht, in der Heimat
habe sie nichts und sie werde dort auch keine Hilfe bekomme, weshalb
sie im Falle einer Rückkehr mit ihrem Kind auf der Strasse leben müsse,
dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Serbien
in eine existenzgefährdende Notlage geraten,
dass die Beschwerdeführerin zwar seit ihrer Scheidung … 2004 nie ein
eigenständiges Auskommen gefunden haben will,
dass sie jedoch soweit ersichtlich in all den Jahren stets auf die
Unterstützung eines befreundeten Ehepaares zurückgreifen konnte,
welches ihr auch eine Wohnung zur Verfügung stellte,
dass sie zudem mindestens zeitweise auch bei der staatlichen Sozialhilfe
angemeldet war und sie sich wohl wiederum dort anmelden kann, wenn
sie sich um die Beschaffung der dazu notwendigen Papiere bemüht,
dass die Beschwerdeführerin zwar auch das Vorliegen gesundheitlicher
Probleme geltend macht, aufgrund der Akten jedoch kein Anlass zur
Annahme einer akuten und in der Heimat nicht behandelbaren
Erkrankungslage besteht,
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dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin soweit
ersichtlich schon sehr lange bestehen und im Rahmen ihres letzten Asyl
respektive Wiedererwägungsverfahrens in der Schweiz nicht gegen den
Wegweisungsvollzug sprachen (vgl. dazu das Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 5. Januar 2004),
dass aufgrund der Akten weder auf eine massgebliche respektive
rechtserhebliche Änderung der bereits bekannten Erkrankungslage zu
schliessen ist, noch aufgrund der Akten Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführerin könne in ihrer Heimat nicht behandelt werden,
dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel vielmehr davon auszugehen
ist, sie habe ihn Serbien durchaus Zugang zu medizinischer Versorgung
gefunden und eine solche stehe ihr auch zukünftig zur Verfügung,
dass aufgrund der Akten der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass
alleine der erkennbare Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer
Verbesserung der persönlichen Verhältnisse die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht rechtfertigen kann,
dass im Übrigen auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), verfügen doch die
Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere und sind betreffend
Serbien keine technischen Vollzugshindernisse bekannt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, womit die
Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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